Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) vom (Stand

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1 8. Verordnung üer die eruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) vom (Stnd ) Der Regierungsrt des Kntons Bern, in Ausführung von Artikel 4 is 8 des Gesundheitsgesetzes vom. Dezemer 984 ) (GesG) und des Bundesgesetzes üer Arzneimittel und Medizinprodukte vom 5. Dezemer 000 ) (Heilmittelgesetz, HMG) und uf Antrg der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt die eruflichen Tätigkeiten und Betriee des Gesundheitswesens gemäss GesG.. Berufsusüungsewilligungen Art. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten Eine Berufsusüungsewilligung enötigen folgende Gesundheitsfchpersonen (Fchpersonen), die ihre Tätigkeit in eigener fchlicher Verntwortung usüen c d e f * g * h i k Ärztinnen und Ärzte, Zhnärztinnen und Zhnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiroprktorinnen und Chiroprktoren, Psychotherpeutinnen und Psychotherpeuten, Hemmen und Entindungspfleger, diplomierte Pflegefchfruen und diplomierte Pflegefchmänner, Physiotherpeutinnen und Physiotherpeuten, Ergotherpeutinnen und Ergotherpeuten, Augenoptikerinnen und Augenoptiker, ) BSG 8.0 ) SR 8. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 0-79

2 8. l m n o p q r s t u Drogistinnen und Drogisten, Ernährungserterinnen und Ernährungserter, Podologinnen und Podologen, Dentlhygienikerinnen und Dentlhygieniker, Rettungssnitäterinnen und Rettungssnitäter, Heilprktikerinnen und Heilprktiker, Homöopthinnen und Homöopthen, Akupunkteurinnen und Akupunkteure, Therpeutinnen und Therpeuten der trditionellen chinesischen Medizin (Therpeutinnen und Therpeuten der TCM), Osteopthinnen und Osteopthen. Art. Nchweis der Bewilligungsvorussetzungen Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ht zur Erlngung der Berufsusüungsewilligung folgende Unterlgen ei der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) (im Folgenden zuständige Stelle) einzureichen einen nerknnten Fähigkeitsusweis, einen Ausweis üer die Asolvierung der verlngten prktischen Tätigkeit nch Ausildungsschluss, c ein Hndlungsfähigkeitszeugnis, d ein Arztzeugnis, ds sich üer den Gesundheitszustnd im Hinlick uf die Berufsusüung usspricht, e einen Auszug us dem Zentrlstrfregister. f * g * Die zuständige Stelle knn ei Bedrf weitere Unterlgen verlngen. Üer die Anerkennung von Diplomen, Ausildungsschlüssen, Fähigkeitsusweisen und prktischen Tätigkeiten entscheidet die zuständige Stelle. 4 Ist die Fchperson ereits Inherin einer Berufsusüungsewilligung eines nderen Kntons, wird die Bewilligung nch den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktoer 995 üer den Binnenmrkt (Binnenmrktgesetz, BGBM ) ) nerknnt. * ) SR 94.0

3 8. Art. 4 Ausländische Fähigkeitsusweise Ausländische Fähigkeitsusweise werden nerknnt nch Sttsvertrgsrecht oder wenn die Gesuch stellende Person den Nchweis der Gleichwertigkeit errcht ht. * Für erufliche Tätigkeiten des Gesundheitswesens, für die nch der Bundesgesetzgeung ein eidgenössisches Diplom verlngt wird, werden usländische Fähigkeitsusweise nur nch Mssge des Bundesrechts und des Sttsvertrgsrecht nerknnt. * Bei Tätigkeiten, ei denen ls Bewilligungsvorussetzung ein gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen ) nerknnter Fähigkeitsusweis verlngt wird, erfolgt die Anerkennung von usländischen Fähigkeitsusweisen durch die zuständige Stelle des Schweizerischen Roten Kreuzes. *. Betriesewilligungen Art. 5 Bewilligungspflichtige Betriee Zur Führung der folgenden Betriee ist eine Bewilligung erforderlich: * Apotheken, Drogerien, c * d * Orgnistionen der Hilfe und Pflege zu Huse (Spitex-Orgnistionen), e * Betriee, die Blut oder lile Blutprodukte nur lgern (Art. 4 As. 4 HMG). Art. 6 * Bewilligungsvorussetzungen für Apotheken und Drogerien * Für die Erteilung der Betriesewilligung zur Führung einer Apotheke oder einer Drogerie ht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nchzuweisen, dss * c d * die verntwortliche Betriesleiterin oder der verntwortliche Betriesleiter üer eine Berufsusüungsewilligung verfügt, Pläne geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen unter Ange der esichtigten Nutzung vorhnden sind, ein geeignetes Qulitätssicherungssystem etrieen wird, genügend Personl mit hinreichender fchlicher Ausildung eingesetzt wird, ) Aufgehoen durch GRB vom etreffend den Beitritt des Kntons Bern zur interkntonlen Vereinrung üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen, BSG 49.8

4 8. 4 e ds spezifische Betriesrisiko durch eine Betrieshftpflichtversicherung hinreichend gedeckt ist. Die zusätzliche Bewilligung nch Artikel 58 Astz Buchste f für die Vornhme von kpillren Blutentnhmen und Impfungen wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nchweisen knn, dss geschlossene Räumlichkeiten sowie eine Ausrüstung für Notfllsitutionen vorhnden sind. * Art. 6 * Bewilligungsvorussetzungen für Spitex-Orgnistionen Für die Erteilung der Betriesewilligung zur Führung einer Spitex-Orgnistion ht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nchzuweisen, dss c d * e die für den Bereich Pflege verntwortliche Fchperson üer eine Berufsusüungsewilligung verfügt, ein schlüssiges Betrieskonzept vorliegt, welches ds Leistungsngeot umschreit, ein geeignetes Qulitätssicherungssystem etrieen wird, genügend Personl mit hinreichender fchlicher Ausildung eingesetzt wird, ds spezifische Betriesrisiko durch eine Betrieshftpflichtversicherung hinreichend gedeckt ist. Art. 6 * Bewilligungsvorussetzungen für Betriee, die Blut oder lile Blutprodukte nur lgern Für die Erteilung der Betriesewilligung zur Führung eines Betries, der Blut oder lile Blutprodukte nur lgert, ht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nchzuweisen, dss * c d * e * dem Betrie eine verntwortliche leitende Person vorsteht, welche die unmittelre Aufsicht usüt und üer eine hinreichende fchliche Ausildung verfügt, geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhnden sind, ein geeignetes Qulitätssicherungssystem etrieen wird, die Sicherheit der Produkte gewährleistet ist, genügend Personl mit hinreichender fchlicher Ausildung eingesetzt wird.

5 5 8. Art. 7 * Betriesführung Die Inherin oder der Inher einer Betriesewilligung sorgt dfür, dss der Betrie vorschriftsgemäss geführt wird und die Dienstleistungen usschliesslich durch Personen ngeoten werden, die üer die dfür erforderliche fchliche Qulifiktion sowie üer die gegeenenflls erforderliche Berufsusüungsewilligung verfügen. Die Betriesleiterin oder der Betriesleiter eines Betries nch Artikel 5 Buchsten is c muss den Betrie persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel nwesend sein. Auf Geschäftsnschriften und in Ankündigungen eines Betries nch Artikel 5 Buchsten is c sind nzugeen Art. 7 * die Art des ewilligten Betries, der Nme der Betriesleiterin oder des Betriesleiters. Art. 8 Inspektionen Die zuständige Stelle knn Inspektionen der Betriesräumlichkeiten und -einrichtungen durchführen oder durchführen lssen, wenn sie dies ls geoten erchtet. Den Inspektorinnen und Inspektoren ist Zugng zu llen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind uf Verlngen heruszugeen.. * Art. 9 *.4 Meldung, Registrierung Art. 0 Inherinnen und Inher einer Berufsusüungsewilligung hen der zuständigen Stelle innert 0 Tgen zu melden ds Prxisdomizil sowie dessen Änderung, die definitive Aufge der eruflichen Tätigkeit.

6 8. 6 Inherinnen und Inher einer Betriesewilligung hen der zuständigen Stelle innert 0 Tgen zu melden * * Adressänderungen sowie ndere wesentliche Änderungen der Betriesräumlichkeiten und -einrichtungen, Geschäftsschliessungen, Hndänderungen sowie Wechsel der Betriesleitung oder der verntwortlichen Fchperson..5 Zuständigkeiten Art. Kntonsrztmt Ds Kntonsrztmt (KAZA) ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Berufsusüungsewilligungen für folgende Berufe Ärztinnen und Ärzte, Zhnärztinnen und Zhnärzte, c Chiroprktorinnen und Chiroprktoren, d Psychotherpeutinnen und Psychotherpeuten, e * Hemmen und Entindungspfleger, f Physiotherpeutinnen und Physiotherpeuten, g Ergotherpeutinnen und Ergotherpeuten, h Augenoptikerinnen und Augenoptiker, i Ernährungserterinnen und Ernährungserter, k Podologinnen und Podologen, l Dentlhygienikerinnen und Dentlhygieniker, m Rettungssnitäterinnen und Rettungssnitäter, n Heilprktikerinnen und Heilprktiker, o Homöopthinnen und Homöopthen, p Akupunkteurinnen und Akupunkteure, q Therpeutinnen und Therpeuten der TCM, r Osteopthinnen und Osteopthen. * Es ist in seinem Fchereich die zuständige Stelle gemäss GesG für die Inspektion der Einrichtungen und Räumlichkeiten, den Ausschluss von der Notflldienstpflicht, die erstzweise Regelung des mulnten Notflldienstes und den Erlss von Verfügungen ei Streitigkeiten us der Notflldienstpflicht gemäss Artikel 0 GesG,

7 7 8. c die Beschränkung oder ds Verot der Werung für estimmte Heilverfhren zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung und Irreführung der Ptientinnen und Ptienten gemäss Artikel 9 Astz GesG. 4 Es ist für lle Berufsgruppen gemäss dieser Verordnung die zuständige Stelle für die Entindung von der Schweigepflicht gemäss Artikel 8 Astz und Artikel 7 Astz GesG. * Art. Kntonspothekermt Ds Kntonspothekermt (KAPA) ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Berufsusüungsewilligungen für folgende Berufe Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten. Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung der Betriesewilligungen für folgende Betriee Apotheken, Drogerien. Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung folgender undesrechtlicher Bewilligungen: * Bewilligung für den Versndhndel mit Arzneimitteln (Art. 7 As. 4 HMG), Bewilligung für Betriee, die Blut oder lile Blutprodukte nur lgern (Art. 4 As. 4 HMG), c * Bewilligung für die Herstellung von Arzneimitteln nch Formul mgistrlis, Formul officinlis, Formul hospitlis oder nch eigener Formel (Art. 6 der Verordnung des Bundesrtes vom 7. Oktoer 00 üer die Bewilligungen im Arzneimittelereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV] ) ), d Ermächtigung von Berterinnen und Bertern von Fmilienplnungsstellen, im Rhmen ihrer Tätigkeit die «Pille dnch» zugeen (Art. 5c der Verordnung des Bundesrtes vom 7. Oktoer 00 üer die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM ) ]). 4 Es ist in seinem Fchereich die zuständige Stelle gemäss GesG für die Inspektion der Einrichtungen und Räumlichkeiten, ) SR 8.. ) SR 8..

8 8. 8 c den Ausschluss von der Notflldienstpflicht, die erstzweise Regelung des mulnten Notflldienstes und den Erlss von Verfügungen ei Streitigkeiten us der Notflldienstpflicht nch Artikel 0 GesG, die Beschränkung oder ds Verot der Werung für estimmte Heilverfhren zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung und Irreführung der Ptientinnen und Ptienten nch Artikel 9 Astz GesG. Art. * Alters- und Behindertenmt Ds Alters- und Behindertenmt (ALBA) ist die zuständige Stelle für die Erteilung * der Berufsusüungsewilligungen für diplomierte Pflegefchfruen und diplomierte Pflegefchmänner, der Betriesewilligungen für Spitex-Orgnistionen. Art. 4 Weitere Zuständigkeiten Die Fchämter gemäss Artikel, und sind in ihrem Fchereich die jeweils zuständige Stelle für * * c die Anordnung dministrtiver Mssnhmen nch Artikel 7, 7, 7 und 9 GesG, die Entgegennhme von Mitteilungen und die Führung des Registers nch Artikel 0 GesG, die Entgegennhme der Informtionen nch Artikel 49 GesG. Besondere Bestimmungen. Ärztinnen und Ärzte Art. 5 Tätigkeit Ärztinnen und Ärzte sind uf Grund der durch ihre Aus-, Weiter- und Fortildung erworenen Kompetenz erechtigt, die erforderlichen Mssnhmen zur Voreugung, Feststellung und Behndlung von Krnkheiten und Verletzungen, deren Urschen und Erscheinungsformen zu treffen. Sie sind llein erechtigt, folgende Verrichtungen uszuüen, soweit die kntonle oder eidgenössische Gesetzgeung nichts nderes estimmt c d Dignosestellung nch den Regeln der medizinischen Wissenschft, Behndlung nch den Regeln der medizinischen Wissenschft, chirurgische Verrichtungen, nästhesiologische Verrichtungen,

9 9 8. e Behndlung nsteckender Krnkheiten gemäss Epidemiengesetzgeung. f * Sie sind llein erechtigt, in ihrer Berufsezeichnung den Begriff "Ärztin" oder "Arzt" llein oder mit einem Zustz zu verwenden. Vorehlten leit Artikel 7. Art. 6 Bewilligungsvorussetzung Die Bewilligungsvorussetzungen richten sich nch Artikel 6 des Bundesgesetzes vom. Juni 006 üer die universitären Medizinlerufe (Medizinlerufegesetz, MedBG ) ). *. Zhnärztinnen und Zhnärzte Art. 7 Tätigkeit Zhnärztinnen und Zhnärzte sind uf Grund der durch ihre Aus-, Weiter- und Fortildung erworenen Kompetenz erechtigt, die erforderlichen Mssnhmen zur Voreugung, Feststellung und Behndlung von Krnkheiten, Anomlien und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundhöhle zu treffen. Sie treffen dzu die erforderlichen Mssnhmen in konservierender, chirurgischer, prothetischer und orthopädischer Hinsicht. Sie sind llein erechtigt, folgende Verrichtungen im Mund der Ptientinnen und Ptienten uszuüen, soweit die kntonle oder eidgenössische Gesetzgeung nichts nderes estimmt c d zhnkonservierende, zhnchirurgische, zhnprothetische, zhnorthopädische. Art. 8 * Bewilligungsvorussetzung Die Bewilligungsvorussetzungen richten sich nch Artikel 6 MedBG.. Apothekerinnen und Apotheker Art. 9 Tätigkeit Apothekerinnen und Apotheker sind gemäss den eidgenössischen und kntonlen Vorschriften erechtigt, * Heilmittel herzustellen und zugeen, eine Apotheke zu leiten. ) SR 8.

10 8. 0 Mit Bewilligung des KAPA sind sie zusätzlich erechtigt, kpillre Blutentnhmen durchzuführen sowie gesunde Personen 6 Jhren ohne ärztliche Verschreiung gegen folgende Krnkheiten zu impfen: * c Grippe, Frühsommer-Meningoenzephlitis (FSME), Heptitis A, Heptitis B sowie Heptitis A und B, sofern die erste Impfung durch einen Arzt oder eine Ärztin vorgenommen wurde (Folgeimpfungen). Art. 0 * Bewilligungsvorussetzung Die Bewilligungsvorussetzungen richten sich nch Artikel 6 MedBG. Die zusätzliche Bewilligung nch Artikel 9 Astz wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person üer eine hinreichende fchliche Weiterildung verfügt. *.4 Chiroprktorinnen und Chiroprktoren Art. Tätigkeit Chiroprktorinnen und Chiroprktoren sind ufgrund der durch ihre Ausildung erworenen therpeutischen Techniken erechtigt c d e * nch chiroprktorischem Befund Krnkheiten und Funktionsstörungen mit chiroprktorischen Techniken zu ehndeln, Mnipultionen mit Impuls vorzunehmen, die für ihre Tätigkeit nötigen Loruntersuchungen durchzuführen, eine Röntgennlge für dignostische Zwecke im Rhmen von Buchste zu etreien, sofern sie im Besitz der notwendigen Betriesewilligung gemäss der eidgenössischen Strhlenschutzgesetzgeung sind. Art. * Bewilligungsvorussetzung Die Bewilligungsvorussetzungen richten sich nch Artikel 6 MedBG..5 Psychotherpeutinnen und Psychotherpeuten Art. Tätigkeit Psychotherpeutinnen und Psychotherpeuten ohne ärztliche Grundusildung sind erechtigt, psychische Störungen und Krnkheiten mit psychologischen Mitteln zu ehndeln. Art. 4 * Bewilligungsvorussetzungen

11 8. * * 4 * 5 * 6 Die Bewilligungsvorussetzungen richten sich nch Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 0 üer die Psychologieerufe (Psychologieerufegesetz, PsyG) ). *.6 Hemmen und Entindungspfleger * Art. 5 Tätigkeit Hemmen und Entindungspfleger sind erechtigt, c d * Schwngere zu erten, zu üerwchen und sie uf die Geurt vorzuereiten, die Geurt zu leiten, die Wöchnerinnen und die Neugeorenen zu pflegen. Art. 6 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen nerknnten Diploms sind. Sie hen nchzuweisen, dss sie seit Erlngen des Diploms während mindestens zwei Jhren ihren Beruf unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. Ds KAZA knn eine gleichwertige erufliche Tätigkeit im Auslnd im Umfng von höchstens einem Jhr nerkennen..7 Diplomierte Pflegefchfruen und diplomierte Pflegefchmänner * Art. 7 Tätigkeit Diplomierte Pflegefchfruen und diplomierte Pflegefchmänner sind erechtigt, * die Pflege von Ptientinnen und Ptienten zu plnen und uszuführen, Ptientinnen und Ptienten in ihrem Wohlefinden und ei Präventionsmssnhmen zu unterstützen, ) SR 95.8

12 8. c * Auf Anordnung und unter Verntwortung von Ärztinnen und Ärzten sind sie erechtigt, dignostische und therpeutische Hndlungen vorzunehmen. Art. 8 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen nerknnten Diploms sind. * Sie hen nchzuweisen, dss sie ihren Beruf seit Erlngen des Diploms während mindestens zwei Jhren unter fchlich-pflegerischer Aufsicht usgeüt hen. Ds ALBA knn eine gleichwertige erufliche Tätigkeit im Auslnd im Umfng von höchstens einem Jhr nerkennen..8 Physiotherpeutinnen und Physiotherpeuten Art. 9 Tätigkeit Physiotherpeutinnen und Physiotherpeuten sind erechtigt, Ptientinnen und Ptienten durch Techniken der ktiven und pssiven Physiotherpie und durch nerknnte physiklische Behndlungsmethoden zu ehndeln und ihre Bewegungsfunktion zu erhlten oder zu veressern. Die ärztlich oder chiroprktorisch verordnete Vornhme von Mnipultionen mit Impuls ist nur Physiotherpeutinnen und Physiotherpeuten gestttet, die üer eine hinreichende, vom KAZA nerknnte Zustzusildung verfügen. * Art. 0 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen nerknnten Diploms sind. Sie hen nchzuweisen, dss sie seit Erlngen des Diploms während mindestens zwei Jhren ihren Beruf unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. Ds KAZA knn eine gleichwertige erufliche Tätigkeit im Auslnd im Umfng von höchstens einem Jhr nerkennen.

13 8..9 Ergotherpeutinnen und Ergotherpeuten Art. Tätigkeit Ergotherpeutinnen und Ergotherpeuten sind erechtigt, physisch und psychisch Krnke oder Menschen mit Behinderungen zu ehndeln, um der Krnkheit oder Behinderung entgegen zu wirken, den Ptientinnen und Ptienten zu ermöglichen, die Hndlungsfähigkeit in persönlichen, sozilen und eruflichen Leensereichen wieder zu erlngen und zu erhlten. Art. Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen nerknnten Diploms sind. Sie hen nchzuweisen, dss sie seit Erlngen des Diploms während mindestens zwei Jhren ihren Beruf unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. Ds KAZA knn eine gleichwertige erufliche Tätigkeit im Auslnd im Umfng von höchstens einem Jhr nerkennen..0 Augenoptikerinnen und Augenoptiker Art. Tätigkeit Augenoptikerinnen und Augenoptiker sind erechtigt Brillen, Kontktlinsen und ndere Sehhilfen nch ärztlicher Verordnung oder uf Grund optometrischer Messungen, die von einer dzu erechtigten Person vorgenommen worden sind, nzufertigen, nzupssen und zugeen, die für die Anpssung, ds Trgen und ds Pflegen von Kontktlinsen ülichen Heilmittel zugeen. Der Umfng der ewilligten Tätigkeit richtet sich nch der Art des Fähigkeitsusweises. Die Berufsusüungsewilligung nennt den Umfng der ewilligten Tätigkeit. *

14 8. 4 Art. 4 Optometrische Messungen und Anpssungen von Kontktlinsen * Optometrische Messungen und Anpssungen von Kontktlinsen dürfen nur von Augenoptikerinnen und Augenoptikern durchgeführt werden, die im Besitz der entsprechenden Fähigkeitsusweise gemäss Artikel 6 Astz Buchste sind. * Augenoptikerinnen und Augenoptiker, welche die höhere Fchusildung solvieren, dürfen optometrische Messungen und Anpssungen von Kontktlinsen unter fchlicher Aufsicht und Verntwortung einer Person nch Astz vornehmen. * Optometrische Messungen und Anpssungen von Kontktlinsen sind in einem getrennten Rum, der die dfür erforderlichen Einrichtungen ufweist, durchzuführen. * 4 Bei Kindern unter sechzehn Jhren dürfen erstmlige optometrische Messungen und erstmlige Anpssungen von Kontktlinsen erst nch vorgängiger ugenärztlicher Untersuchung durchgeführt werden. * 5 * Art. 5 Aufzeichnungen Üer die nch ärztlicher Verordnung oder uf Grund einer optometrischen Messung ngefertigten Brillen, nderen Sehhilfen und ngepssten Kontktlinsen ist eine Dokumenttion zu erstellen. In den Aufzeichnungen ist nmentlich nzugeen, wnn und durch wen optometrischen Messungen und Anpssungen von Kontktlinsen vorgenommen wurden. * Art. 6 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines vom KAZA nerknnten Fähigkeitsusweises sind. Anerknnt werden * der eidgenössische Fähigkeitsusweis für gelernte Augenoptikerinnen und Augenoptiker, der zur Anfertigung und zum Verkuf von Brillen und nderen Sehhilfen erechtigt, der Ausweis Bchelor of Science in Optometrie (Optometristin oder Optometrist FH) oder ds eidgenössische Diplom üer die estndene höhere Fchprüfung für Augenoptikerinnen und Augenoptiker, ds. mit Prüfungsdtum vor 98 zur Durchführung von Refrktionsestimmungen erechtigt,

15 5 8.. mit Prüfungsdtum 98 zur Durchführung von Refrktionsestimmungen und zur Anpssung von Kontktlinsen erechtigt.. Drogistinnen und Drogisten Art. 7 Tätigkeit Drogistinnen und Drogisten sind gemäss den eidgenössischen und kntonlen Vorschriften erechtigt Heilmittel herzustellen und zugeen, eine Drogerie zu leiten. Art. 8 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer ein eidgenössisches Diplom ls Drogistin oder Drogist verfügen. *. Rettungssnitäterinnen und Rettungssnitäter Art. 9 Tätigkeit Rettungssnitäterinnen und Rettungssnitäter sind erechtigt selstständig und in Zusmmenreit mit nderen Rettungsfchpersonen die präklinische Versorgung zu gewährleisten, im Bereich der leensrettenden Sofortmssnhmen, des Notrufs, der Bergung und der usserklinischen Pflege und des Trnsports tätig zu sein, c in der Notfllufnhme in einem Spitl tätig zu sein. d * In medizinischen Belngen und in der Behndlungspflege unterstehen sie der ärztlichen Verntwortung. Im Bereich der Rettungstechnik und der usserklinischen Grundpflege hndeln sie in eigener Verntwortung. Art. 40 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen nerknnten Diploms sind. Sie hen nchzuweisen, dss sie ihren Beruf seit Erlngen des Diploms während mindestens zwei Jhren unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. Ds KAZA knn eine gleichwertige erufliche Tätigkeit im Auslnd im Umfng von höchstens einem Jhr nerkennen.

16 8. 6. Ernährungserterinnen und Ernährungserter Art. 4 Tätigkeit Ernährungserterinnen und Ernährungserter sind erechtigt Ernährungsertungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung vorzunehmen, uf ärztliche Verordnung Ptientinnen und Ptienten zu erten und Ernährungstherpien zu plnen, durchzuführen und zu üerwchen. Art. 4 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Besitz eines gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen nerknnten Diploms sind. Sie hen nchzuweisen, dss sie seit Erlngen des Diploms während mindestens zwei Jhren ihren Beruf unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. Ds KAZA knn eine gleichwertige erufliche Tätigkeit im Auslnd im Umfng von höchstens einem Jhr nerkennen..4 Podologinnen und Podologen Art. 4 Tätigkeit Podologinnen und Podologen sind insesondere erechtigt, Fussehndlungen gemäss Astz vorzunehmen n Personen die n für die Fussehndlung relevnten Grundkrnkheiten leiden, mit krlen rteriellen oder venösen Durchlutungsstörungen, c mit Sensiilitätsstörungen. Als podologische Fussehndlungen gelten insesondere: die mnuelle oder mschinelle unlutige Entfernung von Hühnerugen oder Hornhut n den Füssen, die mechnische Behndlung von eingewchsenen Nägeln und krnkhften Ngelveränderungen, c die Ngelprothetik und Spngentechnik, d ds Anringen von Entlstungsorthesen und -veränden, e ds Anwenden und Ageen von Fussndgen, -einlgen, -stützen und Kompressionsstrümpfen sowie Wundveränden, f die klssische Fuss- und Unterschenkelmssge. *

17 7 8. Art. 44 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer eine vom KAZA nerknnte Ausildung verfügen. Vorusgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fchusildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Geieten vermittelt Grundwissen in Antomie, Physiologie, Pthologie, Hygiene, System und Gesetzgeung des Gesundheitswesens, spezielles Wissen üer. Antomie und Physiologie von Fuss und Bein,. pthologische Zustände und Geilde der Hut und Nägel,. Deformtionen des Fussskeletts und deren Behndlung, 4. Asepsis, Antisepsis, Sterilistion, Wundinfektion, Desinfektion, Medikmente und Fusspflege, 5. Kenntnis und Hndhung der zur Ausüung der Fusspflege notwendigen geräuchlichen Mittel, Instrumente, Apprte und Einrichtungen. Ds KAZA erreitet Richtlinien zur Beurteilung der Ausildung. 4 * 5 Ds KAZA knn ndere Ausildungsgänge nerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind..5 Dentlhygienikerinnen und Dentlhygieniker Art. 45 Tätigkeit Dentlhygienikerinnen und Dentlhygieniker sind erechtigt c d e f * dentlhygienische Befunde zu erheen, soweit dzu keine zhnärztlichen Fchkennntnisse notwendig sind, Zhnreinigungen und Zhnsteinentfernungen vorzunehmen, Ptientinnen und Ptienten ezüglich Mundhygiene und Prophylxe zu erten und nzuleiten, llgemeine Prophylxe zu etreien, uf zhnärztliche Verordnung hin weiter gehende dentlhygienische Leistungen zu erringen, soweit diese Behndlungen keine zhnärztlichen Fchkenntnisse vorussetzen.

18 8. 8 Es ist ihnen untersgt, medizinische Risikoptientinnen und -ptienten zu ehndeln sowie Leitungs-, Lokl- und Oerflächennästhesien durchzuführen. Art. 46 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer ein Diplom ls diplomierte Dentlhygienikerin HF oder ls diplomierter Dentlhygieniker HF oder üer ein gemäss der Interkntonlen Vereinrung vom 8. Ferur 99 üer die Anerkennung von Ausildungsschlüssen nerknntes Diplom verfügen. * Sie hen nchzuweisen, dss sie seit Erlngen des Diploms während mindestens zwei Jhren ihren Beruf unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. Ds KAZA knn eine gleichwertige erufliche Tätigkeit im Auslnd im Umfng von höchstens einem Jhr nerkennen..6 Heilprktikerinnen und Heilprktiker Art. 47 Tätigkeit Heilprktikerinnen und Heilprktiker sind zur Voreugung, Feststellung und Behndlung von Krnkheiten, Verletzungen und nderen gesundheitlichen Störungen uf der Bsis folgender Verfhren erechtigt: c * d e Phytotherpie, physiklische Anwendungen der Heilprktik von Licht, Wsser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung und Ruhe, Homöopthie, eschränkt uf die Anwendung potenzierter Arzneimittel im Bereich der funktionellen Tiefpotenztherpie, mnuelle Therpien unter Ausschluss von Mnipultionen mit Impuls, Aleiteverfhren. Art. 48 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer eine vom KAZA nerknnte Ausildung verfügen. Vorusgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fchusildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Geieten vermittelt Grundwissen in Antomie, Physiologie, Pthologie, Hygiene, Psychosomtik, Heilkräuterkunde, System und Gesetzgeung des Gesundheitswesens, Anmnese, Gesprächsführung mit der Ptientin oder dem Ptienten,

19 9 8. c klinische Untersuchungsmethoden sowie Erkennen und Differentildignose nsteckender Krnkheiten gemäss Epidemiengesetzgeung, d Therpieformen der Heilprktik gemäss Artikel 47 Astz. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hen nchzuweisen, dss sie ihren Beruf seit Aschluss der Ausildung während mindestens sechs Monten unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. 4 Die Fchkommission ntürliche Heilmethoden erreitet zuhnden der GEF Richtlinien zur Beurteilung der Ausildung. 5 Ds KAZA knn ndere Ausildungsgänge nerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind..7 Homöopthinnen und Homöopthen Art. 49 Tätigkeit Homöopthinnen und Homöopthen sind zur Voreugung, Feststellung und Behndlung von Krnkheiten, Verletzungen und nderen gesundheitlichen Störungen nch den Lehren der Homöopthie erechtigt. * Art. 50 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer einen vom KAZA nerknnten Ausildungsschluss verfügen. Vorusgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fchusildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Geieten vermittelt Grundwissen in Antomie, Physiologie, Pthologie, Hygiene und Psychosomtik, System und Gesetzgeung des Gesundheitswesens, Anmnese, Symptomtologie, Hierrchisierung und Repertoristion nch den Regeln der Homöopthie. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hen nchzuweisen, dss sie ihren Beruf seit Aschluss der Ausildung während mindestens sechs Monten unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. 4 Die Fchkommission ntürliche Heilmethoden erreitet zuhnden der GEF Richtlinien zur Beurteilung der Ausildung. 5 Ds KAZA knn ndere Ausildungsgänge nerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind.

20 Akupunkteurinnen und Akupunkteure Art. 5 Tätigkeit Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind zur Voreugung, Feststellung und Behndlung von Krnkheiten, Verletzungen und nderen gesundheitlichen Störungen mittels der Setzung von Akupunkturndeln erechtigt. Art. 5 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer eine vom KAZA nerknnte Ausildung verfügen. Vorusgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fchusildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Geieten vermittelt Grundwissen in Antomie, Physiologie, Pthologie, Hygiene und Psychosomtik, System und Gesetzgeung des Gesundheitswesens, Anmnese, Befunderheung, Meridinsysteme, Elementenlehre, Punktloklistion und suere Ndeltechnik nch den Regeln der Akupunktur. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hen nchzuweisen, dss sie ihren Beruf seit Aschluss der Ausildung während mindestens sechs Monten unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. 4 Die Fchkommission ntürliche Heilmethoden erreitet zuhnden der GEF Richtlinien zur Beurteilung der Ausildung. 5 Ds KAZA knn ndere Ausildungsgänge nerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind..9 Therpeutinnen und Therpeuten der TCM Art. 5 Tätigkeit Therpeutinnen und Therpeuten der TCM sind erechtigt zur c * Voreugung, Feststellung und Behndlung von Krnkheiten, Verletzungen und nderen gesundheitlichen Störungen nch den Regeln der TCM, Ausüung der Akupunktur, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rhmen der Ausildung erworen wurden.

21 8. Art. 54 Bewilligungsvorrussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer eine vom KAZA nerknnte Ausildung verfügen. Vorusgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fchusildung, die hinreichende Kenntnisse in den folgenden Geieten vermittelt Grundwissen in Antomie, Physiologie, Pthologie, Hygiene, Psychosomtik und Heilkräuterkunde, System und Gesetzgeung des Gesundheitswesens, Anmnese, Feststellung von Krnkheiten, Verletzungen und nderen gesundheitlichen Störungen, Meridinsysteme, Elementenlehre und Therpieformen nch den Regeln der TCM. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hen nchzuweisen, dss sie ihren Beruf seit Aschluss der Ausildung während mindestens sechs Monten unter fchlicher Aufsicht usgeüt hen. 4 Die Fchkommission ntürliche Heilmethoden erreitet zu Hnden der GEF Richtlinien zur Beurteilung der Ausildung. 5 Ds KAZA knn ndere Ausildungsgänge nerkennen, wenn diese mindestens gleichwertig sind..0 Osteopthinnen und Osteopthen Art. 55 Tätigkeit Osteopthinnen und Osteopthen sind zur Voreugung, Feststellung und Behndlung von funktionellen Störungen, die sich uf die strukturelle Körpermechnik uswirken, nch den Regeln der Osteopthie erechtigt. Sie sind insesondere erechtigt einen osteopthischen Befund zu erheen, Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme durch mnuelle Behndlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Orgne zu ehndeln. Mnipultionen mit Impuls sind ihnen untersgt.

22 8. Art. 56 Bewilligungsvorussetzungen Die Erteilung einer Berufsusüungsewilligung setzt vorus, dss die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller üer ein interkntonles Diplom nch Artikel des Reglements der kntonlen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) vom. Novemer 006 für die interkntonle Prüfung von Osteopthinnen und Osteopthen in der Schweiz ) verfügen. * Heilmittelversorgung *. Apotheken und Drogerien.. Begriffe Art. 57 Als Apotheke gilt jede Einrichtung, welche dem Verkehr mit Heilmitteln zur unmittelren, fchgerechten Versorgung der Bevölkerung, prktizierenden Fchpersonen oder der Spitäler und weiterer Einrichtungen des Gesundheitswesens dient. Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden öffentliche Apotheken, die dem Pulikum zugänglich sind, insesondere uch im Notflldienst, Spitlpotheken, die dem Pulikum nicht zugänglich sind, c Privtpotheken nch Artikel GesG, die dem Pulikum nicht zugänglich sind. Als Drogerie gilt jede Einrichtung, die unter fchlicher Leitung einer Drogistin oder eines Drogisten Detilhndel mit Arzneimitteln der Agektegorien D und E treit. *.. Aufgen Art. 58 Öffentliche Apotheken Öffentliche Apotheken hen die geräuchlichen Heilmittel zu führen, insesondere solche, die ei Notfällen erforderlich sind. * Sie sind insesondere erechtigt, * * * Arzneimittel vorrätig zu hlten und n Ptientinnen und Ptienten oder n Personen, die zur Anwendung von Arzneimitteln erechtigt sind, zugeen, ) BSG

23 8. c * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel nch Formul mgistrlis herzustellen und zugeen, d * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel nch Formul officinlis in kleinen Mengen herzustellen und n die eigene Kundschft zugeen, e * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel us Wirkstoffen der Stofflisten C, D und E nch eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und n die eigene Kundschft zugeen, f * mit Bewilligung des KAPA kpillre Blutentnhmen durchzuführen sowie n gesunden Personen 6 Jhren die für Apothekerinnen und Apotheker zulässigen Impfungen in der Apotheke vorzunehmen. Die nch Astz Buchste e hergestellten Arzneimittel sind dem KAPA unter Ange von Bezeichnung, Zusmmensetzung und Beschriftung zu melden. * 4 Sie können vom KAPA und KAZA efugt oder euftrgt werden, gesundheitsvorsorgliche Leistungen zu erringen. Art. 59 Spitlpotheken Spitlpotheken dienen zur Versorgung des Spitletries mit den erforderlichen Heilmitteln. Sie sind insesondere erechtigt * Arzneimittel vorrätig zu hlten und n Spitlptientinnen und Spitlptienten zugeen, * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel nch Formul mgistrlis herzustellen und n Spitlptientinnen und Spitlptienten zugeen, c * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel nch Formul officinlis in kleinen Mengen herzustellen und n Spitlptientinnen und Spitlptienten zugeen, d * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel nch eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und n Spitlptientinnen und Spitlptienten zugeen. Die nch Astz Buchste d hergestellten Arzneimittel sind dem KAPA unter Ange von Bezeichnung, Zusmmensetzung und Beschriftung zu melden. * Art. 60 Privtpotheken Die Privtpotheken dienen den Inherinnen und Inhern der Betriesewilligung nch Artikel GesG zur Versorgung eigener Ptientinnen und Ptienten mit den erforderlichen Heilmitteln.

24 8. 4 Art. 6 Drogerien Die Drogerien sind insesondere erechtigt, * Arzneimittel der Agektegorien D und E vorrätig zu hlten und n ds Pulikum zugeen, * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel nch Formul officinlis in kleinen Mengen herzustellen und n die eigene Kundschft zugeen, c * mit Bewilligung des KAPA Arzneimittel us Wirkstoffen der Stofflisten D und E nch eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und n die eigene Kundschft zugeen. d * Die nch Astz Buchste c hergestellten Arzneimittel sind dem KAPA unter Ange von Bezeichnung, Zusmmensetzung und Beschriftung zu melden. *.. * Art Räumlichkeiten und Einrichtungen Art. 6 Öffentliche Apotheken, Spitlpotheken und Drogerien * Räumlichkeiten und Einrichtungen der öffentlichen Apotheken, der Spitlpotheken und der Drogerien müssen so usgestltet sein, dss eine fchgerechte Beschffung, Herstellung, Prüfung, Lgerung und Age der Arzneimittel und der ürigen Vorräte stttfinden knn. * * Die öffentliche Apotheke muss dem Pulikum direkt zugänglich sein, insesondere uch im Notflldienst. 4 * 5 Ds Pulikum drf keinen freien Zugriff uf Arzneimittel der Agektegorien A is D hen. * Art. 64 Privtpotheken Die Privtpotheken müssen üer folgende Einrichtungen verfügen * * geeignete Lgerräume oder Schränke zur Aufewhrung von Arzneimitteln, zu denen Unerechtigte keinen Zugriff hen, einen Kühlschrnk für Arzneimittel, die entsprechend ufewhrt werden müssen,

25 5 8. c gesonderte und verschliessre Aufewhrungsmöglichkeit für Betäuungsmittel und etäuungsmittelähnliche Heilmittel...5 Inspektionen Art. 65 Ds KAPA führt vor der Bewilligungserteilung eine Inspektion durch und üerprüft, o die Vorussetzungen für eine Betriesewilligung erfüllt sind. Die Inspektionen sind periodisch zu wiederholen (ordentliche Inspektionen). Bei Wechsel der Betriesleitung und soweit es verordnungswidrige Zustände oder ein entsprechender Verdcht notwendig mchen, nimmt ds KAPA zusätzliche Inspektionen vor. Diese können jederzeit und so oft ls nötig durchgeführt werden (usserordentliche Inspektionen). * Ds KAPA knn eidgenössisch diplomierte Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten sowie Ärztinnen und Ärzte mit der Durchführung von Inspektionen euftrgen. Die GEF estimmt die Inspektorinnen und Inspektoren uf Antrg des KAPA und legt ihre Entschädigung fest. * 4 Ds KAPA knn im Rhmen der Mrktüerwchung unentgeltlich die zur Üerwchung der Sicherheit der Heilmittel notwendigen Muster erheen, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlgen verlngen und jede erforderliche Unterstützung nfordern. * 5 Es erlässt Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen Inspektionsprxis. *..6 Persönliche Ausüung oder Üerwchung Art. 66 Folgende Tätigkeiten sind von der Apothekerin oder vom Apotheker persönlich vorzunehmen oder zu üerwchen: * * * die Bertung des Pulikums oder der Ärzteschft in Arzneimittelfrgen, c * die Age von Arzneimitteln der Agektegorien A, B und C. d * e * f * Von der Drogistin oder vom Drogisten persönlich vorzunehmen oder zu üerwchen ist die Age von Arzneimitteln der Agektegorie D. *

26 Kontrolle Art. 67 * Die Betriesleiterin oder der Betriesleiter der Apotheke oder Drogerie ist für die Qulität der in den Apotheken- oder Drogerieräumen efindlichen Heilmittel verntwortlich. An Heilmitteln festgestellte Mängel, welche die Heilmittelsicherheit eeinträchtigen können, sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut und dem KAPA zu melden. Verluste von Betäuungsmitteln sind dem KAPA unverzüglich zu melden. *..8 Heilmittelmissruch Art. 68 Die Betriesleiterin oder der Betriesleiter der Apotheke oder Drogerie ht einem erkennren Arzneimittelmissruch entgegenzutreten. * Bei egründetem Verdcht uf Missruch ist die Arzneimittelge zu verweigern und mit der Fchperson, welche die ärztliche Verschreiung usgestellt ht, Rücksprche zu nehmen. * Schwer wiegende Fälle sind sofort dem Schweizerischen Heilmittelinstitut und dem KAPA zu melden...9 Ärztliche Verschreiungen * Art. 69 Üerprüfung Vor der Ausführung einer ärztlichen Verschreiung ht sich die Apothekerin oder der Apotheker zu üerzeugen, dss die ärztliche Verschreiung * * c * d von einer erechtigten Fchperson usgestellt wurde und deren Nmen und Prxisdresse enthält, die Bezeichnung, den Wirkstoffgehlt und die glenische Form des Arzneimittels, die Grösse und Menge der zugeenden Pckungen sowie Angen üer die Dosierung enthält, dtiert und im Originl unterschrieen ist oder eine elektronische Signtur im Sinne von Artikel 4 Astz is des Oligtionenrechts (OR) ) ufweist, Nme und Jhrgng der Ptientin oder des Ptienten enthält. ) SR 0

27 7 8. Entdeckt oder vermutet die Apothekerin oder der Apotheker mögliche Wechselwirkungen mit nderen Arzneimitteln, welche die Ptientin oder der Ptient nwendet, oder einen Irrtum seitens der Fchperson, welche die ärztliche Verschreiung usgestellt ht, so ist mit dieser unverzüglich Rücksprche zu nehmen. * Die Apothekerin oder der Apotheker ist verpflichtet, die Ptientinnen und Ptienten uf den schgerechten Geruch der ärztlich verschrieenen Heilmittel hinzuweisen. * 4 Vermutet die Apothekerin oder der Apotheker eine Fälschung oder Verfälschung der ärztlichen Verschreiung, so ht sie oder er vor deren Ausführung mit der von der vermuteten Fälschung oder Verfälschung etroffenen Fchperson Kontkt ufzunehmen. Ist dies nicht möglich, wird im Flle der vermuteten Verfälschung die minimle Menge des Arzneimittels gegeen und die etroffene Fchperson nchträglich orientiert. Mutmsslich gefälschte ärztliche Verschreiungen dürfen nicht usgeführt werden. Sie sind zurückzuehlten und dem KAPA zuzustellen. * 5 Bei der Age von kontrollierten Sustnzen knn die Apothekerin oder der Apotheker die Identität der Ptientin oder des Ptienten üerprüfen. * Art. 70 * Sustituierung Sofern ds ärztlich verschrieene Arzneimittel nicht vorrätig ist, drf die Apothekerin oder der Apotheker in dringenden Fällen ein nloges Arzneimittel geen, nmentlich wenn die Fchperson, welche die ärztliche Verschreiung usgestellt ht, nicht erreichr ist. Die Fchperson, welche die ärztliche Verschreiung usgestellt ht, ist nchträglich so rsch ls möglich zu orientieren. Ds Sustitutionsrecht der Apothekerinnen und Apotheker nch Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 üer die Krnkenversicherung (KVG ) ) leit vorehlten. Art. 7 * Repetition Eine ärztliche Verschreiung ist grundsätzlich drei Monte Ausstellungsdtum gültig. Ist die ärztliche Verschreiung ls «Duerrezept» gekennzeichnet, so ist sie ein Jhr gültig. ) SR 8.0

28 8. 8 Die Fchperson, welche die ärztliche Verschreiung usstellt, knn eine ndere Gültigkeitsduer festlegen oder die Wiederholung der Age des ärztlich verschrieenen Arzneimittels untersgen. Art. 7 Kennzeichnung Auf den ärztlichen Verschreiungen ist jede Age durch Anringen des Apothekenstempels, des Dtums, der gegeenen Menge sowie des Visums der Apothekerin oder des Apothekers zu dokumentieren. * Art. 7 Aufzeichnungen * Die Apothekerin oder der Apotheker ht fortlufend und in üersichtlicher Weise Aufzeichnungen zu mchen üer die Age von * * verschreiungspflichtigen Arzneimitteln, * Arzneimitteln, die nch Formul mgistrlis hergestellt wurden, c * nicht in der Originlpckung elssenen Arzneimitteln (sine confectione), d * weiteren, vom KAPA ezeichneten Heilmitteln, die ein esonderes Missruchspotenzil ufweisen oder ei denen us nderen Gründen eine erhöhte Sorgflt geoten ist. Die Aufzeichnungen müssen enthlten * die Nmen der Ptientin oder des Ptienten und der Fchperson, welche die ärztliche Verschreiung usgestellt ht Art und Menge des gegeenen Heilmittels (im Flle von As. Bst. die genue und vollständige Zusmmensetzung), c ds Dtum der Age, gegeenenflls die Identifiktionsnummer, d die von der rezeptusstellenden Fchperson vorgeschrieene Geruchsnweisung. Die Aufzeichnungen können chronologisch oder ptientenezogen geordnet sein. Sie sind während mindestens zehn Jhren ufzuewhren. 4 Für die Registrierung der Age von Betäuungsmitteln sind zudem die esonderen kntonlen Bestimmungen zu echten. Art. 74 Kennzeichnung ärztlich verschrieener Arzneimittel * Arzneimittel sind so zu kennzeichnen, dss sie identifiziert werden können. Zugelssene Arzneimittel sind grundsätzlich in der Originlpckung mit der Arzneimittel-Ptienteninformtion ls Pckungseilge zugeen, es sei denn, die Fchperson, welche die ärztliche Verschreiung usgestellt ht, verlnge eine Age «ohne Pckung» oder «ohne Prospekt». *

29 9 8. Arzneimittel, die uf ärztliche Verschreiung gegeen werden, sind mit dem Nmen der Ptientin oder des Ptienten, mit dem Ageort sowie mit Angen üer die Dosierung zu eschriften. * *. Andere Fchpersonen.. * Art. 75 * Verschreiung, Age und Anwendung von Heilmitteln * Die Verschreiung, die Age und die Anwendung von Heilmitteln richten sich nch den Artikeln is 6 und Artikel 48 HMG, den Artikeln is 7 VAM sowie den Artikeln 6 is 0 der Medizinprodukteverordnung des Bundesrtes vom 7. Oktoer 00 (MepV ) ). Folgende Fchpersonen sind zur Anwendung nicht verschreiungspflichtiger und verschreiungspflichtiger Arzneimittel (Art. 7 As. und VAM) erechtigt: Ärztinnen und Ärzte, Zhnärztinnen und Zhnärzte, c Chiroprktorinnen und Chiroprktoren, d Hemmen und Entindungshelfer, e Dentlhygienikerinnen und Dentlhygieniker, f Rettungssnitäterinnen und Rettungssnitäter. Apothekerinnen und Apotheker sind zur Anwendung von Arzneimitteln nch Artikel 9 Astz erechtigt. * Ds KAPA estimmt die verschreiungspflichtigen Arzneimittel, welche durch die in Astz Buchsten c is f gennnten Fchpersonen ngewendet werden dürfen (Art. 7 As. VAM). 4 Folgende Fchpersonen sind zur Anwendung nicht verschreiungspflichtiger Arzneimittel, die ülicherweise zu ihrem Tätigkeitsereich gehören, erechtigt: c d e diplomierte Pflegefchfruen und diplomierte Pflegefchmänner, Podologinnen und Podologen, Heilprktikerinnen und Heilprktiker, Homöopthinnen und Homöopthen, Therpeutinnen und Therpeuten der TCM. ) SR 8.

30 Inherinnen und Inher einer Bewilligung zur Führung einer Privtpotheke nch Artikel GesG müssen ihre Ptientinnen und Ptienten druf hinweisen, dss die Arzneimittel von ihrer Privtpotheke oder von einer öffentlichen Apotheke freier Whl ezogen werden können. 6 Als Erstversorgung im Sinne von Artikel Astz GesG gilt in der Regel die einmlige Age der kleinsten Originlpckung eines Präprts. *.. * Art. 76 * Art. 77 * Art. 78 * Art. 79 * Art. 80 * Art. 8 * Art. 8 * Art. 8 * Art. 84 * 4 Geühren, Aufsicht und Rechtspflege Art. 85 Geühren Für die Erteilung von Bewilligungen sowie für Prüfungen, Inspektionen und Kontrollmssnhmen nch dem GesG und dieser Verordnung werden Geühren nch der Verordnung vom. Ferur 995 üer die Geühren der Kntonsverwltung ) (Geührenverordnung, GeV) erhoen. Art. 86 Aufsicht Die Tätigkeiten und Betriee des Gesundheitswesens nch dem Gesundheitsgesetz und dieser Verordnung unterstehen der Aufsicht der GEF. ) BSG 54.

31 8. Art. 87 Rechtspflege Verfügungen der zuständigen Stelle können nch den Bestimmungen des Gesetzes vom. Mi 989 üer die Verwltungsrechtspflege ) ei der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder eim Gesundheits- und Fürsorgedirektor ngefochten werden. 5 Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 88 Bisher ewilligungspflichtige Tätigkeiten Vor Inkrfttreten dieser Verordnung usgestellte Bewilligungen leien in Krft, sofern die Tätigkeit des Gesundheitswesens gemäss dieser Verordnung ewilligungspflichtig ist. Ist eine Tätigkeit des Bewilligungswesens nch dieser Verordnung neu nicht mehr ewilligungspflichtig, so erlöscht die uf Grund des früheren Rechts usgestellte Bewilligung. Art. 89 Neu ewilligungspflichtige Tätigkeiten Die Richtlinien nch Artikel 48 Astz 4, Artikel 50 Astz 4, Artikel 5 Astz 4, Artikel 54 Astz 4 und Artikel 56 Astz 4 sind durch die Fchkommission ntürliche Heilmethoden zu Hnden der GEF is spätestens. Juni 00 zu erreiten. Gesuche für Berufsusüungsewilligungen gemäss Artikel Buchsten q is u werden Vorliegen der einschlägigen Richtlinien in der Reihenfolge des Eingngs ereitet. Dem KAZA wird für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung, die vollständig eingereicht sind, Vorliegen der einschlägigen Richtlinien eine Üergngsfrist für ds Ausstellen der Bewilligung von sieen Monten gewährt. Art. 90 Änderung eines Erlsses Die Verordnung vom. Ferur 995 üer die Geühren der Kntonsverwltung (Geührenverordnung, GeV) wird wie folgt geändert: Art. 9 Aufheung von Erlssen Folgende Erlsse werden ufgehoen:. Verordnung vom 5. August 9 etreffend die Assistenten und Stellvertreter der Ärzte, Zhnärzte und Tierärzte ) BSG 55.

32 8.. Verordnung vom. Dezemer 9965 etreffend die Ausüung der Zhnheilkunde. Verordnung vom 0. August 988 üer die Zhntechnikerinnen und die Zhntechniker 4. Verordnung vom 5. Jnur 986 üer die Vereidigung von Ärzten, Zhnärzten, Apothekern und Tierärzten 5. Verordnung vom 5. Septemer 990 üer die Chiroprktorinnen und die Chiroprktoren 6. Verordnung vom 5. Mi 945 üer die Ausüung des Krnkenpflegeerufes 7. Verordnung vom 4. Septemer 988 üer die Hemmen 8. Verordnung vom 4. Mi 988 üer die Physiotherpeutinnen und die Physiotherpeuten 9. Verordnung vom. März 986 üer die Ergotherpeuten und Ergotherpeutinnen 0. Verordnung vom 7. Oktoer 97 üer die Fusspfleger. Verordnung vom 5. Septemer 985 üer die Ernährungserterinnen und Ernährungserter. Verordnung vom 4. Septemer 988 üer die Psychotherpeutinnen und die Psychotherpeuten. Verordnung vom. März 990 üer die öffentlichen und die privten Apotheken sowie üer die Spitlpotheken (Apothekenverordnung) 4. Drogerieverordnung vom. März 990 Art. 9 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt m. Jnur 00 in Krft. T Üergngsestimmung der Änderung vom * Art. T- * Spitex-Orgnistionen, die nch Artikel 5 Buchste d neu der Bewilligungspflicht unterstehen, hen is spätestens 0. Juni 0 ein Gesuch um Erteilung einer Betriesewilligung eim ALBA einzureichen. Bern, 4. Oktoer 00 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Luginühl Der Sttsschreier: Nuspliger

33 8. Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. As., f geändert Art. As., g geändert Art. As. 4 geändert Art. 4 As. geändert Art. 4 As. geändert Art. 7 eingefügt Art. 0 As., geändert Art. As., e geändert Art. As. 4 geändert Art. As. eingefügt Art. As. geändert Art. 5 As., f ufgehoen Art. As., e ufgehoen Art. 4 As., geändert Titel.6 geändert Art. 5 As., d ufgehoen Titel.7 geändert Art. 7 As. geändert Art. 7 As., c ufgehoen Art. 9 As. geändert Art. 8 As. geändert Art. 9 As., d ufgehoen Art. 4 As. ufgehoen Art. 45 As., f ufgehoen Art. 47 As., c geändert Art. 49 As. geändert Art. 5 As., c ufgehoen Titel geändert Art. 57 As. geändert Art. 58 As. geändert Art. 58 As., geändert Art. 58 As., ufgehoen Art. 58 As., c geändert Art. 58 As., e geändert Art. 58 As. eingefügt Art. 59 As., geändert Art. 59 As., geändert Art. 59 As., c geändert Art. 59 As., d geändert Art. 59 As. eingefügt Art. 6 As., geändert 05-4

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