Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen

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1 Stdt Nidu 68. Verordnung üer die Benützung der Schul- und Sportnlgen Vom 8. Novemer 06 (Stnd. Jnur 07) Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt die Benützung von Schul- und Sportnlgen der Stdt Nidu (Stdt) usserhl des Schulunterrichts. Schul- und Sportnlgen im Sinn dieser Verordnung sind c d e Schulhäuser mit Einschluss ller drin efindlichen Räume wie Schulzimmer, Schulküchen, Aulen, Toilettennlgen, Vor- und Treppenräume und dergleichen, Kindergärten, Turnhllen mit Grderoen und Toilettennlgen, Neengeäude wie Geräteräume und Grgen, Aussennlgen wie Pusenplätze, Spielplätze und weitere Plätze uf dem Schulhusrel sowie Spielfelder und Sportnlgen. Art. Grundsätze Die Schul- und Sportnlgen dienen in erster Linie dem Schulunterricht nch der Volksschulgesetzgeung. Die Stdt knn die Anlgen für gemeindeeigene Anlässe usserhl der Unterrichtszeit enützen. Sie stellt die Anlgen nch Mssge dieser Verordnung Dritten zur Verfügung, soweit dies den Schuletrie nicht eeinträchtigt. Die Benützung für schulische Zwecke ht in jedem Fll den Vorrng. * vgl. Änderungstelle m Schluss des Erlsses

2 68. Stdt Nidu Art. Bewilligungsfreie Benützung Die Aussennlgen dürfen usserhl der Unterrichtszeiten im Sommer is.00 Uhr und im Winter is.00 Uhr ohne Bewilligung in gemeinverträglicher Art (Begehen, Aufenthlt, Sport, Spiel und dergleichen) enützt werden. Im Anschluss n Kurse oder ewilligte Anlässe ist die Benützung nch Astz während ngemessener Duer uch nch.00 Uhr zulässig. Die intensivere Benützung, eispielsweise zum Kochen oder Grillieren oder für ndere privte Anlässe, edrf einer Bewilligung. Vorehlten leien die gemeindepolizeilichen Vorschriften, nmentlich üer Lärm sowie üer die Mittgs- und Nchtruhe. Art. Schliessungszeiten Die Schul- und Sportnlgen sind geschlossen c während Grundreinigungs- und Renovtionsreiten in den Schulferien, m Neujhrstg, m Krfreitg, n Ostern, m Auffhrtswochenende (Donnerstg is und mit Sonntg), n Pfingsten, m. August, m Eidgenössischen Bettg, m Weihnchtstg und m 6. Dezemer, n den Vorenden vor Krfreitg und Auffhrt und m. Dezemer (Heiligend) 7.00 Uhr. Die ewilligungsfreie Benützung der Aussennlgen nch Artikel ist während der Schliessungszeiten gestttet. Art. 5 Ruchverot Die Schulgeäude ) und Aussennlgen sind ruchfrei. Art. 6 Hunde Hunde müssen in den Schul- und Sportnlgen n der Leine geführt werden. ) BSG.0 - Artikel 8, Astz 5 Volksschulgesetz (VSG)

3 Stdt Nidu 68. Art. 7 Fhrzeuge und fhrzeugähnliche Geräte Die Aussennlgen dürfen unter Vorehlt einer esonderen Bewilligung nicht mit Motorfhrzeugen efhren werden. Fhrzeuge müssen uf den dfür vorgesehenen Astellplätzen prkiert werden. Anlgenspezifisch knn die Anlgenwrtin oder der Anlgenwrt ds Befhren mit Fhrrädern, Rollrettern, usw. einschränken oder verieten. Bewilligungspflichtige Benützung Art. 8 Grundstz Die Benützung von Schul- und Sportnlgen, die üer die gemeinverträgliche Benützung im Sinn von Artikel hinusgeht, edrf einer Bewilligung der Ateilung Bildung, Kultur und Sport. Es esteht kein Rechtsnspruch uf eine Bewilligung. Art. 9 Arten von Bewilligungen Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport knn Bewilligungen für die einmlige Benützung oder Duerewilligungen für die regelmässige Benützung einzelner Anlgen zu estimmten Zeiten erteilen. Bewilligungen werden uf eine estimmte Zeit usgestellt. Spätestens nch einem Jhr müssen diese erneuert werden. Duerewilligungen werden unter dem Vorehlt erteilt, dss die Anlge für einzelne Anlässe der Stdt oder, in egründeten Fällen, von Dritten während der ewilligten Benützungsduer ensprucht werden knn. Art. 0 Prioritäten Für die Erteilung von Bewilligungen gelten folgende Prioritäten: Die Benützung zu ideellen Zwecken (Sport, Kultur, Soziles, Politik und dergleichen) ht den Vorrng vor der Benützung zu kommerziellen Zwecken. Ortsnsässige Vereinigungen hen den Vorrng vor uswärtigen.

4 68. Stdt Nidu Als ortsnsässig gelten c juristische Personen mit Sitz in Nidu und mit Schwerpunkt der Tätigkeiten in Nidu, lokle Sektionen juristischer Personen mit Schwerpunkt der Tätigkeit in Nidu, Vereinigungen, wenn sie ihren Sitz in Nidu hen und der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten in Nidu ist. Privtpersonen erhlten in der Regel keine Bewilligung zur Benützung von Räumlichkeiten und Anlgen. Art. Verfhren und Zuständigkeit Gesuche um eine Bewilligung sind der Ateilung Bildung, Kultur und Sport schriftlich einzureichen. Die Stdt stellt ein Formulr zur Verfügung. Bewilligungen für die einmlige Benützung müssen vier Wochen, Duerewilligungen müssen zwei Monte vor der esichtigten Benützung entrgt werden. Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport knn usnhmsweise Gesuche innert einer kürzeren ls der in Astz gennnten Frist entgegennehmen. Ds Gesuch muss die Angen nch Artikel Buchsten -f enthlten. 5 Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport konsultiert vor dem Entscheid die Ateilung Infrstruktur. Art. Inhlt der Bewilligung Die Bewilligung enthält mindestens die folgenden Angen: Bezeichnung der Anlgen, deren Benützung gewünscht wird, Zweck der Benützung, c Zeitpunkt und Duer der Benützung, d Bewilligungsinherin oder Bewilligungsinher, e Personlien einer verntwortlichen, mündigen Person und gegeenenflls von Personen, welche diese vertreten können, f Anzhl Benützende, g Geschuldete Geühren, h Vorehlte gemäss Artikel 9 Astz, i Allfällige esondere Auflgen.

5 Stdt Nidu 68. Art. Widerruf Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport knn eine Bewilligung per sofort oder uf einen estimmten späteren Zeitpunkt widerrufen, wenn c d die Bewilligung mit flschen Angen erwirkt worden ist, die Anlge zu Zwecken oder durch Personen enützt wird, die nicht der Bewilligung entsprechen, die Benützerinnen und Benützer Anlgen oder Einrichtungen eschädigen oder in nderer Weise dieser Verordnung, der Hus- oder Anlgenordnung (Art. ) oder Anweisungen der zuständigen Person zuwiderhndeln, geschuldete Geühren trotz Mhnung nicht ezhlt werden. Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport whrt ei ihrem Entscheid den Grundstz der Verhältnismässigkeit. Sie erücksichtigt insesondere die Schwere der Verfehlung. Der Widerruf einer Bewilligung erfolgt uf Verlngen der Betroffenen durch Verfügung. Art. Geühren Die Geühren für die Benützung der Anlgen richten sich nch den llgemeinen geührenrechtlichen Bestimmungen der Stdt. Benützung der Anlgen Art. 5 Zeit Die Anlgen dürfen für den ewilligungspflichtigen Geruch frühestens 5 Minuten vor der ewilligten Zeit etreten werden. Sie dürfen is.00 Uhr enützt werden, sofern die Bewilligung nichts nderes vorsieht. Sie müssen nch der Benützung innert ngemessener Frist, spätestens nch 5 Minuten verlssen sein. Art. 6 Allgemeine Benützungsregeln Die Benützerinnen und Benützer ehndeln die Anlgen, Einrichtungen und Geräte sorgfältig und fchgerecht. 5

6 68. Stdt Nidu Sie vermeiden Verunreinigungen, nmentlich durch verschmutzte Schuhe, und verlssen die Anlgen in suerem Zustnd. Sie verwenden die für die Innenräume und die Aussennlgen estimmten Geräte nur entsprechend ihrer Zweckestimmung. Sie reinigen soweit erforderlich verwendete Geräte und versorgen diese nch Geruch n dem für sie estimmten Ort. 5 Sie dürfen eigene Geräte und weiteres Moilir in den Anlgen nur verwenden, soweit die Bewilligung dies vorsieht. 6 Sie löschen eim Verlssen der Anlge sämtliche Lichter, schliessen Fenster und schliessen die Räume einschliesslich Neenräume wie Grderoen, Turnlehrerzimmer und Mterilräume. Art. 7 Turn- und Sporthllen Die Turn- und Sporthllen dürfen nur rfuss oder mit sueren Hllenschuhen etreten werden, die keine Frspuren oder ndere Spuren hinterlssen. Die Verwendung von Silikon, Hrz und ndern Hftmitteln ist in den Turnund Sporthllen nicht gestttet. Art. 8 Aussennlgen Die zuständige Anlgenwrtin oder der zuständige Anlgenwrt knn die Benützung von Rsenflächen vorüergehend einschränken, mit Auflgen verinden oder untersgen, wenn die Witterungsverhältnisse ndernflls zu Schäden führen können. Mrkierungen uf Aussenflächen mit schwer löslicher Fre sind nur mit Bewilligung der Liegenschftsverwltung gestttet. Art. 9 Neenräume Die Grderoen stehen den Benützerinnen und Benützern gemäss Zuteilungspln zur Verfügung. Die verntwortliche Person oder ihre Stellvertretung (Art. Bst. e) kontrolliert die Ordnung nch Geruch. Turnlehrerzimmer stehen nur der verntwortlichen Person oder ihrer Stellvertretung (Art. Bst. e) zur Verfügung. In den Mterilräumen müssen die Geräte nch der ngeschlgenen Geräteordnung versorgt werden. 6

7 Stdt Nidu 68. Art. 0 Technische Anlgen Technische Anlgen wie Musikgeräte, Verstärkernlgen, Bemer, Anlgen der Bühnen- oder Hllentechnik, usw. dürfen nur durch die verntwortliche Person oder ihre Stellvertretung (Art. Bst. e) oder unter der Aufsicht dieser Personen enützt und edient werden. Die Heizungs- und Lüftungs- zw. Klimnlge werden usschliesslich von der Anlgenwrtin oder dem Anlgewrt edient. Art. Hus- oder Anlgenordnung Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport knn für einzelne Anlgen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betries und der sorgfältigen Behndlung der Anlge eine für die Benützerinnen und Benützer verindliche Hus- oder Anlgenordnung erlssen. Vor dem Erlss holt sie den Mitericht der Ateilung Infrstruktur ein. Hus- oder Anlgenordnungen werden n gut sichtrer Stelle ngeschlgen. Weitere Bestimmungen Art. Schäden, Fundschen Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, festgestellte oder selst verurschte Schäden oder ndere Unregelmässigkeiten der zuständigen Bewilligungsstelle umgehend zu melden. Sie üergeen Fundschen der Anlgenwrtin oder dem Anlgenwrt. Art. Hftung, Versicherung Die Benützerinnen und Benützer hften der Stdt für Schäden, die sie durch die unschgemässe oder unsorgfältige Benützung der Schul- und Sportnlgen oder ihrer Einrichtungen oder Geräte verurschen. Die Stdt stellt esonderen Reinigungsufwnd nch Mssge der geührenrechtlichen Bestimmungen in Rechnung, wenn die Anlgen nicht in suerem Zustnd verlssen werden. 7

8 68. Stdt Nidu Die Stdt hftet nicht für Schäden ufgrund von Unfällen, Diesthl oder Verlust nlässlich der Benützung ihrer Anlgen oder für Schäden, welche die Benützerinnen und Benützer Dritten zufügen, soweit sich nicht eine Hftung us zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergit. Sie knn in egründeten Fällen den Nchweis einer Versicherung verlngen. Art. Zutrittsverot Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport knn einer Person oder Personengruppe den Zutritt zu den Schul- und Sportnlgen für estimmte oder unestimmte Zeit verieten, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung in schwer wiegender Weise misschtet oder Anweisungen der zuständigen Anlgenwrtin oder des zuständigen Anlgenwrts keine Folge leistet. Sie echtet den Grundstz der Verhältnismässigkeit. Art. 5 Strfestimmung Mit Busse is zu 000 Frnken wird estrft, wer c d e eine Bewilligung durch unwhre Angen erschlichen ht, Schul- oder Sportnlgen, Geräte oder Einrichtungen mutwillig eschädigt, ds Verot des Befhren mit Fhrzeugen oder den Leinenzwng für Hunde misschtet, Anordnungen der zuständigen Anlgenwrtin oder des zuständigen Anlgenwrts keine Folge leistet oder ds Zutrittsverot nch Artikel misschtet, in nderer Weise vorsätzlich und in schwer wiegender Weise oder wiederholt gegen die Vorgen dieser Verordnung verstösst. Die Ateilung Bildung, Kultur und Sport erlässt die Bussenverfügung. Sie knn in leichten Fällen von einer Bestrfung sehen. Für ds Verfhren gelten die Artikel 58 ff. des Gemeindegesetzes vom 6. März 998 (GG) ) und 50 ff. der Gemeindeverordnung vom 6. Dezemer 998 (GV) ). Bundesrechtliche und kntonle Strfestimmungen sowie Schdenerstznsprüche der Stdt leien vorehlten. ) BSG 70. ) BSG 70. 8

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