s q l-- - gestützt auf den Antrag der Sozialbehörde vom vom 16. September Finanzvorstand - Bezirksrat Bülach - Sozialvorsteherin - Stadtrat
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- Irmela Kranz
- vor 6 Jahren
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1 STADTRAT =ove Antrg des Stdtrtes vom 30. September 2014 \ Streichung der Gemeindezuschüsse per und gleichzeitige Aufhebung der Verordnung über die Zustzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV und die freiwilligen Gemeindezuschüsse vom 8. Mi 1978 A2.3.1 Der Gemeindert o s q - gestützt uf den Antrg der Sozilbehörde vom vom 16. September 2014 und dem Antrg des Stdtrtes vom 30. September 2014 und uf Art. 34 Ziff.2 Buchstbe i) der Gemeindeordnung BESCHLIESST: 1. Die Verordnung über die Zustzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV und die freiwilligen Gemeindezuschüsse vom 8. Mi 1978 wird per 31. Dezember 2014 ufgehoben. Die Gemeindezuschüsse werden per 1. Jnur 2015 nicht mehr usgerichtet. 2. Mitteilung n: - Stdtrt - Sozilvorsteherin - Finnzvorstnd - Bezirksrt Bülch - Stdtknzlei - Sozilbteilung Antrg SR n GR Aufhebung Verordnung G O.docx
2 Seite 2 =ové BERICHT 1. Ausgngslge \ l.- ln der Schweiz besteht uf den verschiedenen Ebenen Bund, Knton und Gemeinden ds folgende Rentensystem: ) Bund Alters-, Hinterlssenen- und lnvlidenbeihilfe AHV/IV ls erste Säule (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlssenenversicherung mit entsprechenden Verordnungen) Pensionsksse ls zweite Säule (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlssenen und lnvlidenvorsorge BVG sowie Bundesgesetz über die Freizügigkeit bei der beruflichen Alters-, Hinterlssenen- und lnvlidenfürsorge FZG mit entsprechenden Verordnungen) Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zut Alters-, Hinterlssenen und lnvlidenversicherung ELG mit entsprechender Verordnung (Ergänzungsleistungen) b) Knton Anrecht uf Zustzleistungen hben Personen, die Leistungen der AHV/IV (Renten, Hilflosenentschädigungen, lv-tggelder über mehr ls sechs Monte) beziehen, wenn die gesetzlich nerknnten Kosten die nrechenbren Einnhmen uberschreiten. Die Zustzleistungen setzen sich zusmmen us Ergänzungsleistungen des Bundes (EL), kntonlen Beihilfen (BH), kntonlrechtlichen Zuschüssen (ZU) sowie Gemeindezuschüssen (GZ). Die Leistungen werden von den Gemeinden usgerichtet und von Bund (EL) und Knton (EL, BH und ZU) mitfinnziert. Diese Bedrfsleistungen sind im kntonlen Gesetz über die Zustzleistungen und in der Zustzleistungsverordnung gereo Beihilfen (BH) ufgrund des ZLG (Gesetz über die Zustzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlssenen und lnvlidenversicherung, ZLG) mit Zustzleistungsverordn ung ZLV c) Gemeinden Freiwillige Gemeindezuschüsse ufgrund der gemeindeeigenen Bestimmungen bzw. Erlsse. Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und lv helfen dort, wo die Renten und ds übrige Einkommen die minimlen Lebenskosten nicht zu decken vermögen. Betgte, Hinterlssene und Behinderte sollen über die nötigen Mittel verfügen, um die Lebenshltungskosten bestreiten zu können. Auf Zustzleistungen besteht ein Rechtsnspruch. Sie sind ein mssgeschneidertes lnstrument, um für jede Rentnerin und jeden Rentner ds verfssungsmässig grntierte Grundrecht uf Existenzsicherung zu gewährleisten. 2. Grundlgen für die Bezugsberechtigung
3 Seite 3 =ovè.- LL o gelt. Dieses Gesetz stützt sich wiederum uf entsprechende Erlsse des Bundes. Die Gemeindezuschüsse werden von den Gemeinden geregelt, wobei im Jhr 2012 insgesmt 51 Gemeinden im Knton eine solche Leistung usrichten. Die EL sind bedrfsbhängige Sozilleistungen. Es besteht somit ein Rechtsnspruch druf. Verschiedene persönliche wie wirtschftliche Vorussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Anspruch geltend mchen zu können. Nmentlich muss ein Anspruch uf eine Grundleistung der AHV, lv oder Hilflosenentschädigung (Hl) bestehen; Antrgstellende müssen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthlt in der Schweiz hben. 3. Berechnungssystem Die Höhe der jährlichen Zustzleistungen entspricht dem Ausgbenüberschuss in einer individuellen, teilweise schemtisierten Bedrfsrechnung. Bei Personen, die nicht duernd in einem Heim leben, werden ein Puschlbetrg für den Lebensunterhlt sowie die Wohnkosten (bis zu einer Höchstgrenze) ls Kosten nerknnt. An Personen, die in Heimen leben, werden die Tgestxe und ein Betrg für persönliche Ausgben usgerichtet. Drüber hinus werden Kosten von Krnkheit, Behinderung, Zhnbehndlung usw. teilweise oder gnz übernommen. Kntonle Zuschüsse (ZU) werden n Personen usgerichtet, die in Spitälern oder Heimen leben und die trotz Anspruch uf Ergänzungsleistungen ufgrund eines erhöhten Bedds nicht gedeckte Restkosten ufweisen. Kntonle Beihilfen und Gemeindezuschüsse werden nur n Personen in Privthushlten usgerichtet und unterscheiden sich von Ergänzungsleistungen durch erhöhte Puschlbeträge beim Lebensunterhlt. Der Bezug von Ergänzungsleistungen setzt eine Krenzfrist bezüglich der Wohnsitzduer in der Schweiz für usländische Sttsngehörige vorus, die nicht us dem EU-Rum stmmen. Für Beihilfen und Gemeindezuschüsse gelten für lle Antrgstellenden Krenzfristen bezüglich der Wohnsitzduer im Knton resp. in der Gemeinde. Personen mit Zustzleistungen zur AHV/IV erhlten einen Puschlbetrg für die Prämien der obligtorischen Krnkenversicherung. Für ds Jhr 2012 wurde diese Puschle je nch Prämienregionen uf CHF4'176 bis CHF 5'016 pro Jhrund pro Person b dem 25. Altersjhrfestgelegt. Für jüngere Bezugsberechtigte gelten reduzierte Ansätze. Diese Puschle wird in montlichen Rten mit den Zustzleistungen usbezhlt, ber im Rhmen des kntonlen Einführungsgesetzes zum Krnkenversicherungsgesetz (EG KVG) bgerechnet. 4. Ds Existenzminimum von Zustzleistungen und Sozilhilfe im Vergleich Sowohl Zustzleistungen ls uch Leistungen in der wirtschftlichen Sozilhilfe werden nch dem Bedrfsprinzip usgerichtet. ln nchstehender Tbelle werden die jährlichen Lebensbedrfsbeträge ufgelistet, welche seit Jnur 2013 (EL) resp. Jnur 2014 (BH) gelten. Als Lebensbedrf gilt grundsätzlich derjenige Betrg, der den Beziehenden nicht nur ds Existenzminimum zum Überleben sichert, sondern ein würdiges Leben gewährleistet. Miete und Krnkenksse werden zusätzlich berücksichtigt. Zum besseren Verständnis werden die Beträge der Zustzleistungen gesondert ufgeführt. Die SKOS-
4 Seite 4 =ovb-_ LL Lebensbedrf EL seit BH seit GZ Totl Vergleich SKOSpro Jhr Grundbedrf Einzelperson 1g',210 2',424 4'800 26',434 11'832 (12 x 986) Ehepr 28',815 3'636 5'580 38'031 18'108 (12 x 1'509) olus 1 Kind 39'850 4',846 6'180 50'876 22'008 (2x 1'834\ plus 2 Kinder 48'885 6'056 6'780 61'721 25'320 (12x2'110\ plus 3 Kinder 55'575 6'863 7'380 69'812 28'632 (12 x 2'386) plus 4 Kinder 55'575 7'670 7'980 71',225 31'944 (12x2'662\ Legende: EL = Ergänzungsleistungen GZ = Gemeinde-und Mietzinszuschüsse BH = Beihilfen SKOS = Schweiz. Konferenz für Sozilhilfe Ansätze richten sich nch den Vorgben, die b dem 1. Jnur 2014 gültig sind. s q Die Betrgshöhe des Lebensbedrfs der EL ist unveränderbr; diese Zhlen gelten schweizweit für jede Gemeinde und jeden Bezüger gleich. Der Betrg wird lle 2 Jhre leicht erhöht. Die Betrgshöhe der BH und GZ vriiert je nch Ausgbenüberschusshöhe sowie des effektiven Mietzinsbetrgs, Gemäss ELG gelten für nrechenbren Mietzinshöhen bei Einzelpersonen brutto CHF 1'100 und bei Ehepr mit oder ohne Kinder brutto CHF 1'250 pro Mont. Der Unterschied der Lebensbedrfsbeträge zwischen Zustzleistungen und Sozilhilfe ist huptsächlich ddurch zu erklären, dss es sich um zwei Leistungen mit verschiedenen Zielsetzungen hndelt. Während die Zustzleistungen wie eine Sozilversicherungsrente unbefristet ein ngemessenes und würdiges Leben im Alter, bei lnvlidität oder Hinterlssenschft zu gewährleisten hben, stellt die Sozilhilfe von der ldee her die finnzielle Existenz in Notfällen für eine befristete Zeit sicher. 5. Gemeindezuschüsse in Opfikon Die Gemeinden können freiwillig, lso zusätzlich zu den kntonlen BH, Gemeindezuschüsse gewähren. Diese freiwillige Leistung wird im Knton Zürich durch 51 von 171 (Stnd 2012) Gemeinden usgerichtet. Verschiedene Gemeinden hben in jüngster Zeit Vorstösse zur Abschffung uf Gemeindeebene eingereicht resp. bereits umgesetzt, Die Stdt Opfikon richtet ebenflls freiwillig Gemeinde- und Mietzinszuschüsse n Bezügerinnen und Bezüger us, Die diesbezügliche Verordnung über die Zustzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlssenen- und lnvlidenbeihilfe wurde vom Grossen Gemeindert (Prlment) m 8. Mi 1978 erlssen. Es besteht eine Vermögensfreigrenze von CHF 37'500 bei Einzelpersonen resp. CHF 60'000 bei Ehepren (mit Kindern erhöht sich diese um CHF 15'000) gemäss ZLG. Die Bezugsberechtigung für Gemeindezuschüsse der Stdt Opfikon ist gegeben, wenn. die Vorussetzungen zum Bezug der Ergänzungsleistungen sowie der Alter-, Hinterlssenen- und lnvlidenbeihilfe edüllt sind; o der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin seit mindestens fünf Jhren ununterbrochen seinen bzw. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stdt Opfikon ht.
5 Seite 5 =ovb-_ LL Zhlen2013 Fälle Brutto CHF Ruckerstttungen* Netto CHF CHF AHV-Bezüoer '713 31' '370 lv-bezüqer '450 7' '358 Hinterlssene 5 14' ',314 GesmttotlGemeindezuschüsse '872 38' ',042 *inkl. Erlsse und Abschreibungen von Rückerstttungen totl Fälle Zustzleistungen (Dossiers) per : 476 ln den Vorjhren 2012 und 2011 betrug der Nettoufwnd für Gemeindezuschüsse totl CHF 450'994 bzw. CHF 401'421. lm Jhr 2013 wurden die folgenden Trnsktionen vorgenommen 6. Folgen bei Abschffung Gemeindezuschüsse Mit dem kntonlen Gesetz über die Zustzleistungen vom 7. Februr 1971 wurden die früheren Gesetze im Bereich der lnvlidenfürsorge ersetzt. Die Leistungen wurden usgebut und ds dmlige Anliegen, invliden Personen einen Zuschuss zu gewähren, uf kntonler Ebene Rechnung getrgen. Dss die heute bestehende kommunle Regelung trotzdem die Jhre überduerte und uch uf die Altersrentner usgeweitet wurde, erklärt sich mit der lnge Zeit noch weit verbreiteten mngelnden Altersfürsorge. Heute sollen neben den AHV-Renten die Leistungen der Pensionskssen und uch privtes Vermögen den Lebensbend sichern. Für diejenigen Personen, welche dennoch über ungenügende Mittel verfügen, reichen die von Bund und Knton usgerichteten Zustzleistungen und Beihilfen us. lm Weiteren besteht für Bedürftige ein gut usgebutes soziles Netz. Es ist nicht dmit zu rechnen, dss die künftige Níchtusrichtung der Gemeindezuschüsse zu höheren Ausgben bei der gesetzlichen wirtschftlichen Hilfe führen wird. Es wird nerknnt, dss die Gemeindezuschüsse für die Einwohnerinnen und Einwohner von Opfikon, welche über ein sehr knppes montliches Budget verfügen, eine kleine, ber doch wichtige Unterstützung drstellen. Für die einzelnen Beziehenden wird deshlb die Abschffung der Gemeindezuschüsse leicht spürbr sein. Unter diesen Aspekten knn die bld 4Ojährige, uch inhltlich nicht mehr zeitgemässe Verordnung erstzlos ufgehoben werden. Von einem Sozilbbu knn keinesflls die Rede sein, d die mrginlen freiwilligen Gemeindebeiträge keine existenzsichernde Funktion ufirueisen und den betriebenen Venryltungsufwnd nicht mehr rechtfertigen. 7. Antrg Dem Gemeindert wird bentrgt die Verordnung über die Zustzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlssenen- und lnvlidenversicherung und die freiwilligen Gemeindezuschüsse vom L Mi ufzuheben und die Gemeindezuschüsse uf den 31. Dezember 2014 zu streichen.
6 Seite 6 =ov> lj- NAMENS DES STADTRATES Der Präsident: Der Stdtschreiber Opfikon, 30. September 2014 Antrg SR n GR Aufhebung Verordnung G docx C^"/ U''? P. Remund H.R. Buer o
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