Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.
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- Thilo Giese
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1 860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd ) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) ), uf Antrg der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eschliesst: Allgemeines Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Leistungsngeoten der institutionellen Sozilhilfe zur sozilen Integrtion in den Bereichen der fmilienergänzenden Kinderetreuung und der offenen Kinder- und Jugendreit. Sie legt die Vorussetzungen fest, welche die ereitgestellten Angeote erfüllen müssen, dmit die Aufwendungen zum Lstenusgleich zugelssen werden können. Diese Verordnung egründet keinen Rechtsnspruch uf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung errcht werden. Für Kindertgesstätten, die ohne Beiträge von Knton und Gemeinden usserhl des Lstenusgleichs finnziert werden, kommen die Bestimmungen üer die Bewilligungspflicht und die Aufsicht gemäss der Pflegekinderverordnung vom. Juli 979 ) zur Anwendung. 5 Für schulergänzende Betreuungsngeote kommen die Bestimmungen der Volksschulgesetzgeung üer die Tgesschulen zur Anwendung. Art. Bereitstellung Der Knton stellt die Leistungsngeote ereit, die uf den gnzen Knton usgerichtet sind. ) BSG 860. ) BSG. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses -
2 860. Die Gemeinden stellen die Leistungsngeote ereit, die uf eine oder mehrere Gemeinden usgerichtet sind. Sie erringen die Leistungen entweder selst oder schliessen Leistungsverträge mit Leistungserringern. Art. Ermächtigung. Begriff Ds Sozilmt (SOA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) ermächtigt eine Gemeinde durch Verfügung, Aufwendungen für ein estimmtes Leistungsngeot zur sozilen Integrtion dem Lstenusgleich zuzuführen. Die Ermächtigung wird in der Regel für eine Duer von vier Jhren usgestellt. Art.. Anpssung und Aufheung Die Ermächtigung wird von Amtes wegen oder uf Gesuch der Gemeinde ngepsst oder ufgehoen, flls ds SOA feststellt, dss der Bedrf nicht mehr usgewiesen ist oder sich verändert ht, die zur Verfügung stehenden finnziellen Mittel des Kntons es erfordern, c die mit der Ermächtigung verundenen Bedingungen und Auflgen nicht eingehlten werden und ndere Snktionen wirkungslos gelieen sind oder d ds Angeot die Vorussetzungen für die Zulssung zum Lstenusgleich nicht mehr erfüllt. Die Anpssung oder Aufheung der Ermächtigung ist in der Regel sechs Monte im Vorus nzukündigen. Art. 5 Aufsicht Die Gemeinden estimmen für die von ihnen ereitgestellten Angeote eine Behörde, die für die Aufsicht üer die Leistungserringer zuständig ist. Die Behörde führt mindestens einml jährlich, ei Bedrf uch unngemeldet, einen Aufsichtsesuch durch. Sie knn für die Ausüung der Aufsicht unhängige, schkundige Personen oder Fchstellen eiziehen. Ds SOA eufsichtigt die vom Knton ereitgestellten Angeote und üerprüft regelmässig, o die Gemeinden ihre Aufsicht whrnehmen.
3 860. Fmilienergänzende Kinderetreuung. Allgemeines Art. 6 Zweck Die Bestimmungen dieses Aschnitts sollen sicherstellen, dss Kinder in Angeoten der fmilienergänzenden Betreuung gut etreut und in ihrer Entwicklung optiml gefördert werden. Sie gelten für Kindertgesstätten und Tgesfmilienorgnistionen, die mit Beiträgen von Knton und Gemeinden üer den Lstenusgleich finnziert werden. Art. 7 Wirkungsziele Die Leistungen der Leistungserringer der fmilienergänzenden Kinderetreuung sind uf folgende Wirkungsziele usgerichtet: c d e Existenzsicherung von Fmilien, Vereinrkeit von Fmilie und Beruf der Eltern, Integrtion von Kindern in einem sozilen Netz, Chncengleichheit der Kinder, sprchliche Integrtion der Kinder. Art. 8 Zugänglichkeit. Vorrng ei der Aufnhme Die Zugänglichkeit des Angeots richtet sich nch Artikel 60 SHG. Flls nicht genügend Plätze oder Betreuungsstunden zur Verfügung stehen, müssen die Leistungserringer Kinder nch folgender Priorität ufnehmen: Vorrng hen Kinder von Eltern, die zur Existenzsicherung erwerstätig sein müssen, und Kinder, die ufgrund der sozilen Sitution im Elternhus dringend eine fmilienergänzende Betreuung enötigen. Flls drüer hinus Plätze vorhnden sind, können Kinder ufgenommen werden, die wegen der Erwerstätigkeit der Eltern oder für ihre sozile Integrtion eine fmilienergänzende Betreuung enötigen. Kinder us ndern Kntonen sind nur ufzunehmen, wenn die Plätze nicht mit Kindern us ernischen Gemeinden esetzt werden können. Die Gemeinden stellen sicher, dss ei Aufnhme von Kindern mit Wohnsitz usserhl des Kntons für diese mindestens die Vollkosten ezhlt werden.
4 860. Art. 9. Altersgruppen Die Angeote der fmilienergänzenden Kinderetreuung sind primär für vorschulpflichtige Kinder und für Kinder im Kindergrtenlter estimmt. Ausnhmsweise knn uch Betreuung für schulpflichtige Kinder ngeoten werden, sofern c der Bedrf für ein Tgesschulngeot in der Gemeinde zu gering ist, die Betreuung in einer Kindertgesstätte mit einer speziellen sozilpädgogischen Ausrichtung erfolgt und die einzelnen Kinder dort mindestens n drei Tgen pro Woche etreut werden, oder sie von Tgesfmilien errcht wird. Art. 0 Angeotsverteilung Ds SOA sorgt für eine ngemessene regionle Angeotsverteilung. Flls die zur Deckung des nchgewiesenen Bedrfs erforderlichen Aufwendungen die ewilligten finnziellen Mittel des Kntons üersteigen, werden die Gesuche uf ihre Priorität hin geprüft. Als Kriterien für die Beurteilung der Priorität fllen insesondere in Betrcht: die Versorgung mit gleichen oder ähnlichen Angeoten der fmilienergänzenden Kinderetreuung in der Gemeinde oder Region, die Wrtelisten für estehende Angeote in der Gemeinde oder Region. Die Ermächtigungen für estehende Leistungsngeote werden ngepsst, wenn dies für eine ngemessene regionle Verteilung des Angeots erforderlich ist. Art. Aufsicht Kindertgesstätten, die zusätzlich zu den üer den Lstenusgleich finnzierten Plätzen üer weitere nicht suventionierte Plätze verfügen, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Gemeinde. Ds SOA informiert ds Kntonle Jugendmt jährlich üer die Anzhl der nicht suventionierten Plätze. Kindertgesstätten mit einer Betriesewilligung des Kntonlen Jugendmts unterstehen der Aufsicht dieses Amts, uch wenn sie zusätzlich üer Plätze verfügen, die üer den Lstenusgleich finnziert werden. Tgesfmilienorgnistionen unterstehen der Aufsicht der zuständigen Gemeinde.
5 Anforderungen n die Leistungsngeote Art. Konzeptionelle Grundlgen Jedes Leistungsngeot verfügt üer ein schriftliches Betrieskonzept, ds die orgnistorischen und die pädgogischen Grundsätze festhält. Im orgnistorischen Teil sind die Verntwortlichkeiten, die Betriesorgnistion, der Personledrf, ds Vorgehen in Notfällen und Krisensitutionen sowie die Finnzierung geregelt. Im pädgogischen Teil sind die sozilpädgogischen Grundsätze, Ziele und Vorgehensweisen zu erläutern, nch denen ds Leistungsngeot geführt wird. Art. Vertrg Der Leistungserringer schliesst mit den Eltern einen schriftlichen Vertrg, in dem die Rechte und Pflichten der Prteien geregelt werden. Art. Kindertgesstätten. Leitung Die Leistungserringer estimmen für jede Kindertgesstätte eine verntwortliche Leitung. Die Leiterinnen und Leiter verfügen üer eine geschlossene Ausildung ls Fchfru oder Fchmnn Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Fchrichtung Kinderetreuung) oder üer eine ndere gleichwertige Ausildung sowie üer Berufserfhrung im Bereich der Kinderetreuung. Art. 5. Personlestnd Die Zhl und die Qulifiktion der Mitreiterinnen und Mitreiter ist uf die Betreuungsedürfnisse der Kinder zustimmen. Art. 6. Betreuungsschlüssel Bei der Betreuung der Kinder muss mindestens ds folgende Personl nwesend sein: c is Plätze: zwei Betreuungspersonen, dvon mindestens eine usgeildete, is 8 Plätze: drei Betreuungspersonen, dvon mindestens zwei usgeildete, 9 is Plätze: vier Betreuungspersonen, dvon mindestens zwei usgeildete,
6 d 5 is 0 Plätze: fünf Betreuungspersonen, dvon mindestens drei usgeildete, e is 6 Plätze: sechs Betreuungspersonen, dvon mindestens drei usgeildete, f in Kindertgesstätten mit mehr Plätzen müssen entsprechend mehr Betreuungspersonen nch dem Betreuungsschlüssel gemäss Buchsten is e nwesend sein. Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels sind für Kinder unter zwölf Monten,5 Plätze und für Kinder Eintritt in den Kindergrten 0,75 Plätze zu erechnen. * Kinder mit esonderen Bedürfnissen enspruchen je nch Betreuungsedrf is zu,5 Plätze. Art. 7. Rndstunden In den Rndstunden ist die Anzhl Betreuungspersonen nch dem Betreuungsschlüssel gemäss Artikel 6 Astz uf die Anzhl der nwesenden Kinder zustimmen. Bei strk reduzierter Kinderzhl in Rndstunden genügt die Anwesenheit einer geeigneten Betreuungsperson. Lernende sowie Prktikntinnen und Prktiknten gelten in der Regel nicht ls geeignet im Sinne von Astz. Art Qulifiktion des Personls Als usgeildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ls Fchfru oder Fchmnn Betreuung (Fchrichtung Kinderetreuung) oder einer nderen gleichwertigen Ausildung. Betreuungspersonen ohne pädgogische oder sozilpädgogische Ausildung müssen üer Erfhrung und Grundkompetenzen im Umgng mit Kindern verfügen. Die Leistungserringer sorgen dfür, dss ds Personl regelmässig weitergeildet wird. Art Stndort, Räumlichkeiten Stndort, Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen den Bedürfnissen der jeweiligen Altersstufe der Kinder entsprechen. Es ist usreichend Pltz für Gemeinschftsktivitäten, Rückzugsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien vorzusehen.
7 Art. 9 * Tgesfmilien Bei der Beurteilung der Tgespflegeplätze nch Artikel 8 Astz Buchste der Pflegekinderverordnung sind für Kinder unter zwölf Monten,5 und für Kinder mit esonderen Bedürfnissen je nch Betreuungsedrf is zu,5 Plätze zu erechnen. * Art. 0 Tgesfmilienorgnistionen Tgesfmilienorgnistionen vermitteln die regelmässige Betreuung von Kindern in den ei ihnen ngestellten Tgesfmilien und egleiten diese fchlich. Nicht ls Betreuungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung gelten die Betreuung von Kindern, die im gleichen Hushlt wie die etreuende Person leen, die Betreuung durch Personen, die gemäss Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzuchs vom 0. Dezemer 907 (ZGB) ) unterstützungspflichtig sind, und c die duerhfte Pltzierung im Sinne einer fmilienersetzenden Betreuung. Die Tgesfmilienorgnistionen etreien eine Vermittlungsstelle zwischen den nvertruenden Eltern und den etreuenden Tgeseltern. Sie sind dfür verntwortlich, dss die Qulität der Betreuung in den Tgesfmilien sichergestellt ist. 5 Insesondere sind sie dfür esorgt, dss c d e f die Aufgen der Vermittlungsstelle umschrieen sind, die Eignung der Tgeseltern geprüft wird, die Vermittlerinnen und Vermittler üer eine den Anforderungen entsprechende Grundusildung verfügen, die Tgeseltern der Meldepflicht gemäss Artikel 6 Astz der Pflegekinderverordnung nchkommen, die Tgeseltern einen Einführungskurs esuchen, ein Angeot n Weiterildung für Mitreiterinnen und Mitreiter der Vermittlungsstelle und für Tgeseltern esteht und genutzt wird.. Geühren Art. Grundstz Die Leistungserringer erheen von den Eltern Geühren für die Betreuung der Kinder. ) SR 0
8 Der Geührentrif ist nch der wirtschftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestuft. Die Kosten für die Verpflegung sind im Trif für die Betreuung nicht enthlten und werden den Eltern von den Leistungserringern seprt in Rechnung gestellt. Art. Bemessungsgrundlgen Die Geühren emessen sich nch c d der Fmiliengrösse, dem mssgeenden jährlichen Einkommen und Vermögen, der Betreuungsduer, einem nch sozilen Kriterien ngesetzten Miniml- und uf die Normkosten der Leistungsngeote gestimmten Mximltrif. Art. Fmiliengrösse Die mssgeende Fmiliengrösse entspricht den mit dem etreuten Kind im gleichen Hushlt wohnenden Eltern oder Elternteilen und ihren Kindern, denen gegenüer sie unterhltspflichtig sind und den mit den Eltern nicht im gleichen Hushlt wohnenden Kindern, sofern für sie der Kinderzug gemäss Artikel 0 Asätze und des Steuergesetzes vom. Mi 000 (StG) ) zulässig ist. Die Prtnerin oder der Prtner eines Elternteils gemäss Artikel Asätze und zählt dzu, wenn ihr oder sein Einkommen miterücksichtigt wird. Art. Mssgeendes Einkommen. Anrechenres Einkommen Anrechenr ist ds Einkommen der Eltern, die mit dem etreuten Kind im gleichen Hushlt wohnen. Es umfsst: c d e f den Nettolohn gemäss Lohnusweis, ds steuerpflichtige Erstzeinkommen, die erhltenen Unterhltseiträge, fünf Prozent des Nettovermögens (Bruttovermögen züglich Schulden), den in der Steuererklärung usgewiesenen Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergngenen drei Jhre), Fmilienzulgen, soweit sie nicht ereits im Nettolohn enthlten sind. ) BSG 66.
9 Wohnt ds Kind nur ei einem Elternteil, ist neen dessen Einkommen und Vermögen uch ds Einkommen und Vermögen einer Prtnerin oder eines Prtners zu erücksichtigen, mit dem dieser Elternteil in einer Ehe, einer eingetrgenen Prtnerschft oder in einem Konkuint zusmmen let. Einkommen und Vermögen einer Konkuintsprtnerin oder eines Konkuintsprtners werden erücksichtigt, wenn die Prtner gemeinsme Kinder hen oder wenn ds Konkuint länger ls fünf Jhre duert. Art. 5. Azüge Vom nrechenren Einkommen werden die geleisteten Unterhltseiträge gezogen sowie pro Fmilienmitglied ein Puschletrg von * * 80 Frnken ei einer Fmiliengrösse von drei Personen, * 600 Frnken ei einer Fmiliengrösse von vier Personen, c * 70 Frnken ei einer Fmiliengrösse von fünf Personen, d * 7660 Frnken ei einer Fmiliengrösse von sechs oder mehr Personen. Mssgeend für die zugserechtigten Puschleträge ist die ktuelle Fmiliengrösse. * Art. 6. Nchweis Der Nchweis des mssgeenden Einkommens und Vermögens erfolgt ufgrund einer Selstdeklrtion der Eltern. Die Leistungserringer müssen zur Üerprüfung der Angen Belege von den Eltern verlngen. Sie können die Angen der Eltern gemäss Artikel 8c Astz SHG ei den Steuerehörden üerprüfen. Ergit eine Üerprüfung eine Aweichung von der Selstdeklrtion, werden die Geühren rückwirkend ngepsst und zuzüglich Verzugszinsen nchgefordert. 5 Knn infolge mngelhfter oder fehlender Angen ds mssgeende Einkommen nicht ermittelt werden, wird der Mximltrif ngewendet. Art. 7 Bemessungszeitrum und Geührennpssung * Die Geühren werden jeweils uf den. August für ein Jhr festgesetzt. * Für die Bestimmung des nrechenren Einkommens und der Azüge für geleistete Unterhltseiträge sind die Verhältnisse des Klenderjhres mssgeend, ds der Geührenfestsetzung nch Astz vorngegngen ist. *
10 Wenn ds mssgeende Einkommen des lufenden Klenderjhres ohne Azug des Puschletrgs gemäss Fmiliengrösse um mehr ls 0 Prozent tiefer ist ls ds mssgeende Einkommen des ktuellen Bemessungszeitrums ohne Azug des Puschletrgs gemäss Fmiliengrösse, ildet uf Antrg der Eltern ds tiefere Einkommen Beginn des Monts nch Eintritt der Änderung die neue Bemessungsgrundlge. * Bei einer Änderung der Fmiliengrösse werden die Geühren zu Beginn des druffolgenden Monts ngepsst. * Art. 8 Betreuungsduer Die zur Geührenerechnung mssgeende Betreuungsduer entspricht für Kindertgesstätten der Anzhl Betreuungstge, ei der Betreuung in Tgesfmilien der Anzhl Betreuungsstunden. Die Geühren sind uch geschuldet, wenn ds Kind us Gründen, die in seiner Person oder in der Verntwortung seiner Eltern liegen, weniger Betreuungstge oder -stunden in Anspruch genommen ht ls vereinrt. Art. 9 Miniml- und Mximltrif Die Minimlgeühr wird is zu einem mssgeenden Einkommen von '00 Frnken erhoen und eträgt 0.77 Frnken je Betreuungsstunde für Kindertgesstätten und die Betreuung durch Tgesfmilien. * Die Mximlgeühr wird einem mssgeenden Einkommen von 6'880 Frnken erhoen und eträgt je Betreuungsstunde für Kindertgesstätten.5 Frnken und für die Betreuung durch Tgesfmilien 9. Frnken. * Art. 0 Geührenerechnung Die ttsächliche Geühr für die Betreuung eines Kindes pro Stunde wird liner zwischen dem Miniml- und dem Mximlnstz entsprechend dem mssgeenden Einkommen festgelegt. Die Berechnung der für ein Kind pro Betreuungsstunde zu erheenden Geühr erfolgt gemäss der Formel A im Anhng.
11 860. Art. Berechnung der Geühr. Kindertgesstätten Für eine Gnztgsetreuung in Kindertgesstätten werden, unhängig von der ttsächlichen Betreuungsduer, puschl in Rechnung gestellt: 0 Betreuungstge zu neun Betreuungsstunden ls Montspuschle, wenn die Betreuung n llen Wochentgen erfolgt, neun Betreuungsstunden ls Tgespuschle, wenn die Betreuung n einzelnen Wochentgen erfolgt. Bei teilzeitlicher Nutzung des Angeots werden folgende Anteile der Tgespuschle verrechnet: hltgs ohne Mittgessen: 50 Prozent der Tgespuschle, hltgs mit Mittgessen: 75 Prozent der Tgespuschle. Die Gemeinden können nordnen, dss in den von ihnen finnzierten Kindertgesstätten ei der Betreuung von Kindergrten- und Schulkindern 50 Prozent der Tgespuschle verrechnet werden, sofern die Gesmtetreuungsduer inklusive Mittgessen weniger ls,5 Stunden eträgt. Art.. Betreuung in Tgesfmilien Bei der Betreuung in Tgesfmilien wird die Geühr uf Grund der ttsächlichen oder der vereinrten Betreuungsstunden erechnet. Die Tgesfmilienorgnistion wählt eim Aschluss des Betreuungsvertrges die mssgeende Arechnungsrt. Art. Fälligkeit und Verzugsfolgen Die Geühren werden ei Rechnungsstellung fällig. Sie sind innen 0 Tgen zu ezhlen. Vom. Tg n ist ein Verzugszins in der Höhe von fünf Prozent geschuldet. Art. Anpssung der Trifnsätze Die GEF knn die für die Berechnung der Geühren mssgeenden Trifnsätze nch Artikel 5 und 9 jeweils uf den. August im Umfng der vom Regierungsrt für ds Kntonspersonl eschlossenen Anheung der Gehälter npssen.
12 860.. Lstenusgleichserechtigte Aufwendungen Art. 5 Grundstz Zum Lstenusgleich zugelssen sind die nrechenren Beiträge der Gemeinde n die Leistungserringer züglich eines Selstehlts gemäss Artikel. * Art. 6 Anrechenre Beiträge Die nrechenren Beiträge erechnen sich wie folgt: c * d der Betrieseitrg in der Höhe des ttsächlichen Aufwnds ohne Verpflegungskosten is mximl zur Höhe der Normkosten, züglich der Erträge gemäss Artikel 8, die Ausildungspuschle, die Puschle für die Risikodeckung ei ungenügender Auslstung. Art. 7 Normkosten Anrechenr sind die Normkosten für die gemäss Ermächtigung zugelssenen und ttsächlich esetzten Betreuungsplätze oder Betreuungsstunden. Die Normkosten für die Betreuung je Kind und Stunde etrgen ei mximl neun Stunden pro Tg und 0 Tgen pro Jhr * * in Kindertgesstätten.5 Frnken und * in Tgesfmilien 9. Frnken. Die vollen Normkosten können nur geltend gemcht werden, sofern ds Angeot ei Kindertgesstätten mindestens,5 Stunden pro Tg und mindestens 5 Tge pro Jhr zur Verfügung steht. Für Angeote mit kürzeren Öffnungszeiten werden die Normkosten proportionl gekürzt. Art. 8 Erträge Die folgenden Erträge werden ei der Berechnung des nrechenren Beitrges in Azug gercht: die Geührenerträge für die Betreuung, die ürigen Betrieserträge (ohne freiwillige zweckestimmte Zuwendungen Dritter, Mitgliedereiträge n die Leistungserringer, Finnzhilfen des Bundes und Erträge für Verpflegung).
13 860. Flls eine Gemeinde für die von ihr finnzierten Angeote weniger hohe Geühren in Rechnung stellt ls diese Verordnung vorsieht, ht sie die Differenz zum Ertrg gemäss Geührentrif selst zu trgen. Für die Ermittlung der lstenusgleichserechtigten Aufwendungen sind die Erträge nch dem Geührentrif zu erechnen und gegenüer dem SOA uszuweisen. Art. 9 Ausildungspuschle Die nrechenren Beiträge für die Ausildung von Lernenden zur Fchfru oder zum Fchmnn Betreuung etrgen je 000 Frnken im ersten und zweiten, sowie 500 Frnken im dritten Ausildungsjhr, je 7000 Frnken im ersten und zweiten, sowie 6000 Frnken im dritten Ausildungsjhr, sofern die lernende Person die Berufsmturitätsschule esucht. Art. 0 Puschle für die Risikodeckung ei nicht vollständiger Auslstung Die nrechenren Beiträge für die Risikodeckung ei nicht vollständiger Auslstung etrgen hängig von der Auslstung mximl fünf Prozent der Normkosten für nicht esetzte Plätze.. Die Puschle für die Risikodeckung knn nur soweit geltend gemcht werden ls die Institution, unter Berücksichtigung des Selstehlts der Gemeinde, ungedeckte Kosten ht. Art. Selstehlt Der Selstehlt der Gemeinden eträgt 0 Prozent der nrechenren Beiträge. Für die Berechnung des Selstehlts wird jedoch n Stelle des ttsächlichen Geührenertrgs der Leistungsngeote der Gemeinde der durchschnittliche Geührenertrg ller Leistungsngeote im gnzen Knton pro Betreuungstg oder pro Betreuungsstunde in die Berechnung einezogen. Ds SOA ermittelt jährlich die durchschnittlichen Geührenerträge und git sie den Gemeinden jeweils für die Lstenusgleichsrechnung des Folgejhrs eknnt. Art. Gewinn und Verlust Die Gemeinde regelt mit dem Leistungserringer die Deckung eines llfälligen Verlusts und die Verwendung eines llfälligen Gewinns.
14 860. Ein Gewinn ist für Zwecke der fmilienergänzenden Kinderetreuung zu verwenden, woei dmit in erster Linie Reserven zur Deckung von llfälligen Verlusten geschffen werden sollen. Art. Anpssung der Ageltungsnsätze Die GEF knn die Ansätze gemäss den Artikeln 7 Astz und 9 jeweils uf Jhreseginn im Umfng der vom Regierungsrt für ds Kntonspersonl eschlossenen Anheung der Gehälter npssen. Offene Kinder- und Jugendreit. Allgemeines Art. Zweck Die offene Kinder- und Jugendreit ezweckt, die Kinder und Jugendlichen zu stützen, zu fördern und ihnen einen ngemessenen Pltz in der Gesellschft zu ermöglichen. Art. 5 Wirkungsziele Die offene Kinder- und Jugendreit ist uf folgende Ziele usgerichtet: c d e f Integrtion, Sozilistion, Mitwirkung, Gesundheitsförderung und Prävention,, Stärkung der Jugendkultur, kinder- und jugendgerechte Rhmenedingungen. Art. 6 Zielgruppe Die offene Kinder- und Jugendreit richtet sich primär n lle Kinder und Jugendlichen von sechs is 0 Jhren, n nicht institutionell orgnisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie n deren Umfeld. Art. 7 Leistungsngeote des Kntons Der Knton stellt Angeote ereit, die insesondere folgende Aufgen etreffen: Vernetzung und Zusmmenreit der Leistungserringer und der in der offenen Kinder- und Jugendreit tätigen Personen, Fort- und Weiterildung der in der offenen Kinder- und Jugendreit tätigen Personen,
15 c * d e inhltliche Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendreit, Whrnehmung der Öffentlichkeitsreit, Bereitstellung von üerregionlen Angeoten für Kinder und Jugendliche.. Anforderungen n die Leistungsngeote der Gemeinden Art. 8 Einzugsgeiet Ds SOA erteilt Ermächtigungen für Leistungsngeote der offenen Kinderund Jugendreit n Gemeinden oder Einzugsgeiete mit mehreren Gemeinden, in denen mindestens 000 Kinder und Jugendliche is zum vollendeten zwnzigsten Altersjhr wohnen. In egründeten Einzelfällen, insesondere in grenznhen Geieten, knn ds SOA Ermächtigungen für Gemeinden oder Einzugsgeiete usstellen, welche die Anforderungen nicht erfüllen. Art. 9 Leistungsereiche. Grundstz Die offene Kinder- und Jugendreit umfsst folgende Leistungsereiche: c Animtion und Begleitung Informtion und Bertung, Entwicklung und Fchertung. Art. 50. Animtion und Begleitung Der Leistungsereich Animtion und Begleitung umfsst die ktive Freizeitgestltung von Kindern und Jugendlichen ls Ausgngspunkt für vielfältiges und soziles Lernen. Die Umsetzung erfolgt in Anwendung von gruppen-, gemeinwesen- und sozilrumorientierten Methoden. Art. 5. Informtion und Bertung Der Leistungsereich Informtion und Bertung richtet sich n Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen und umfsst die Wissensvermittlung und die ertende Unterstützung. Art. 5. Entwicklung und Fchertung Der Leistungsereich Entwicklung und Fchertung richtet sich primär n Institutionen, Behörden sowie Gemeinwesen und umfsst die Förderung von geeigneten Rhmenedingungen und Strukturen für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.
16 Art. 5 Zusmmenreit Die offene Kinder- und Jugendreit reitet mit loklen und regionlen Institutionen und Behörden zusmmen, insesondere in den Bereichen Schulsozilreit, Bildung, Gesundheitsförderung und erufliche Integrtion. Art. 5 Leitild Die Leistungserringer verfügen üer ein schriftliches Leitild, n dem sich lle Hndlungen orientieren. Art. 55 Fchpersonl Ds Leistungsngeot verfügt üer ds notwendige Fchpersonl, mindestens er üer eine Fchperson in der opertiven Leitung. Als Fchpersonen gelten: Personen, die üer eine geschlossene Ausildung in soziokultureller Animtion, Sozilreit oder Sozilpädgogik n einer Universität, Fchhochschule oder Höheren Fchschule verfügen, Personen, deren im Auslnd geschlossene Ausildung in soziokultureller Animtion, Sozilreit oder Sozilpädgogik vom Bundesmt für Berufsildung und Technologie ls gleichwertig nerknnt ist. Art. 56 Stndorte und Räumlichkeiten Die Stndorte und Räumlichkeiten der Leistungsngeote hen den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen.. Lstenusgleichserechtigte Aufwendungen der Gemeinden Art. 57 Grundstz Zum Lstenusgleich zugelssen sind 80 Prozent der nrechenren Beiträge der Gemeinden n die Leistungserringer. 0 Prozent der nrechenren Beiträge sind von den Gemeinden ls Selstehlt zu trgen. Art. 58 Anrechenre Beiträge Ds SOA legt in den Ermächtigungen den Höchstetrg der nrechenren Beiträge fest. Als nrechenr gelten die Beiträge n den Nettoufwnd der Leistungserringer, soweit dmit der Höchstetrg gemäss Astz nicht üerschritten wird.
17 Der Nettoufwnd entspricht dem Personl- und Schufwnd für ds Leistungsngeot züglich des Ertrgs mit Ausnhme freiwilliger zweckestimmter Zuwendungen Dritter sowie Mitgliedereiträgen n die Leistungserringer. Beträgt der Personlufwnd weniger ls 70 Prozent des nrechenren Beitrgs, so wird der nrechenre Beitrg so weit gekürzt, is die Personlkosten 70 Prozent des nrechenren Beitrgs usmchen. Art. 59 Höchstetrg der nrechenren Beiträge Der in den Ermächtigungen festgelegte Höchstetrg esteht us * * einem Grundetrg von Frnken multipliziert mit der Anzhl Kinder und Jugendliche is zum vollendeten zwnzigsten Altersjhr des entsprechenden Einzugsgeiets, einem Zustzetrg gemäss Sozillstenindex und c einem weiteren Zustzetrg, um deutlich höhere Sozillsten uszugleichen. Die Berechnung der Zustzeträge erfolgt gemäss der im Anhng wiedergegeenen Formeln B und C. Der Grundetrg wird um einen Frnken pro Altersjhr gekürzt, für ds in einem Einzugsgeiet keine Angeote ereitgestellt werden. Die GEF knn den Grundetrg gemäss Astz Buchste jeweils uf Jhreseginn im Umfng der vom Regierungsrt für ds Kntonspersonl eschlossenen Anheung der Gehälter npssen. Art. 60 Weitere nrechenre Beiträge Der ttsächliche Gehltsufwnd für Prktikntinnen und Prktiknten einer nerknnten Fchusildung können dem Lstenusgleich zusätzlich und unhängig vom ermächtigten Betrg zugeführt werden. Für die Bemessung dieser Gehltskosten gelten die Ansätze der Verordnung vom. Septemer 008 üer ds Areitsverhältnis der Prktikntinnen und Prktiknten (Prktikntenverordnung, PAV) ) ls Oergrenze. ) BSG 5.0.
18 Verfhren Art. 6 Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung sind jeweils is spätestens m. März des der Vierjhresperiode vorngehenden Jhres eim SOA einzureichen. Gesuche, die nch der Frist gemäss Astz eingereicht werden, müssen is spätestens m. März des Folgejhres eingereicht werden und die entsprechende Ermächtigung erfolgt dem druffolgenden Jhreseginn und lediglich is zum Aluf der lufenden, vierjährigen Ermächtigungsperiode. Üergngsestimmungen Art. 6 Fristen. Bereich fmilienergänzende Kinderetreuung Die Angeote der fmilienergänzenden Kinderetreuung hen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens dem. Jnur 0 zu erfüllen. Die estehenden Ermächtigungen ehlten is zur Ausstellung einer Ermächtigung gemäss dieser Verordnung, längstens jedoch is. Dezemer 0, ihre Gültigkeit. Art. 6. Bereich offene Kinder- und Jugendreit Im Jhr 0 läuft die Frist gemäss Artikel 6 Astz is zum. Juli. Die erste vierjährige Ermächtigungsperiode duert vom. Jnur 0 is zum. Dezemer 06. Die Angeote der offenen Kinder- und Jugendreit hen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens dem. Jnur 0 zu erfüllen. Die estehenden Ermächtigungen ehlten is zur Ausstellung einer Ermächtigung gemäss dieser Verordnung, längstens jedoch is. Dezemer 0, ihre Gültigkeit. 5 Schlussestimmungen Art. 6 Aufheung eines Erlsses Die Verordnung vom. Mi 005 üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) wird unter Vorehlt von Astz ufgehoen (BSG 860.). Die Artikel 5 is 9 treten m. August 0 usser Krft.
19 Art. 65 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt unter Vorehlt von Astz m. Jnur 0 in Krft. Die Artikel 9 und is treten m. August 0 in Krft. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Puliktionsgesetzes vom 8. Jnur 99 (PuG) ) mtlich zu veröffentlichen (usserordentliche Veröffentlichung). T Üergngsestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die Änderung ist is spätestens m. August 07 umzusetzen. T Üergngsestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die Änderungen der Artikel 5 und 9 werden erst. August 07 nwendr. T Üergngsestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die Änderungen der Artikel 5 und 9 werden erst. August 08 nwendr. Bern,. Novemer 0 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Pulver Der Sttsschreier: Nuspliger ) BSG 0.
20 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. 7 As. geändert Art. 5 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 5 As. geändert Art. 5 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 7 As. geändert Art. 59 As. geändert Art. 5 As. geändert Art. 5 As., geändert Art. 5 As., geändert Art. 5 As., c geändert Art. 5 As., d geändert Art. 9 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 7 As. geändert Art. 59 As., geändert Art. 5 As., geändert Art. 5 As., geändert Art. 5 As., c geändert Art. 5 As., d geändert Art. 9 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 7 As., geändert Art. 7 As., geändert Art. 59 As., geändert Art. 6 As. geändert Art. 9 eingefügt Art. 5 As. geändert Art. 7 Titel geändert Art. 7 As. geändert Art. 7 As. geändert Art. 7 As. geändert Art. 7 As. eingefügt Art. 5 As. geändert Art. 6 As., c ufgehoen Art. 7 As., c geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt 6-08
21 860. Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. 5 As., geändert Art. 5 As., geändert Art. 5 As., c geändert Art. 5 As., d geändert Art. 9 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 7 As., geändert Art. 7 As., geändert Art. 59 As., geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. 9 As. geändert Art. 5 As., geändert Art. 5 As., geändert Art. 5 As., c geändert Art. 5 As., d geändert Art. 9 As. geändert Art. 9 As. geändert Art. 7 As., geändert Art. 7 As., geändert Art. 59 As., geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt 8-07
22 860. Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung - Art. 6 As geändert 6-08 Art eingefügt 6-08 Art. 9 As geändert 7-00 Art. 5 As geändert - Art. 5 As geändert -76 Art. 5 As geändert - Art. 5 As geändert 5-8 Art. 5 As., geändert 5-8 Art. 5 As., geändert 6-00 Art. 5 As., geändert 7-0 Art. 5 As., geändert 8-07 Art. 5 As., geändert 5-8 Art. 5 As., geändert 6-00 Art. 5 As., geändert 7-0 Art. 5 As., geändert 8-07 Art. 5 As., c geändert 5-8 Art. 5 As., c geändert 6-00 Art. 5 As., c geändert 7-0 Art. 5 As., c geändert 8-07 Art. 5 As., d geändert 5-8 Art. 5 As., d geändert 6-00 Art. 5 As., d geändert 7-0 Art. 5 As., d geändert 8-07 Art. 5 As geändert 6-08 Art Titel geändert 6-08 Art. 7 As geändert 6-08 Art. 7 As geändert 6-08 Art. 7 As geändert 6-08 Art. 7 As eingefügt 6-08 Art. 9 As geändert - Art. 9 As geändert - Art. 9 As geändert 5-8 Art. 9 As geändert 6-00 Art. 9 As geändert 7-0 Art. 9 As geändert 8-07 Art. 9 As geändert - Art. 9 As geändert - Art. 9 As geändert 5-8 Art. 9 As geändert 6-00 Art. 9 As geändert 7-0 Art. 9 As geändert 8-07
23 860. Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. 5 As geändert 6-08 Art. 6 As., c ufgehoen 6-08 Art. 7 As geändert - Art. 7 As geändert - Art. 7 As geändert 5-8 Art. 7 As., geändert 6-00 Art. 7 As., geändert 7-0 Art. 7 As., geändert 8-07 Art. 7 As., geändert 6-00 Art. 7 As., geändert 7-0 Art. 7 As., geändert 8-07 Art. 7 As., c geändert 6-08 Art. 59 As geändert - Art. 59 As., geändert 5-8 Art. 59 As., geändert 6-00 Art. 59 As., geändert 7-0 Art. 59 As., geändert 8-07 Titel T eingefügt 6-08 Art. T eingefügt 6-08 Titel T eingefügt 7-0 Art. T eingefügt 7-0 Titel T eingefügt 8-07 Art. T eingefügt 8-07
Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.
860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd 0.0.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe
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