Voitsberg. Vereinsstatuten

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1 Schützenclu Voitserg Zentrlvereinsregister-Zhl (ZVR-Zhl) Vereinssttuten Entsprechend dem Vereinsgesetz 2002 Bestätigt durch die Generlversmmlung m 22. Jänner 2015

2 Sttuten des Vereins 1: Nme, Sitz und Tätigkeitsereich 1 Der Verein führt den Nmen Schützenclu Voitserg 2 Sitz des Vereines ist: A-8570 Voitserg, Gnghofergsse 1, Steiermrk. Seine Tätigkeit erstreckt sich europweit. 3 Der Verein wird in Sektionen eingeteilt. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht esichtigt. 4 Der Sitz des jeweiligen Omnnes ist die Ansprechstelle für lle Mitglieder und die Anlufstelle für Post, E-Mil -, Telefon - und Fx - Kommuniktion. 2: Zweck 1 Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht uf Gewinn gerichtet ist, ezweckt die Förderung des Schießsportes, Pflege der Sitten und Geräuche und die Förderung des Gednkenustusches der sportlichen Erfhrung. 2 Der Verein fördert diesen in As. 1. ezeichneten Zweck usschließlich und unmittelr. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 1 Der Vereinszweck soll durch die in den As. 2 und 3 ngeführten ideellen und mteriellen Mittel erreicht werden. 2 Als ideelle Mittel dienen c d e f g h i j k Versmmlungen Gesellige Zusmmenkünfte Diskussion, Bildung von Jugendgruppen, Elternende Herusge einer Internet Seite (Homepge) Erstellung und Verreitung von Informtionsmteril Einstz von Vereinsmitgliedern und efugtem Personl für lle Tätigkeiten des Vereines Anstellung von Vereinsmitgliedern durch den Verein gemeinsme Reisen Herusge von Puliktionen Öffentlichkeitsreit und Bewußtseinsildung Vernstltungen verschiedenster Art - 2 -

3 l m n o Vorträge, Versmmlungen, Gemeinschft Durchführung und Förderung von Lehrvernstltungen insesondere Workshops und Symposien Durchführung von Turnieren und Wettkämpfen Errichtung und Betrie von Schiessnlgen 3 Die erforderlichen mteriellen Mittel sollen ufgercht werden durch c d e f g h i j k l m Beitrittsgeühren und Mitgliedseiträge Einnhmen us Vernstltungen gesellschftlicher und sportlicher Art Einnhmen us Spenden, Erschften, Vermächtnissen, Suventionen, Stiftungen, Smmlungen und sonstige Zuwendungen Einnhmen us Werung jeglicher Art Erträgnisse us der Durchführung von Lehrvernstltungen, insesondere Vorträge, Workshops, Symposien und Erträgnisse us diesen Finnzielle Ageltung von Leistungen des Vereines, seiner Mitglieder und Bediensteten Wrenge Sponsoring Erteilung von Unterricht Zinserträge Erträgnisse us vereinseigenen Unternehmungen Erträgnisse us Beteiligungen n Gesellschften und nderen Unternehmungen Unterstützung von gleichinteressierten Gruppen 4: Arten der Mitgliedschft 1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, ußerordentliche und Ehrenmitglieder. 2 Ordentliche Mitglieder sind jene, welche ihren Mitgliedseitrg ordnungsgemäß ezhlt hen, die sich voll n der Vereinsreit eteiligen und sowohl vom Vorstnd ufgenommen, ls uch von der Jhreshuptversmmlung estätigt werden. 3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die durch den Vorstnd ufgenommen wurden und deren Mitgliedschft noch durch die nächste Jhreshuptversmmlung zu estätigen ist. 4 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen esonderer Verdienste um den Verein ernnnt werden. 5: Erwer und Ruhen der Mitgliedschft 1 Mitglieder des Vereins können sein Unescholtene physische Personen, welche EU-Bürger sind, Minderjährige mit den Einschränkungen: dss sie die volle Stimmerechtigung erst mit Vollendung des 16. Leensjhres erreichen und - 3 -

4 dss Unmündige, welche ds 10. Leensjhr vollendet hen, n Schießvernstltungen des Vereines, welcher Art und Form uch immer, nur in Begleitung einer mit dem Umgng der Wffe vertruten Person und unter der Vorussetzung der Zustimmung der/des Erziehungserechtigten teilnehmen können, woei die Aufsichtsperson während der Teilnhme des/der Unmündigen n den zuvor ngeführten Tätigkeiten dieser/diesem nicht von der Seite weichen drf. Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschften, Vereine und Sportlndesverände, sofern diese in einem EU-Mitglieds-Stt ihren Sitz hen und diese unseren Sport usüen, üernehmen oder vertreten. 2 Üer die Aufnhme von ordentlichen und ußerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstnd. Diese Entscheidung ist ei der nächsten Jhreshuptversmmlung durch diese zu estätigen. Die Aufnhme knn ohne Ange von Gründen verweigert werden. 3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt uf Antrg des Vorstnds durch die Jhreshuptversmmlung. 4 Die Vereinsmitgliedschft ruht ei einem Wffenverot des Vereinsmitgliedes, welches verpflichtet wird, ein usgesprochenes oder estehendes Wffenverot unverzüglich dem Vorstnd zu melden. Während des Ruhens der Mitgliedschft erlöschen lle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. 6: Beendigung der Mitgliedschft 1 Die Mitgliedschft erlischt durch Tod, ei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 2 Der Austritt knn nur zum jeweiligen Qurtlsende erfolgen. Er muss dem Vorstnd mindestens ein Mont vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksm. Für die Rechtzeitigkeit ist ds Dtum der Postufge mßgelich. 3 Der Vorstnd knn ein Mitglied usschließen, wenn dieses trotz zweimliger schriftlicher Mhnung unter Setzung einer ngemessenen Nchfrist länger ls sechs Monte mit der Zhlung der Mitgliedseiträge im Rückstnd ist. Die Verpflichtung zur Zhlung der fällig gewordenen Mitgliedseiträge leit hievon unerührt. 4 Der Ausschluss eines Mitglieds us dem Verein knn vom Vorstnd uch wegen groer Verletzung nderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhften Verhltens verfügt werden. 5 Die Aerkennung der Ehrenmitgliedschft knn us den im As. 4 gennnten Gründen von der Jhreshuptversmmlung üer Antrg des Vorstnds eschlossen werden. 6 Eine Rückerstttung des Mitgliedseitrges erfolgt nicht; uch nicht ei Ruhen der Mitgliedschft. Bei Ruhen der Mitgliedschft fällt in den Folgejhren kein Mitgliedseitrg n. Er knn erst dnn wieder eingehoen werden, wenn ds Ruhen der Mitgliedschft ufgehoen wird, uch wenn dieses während des lufenden Jhres erfolgt

5 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1 Die Mitglieder sind erechtigt, n llen Vernstltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu enspruchen. Ds Stimmrecht in der Jhreshuptversmmlung sowie ds ktive und pssive Whlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. 2 Jedes Mitglied ist erechtigt, vom Vorstnd die Ausfolgung der Sttuten zu verlngen. 3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder knn vom Vorstnd die Einerufung einer Jhreshuptversmmlung verlngen. 4 Die Mitglieder sind in jeder Jhreshuptversmmlung vom Vorstnd üer die Tätigkeit und finnzielle Gerung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Ange von Gründen verlngt, ht der Vorstnd den etreffenden Mitgliedern eine solche Informtion uch sonst innen vier Wochen zu geen. 5 Die Mitglieder sind vom Vorstnd üer den geprüften Rechnungsschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Jhreshuptversmmlung, sind die Rechnungsprüfer einzuinden. 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nch Kräften zu fördern und lles zu unterlssen, wodurch ds Ansehen und der Zweck des Vereins Aruch erleiden könnte. Sie hen die Vereinssttuten und die Beschlüsse der Vereinsorgne zu echten. Die ordentlichen und ußerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zhlung der Beitrittsgeühr und der Mitgliedseiträge in der von der Jhreshuptversmmlung eschlossenen Höhe verpflichtet. 7 Vereinsmitglieder sind weder m Erfolg noch m Vermögen des Vereines eteiligt. 8: Sektionen 1 Die Einteilung des Vereines in Sektionen und deren Bezeichnungen sowie die Zuordnung der Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstnd. Eine Sektion ist eine selständige Orgnistionseinheit. Ihre Verwltung unterliegt der Kontrolle des Vereinsvorstndes. Die Sektion ht keine Rechtspersönlichkeit. Verindliche Schriftstücke sind im Einvernehmen mit dem Omnn zu erstellen und müssen von diesem unterzeichnet werden. Einer Sektion oliegen im Besonderen die Orgnistion der Teilnhme von Vereinsmitgliedern n Meisterschften sowie des spezifischen Trinings und die Zuteilung eventueller Unterstützungen der ihr zugeordneten Mitglieder. 2 Orgne einer Sektion Sektionsleiter: der jeweilige Sektionsleiter wird vom Vereinsvorstnd erufen

6 Referenten: flls einer Sektion mehrere Sportsprten zugeordnet sind, können vom Sektionsleiter Referenten ernnnt werden. Diese unterstützen den Sektionsleiter in seiner Tätigkeit. 9: Vereinsorgne Orgne des Vereins sind die Jhreshuptversmmlung ( 9 und 10), der Vorstnd ( 11 is 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und ds Schiedsgericht ( 15). 10: Jhreshuptversmmlung 1 Die Jhreshuptversmmlung ist die "Mitgliederversmmlung" im Sinne des Vereinsgesetzes Eine ordentliche Jhreshuptversmmlung findet einml jährlich sttt. 2 Eine ußerordentliche Jhreshuptversmmlung findet uf c Beschluss des Vorstnds oder der ordentlichen Jhreshuptversmmlung, schriftlichen Antrg von mindestens einem Zehntel der stimmerechtigten Mitglieder, Verlngen der Rechnungsprüfer ( 21 As. 5 erster Stz Vereins G), d Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( 21 As. 5, zweiter Stz VereinsG, 11 As. 2 dritter Stz dieser Sttuten). e Beschluss eines gerichtlich estellten Kurtors ( 11 As. 2 letzter Stz dieser Sttuten) innen vier Wochen sttt. 3 Sowohl zu den ordentlichen wie uch zu den ußerordentlichen Jhreshuptversmmlungen sind lle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefx oder per E-Mil (n die vom Mitglied dem Verein eknnt gegeene Fx-Nummer oder E- Mil-Adresse) einzulden. Die Anerumung Jhreshuptversmmlung ht unter Ange der Tgesordnung zu erfolgen. Die Einerufung erfolgt durch den Vorstnd (As. 1 und As. 2 lit. -c) oder durch die/einen Rechnungsprüfer (As. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich estellten Kurtor. 4 Anträge zur Jhreshuptversmmlung sind mindestens drei Tge vor dem Termin der Jhreshuptversmmlung eim Sprecher des Vorstndes (Präsident) schriftlich, mittels Telefx oder per E-Mil ein zu ringen. Der Sprecher des Vorstndes ist verpflichtet, den ürigen Vorstndsmitgliedern die Anträge unverzüglich zur Kenntnis zu ringen. 5 Gültige Beschlüsse, usgenommen solche üer einen Antrg uf Einerufung einer ußerordentlichen Jhreshuptversmmlung, können nur zur Tgesordnung gefsst werden. 6 Bei der Jhreshuptversmmlung sind lle Mitglieder teilnhmeerechtigt. Stimmerechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied ht eine Stimme. Die Üertrgung des Stimmrechts uf ein nderes Mitglied im Wege einer schriftlichen - 6 -

7 Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch knn ein Mitglied ds Stimmrecht nur für ein weiteres Mitglied, unter Vorlge einer unterfertigten Vollmcht desselen, usüen. 7 Die Jhreshuptversmmlung ist ohne Rücksicht uf die Anzhl der Erschienenen und zu dem in der Einerufung ngegeenen Termin eschlussfähig. 8 Die Whlen und die Beschlussfssungen in der Jhreshuptversmmlung erfolgen in der Regel mit einfcher Mehrheit der gegeenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen ds Sttut des Vereins geändert oder der Verein ufgelöst werden soll, edürfen jedoch einer qulifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gegeenen gültigen Stimmen. 9 Den Vorsitz in der Jhreshuptversmmlung führt der/die Omnn/Ofru, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn uch diese/r verhindert ist, so führt ds n Jhren älteste nwesende Vorstndsmitglied den Vorsitz. 11: Aufgen der Jhreshuptversmmlung Der Jhreshuptversmmlung sind folgende Aufgen vorehlten: c d e f g h i j Beschlussfssung üer den Vornschlg; Entgegennhme und Genehmigung des Rechenschftserichts und des Rechnungsschlusses unter Einindung der Rechnungsprüfer; Whl und Entheung der Mitglieder des Vorstnds und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; Entlstung des Vorstnds; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgeühr und der Mitgliedseiträge für ordentliche und für ußerordentliche Mitglieder; Verleihung und Aerkennung der Ehrenmitgliedschft; Beschlussfssung üer Sttutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Bertung und Beschlussfssung üer sonstige uf der Tgesordnung stehende Frgen; Bestätigung der durch den Vorstnd ufgenommenen und usgeschlossenen Mitglieder. 12: Vorstnd 1 Der Vorstnd esteht us mindestens drei, mximl sechs Mitgliedern, und zwr us Omnn/Ofru und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kssier/in und Stellvertreter/in. 2 Der Vorstnd wird von der Jhreshuptversmmlung gewählt. Der Vorstnd ht ei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds ds Recht, n seine Stelle ein nderes wählres - 7 -

8 Mitglied zu kooptieren, wozu die nchträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jhreshuptversmmlung einzuholen ist. Fällt der Vorstnd ohne Selstergänzung durch Kooptierung üerhupt oder uf unvorhersehr lnge Zeit us, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ußerordentliche Jhreshuptversmmlung zum Zweck der Neuwhl eines Vorstnds einzuerufen. Sollten uch die Rechnungsprüfer hndlungsunfähig sein, ht jedes ordentliche Mitglied, ds die Notsitution erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurtors eim zuständigen Gericht zu entrgen, der umgehend eine ußerordentliche Jhreshuptversmmlung einzuerufen ht. 3 Die Funktionsperiode des Vorstnds eträgt drei Jhre, Wiederwhl ist möglich. Jede Funktion im Vorstnd ist persönlich uszuüen. 4 Der Vorstnd wird vom Omnn/von der Ofru, ei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einerufen. Ist uch diese/r uf unvorhersehr lnge Zeit verhindert, drf jedes sonstige Vorstndsmitglied den Vorstnd einerufen. 5 Der Vorstnd ist eschlussfähig, wenn lle seine Mitglieder eingelden wurden und mindestens die Hälfte von ihnen nwesend ist. 6 Der Vorstnd fsst seine Beschlüsse mit einfcher Stimmenmehrheit; ei Stimmengleichheit git die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlg. 7 Den Vorsitz führt der/die Omnn/Ofru, ei Verhinderung seine/ihr/e Stellvertreter/in. Ist uch diese/r verhindert, oliegt der Vorsitz dem n Jhren ältesten nwesenden Vorstndsmitglied oder jenem Vorstndsmitglied, ds die ürigen Vorstndsmitglieder mehrheitlich dzu estimmen. 8 Außer durch den Tod und Aluf der Funktionsperiode (As. 3) erlischt die Funktion eines Vorstndsmitglieds durch Entheung (As. 9) und Rücktritt (As. 10). 9 Die Generlversmmlung knn jederzeit den gesmten Vorstnd oder einzelne seiner Mitglieder entheen. Die Entheung tritt mit Bestellung des neuen Vorstnds zw. Vorstndsmitglieds in Krft. 10 Die Vorstndsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist n den Sprecher des Vorstndes, im Flle des Rücktritts des gesmten Vorstnds n die Jhreshuptversmmlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Whl zw. Kooptierung (As. 2), spätestens er zwei Monte nch Erklärung des Austrittes, wirksm. 13: Aufgen des Vorstnds Dem Vorstnd oliegt die Leitung des Vereins. Er ist ds "Leitungsorgn" im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen lle Aufgen zu, die nicht durch die Sttuten einem nderen Vereinsorgn zugewiesen sind. In seinen Wirkungsereich fllen insesondere folgende Angelegenheiten: 1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit lufender Aufzeichnung der Einnhmen/Ausgen und Führung eines Vermögensverzeichnisses ls Mindesterfordernis; - 8 -

9 2 Erstellung des Jhresvornschlges, des Rechenschftserichtes und des Rechnungsschlusses; 3 Vorereitung und Einerufung der Jhreshuptversmmlung in den Fällen des 9 As. 1 und As. 2 lit. c dieser Sttuten; 4 Informtion der Vereinsmitglieder üer die Vereinstätigkeit, die Vereinsgerung und den geprüften Rechnungsschluss; 5 Verwltung des Vereinsvermögens; 6 Aufnhme und Ausschluss von ordentlichen und ußerordentlichen Vereinsmitglieder, vorehltlich der Genehmigung durch die Generlversmmlung; 7 Aufnhme und Kündigung von Angestellten des Vereins; 8 Der Vorstnd ist erechtigt, ein Vereinsmitglied ei Bedrf für spezielle und esondere Zwecke und Aufgen in den Vorstnd, ohne Stimmrecht in diesem, zu kooptieren; 9 Der Vorstnd ist verpflichtet, mindestens vier Vorstndssitzungen p.. zuhlten. Der Zeitpunkt für diese Sitzungen wird von der Dringlichkeit der Sitzungsthemen vorgegeen; 10 Der Vorstnd ist verpflichtet, eine Geschäftsordnung für die Vorstndsreit us zu reiten und diese per Vorstndseschluss in Krft treten zu lssen. Die Mitglieder des Vorstndes sind verpflichtet, sich n die GO zu hlten und entsprechend der Aufgenverteilung in der GO die Vorstndsreit zu leisten. 14: Besondere Oliegenheiten einzelner Vorstndsmitglieder 1 Der/die Omnn/Ofru führt die lufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Omnn/Ofru ei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2 Der/die Omnn/Ofru vertritt den Verein nch ußen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins edürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Omnns/Ofru und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldngelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Omnns/Ofru und des Kssiers/der Kssierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstndsmitgliedern und Verein edürfen der Zustimmung eines nderen Vorstndsmitglieds und der Bestätigung durch die Jhreshuptversmmlung. 3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nch ußen zu vertreten zw. für ihn zu zeichnen, können usschließlich von den in As. 2 gennnten Vorstndsmitgliedern erteilt werden. 4 Bei Gefhr im Verzug ist der/die Omnn/Ofru erechtigt, uch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsereich der Jhreshuptversmmlung oder des Vorstnds fllen, unter eigener Verntwortung selständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis edürfen diese jedoch der nchträglichen Genehmigung durch ds zuständige Vereinsorgn. 5 Der/die Omnn/Ofru führt den Vorsitz in der Jhreshuptversmmlung und im Vorstnd

10 6 Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Jhreshuptversmmlung und des Vorstnds. 7 Der/die Kssier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgerung des Vereins verntwortlich. 8 Im Fll der Verhinderung treten n die Stelle des/der Omnns/Ofru, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kssiers/der Kssierin ihre Stellvertreter/innen. 15: Rechnungsprüfer 1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jhreshuptversmmlung uf die Duer von drei Jhren gewählt. Wiederwhl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinen Orgnen des Vereines, mit Ausnhme der Jhreshuptversmmlung ngehören, dessen Tätigkeit Gegenstnd der Prüfung ist. 2 Den Rechnungsprüfern oliegen die lufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finnzgerung des Vereins im Hinlick uf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die sttutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstnd ht den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlgen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer hen dem Vorstnd üer ds Ergenis der Prüfung zu erichten. 3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein edürfen der Genehmigung durch die Jhreshuptversmmlung. Im Ürigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 As. 8 is 10 sinngemäß. 16: Schiedsgericht 1 Zur Schlichtung von llen us dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ds vereinsinterne Schiedsgericht erufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nch den 577 ff ZPO. 2 Ds Schiedsgericht setzt sich us drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusmmen. Es wird derrt geildet, dss ein Streitteil dem Vorstnd ein Mitglied ls Schiedsrichter schriftlich nmhft mcht. Üer Aufforderung durch den Vorstnd innen sieen Tgen mcht der ndere Streitteil innerhl von 14 Tgen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts nmhft. Nch Verständigung durch den Vorstnd innerhl von sieen Tgen wählen die nmhft gemchten Schiedsrichter innen weiterer 14 Tge ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlgenen ds Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Orgn des Vereines, mit Ausnhme der Jhreshuptversmmlung, dessen Tätigkeit Gegenstnd der Streitigkeit ist, ngehören. 3 Ds Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nch Gewährung eiderseitigen Gehörs ei Anwesenheit ller seiner Mitglieder mit einfcher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nch estem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig

11 17: Freiwillige Auflösung des Vereins 1 Die freiwillige Auflösung des Vereins knn nur in einer zu diesem Zwecke einerufenen Jhreshuptversmmlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gegeenen gültigen Stimmen eschlossen werden. 2 Diese Jhreshuptversmmlung ht uch, sofern Vereinsvermögen vorhnden ist, üer die Liquidtion zu eschließen. Insesondere ht sie einen Liquidtor zu erufen und die Entscheidung zu treffen, wem dieser ds nch Adeckung der Pssiven verleiende Vereinsvermögen zu üertrgen ht. 3 Bei Auflösung des Vereines oder ei Wegfll des isherigen egünstigten Vereinszweckes ist ds leiende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der 34ff BAO zu verwenden. 4 Der letzte Vereinsvorstnd ht die freiwillige Auflösung innen vier Wochen nch Beschlussfssung der zuständigen Vereinsehörde schriftlich nzuzeigen. Er ist uch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhl derselen Frist in einem mtlichen Bltt zu verlutren

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