Gymnasium Köniz-Lerbermatt. 1. Bildungsangebot und Qualitätssicherung

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1 Gymnsium Köniz-Lerermtt Schulreglement Die Schulkommission, gestützt uf Art. 6 Astz Buchste des Mittelschulgesetzes vom 7. März 007 (MiSG), erlässt ds folgende Schulreglement.. Bildungsngeot und Qulitätssicherung Leistungsngeote Art. Ds Gymnsium Köniz-Lerermtt führt die folgenden Bildungsngeote gymnsiler Unterricht im 9. Schuljhr, gymnsiler Bildungsgng vom 0. is zum. Schuljhr, c Spezielle Sekundrklssen des 7. und 8. Schuljhres der Gemeinde Köniz Ds detillierte Bildungsngeot für die gymnsilen Bildungsgänge ist in der Leistungsvereinrung mit dem Mittelschul- und Berufsildungsmt, dsjenige für die speziellen Sekundrschulklssen in der Vereinrung zur Kntonlisierung des Gymnsiums Köniz mit der Gemeinde Köniz festgelegt. Qulitätsmngement und -entwicklung Art. Für Qulitätsmngement und Qulitätsentwicklung stehen die folgenden Instrumente zur Verfügung Steuerung der Q-Prozesse durch die Schulleitung, ngemessene Q-Orgnistion und Q-Dokumenttion, c Individulfeedck und persönliche Q-Entwicklung, d dtengestützte Schulevlution und Schulentwicklung, e qulitätssichernde Führung der Mitreitenden mit regelmässigen qulifizierenden Gesprächen und f externe Schulevlution (Metevlution).. Orgnistion.. Allgemeine Bestimmungen Gliederung Art. Ds Gymnsium Köniz-Lerermtt gliedert sich in folgende Ateilungen Ateilung Oerstufe (Qurt is Prim) Ateilung Unterstufe (spezielle Sekundrklssen) Ds Orgnigrmm im Anhng ist integrierender Bestndteil dieses BSG.

2 Reglements. Orgne und ertende Gremien Art. Die Orgne des Gymnsiums Köniz-Lerermtt sind c d e f die Schulkommission, ds gesmtverntwortliche Schulleitungsmitglied (nchfolgend: Rektorin oder Rektor) die Schulleitung die zwei Leiterinnen oder Leiter der Jhrgngsstufen der Oerstufe (nchfolgend: Konrektorinnen oder Konrektoren) die Leiterin oder der Leiter der Ateilung Unterstufe drei Prorektorinnen oder. Prorektoren. Bertende Gremien sind c d e f g die Lehrerkonferenz, die Oerstufenkonferenz die Unterstufenkonferenz die Klssenkonferenz die Klssenlehrerkonferenz die Fchschftskonferenz ds Bertungstem. Zuständigkeiten im Bildungsgng während der oligtorischen Schulzeit Areitsweise Art. 5 Die Orgne und Gremien des Gymnsiums nehmen die Zuständigkeiten uch gegenüer den Schülerinnen und Schülern im 7. is 9. Schuljhr whr. Art. 6 Die Orgne und Gremien sind eschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder nwesend ist. Bei Astimmungen und Whlvorschlägen entscheidet ds einfche Mehr. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit und ht ei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Üer lle Verhndlungen wird Protokoll geführt. Der Schulleitung und der Schulkommission steht ein Schulsekretrit zur Verfügung. Schweigepflicht und Ausstnd Art. 7 Die Mitglieder der Orgne und Gremien unterstehen der Schweigepflicht und hen die Ausstndsgründe gemäss der Gesetzgeung üer die Verwltungsrechtspflege zu whren... Orgne... Schulkommission Zusmmensetzung Art. 8 Die Schulkommission ht 9 Mitglieder. An den Sitzungen nehmen mit ertender Stimme und Antrgsrecht teil die Rektorin oder der Rektor weitere Mitglieder der Schulleitung nch Bedrf c Vertreterinnen zw. Vertreter der Lehrkräfte

3 d Vertreterinnen zw. Vertreter der Schülerinnen und Schüler ei Geschäften zur Gestltung des Bildungsgngs und zum Schuletrie, sofern diese weder Mitglieder der Schulleitung noch Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler persönlich etreffen. Aufgen Einerufung Art. 9 Die Schulkommission ht insesondere die folgenden Aufgen Unterstützung der Schulleitung und Lehrerschft ei der Weiterentwicklung der Schule, Bertung der Schulleitung in der strtegischen Ausrichtung sowie der regionlen Vernkerung der Schule und entsprechende Antrgstellung in diesen Bereichen, c Erlss des Schulreglements und dessen Unterreitung n die Erziehungsdirektion zwecks Genehmigung, d Antrgstellung n ds Mittelschul- und Berufsildungsmt etreffend Anstellung der Rektorin oder des Rektors, e Verfügung der Disziplinrmssnhmen gemäss Mittelschulgesetzgeung, f Vermittlung im Flle von Konflikten zwischen Schulleitung und Lehrkräften oder zwischen Schulleitung und Schülerinnen und Schülern, g Genehmigung der Sttuten der Schülerorgnistion und h für ds 7. und 8. Schuljhr weitere Aufgen gemäss Volksschulgesetzgeung und Funktionendigrmm. Art. 0 Die Schulkommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einerufen. Eine usserordentliche Sitzung der Schulkommission findet sttt uf Verlngen von fünf Schulkommissionsmitgliedern, der Schulleitung, c der Lehrerkonferenz oder d der Mehrheit der Schülerinnen und Schüler.... Rektorin oder Rektor Ernennung und Aufgen Art. Die Rektorin oder der Rektor wird uf Antrg der Schulkommission vom Mittelschul- und Berufsildungsmt ernnnt. Sie oder er vertritt die Schule gegen innen und gegen ussen und unterzeichnet insesondere die Mturitätsusweise, ist für die Informtions- und Öffentlichkeitsreit verntwortlich, c vertritt die Schule in der Konferenz der Schulleitungen der Gymnsien (KSG), d stellt die weiteren Schulleitungsmitglieder, die Lehrkräfte und ds dministrtive und technische Personl n, e verfügt üer die von der Erziehungsdirektion delegierten Ausgenefugnisse, f schliesst mit dem MBA die Leistungsvereinrung und g üernimmt weitere Aufgen gemäss Stelleneschreiung im Führungsund Orgnistionshnduch.

4 Stellvertretung Art. Eine Konrektorin oder ein Konrektor vertritt die Rektorin oder den Rektor ei deren oder dessen Awesenheit. Im Ürigen gilt Artikel Schulleitung Zusmmensetzung Art. Die Schulleitung setzt sich zusmmen us: der Rektorin oder dem Rektor den Konrektorinnen und Konrektoren c der Leiterin oder dem Leiter der Ateilung Unterstufe d den Prorektorinnen und Prorektoren. Aufgen Art. Die Schulleitung ist verntwortlich für die Leitung der Schule., insesondere die c d e f Orgnistion und Verwltung, Personlführung, Erreitung der Finnz- und Investitionsplnung, pädgogische Leitung, Qulitätsentwicklung und orgnistion sowie den Erlss der Husordnung für die Benutzung und den Betrie der Schulnlgen. Im Bereich Unterricht nimmt die Schulleitung insesondere die folgenden Aufgen whr. Sie c d e trifft Aufnhme- und Promotionsentscheide, knn Sonderregelungen für ehinderte Schülerinnen und Schüler verfügen, knn Vereinrungen für die Förderung von hochegten Schülerinnen und Schülerin in den ordentlichen Bildungsgängen treffen, verfügt den Fchwechsel von Schülerinnen und Schülern und genehmigt die esonderen Schulnlässe. Die Schulleitung ist ferner für lle ürigen Aufgen zuständig, die nicht usdrücklich einem nderen Orgn zugewiesen sind. Für die Schulleitung unterzeichnet die Rektorin oder der Rektor.... Konrektorinnen und Konrektoren / Prorektoren und Prorektorinnen / Leiterin oder Leiter Unterstufe Aufgen Verfügungskompetenz en Art. 5 Für die Konrektorinnen und Konrektoren sowie die Prorektorinnen und Prorektoren und die Leiterin oder den Leiter der Unterstufe regeln Stelleneschreiungen im Orgnistions- und Führungshnduch die jeweiligen funktionsezogenen Aufgen und weitere von der Schulleitung delegierte Aufgen. Art. 6 Es gelten folgende Verfügungskompetenzen: Konrektorinnen und Konrektoren: - Verfügung von Dispenstionen vom Unterricht - Verfügung von Disziplinrmssnhmen, sofern nicht die Schulkommission zuständig ist, - Verfügung von individuellen Lernzielen zur Integrtion in Sprchfächern

5 c Stellvertreterin oder Stellvertreter des Rektors oder der Rektorin: - Bei Awesenheit des Rektors oder der Rektorin: Verfügungen, die seine oder ihre Kompetenzereiche etreffen Leiter zw. Leiterin Unterstufe: - Verfügung etr. Klssenzuteilungen - Verfügung der Schullufhnentscheide für die Volksschule, - Verfügung üer Dispenstionen vom Unterricht - Verfügung etr. Disziplinrmssnhmen, sofern nicht die Schulkommission zuständig ist. Unterschrift Art. 7 Sie sind in ihrem Aufgen- und Kompetenzereich zur Unterzeichnung efugt... Bertende Gremien... Lehrerkonferenz Zusmmensetzung, Teilnhme Einerufung Aufgen Art. 8 Die Lehrerkonferenz setzt sich us llen efristet und unefristet ngestellten Lehrkräften zusmmen. Sie und die Schulleitungsmitglieder hen volles Stimm- und Whlrecht. Eine Vertretung von 6 Schülerinnen und Schülern nimmt ei Geschäften, welche die Gestltung des Bildungsgnges und den Schuletrie etreffen, mit vollem Stimm- und Whlrecht teil. Sie nimmt nicht teil ei Geschäften, welche die Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler persönlich etreffen. Die Teilnhme n der Lehrerkonferenz ist für lle unterrichtenden Lehrkräfte oligtorisch. Art. 9 Die Lehrerkonferenz wird von der Schulleitung einerufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie wird von einem Mitglied der Schulleitung geleitet und findet usserhl der Unterrichtszeit sttt. Eine Lehrerkonferenz wird uch einerufen uf Verlngen der Schulkommission, eines Viertels der efristet oder unefristet ngestellten Lehrkräfte, c eines Viertels ller Schülerinnen und Schüler. Art. 0 Die Lehrerkonferenz ist ertendes Orgn der Schulleitung und efsst sich mit llen grundsätzlichen Frgen, die sich uf die Schule ls Gnzes oder uf einzelne Schülerinnen und Schüler eziehen. Sie efsst sich mit Frgen der Pädgogik, Unterrichtsqulität, Schulentwicklung und Schulorgnistion. Zu ihren Aufgen gehört insesondere die Bertung von Frgen der Pädgogik, Unterrichtsqulität und Schulentwicklung, ds Stellen von Promotionsnträgen, c Whl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkommission und d Stellungnhme zu Anträgen der Schulleitung n die Schulkommission 5

6 etreffend Änderungen des Schulreglements und etreffend Verfügung von Disziplinrmssnhmen.... Oerstufenkonferenz Art. Die Oerstufenkonferenz wird von der Rektorin oder dem Rektor einerufen und geleitet. Sie setzt sich us llen Lehrkräften der Oerstufe und einer Vertretung von 6 Schülerinnen und Schülern zusmmen. Die Oerstufenkonferenz ehndelt Frgen der Pädgogik, Unterrichtsqulität und Entwicklung ihrer Ateilung. Sie knn Anträge n die Lehrerkonferenz stellen. Im Ürigen gelten die Bestimmungen üer die Lehrerkonferenz sinngemäss.... Unterstufenkonferenz Art. Die Unterstufenkonferenz wird von der Ateilungsleiterin oder dem Ateilungsleiter einerufen und geleitet. Sie setzt sich us llen Lehrkräften der Unterstufe zusmmen. Die Unterstufenkonferenz ehndelt Frgen der Pädgogik, Unterrichtsqulität und Entwicklung ihrer Ateilung. Sie knn Anträge n die Lehrerkonferenz stellen. Im Ürigen gelten die Bestimmungen üer die Lehrerkonferenz sinngemäss....klssenlehrerkonferenz Art. Die Klssenlehrerkonferenz wird von der Konrektorin oder dem Konrektor oder der Leiterin oder Leiter der Unterstufe einerufen und geleitet. Sie setzt sich us llen Klssenlehrkräften der etreffenden Stufe zusmmen. Ein Drittel der teilnhmeerechtigten Klssenlehrkräfte knn eine Einerufung verlngen. Eine Vertretung der Schülerschft knn eingelden werden. Die Klssenlehrerkonferenz ehndelt Frgen der Pädgogik und Entwicklung ihrer Stufe. Sie knn Anträge n die Schulleitung und n die Lehrerkonferenz stellen. Im Ürigen gelten die Bestimmungen üer die Lehrerkonferenz sinngemäss...5. Klssenkonferenz Art. 5 Die Klssenkonferenz wird von der Klssenlehrkrft oder der Schulleitung einerufen und geleitet. Sie setzt sich us llen Lehrkräften zusmmen, die n der etreffenden Klsse unterrichten. Mindestens ein Drittel der teilnhmeerechtigten Lehrkräfte knn eine Einerufung verlngen. Eine Vertretung der Schülerschft knn eingelden werden. Die Klssenkonferenz ehndelt Frgen der Pädgogik und Entwicklung ihrer Klsse. Sie knn Anträge n die Schulleitung und n die Lehrerkonferenz stellen. Die Klssenkonferenz schlägt der Lehrerkonferenz die Anträge zu den Promotionen vor. 6

7 ..6. Fchschftskonferenz Art. 6 Die Fchschftskonferenz wird von der Fchschftsleiterin oder dem Fchschftsleiter einerufen und geleitet. Sie setzt sich us llen Lehrkräften des jeweiligen Fches zusmmen. Ihre Einerufung können uch die Schulleitung oder mindestens ein Drittel der teilnhmeerechtigten Lehrkräfte verlngen. Sie efsst sich mit llen Angelegenheiten, welche ihren Fchereich etreffen. Sie fördert die Umsetzung der Fchlehrpläne und ehndelt Frgen der fchspezifischen Pädgogik der pädgogischen Leitsätze der Schule, pflegt den fchspezifischen Informtionsustusch und die fchinterne Zusmmenreit. Die Fchschftskonferenz knn Anträge n die Schulleitung und die Lehrerkonferenz stellen...7. Bertungstem Art. 7 Ds Bertungstem erät und unterstützt die Schulleitung ei der Lösung von Prolemen und der Vorereitung von Schulgeschäften. Es esteht us 6 gewählten Lehrkräften und einer Delegtion der Schulleitung. Die Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz uf Antrg der Schulleitung gewählt. Es ist uf eine repräsenttive Vertretung der Lehrerschft zu chten. Die Amtsduer eträgt zwei Jhre, eine Wiederwhl ist in der Regel nicht möglich. Pro Semester werden ein is zwei Mitglieder neu gewählt. Ds Bertungstem trifft sich in der Regel wöchentlich. Die Sitzungen werden von einem Schulleitungsmitglied geleitet. 5 Es wird ein Protokoll geführt, welches llen Lehrkräften zugänglich gemcht wird.. Fchschften Zusmmensetzung Aufgen Art. 8 Alle Fchlehrkräfte eines Fches oder einer Fächergruppe ilden eine Fchschft. Fchlehrkräfte mehrerer Fächer können sich zu einer einzigen Fchschft zusmmenschliessen. Die Fchschften efssen sich mit Angelegenheiten, welche ihren Fchereich etreffen, und vertreten ihre Interessen gegenüer der Schulleitung und der Lehrerkonferenz. Sie hen ds Recht, ngehört zu werden. An der Lehrerkonferenz hen Fchschften ein Antrgsrecht. Die Fchschft fördert die Umsetzung der Fchlehrpläne und der pädgogischen Leitsätze der Schule, sie pflegt den fchspezifischen Informtionsustusch und die fchinterne Zusmmenreit. Die Fchschft estimmt ein Mitglied, welches den ihr zugeteilten Fchkredit verwltet. 7

8 5 Fchschften mit Smmlungen zw. zugeteilten Berufsreitenden regeln die Smmlungsetreuung zw. den Einstz der Berufsreitenden im Rhmen der gesetzlichen Bestimmungen und nch den Weisungen der Schulleitung. 6 Die Fchschften werden üer evorstehende Stellenusschreiungen in ihrem Fch zw. Fchereich informiert. Bei Anstellungen von Fchlehrkräften wird ein nicht der Schulleitung ngehörendes Mitglied der Fchschft eigezogen. Dies gilt sowohl ei Erstnstellungen ls uch ei Umwndlungen von efristeten in unefristete Anstellungen. Der Dtenschutz ist zu gewährleisten. 7 Die Fchschft knn zur Mitreit ei der Orgnistion des Schwerpunktfch-, des Ergänzungsfch- und des Fkulttivfchereichs eigezogen werden. 8 Die Fchschften efssen sich mit Angelegenheiten, welche ihren Fchereich etreffen, und vertreten ihre Interessen gegenüer der Schulleitung und der Lehrerkonferenz. Sie hen ds Recht, ngehört zu werden. An der Lehrerkonferenz hen Fchschften ein Antrgsrecht.. Lehrkräfte Unterricht Art. 9 Die Lehrkräfte gestlten ihren Unterricht nch didktischpädgogischen Erkenntnissen im Hinlick uf ein förderliches Lernklim und die Zielerreichung des Lehrplns. Sie orientieren sich im Unterricht m Leitild der Schule. Sie ergreifen die zur Aufrechterhltung eines geordneten Unterrichts geeigneten pädgogischen Mssnhmen und entrgen der Schulleitung die Erteilung von Verweisen ls disziplinrische Mssnhme. Im Ürigen richten sich ihre Aufgen nch dem Berufsuftrg gemäss der Gesetzgeung üer die Anstellung der Lehrkräfte und umfssen insesondere uch die Mitwirkung ei der Studienwhlvorereitung, Betreuung von grösseren selständigen Areiten und c die Zusmmenreit uf kntonler Eene. Klssenlehrerin und Klssenlehrer Art. 0 Jeder Klsse wird eine Lehrkrft ls Klssenlehrerin oder Klssenlehrer zugeteilt. Die Klssenlehrkrft ist Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler und für die weiteren Lehrkräfte der Klsse, insesondere ei Schwierigkeiten und Unregelmässigkeiten, pflegt den Kontkt zu den Eltern, insesondere wenn diese für den Unterhlt der Schülerinnen und Schüler sorgen, c fördert und orgnisiert die Zusmmenreit unter den Lehrkräften einer Klsse, d führt einen Proenpln und interveniert, wenn die Verteilung der Proen nicht usgewogen ist und e unterschreit die Zeugnisse. 8

9 5. Schülerinnen und Schüler Rechte und Pflichten Art. Die Schülerinnen und Schüler hen die Regeln der Schule für ds Zusmmenleen einzuhlten und die Anordnungen der Lehrkräfte und der Schulleitung zu efolgen. Der Besuch des Unterrichts und die Teilnhme n Schulnlässen und esonderen Vernstltungen im Rhmen des Unterrichts (z.b. Sonderwochen, Exkursionen, Blocktge, Sportvernstltungen, Besuch von Ausstellungen und Aufführungen) sind oligtorisch, soweit die Schulleitung nichts nderes estimmt. Mit dem Besuch des Gymnsiums üernehmen Schülerinnen und Schüler Verntwortung für ihren Bildungsgng. Dies muss uch in ihrer Areit und in ihrem sozilen Verhlten zum Ausdruck kommen. Die Schülerinnen und Schüler hen ds Recht uf einen qulittiv hochstehenden Unterricht und uf eine trnsprente Beurteilung. Sie können sich mit ihren Anliegen jederzeit n die Fchlehrkräfte, Klssenlehrkrft oder n die Schulleitung wenden. Schülerorgnistion Art. Die Gesmtheit der Schülerinnen und Schüler erlässt die Sttuten der Schülerorgnistion. Diese müssen von der Schulkommission genehmigt werden. Nch Asprche mit der Schulleitung knn die Schülerorgnistion für die Durchführung von Versmmlungen während der Unterrichtszeit is zu vier Lektionen pro Schuljhr enspruchen. Die Teilnehmenden werden vom Unterricht dispensiert. Die Schülerorgnistion nimmt ds Mitsprcherecht der Schülerinnen und Schüler ei der Gestltung des Bildungsgnges und des Schuletriees whr. Ihre Sttuten regeln ds Verfhren für die Whl von zwei Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkommission, sechs Vertreterinnen und Vertreter in der Lehrerkonferenz c sechs Vertreterinnen und Vertreter in der Oerstufenkonferenz. Bei fehlender oder inktiver Schülerorgnistion stellt die Schulleitung die repräsenttive Mitsprche der Schülerinnen und Schüler sowie die Whl der Vertreterinnen und Vertreter durch geeignete Mssnhmen sicher. Husufgen Asenzen und Dispenstionen Disziplin und Mssnhmen Art. Husufgen stellen einen wesentlichen Bestndteil der Schulreit dr. Sie müssen in einem vertretren zeitlichen Verhältnis zum Unterricht stehen, dürfen Terti jedoch uch die Ferien ngemessen mit eineziehen. Art. Für Asenzen und Dispenstionen der Schülerinnen und Schüler dem 0. Schuljhr gelten die Bestimmungen der Mittelschulgesetzgeung. Für Asenzen und Dispenstionen der Schülerinnen und Schüler is und mit 9. Schuljhr gelten die Bestimmungen der Volksschulgesetzgeung. Die Nchreit von verpsstem Unterrichtsstoff liegt in der Verntwortung der Schülerinnen und Schüler. Art. 5 Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen in erster Linie pädgogische Mssnhmen zur Aufrechterhltung des geordneten 9

10 Schuletries. Für Schülerinnen und Schüler is und mit 9. Schuljhr gelten die Bestimmungen der Volksschulgesetzgeung. Für Schülerinnen und Schüler dem 0. Schuljhr gelten die nchfolgenden Bestimmungen und die Bestimmungen der Mittelschulgesetzgeung. In leichten Fällen von Disziplinlosigkeit während des Unterrichts knn die etroffene Lehrkrft die Schülerin oder den Schüler unter Auferlegung entsprechender Nchreit usserhl der Unterrichtszeit us einer Lektion wegweisen. In wiederholten oder schweren Fällen von Disziplinlosigkeit (zum Beispiel Störungen des Unterrichts, unentschuldigte Asenzen, gehäufte Verspätungen, unredliches Verhlten, mutwillige Scheschädigungen), sind die Klssenlehrkrft und die Schulleitung zu informieren. 5 Vor der Anordnung einer Disziplinrmssnhme muss der etroffenen Schülerin oder dem etroffenen Schüler und ei Unmündigkeit uch dessen Eltern vom zuständigen Orgn Gelegenheit gegeen werden, sich mündlich oder schriftlich zum mssgelichen Schverhlt und zur in Aussicht genommenen Mssnhme äussern zu können. 5. Eltern Art. 6 Die Eltern werden von der Schulleitung und den Lehrkräften periodisch üer die Ausildung, den Lehrpln, die Schulnlässe, die Promotionen, die Prüfungen und die Aschlussestimmungen orientiert. Eltern von unmündigen Schülerinnen und Schülern sind zur Zusmmenreit mit der Schule verpflichtet. Sorgen Eltern für den Unterhlt der Schülerinnen und Schüler, sind sie ngemessen in ds Schulgeschehen einzueziehen. Die Eltern hen ds Recht, sich ei der Schulleitung oder den Lehrkräften üer die Leistungen und ds Verhlten ihrer Kinder zu informieren. 5 Bei mündigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Informtion mit deren Zustimmung. Fehlt sie, drf eine Informtion nur erfolgen, wenn lle pädgogischen Mssnhmen nicht zum Ziel geführt hen und der Bildungserfolg oder die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers gefährdet erscheint. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden ei Erreichen der Mündigkeit, o sie einer Informtion der Eltern zustimmen oder nicht. Dieser Entscheid ist is uf Widerruf gültig. 6. Rechtspflege Art. 7 Ds Beschwerdeverfhren richtet sich nch kntonlem Recht. Aufsichtsrechtliche Anzeigen können gemäss kntonlem Recht erstttet werden. 0

11 7. Schlussestimmungen Aufheung Inkrfttreten Art. 8 Ds Schulreglement vom 5. März 006 wird ufgehoen. Art. 9 Ds vorliegende Reglement tritt m. Ferur 0 in Krft. Köniz, 5. Jnur 0 Die Schulkommission sig. Brigitte Hilty Hller Präsidentin Von der Erziehungsdirektion genehmigt Bern, Bern,. Novemer 0 DER ERZIEHUNGSDIREKTOR sig. Bernhrd Pulver Regierungsrt Anhng Orgnigrmm /008 / #9709 / MBT

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