1 Allgemeine Bestimmungen
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- Melanie Bruhn
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1 5.05 Verordnung üer die Hrmonisierung mtlicher Register (RegV) vom (Stnd ) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel is 4, 6, 4 und 5 des Gesetzes vom 8. Novemer 006 üer die Hrmonisierung mtlicher Register (RegG ) ), Artikel 8 Astz des Gesetzes vom. Septemer 985 üer Niederlssung und Aufenthlt der Schweizer (GNA ) ) und Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mi 9 etreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzuches (EG ZGB ) ), uf Antrg der Finnzdirektion, eschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Begriffe In dieser Verordnung edeuten c d e f g h * BEWAN: Weitereichsdtennetz der Kntonsverwltung, EGID: Geäudeidentifiktor nch Artikel 6 Buchste c des Bundesgesetzes vom. Juni 006 üer die Hrmonisierung der Einwohnerregister und nderer mtlicher Personenregister (Registerhrmonisierungsgesetz, RHG 4) ), Ereignis: die Änderung eines Identifiktors oder einer Merkmlsusprägung sowie der Grund dfür, EWID: Wohnungsidentifiktor nch Artikel 6 Buchste d RHG, GWR: Geäude- und Wohnungsregister, Gemeinden: Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden, KAIO: Amt für Informtik und Orgnistion des Kntons Bern, UID: Unternehmens-Identifiktionsnummer nch Artikel Astz Buchste des Bundesgesetzes vom 8. Juni 00 üer die Unter-nehmens- Identifiktionsnummer (UIDG 5) ), ) BSG 5.05 ) BSG. ) BSG. 4) SR 4.0 5) SR 4.0 * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 08-40
2 5.05 i VN: Versichertennummer nch Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 0. Dezemer 946 üer die Alters- und Hinterlssenenversicherung (AHVG ) ). ) Im Ürigen gelten in dieser Verordnung die Begriffsestimmungen des RHG und des RegG. Art. Berechtigungen Die in der GERES-Plttform und der ZPV ereiteten Dten, der Umfng des Zugriffs und die Berechtigungen für den Zugriff richten sich für die GERES- Plttform nch Anhng, für die ZPV nch Anhng und. Soweit Anhng keine eingehendere Regelung enthält, gelten ZPV-Zugriffserechtigungen einer zugriffserechtigten Stelle uch für dieser hierrchisch untergeordnete Stellen. Die Berechtigungen der Gemeinden und ihrer Orgne erstrecken sich nur uf die Dten, welche die in der Gemeinde niedergelssenen oder sich in ihr ufhltenden Personen etreffen. 4 Die Berechtigungen der Burger- und Kirchgemeinden, der Gemeinden der öffentlich-rechtlich nerknnten Religionsgemeinschften und ihrer Orgne erstrecken sich nur uf die Dten, welche die jeweiligen Gemeindemitglieder etreffen. 5 Im Rhmen der Zugriffserechtigungen dürfen Personendten nur zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgen ereitet werden. Art. Benutzerkonti Die zugriffserechtigten Behörden üen ihre Berechtigungen durch ihre Orgne und Mitglieder us. Diese verfügen üer persönliche GERES- zw. ZPV- Benutzerkonti. Für Informtionssysteme, die Dten mit der GERES-Plttform oder der ZPV ustuschen, können unpersönliche Benutzerkonti eröffnet werden. Die Benutzerkonti sind im Rhmen der Berechtigungen der jeweiligen Behörde mit Zugriffsmöglichkeiten in der Form von Detilprofilen verunden. 4 Ds KAIO legt die Detilprofile durch Üernhme oder Einschränkung der ehördlichen Profile gemäss Anhng und fest und veröffentlicht sie im Internet. Es erücksichtigt dei die Bedürfnisse der verschiedenen Benutzerkreise. ) SR 8.0 ) Entspricht dem isherigen Buchsten h
3 5.05 Art. 4 Berechtigungsregelung Die zugriffserechtigten Behörden regeln im Rhmen ihrer Berechtigungen durch eine Berechtigungsregelung, welchen Behördenmitgliedern und Informtionssystemen welche Detilprofile zugeteilt werden, welche Behördenmitglieder dem KAIO die Eröffnung, Änderung oder Aufheung der Benutzerkonti entrgen können. Sie echten dei, dss niemnd üer mehr Möglichkeiten zur Dtenereitung verfügt, ls zur Aufgenerfüllung enötigt werden. Sie teilen die Berechtigungsregelung und lle Änderungen derselen dem KAIO mit, ds die Berechtigungsregelungen im Internet veröffentlicht. 4 Die Gemeinden sowie die Burger- und Kirchgemeinden erlssen die Berechtigungsregelung in der Form einer Verordnung des Gemeindertes, die Direktionen und die ürigen erechtigten Stellen in der Form einer Verwltungsweisung. Art. 5 Wegfll von Meldepflichten Anhng 4 estimmt, welche Personendten welchen Behörden nicht mehr gemeldet werden müssen, sold sie der Einwohnerkontrolle (inkl. Fremdenkontrolle) mitgeteilt worden sind (Art. As. RegG). GERES-Plttform. Zu üermittelnde Dten der Gemeinden Art. 6 Dtenlieferung Die Gemeinden üermitteln die Dten nch Anhng der in der Gemeinde niedergelssenen oder sich in ihr ufhltenden Personen uf die GERES-Plttform, soweit die entsprechenden Identifiktoren und Merkmle in der Einwohnerkontrolle, der Fremdenkontrolle oder im Stimmregister geführt werden. Ds KAIO knn die erneute Lieferung der Dten nordnen und die Gemeinden nweisen, die Qulität ihrer Registerdten mit dem Vlidierungsservice des Bundesmtes für Sttistik zu üerprüfen. *
4 Art. 7 Muttionsmeldungen Die Gemeinden üermitteln vom Zeitpunkt der endgültigen Dtenüernhme n fortlufend die Ereignisse, die sich uf die Identifiktoren und Merkmle gemäss Artikel 6 Astz eziehen, uf die GERES-Plttform. Die Üermittlung erfolgt: * 75 Tge vor jeder Astimmung oder Whl für die Ereignisse us dem Stimmregister (Dten gemäss Anhng Ziff. 5), fortlufend, jedoch mindestens einml pro Areitstg, für lle nderen Ereignisse.. Dtenüermittlung durch die Gemeinden Art. 8 Form der Dtenüermittlung Die Üermittlung der Dten der Gemeinden uf die GERES-Plttform erfolgt üer ds BEWAN (Art. 0). Sie erfolgt mittels einer Registerführungssoftwre, die üer eine Schnittstelle verfügt, die durch ds KAIO für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform zertifiziert worden ist (Art. 5). Art. 9 Dtenverwltung und -ereinigung Der Knton stellt den Gemeinden zur kostenlosen Nutzung eine plttformunhängige Softwre zur Verwltung und Bereinigung der üermittelten Dten uf der GERES-Plttform zur Verfügung. Die Gemeinden üerprüfen die üermittelten Ereignisse mindestens einml pro Woche mit dieser Softwre und korrigieren die llfällig festgestellten Fehler in den etroffenen Registern. Art. 0 BEWAN-Zugng Die Gemeinden erhlten einen Zugng zum BEWAN. Ds KAIO knn weiteren Stellen usserhl der Kntonsverwltung, die zum Aruf von Dten der GERES-Plttform oder der ZPV erechtigt sind oder den Zugng für die Erfüllung öffentlicher Aufgen enötigen, uf Antrg hin einen Zugng zum BE- WAN gewähren.
5 Ds KAIO verfügt die Bedingungen für den Zugng zum BEWAN im Rhmen der folgenden Bestimmungen: * c Alle Stellen, die ds BEWAN nutzen, zhlen 000 Frnken für die Inetrienhme des Zugngs. Für Einwohnergemeinden und die Burgergemeinden nch Artikel 4 Buchste c ist der BEWAN-Zugng üer einen Anschluss und im Rhmen des vom KAIO festgelegten normlen Leistungsumfngs im Ürigen kostenlos. Für weitere Anschlüsse und für die BEWAN-Nutzung durch ndere Stellen sind sämtliche Selstkosten, die dem Knton dfür entstehen, zu ersttten. Die BEWAN-Zugngsedingungen estimmen die Art und Menge der vom Knton zur Verfügung gestellten Zugngsusrüstung nch Mssge der Grösse der Gemeinde. Sie estimmen weiter die Mssnhmen zur Gewährleistung der Informtionssicherheit und des Dtenschutzes und die weiteren Sicherheitsuflgen für die Stelle, die ds BEWAN nutzt. Die Auflgen entsprechen sinngemäss denjenigen, die für die n ds BEWAN ngeschlossenen Stellen der Kntonsverwltung gelten. Art. Umstellungseitrg Der Knton zhlt den Gemeinden nch der endgültigen Dtenüernhme einmlig.8 Frnken pro üertrgenem vollständigem Einwohnerdtenstz. Der Anspruch entfällt, wenn die endgültige Dtenüernhme nicht is m 0. Septemer 009 erfolgt ist. Bei Verzögerungen, welche die Gemeinden nicht zu vertreten hen, knn ds KAIO diese Frist durch Verfügung um is zu ein Jhr verlängern.. Dtenlieferungen zur Unterstützung der Registerhrmonisierung Art. Dtenlieferungen nch Artikel 8 Astz GNA Der Gemeindert knn industrielle Werke durch Verfügung dzu verpflichten, der Gemeinde regelmässig und unentgeltlich diejenigen Dten zu üermitteln, die zur Bestimmung und Nchführung des EWID von in der Gemeinde niedergelssenen oder sich in ihr ufhltenden Personen notwendig sind. Die Verfügung setzt vorus, dss c die Werke ihre Leistungen uf dem Gemeindegeiet erringen, die Werke die geforderten Dten im Rhmen ihrer Tätigkeit führen, die Üermittlung den Werken den Umständen nch zumutr ist.
6 Die Verfügung estimmt die zu üermittelnden Dten, den etreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Üermittlung. 4 Üermitteln die Werke die geforderten Dten nicht, knn die Gemeinde von ihnen neen nderen Formen des Verwltungszwngs ufwndshängige Geühren für den Aufwnd erheen, welcher der Gemeinde für die Bestimmung und Nchführung des EWID entsteht. 5 Ds KAIO knn ei entsprechender Nchfrge einer Gemeinde für die Dtenüermittlung nch diesem Artikel eine sichere elektronische Plttform etreien, die nmentlich uch die Üermittlung von Dten in systemtisch geordneter Form nch nerknnten Stndrds erlut. Art. Dtenlieferungen durch ds KAIO Ds KAIO üermittelt den Gemeinden fortlufend folgende Dten der sich in ihr niedergelssenen oder ufhltenden Personen: die neu vergeene ZPV-Nummer, die Muttionen in der ZPV, die nicht us der GERES-Plttform üernommen wurden. Es üermittelt den Gemeinden zudem fortlufend folgende Dten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner, sold und soweit es diese Dten von der zuständigen Stelle erhält: c die neu vergeene VN, die Zivilstndsereignisse us der zentrlen Dtennk gemäss Artikel 45 des Schweizerischen Zivilgesetzuches vom 0. Dezemer 907 (ZGB) ), die von der früheren Niederlssungs- oder Aufenthltsgemeinde üermittelten Dten von Neuzuzügerinnen und -zuzügern. Art. 4 * Dtenruf von GERES durch weitere Orgnistionseinheiten Die folgenden Stellen hen im Rhmen ihrer Berechtigungen im Aruf- oder Meldeverfhren Zugng uf die uf der GERES-Plttform ereiteten Dten: c * die kntonle Steuerverwltung für die Steuervernlgung, nch esonderer Freige der entsprechenden Dten durch die Gemeinden, die Ausgleichsksse des Kntons Bern zum Vollzug der Gesetzgeung in ihren Aufgenereichen, die Burgergemeinden Arerg, Bern (inkl. Zünfte), Biel, Bözingen, Burgdorf und Thun für die Erfüllung ihrer Aufgen im Sozilereich ) SR 0
7 d * e * f * g h i k * l * m * n * o * p * q * ds Amt für Migrtion und Personenstnd für die Ausstellung von Ausweisen und für die Whrnehmung seiner Aufgen im Bereich des Zivilstndswesens und des Migrtionsdienstes, ds Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär für die Rekrutierung von Wehr- und Zivildienstpflichtigen sowie für den Vollzug der Vorschriften üer die Wehrpflichterstzge, die Ateilung für politische Rechte der Sttsknzlei und ihre Beuftrgten für die Ermöglichung der elektronischen Stimmge, die Kntonspolizei für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgen nch Artikel Astz des Polizeigesetzes vom 8. Juni 997 die Kirchgemeinden und Gesmtkirchgemeinden der Lndeskirchen für die Führung ihrer Mitglieder- und Stimmregister, die nch Wohnort des Kindes zuständigen Stützpunkte der Mütter- und Väterertung nch Artikel 7 Astz Buchste des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) ) für die Kontktufnhme mit den Müttern und Vätern, ds Amt für Sozilversicherungen für die Aufsicht im Bereich der oligtorischen Krnkenpflegeversicherung und für den Vollzug der Prämienverilligung, die Koordintionsstelle Strfregister und DNA der Justizleitung für Eintrgungen im Strfregister-Informtionssystem VOSTRA, die Snitätsnotrufzentrle nch Artikel 5 des Spitlversorgungsgesetzes vom 5. Juni 005 (SpVG) ) für die Identifiktion von Ptientinnen und Ptienten und ihrer Angehörigen, ds Kntonsrztmt für die Beurteilung von Kostengutsprchegesuchen für usserkntonle Behndlungen von krnkenversicherten Personen mit Wohnsitz im Knton gemäss Artikel 4 Astz des Bundesgesetzes vom 8. März 994 üer die Krnkenversicherung (KVG) ), die Kindes- und Erwchsenenschutzehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgen, ds Mittelschul- und Berufsildungsmt für seine Aufgen im Bereich der Bildung in eruflicher Prxis, die Universität Bern, Institut für Pthologie, zur Führung des Kresregisters, ) BSG 860. ) Aufgehoen durch Spitlversorgungsgesetz vom. 6. 0, BSG 8. ) SR 8.0
8 r * ds Inselspitl Bern, Ptientenmngement, um zur Erfüllung der gesetzlichen Aufnhme- und Behndlungspflicht die dzu nötigen Ptientendten eschffen zu können, s * ds Strssenverkehrs- und Schifffhrtsmt für die Ausstellung und den Entzug von Ausweisen und Bewilligungen sowie für die Whrnehmung seiner Aufgen im Bereich der Erheung von Verkehrssteuern und Geühren, t * die Sttsnwltschft, um die Personendten der Verfhrenseteiligten korrekt erfssen zu können, u * ds Amt für Berner Wirtschft, Geschäftsereich Areitsvermittlung, zwecks Feststellung der Leistungserechtigung ei Stellensuchenden, v * die Grunduchämter, um die Gesuche uf Befreiung von der Hndänderungssteuer eurteilen zu können. Der Zugng durch die in Astz Buchsten c und h gennnten Burger- und Kirchgemeinden erfolgt nur, soweit die Berechtigungseinschränkung gemäss Artikel 4 Astz 4 umgesetzt werden knn, indem ds KAIO die Zugehörigkeit der etreffenden Personen zur Kirch- zw. Gesmtkirchgemeinde ufgrund der Wohngemeinde und der Konfession eindeutig feststellen knn oder die Kirch- oder Burgergemeinden dem KAIO die VN ihrer Mitglieder eknnt geen..4 Wohnungsnummer * Art. 4 * Administrtive Wohnungsnummer Die Gemeinden können eine dministrtive Wohnungsnummer vergeen und im Einwohnerregister (inkl. Fremdenkontrolle) führen. Sie üermitteln die Nummer ls «Wohnungsnummer des Kntons oder der Gemeinde» nch Artikel 5 Astz Buchste c der Verordnung des Bundesrtes vom. Mi 000 üer ds eidgenössische Geäude- und Wohnungsregister (GWR-VO ) ) der für die Führung des GWR zuständigen Stelle. Sie können Dritte mit der Verge der Nummer und mit der für die Führung der mtlichen Register notwendigen Zuordnung von Personen zu Wohnungen euftrgen. ) SR 4.84
9 Art. 5 Physische Wohnungsnummer * Die Gemeinden können lle oder estimmte Wohnungen uf ihrem Geiet mit der dministrtiven Wohnungsnummer eschriften. * Ds Nummerierungsschem sowie die Ausgestltung und Pltzierung der Nummernschilder richten sich nch den Empfehlungen des Bundesmtes für Sttistik. Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, den mit der Beschriftung euftrgten Personen is vor die Wohnungstür Zugng zu gewähren und ihnen üer Nmen und Vornmen der wohnhften Personen Auskunft zu erteilen. 4 Sie sind verpflichtet, eschädigte oder entfernte Nummernschilder der Gemeinde zu melden..5 Aufsicht Art. 6 Die Aufsicht üer die Gemeinden im Bereich der Gesetzgeung üer die Hrmonisierung der mtlichen Register richtet sich nch der Gemeindegesetzgeung.. Zentrle Personenverwltung (ZPV) Art. 7 Führung der ZPV-Nummer Die folgenden Register führen die ZPV-Nummer: die Register der GERES-Plttform und der ZPV mit ihren jeweiligen Schnittstellen- und Hilfssystemen, die Register der Systeme gemäss Artikel 8 Astz und, c die Einwohnerregister inkl. Fremdenkontrolle, d die Stimmregister. Die folgenden Stellen sind erechtigt, die ZPV-Nummer in ihrem Mitgliederzw. Schülerregister zu führen: die Gemeinwesen gemäss Artikel 8 Astz Buchsten c is e, kntonle Schulen sowie Schulen mit privter Trägerschft, denen Aufgen gemäss der Berufsildungsgesetzgeung üertrgen sind.
10 Art. 8 Nutzerinnen und Nutzer der ZPV Die Stellen, welche die Register der folgenden Systeme führen, eziehen im Arufverfhren Personendten us der ZPV und üermitteln Änderungen von Personendten im Meldeverfhren n die ZPV: * * die Systeme der Steuerregister, c die Steuervernlgungs- und Steuerezugssysteme der kntonlen Steuerverwltung, d ds elektronische Grunduch. Die Stellen, welche die Register der folgenden Systeme führen, eziehen im Arufverfhren Personendten us der ZPV: die weiteren Grundstücksdtensysteme der Kntonsverwltung, nmentlich die Anwendungen der mtlichen Vermessung, die Personlinformtionssysteme des kntonlen Personlmts, c die Dtennken etreffend Berufsusüungsewilligungen, Betriesewilligungen und der Betäuungsmittelewilligungen des Kntonspothekermtes, d * ds System des Amtes für Sozilversicherungen zum Vollzug des Bundesgesetzes vom 8. März 994 üer die Krnkenversicherung (KVG) ) und für den Vollzug der Prämienverilligung, e * f die Anwendungen der Betreiungs- und Konkursämter, g * h * die Finnzinformtionssysteme der Kntonsverwltung und der kntonlen öffentlich-rechtlichen Anstlten. Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgen im Arufverfhren Personendten us der ZPV eziehen: c d e die Einwohner- und gemischten Gemeinden sowie der Knton durch die jeweiligen Behörden, Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschften, die privtrechtlich orgnisierten Träger öffentlicher Aufgen, die durch den Knton oder eine Gemeinde eherrscht werden, die Burgergemeinden und urgerlichen Korportionen, die Kirchgemeinden der Lndeskirchen, die Gemeinden der im Knton öffentlich-rechtlich nerknnten Religionsgemeinschften, ) SR 8.0
11 5.05 f Schulen mit privter Trägerschft, denen Aufgen gemäss der Berufsildungsgesetzgeung üertrgen sind. Art. 9 Formen und Kosten der Nutzung der ZPV Die Nutzung der ZPV erfolgt utomtisiert üer ds BEWAN und mit einer Schnittstelle zwischen der Registerführungsnwendung und der ZPV, interktiv üer ds BEWAN mit einer vom KAIO zur Verfügung gestellten Softwre (ZPV-Client) oder c soweit Dten nur gerufen werden, interktiv mit einer üer ds Internet zugänglichen, esonders gegen unefugte Zugriffe gesicherten Benutzerschnittstelle. Die einfche Nutzung der ZPV ist kostenlos; ds KAIO knn den Aufwnd für esondere Dienstleistungen in Rechnung stellen. Für die Kosten der Nutzung des BEWAN gilt Artikel 0. Bei der Nutzung der ZPV nch Astz Buchsten und c dürfen pro Anfrge höchstens 00 Dtensätze üermittelt werden. Art. 0 Dtenhoheit Die Hoheit üer die Dten der ZPV liegt für die Dten ntürlicher Personen, soweit sie us der GERES-Plttform üernommen wurden, ei der jeweiligen Niederlssungsgemeinde oder, wenn eine solche fehlt, ei der Aufenthltsgemeinde; für die Dten von juristischen Personen und nderen Personengesmtheiten, wie Erengemeinschften und Behörden, ei der kntonlen Steuerverwltung. Dten der ZPV, die einer Dtenhoheit unterliegen, dürfen unter Vorehlt esonderer gesetzlicher Bestimmungen nur mit Zustimmung der Inherin oder des Inhers der Dtenhoheit verändert oder gelöscht werden.
12 5.05 Art. Arufverfhren ei nicht eindeutig estimmrem Berechtigungsumfng Umfsst eine Berechtigung zum Aruf von Dten us der ZPV nur die Dten eines eingeschränkten Personenkreises und ergit es sich nicht eindeutig us den uf der GERES-Plttform oder in der ZPV ereiteten Dten, o eine Person, deren Dten gerufen werden sollen, zu diesem Personenkreis gehört, erfolgt der Dtenruf wie folgt: Die rufende Stelle identifiziert die Person, deren Dten sie rufen will, nhnd der VN oder der ZPV-Nummer. Ds ZPV-System üermittelt der rufenden Stelle die Dten der so ezeichneten Person im Umfng ihrer Berechtigung und ihrer Anfrge. Ds KAIO prüft die entsprechenden Anfrgen regelmässig, mindestens vierteljährlich, stichproenweise uf ihre Plusiilität. Bei Anzeichen von Missruch sperrt es den Dtenruf durch ds etreffende Benutzerkonto is zum Nchweis der Berechtigung der nfrgenden Stelle. 4 Aufgen des KAIO 4. Im Allgemeinen Art. Allgemeine Zuständigkeiten Ds KAIO erfüllt, wo nötig in Zusmmenreit mit nderen Stellen der Kntonsverwltung, die sich us dem RegG und seinen Ausführungsestimmungen ergeenden Aufgen des Kntons, wo die vorerwähnten Erlsse oder die weitere Gesetzgeung nichts nderes estimmen. Insesondere c d e f g ist es die für die Koordintion, Durchführung und Qulitätskontrolle der Registerhrmonisierung zuständige Stelle gemäss Artikel 9 RHG, etreit es die GERES-Plttform, die ZPV sowie deren Schnittstellensysteme, verwltet es die Berechtigungen dieser Anwendungen, vergit es die ZPV-Nummern, setzt und löscht es uf schriftlichen Antrg der Betroffenen Sperrvermerke in der ZPV (Art. 0 As. RegG), woei es hierfür zusätzlich ein sicheres elektronisches Meldeverfhren einrichten knn, esorgt es die Dtenvernichtung uf der GERES-Plttform und in der ZPV nch Mssge des RegG, üermittelt es nch Mssge der Bundes- und der esonderen Gesetzgeung Dten der GERES-Plttform und der ZPV n dzu erechtigte Stellen,
13 5.05 h etreit es eine Cleringstelle zum Einholen der Zustimmung für Änderungen von Dten in der ZPV (Art. 0). Art. * Dteneknntge Ds KAIO knn einzelfllweise im Rhmen der Artikel 0 oder 5 des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG ) ) Dten us der GERES-Plttform oder der ZPV n Behörden eknnt geen. Es knn regelmässig eknnt geen: n die von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit der Durchführung von Progrmmen zur Früherkennung von Brustkres durch Mmmogrfie euftrgten Orgnistionen: Dten für die Kontktufnhme mit den Fruen der etroffenen Altersgruppe, n ds Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär: Zustelldressen von Kindern zum Zweck der Informtion üer Progrmme im Bereich Sport und Gesundheit. Art. Informtionssicherheit und Dtenschutz Ds KAIO ist für Informtionssicherheit und Dtenschutz im Bereich der GE- RES-Plttform, der ZPV und des BEWAN verntwortlich. Es stellt durch technische und orgnistorische Mssnhmen insesondere folgende Punkte sicher: c Zugriffs- und Änderungsschutz: Eine sichere Authentisierung der erechtigten Personen und Stellen sowie eine detillierte Beschreiung ihrer jeweiligen Lese- und Schreirechte verhindert die unefugte Kenntnisnhme, Beknnt- und Weiterge sowie Veränderung der Dten der GERES- Plttform und der ZPV. Die Dten der GERES-Plttform und der ZPV werden usschliesslich verschlüsselt üermittelt. Zugriffs- und Änderungskontrolle: Alle Änderungen von Dten uf der GE- RES-Plttform und in der ZPV sowie Lesezugriffe mit erhöhter Missruchsgefhr werden ufgezeichnet und mindestens vierteljährlich stichproenweise uf Unregelmässigkeiten hin üerprüft. Die Aufzeichnungen werden sechs Monte lng ufewhrt. Verfügrkeit: Die Verträge mit der Betreierin der GERES-Plttform und der ZPV sehen eine regelmässige Dtensicherung vor. Sie gewährleisten, dss die GERES-Plttform und die ZPV duernd und nch einem Ausfll rsch wieder verfügr sind. ) BSG 5.04
14 d Audits: Die Umsetzung der Mssnhmen der Informtionssicherheit und des Dtenschutzes wird regelmässig durch Dritte üerprüft. Es estimmt die zu treffenden Mssnhmen gestützt uf eine Risikonlyse nch Mssge des Stnds der Technik und ewährter Normen. 4 Es erlässt zur Umsetzung der Mssnhmen Weisungen oder Verfügungen oder schliesst Verträge. 5 Es sorgt für eine ngemessene Ausildung der Benutzerinnen und Benutzer der GERES-Plttform und der ZPV. Art. 4 Fchliche Weisungen Ds KAIO erlässt die für die Hrmonisierung der kntonlen Register notwendigen fchlichen Weisungen. Es legt die Anforderungen für die Bereitung von Dten uf der GE- RES-Plttform und der ZPV fest. Es definiert die Schnittstellenspezifiktion für die GERES-Plttform und estimmt die Versionen dieser Spezifiktion, die für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform zugelssen sind (Art. 7). 4 Es orientiert sich ei der Umsetzung dieses Artikels n den Vorgen des Bundes, m Stnd der Technik und n etlierten technischen und fchlichen Stndrds. 5 Es mcht die Weisungen nch diesem Artikel üer ds Internet zugänglich. 4. Zertifizierung der Schnittstellen der Gemeinderegisterführungssoftwre Art. 5 Grundstz Ds KAIO prüft und zertifiziert uf schriftlichen Antrg hin Softwreschnittstellen für die Üermittlung von Dten uf die GERES-Plttform. Die Antrgstellerinnen und Antrgsteller sind zur Mitwirkung n der Prüfung verpflichtet. Die Zertifizierung estätigt, dss die geprüfte Version der Schnittstelle für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform tuglich und zugelssen ist.
15 Art. 6 Antrgserechtigung Antrgserechtigt ist, wer nchweisen knn, dss er eine Schnittstelle zwischen der GERES-Plttform und einer Gemeinderegisterführungssoftwre entwickeln will, die im Knton vertrieen wird oder in sehrer Zeit vertrieen werden soll, und zur Vervielfältigung und Veränderung der Schnittstellensoftwre und der dzu gehörenden Gemeinderegisterführungssoftwre in dem Umfng, wie dies für die Umsetzung der Anforderungen n die Schnittstelle und für die Zertifizierung notwendig ist, in der Lge und erechtigt ist (Rechteinherin oder Rechteinher). Art. 7 Zugelssene Schnittstellen Für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform zugelssen sind Schnittstellen, die eine der folgenden Spezifiktionen richtig und vollständig umsetzen: * die Normen des Vereins ech «ech-00 Dtenstndrd Meldewesen», «ech-000 Meldegründe», «ech-00 Zusätzliche Meldedten der Einwohnerkontrolle» und «ech-0045 Dtenstndrd Stimm- und Whlregister» oder die Schnittstellenspezifiktion für die GERES-Plttform in einer derjenigen Versionen, die uf der Wesite des KAIO ls zugelssen gekennzeichnet sind. Art. 8 Auflgen Die Zertifizierung erfolgt unter der Auflge gegenüer den Rechteinherinnen oder den Rechteinhern, dem KAIO unter Ange der Versionsnummer unverzüglich mitzuteilen, wenn und inwiefern die Schnittstellensoftwre oder die dzugehörende Gemeinderegisterführungssoftwre eine funktionle Änderung erfährt, von der nicht usgeschlossen werden knn, dss sie sich uf die im Rhmen der Zertifizierung geprüfte Funktion der Schnittstellensoftwre uswirkt, die Rechte n der Schnittstellensoftwre oder der dzugehörenden Gemeinderegisterführungssoftwre n Dritte üergehen. Ds KAIO knn die Zertifizierung mit weiteren Auflgen verinden.
16 Art. 9 Entzug und Erlöschen Ds KAIO knn die Zertifizierung jederzeit entziehen, nmentlich ei einer Änderung der ttsächlichen, rechtlichen oder technischen Grundlgen der Zertifizierung, ei einer Verletzung der Zertifizierungsuflgen. Die Zertifizierung erlischt ohne weiteres, wenn die Version der Schnittstellenspezifiktion, die durch die geprüfte Version der Schnittstelle umgesetzt wird, nicht mehr für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform zugelssen ist. Art. 0 Kosten Die Zertifizierung ist grundsätzlich kostenlos. Die Antrgstellerinnen und Antrgsteller trgen ihre eigenen Kosten. Ds KAIO knn ufwndshängige Geühren nch Artikel 8 der Verordnung vom. Ferur 995 üer die Geühren der Kntonsverwltung (Geührenverordnung, GeV ) ) erheen, wenn ihm im Zusmmenhng mit der Erteilung oder dem Entzug der Zertifizierung ein esonderer Aufwnd entsteht, den die Antrgstellenden zu vertreten hen, nmentlich wegen unzureichender Mitwirkung. 4. Verfügungen Art. Ds KAIO verfügt oder stellt durch Verfügung fest nmentlich den Zeitpunkt für Dtenüernhmen (Art. 6) nch formloser Anhörung der Gemeinde, die erfolgte endgültige Dtenüernhme, c die BEWAN-Zugngsedingungen (Art. 0 As. ), d den Anspruch der Gemeinde uf Entgelt (Art. ), e uf Antrg hin, die Aufrechterhltung oder Aufheung einer Sperrung von Zugriffen uf die ZPV im Arufverfhren (Art. As. ), f die Umsetzung der Mssnhmen der Informtionssicherheit und des Dtenschutzes (Art. As. 4), g die Nichterteilung oder den Entzug der Zertifizierung der Softwreschnittstelle (Art. 5 und 9), h die Erteilung der Zertifizierung der Softwreschnittstelle unter zusätzlichen Auflgen (Art. 8 As. ). ) BSG 54.
17 Üergngs- und Schlussestimmungen Art. Weitergeltung von isherigem Recht Die folgenden Bestimmungen leien für die Gemeinden is zur endgültigen Dtenüernhme in ihrem isherigen Wortlut nwendr: Artikel, As., und 4 der Verordnung vom 8. Juni 986 üer Niederlssung und Aufenthlt der Schweizer (VNA ) ), Artikel 4 und 4 der Verordnung vom 9. Juli 97 üer Aufenthlt und Niederlssung der Ausländer ). Art. Üertrgung von Computern Der Knton knn den Gemeinden Hrdwre, die er ihnen vor dem Inkrfttreten dieser Verordnung zur Erfüllung von Aufgen im Steuer- und Registerwesen zur Nutzung zur Verfügung gestellt ht, kostenlos oder gegen Entgelt üerlssen. Art. 4 Weitere Üergngsestimmungen Ds KAIO het GERES- und ZPV-Benutzerkonti, die eim Inkrfttreten dieser Verordnung ereits estehen, frühestens m. Jnur 009 und spätestens m. Dezemer 009 uf, * soweit sie mit den Berechtigungen gemäss Anhng is unvereinr sind oder soweit dem KAIO keine Berechtigungsregelungen gemäss Artikel 4 mitgeteilt wurden, uf die sich die etreffenden Konti stützen lssen. Ds KAIO und die etroffenen Stellen richten die Nummernführung gemäss Artikel 7 sowie den Dtenustusch gemäss Artikel 4 und 8 Astz und is spätestens m. Jnur 0 ein. Ds KAIO eginnt mit den Dtenlieferungen gemäss Artikel is spätestens m. März 00. * 4 Die estehenden Vereinrungen üer die Nutzung des BEWAN durch Stellen usserhl der Kntonsverwltung werden mit der Verfügung der Zugngsedingungen (Art. 0 As. ) ufgehoen. ) ) BSG.6 ) Aufgehoen durch EinführungsV vom zum Ausländer - und zum Asylgesetz, BSG.0 ) Entspricht dem isherigen Astz
18 Die Identifiktion gemäss Artikel Astz Buchste knn is zum. Jnur 04 uch nhnd der Komintion von Vornme, Nme und Geurtsdtum erfolgen. * Art. 5 Umsetzungserichterstttung durch die Gemeinden Die Gemeinden melden dem KAIO zuhnden des Bundesmtes für Sttistik lle drei Monte, erstmls m. Juli 008, wie der Stnd der Nchführung und Bereinigung der Dten im GWR, im Einwohnerregister und in der Fremdenkontrolle ist, o sie üer eine Registerführungssoftwre mit einer zertifizierten Schnittstelle zur GERES-Plttform verfügen, c wnn sie vorussichtlich zur Dtenüernhme ereit sind. Ds KAIO erhet die Angen mit einer Umfrge. Es knn dei weitere Angen zum Stnd der Umsetzung der Registerhrmonisierung verlngen. Die Meldepflicht der Gemeinde endet mit der endgültigen Dtenüernhme. Art. 6 Änderung von Erlssen Folgende Erlsse werden geändert:. Verordnung vom 8. Juni 986 üer Niederlssung und Aufenthlt der Schweizer (VNA ) ):. Verordnung vom 9. Juli 97 üer Aufenthlt und Niederlssung der Ausländer ) :. Verordnung vom 0. Dezemer 980 üer ds Stimmregister ) : 4. Verordnung vom 8. Oktoer 995 üer die Orgnistion und die Aufgen der Finnzdirektion (Orgnistionsverordnung FIN, OrV FIN 4) ): 5. Verordnung vom 9. Oktoer 994 üer die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen 5) : Art. 7 Aufheung eines Erlsses Die Verordnung vom 4. Dezemer 005 üer den Dtengleich mit den Finnzinformtionssystemen (Finnzdtengleichsverordnung, FDAV) (BSG 5.04.) wird ufgehoen. ) BSG.6 ) Aufgehoen durch EinführungsV vom zum Ausländer - und zum Asylgesetz, BSG.0 ) BSG 4. 4) BSG ) BSG 45.
19 Art. 8 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt m. Juni 008 in Krft. T Üergngsestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Die Berechtigung des Amtes für Migrtion und Personenstnd zum Zugriff uf die Merkmle gemäss Ziffern.6. is.6.0 des Anhngs zur RegV gilt erst dem. Jnur 0. Die Gemeinden setzen Artikel 4 Buchste h der Verordnung üer ds Stimmregister is spätestens m 0. Novemer 0 um. Bern,. März 008 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Gsche Der Sttsschreier: Nuspliger Vom Eidgenössischen Deprtement des Innern zur Kenntnis genommen m 8. Mi 008.
20 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. 0 As., geändert Titel.4 geändert Art. 4 eingefügt Art. 5 Titel geändert Art. 5 As. geändert Art. 8 As., ufgehoen Art. 8 As., h eingefügt Art. 4 As. geändert Art. 4 As. geändert Art. 4 As. 5 eingefügt Anhng Inhlt geändert Art. 6 As. geändert Art. 7 As. geändert Art. 4 geändert Art. 7 As., geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. 4 As., k eingefügt Art. 4 As., l eingefügt Art. 4 As., m eingefügt Art. 8 As. geändert Art. 8 As., d geändert Art. 8 As., g ufgehoen Art. 4 As., k geändert Art. 8 As., d geändert Art. As., h geändert Art. 4 As., c geändert Art. 4 As., e geändert Art. 4 As., n eingefügt Art. 4 As., o eingefügt Art. 4 As., p eingefügt Art. eingefügt Anhng Inhlt geändert Art. 4 As., d geändert Art. 4 As., f geändert Art. 4 As., q eingefügt Art. 4 As., r eingefügt Art. 4 As., s eingefügt Art. 4 As., t eingefügt Art. 4 As., u eingefügt Art. 4 As., v eingefügt 4-99
21 5.05 Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. 8 As., e ufgehoen Anhng Inhlt geändert Anhng Inhlt geändert 4-99
22 5.05 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. As., h geändert -96 Art. 6 As geändert 0-60 Art. 7 As geändert 0-60 Art. 0 As., geändert 09-8 Art geändert 0-60 Art. 4 As., c geändert -96 Art. 4 As., d geändert 4-99 Art. 4 As., e geändert -96 Art. 4 As., f geändert 4-99 Art. 4 As., k eingefügt -0 Art. 4 As., k geändert -9 Art. 4 As., l eingefügt -0 Art. 4 As., m eingefügt -0 Art. 4 As., n eingefügt -96 Art. 4 As., o eingefügt -96 Art. 4 As., p eingefügt -96 Art. 4 As., q eingefügt 4-99 Art. 4 As., r eingefügt 4-99 Art. 4 As., s eingefügt 4-99 Art. 4 As., t eingefügt 4-99 Art. 4 As., u eingefügt 4-99 Art. 4 As., v eingefügt 4-99 Titel geändert 09-8 Art eingefügt 09-8 Art Titel geändert 09-8 Art. 5 As geändert 09-8 Art. 8 As geändert -0 Art. 8 As., ufgehoen 09-8 Art. 8 As., d geändert -0 Art. 8 As., d geändert -9 Art. 8 As., e ufgehoen 4-99 Art. 8 As., g ufgehoen -0 Art. 8 As., h eingefügt 09-8 Art eingefügt -96 Art. 7 As., geändert 0-60 Art. 4 As geändert 09-8 Art. 4 As geändert 09-8 Art. 4 As eingefügt 09-8 Titel T eingefügt 0-60 Art. T eingefügt 0-60 Anhng Inhlt geändert 4-99
23 5.05 Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Anhng Inhlt geändert 09-8 Anhng Inhlt geändert -96 Anhng Inhlt geändert 4-99
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