Polizeiinformationssystem HOOGAN

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1 Polizeiinformationssystem HOOGAN Datenschutzforum Datenschutz und Hooliganismus Dienstag, 08. April 2008, Uhr Home of FIFA - Zürich

2 Themen Hooliganismus Schweiz Ausgangslage Polizeiinformationssystem HOOGAN Die einzelnen Massnahmen Erkenntnisse / Erfahrungen / Statistiken

3 Kurzfilm Gewalt bei Sportveranstaltungen

4 HOOLIGAN Inbegriff der Gewalt Es ist ein Kunstbegriff aus dem Englischen, meint Strassenlümmel, Rohling oder Halbstarker. Es ist eine Verdrehung des irischen hooley was soviel wie Zechgelage oder Orgie bedeutet. Es soll eine irische Familie gegeben haben, die prügelnd und brandschatzend durch die Strassen gezogen ist wurden die Lieder über diese Familie gesungen.

5 Kurzfilm

6 Ultra (s) eingefleischter Stehplatz-Fan setzt sich für Erhalt der Stehplätze ein und der dort beheimateten Fankultur gegen Kommerzialisierung im Fussball gilt teilweise im Ausland als militanter Fan

7

8 Stadtpolizei Zürich E Fans / erlebnisoriente, gewaltsuchende Fans franz. expérience / engl. experience / ital. evento) - sucht Erlebnis, the action - scheut keine Gewalt - greift auch A - Fans an - verhält sich geg. Autoritäten aggressiv - sieht in der Polizei ein geeignetes Feindbild - schmeisst bei Randale auch Steine

9

10 Erscheinungsformen Gewaltbereitschaft wächst Missbrauch der Sportveranstaltungen Ausschreitungen auf Reiseachsen und Innenstadt Missbrauch durch rechtsextremistische Kreise Vermischung apolitischer Hooligangruppen und rechtsextremistischer Gruppierungen Auseinandersetzungen an unbeteiligten Orten und Kleinstädten

11 Polizeitaktik Die Deanonymisierung des gewaltbereiten Fan

12 Schnittpunkt zu Randale - Beruhigung Stimmung Randale Beruhigung Sehr enger Spielraum Zeit

13 Hooliganismus Schweiz Ausgangslage

14 Hooliganismus Schweiz - Ausgangslage Hauptsächliche nationale Clubmeisterschaften Fussball und Eishockey Beinahe wöchentliche Vorfälle mit Verletzten und Festnahmen Traditionelle Feindschaften, viele Derbys Auseinandersetzungen auch bei internationalen Spielen (UEFA-Cup, Campions League) Regelmässige umfangreiche und teure Polizeidispositive nötig Bislang keine Vorfälle bei Spielen der Nationalmannschaft Krawalltourismus / Verschiebung in untere Ligen

15 Hooliganismus Schweiz - Ausgangslage bis gewaltsuchende, -bereite Fans Anhänger ihres Clubs Gewaltbereite Fans sind aggressiv, gefährlich, unberechenbar, schwer einschätzbar Gewaltausbrüche sind meist abhängig von äusseren Einflüssen (Spielverlauf, Resultat) sowie übermässigem Alkoholkonsum 200 bis 250 klassische Hooligans Mehrheit der Risikofans sind männlich, zwischen 18 und 30 Jahre alt, Schweizer und finden sich in allen sozialen Schichten

16 Hooliganismus Schweiz - Ausgangslage Saison 2004 / 05 Fussball - Eishockey Rund 570 Festnahmen 90 Verletzte Saison 2005 / 06 Fussball Eishockey Polizeieinsätze bei über 1/5 aller Fussballspiele, wovon rund 3/4 auf Fussball entfallen Fussball: 59 Verletzte, 142 Verhaftungen Eishockey: 19 Verletzte, 30 Verhaftungen

17 Polizeiinformationssystem HOOGAN Die einzelnen Massnahmen

18 Stadionverbot - Private, Verband - SZH verifiziert - Dauer: 2-3 Jahre Rayonverbot - Kanton - max. 1 Jahr - >12 Jahre Ausreiseverbot - DAP - Dauer der Sportveranstaltung (3 Tage vor, 1 Tag nach) - >12 Jahre Polizeigewahrsam - Kanton - max. 24 Std - ultima ratio - >15 Jahre Meldeauflage - Kanton - bestimmte Meldezeiten - >12 Jahre

19 Rechtsgrundlage Art. 24a Abs. 1 BWIS Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen Fedpol betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. Das elektronische Informationssystem enthält folgende Daten: Name; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Heimatort; Wohnadresse; Foto Art der Massnahme und Grund der Massnahme (Verurteilung, Strafuntersuchung, Meldungen der Polizei, Videoaufnahmen) Verfügende Behörde Verstösse gegen Massnahmen Organisationen Ereignisse

20 Gewalttätigkeiten im Sinne von BWIS I Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: - Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben - Sachbeschädigungen - Nötigung - Brandstiftung - Verursachung einer Explosion - Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit - Landfriedensbruch - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenständen in Stadien oder Hallen.

21 HOOGAN Benutzergruppen SB Hooliganismus Zollbehörden Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus

22 Datenweitergabe möglich Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane

23 Massnahmen in HOOGAN Art. 24a Stadionverbot Einer Person wird der Zutritt zur Sportarena verboten. - wird von Privaten (Stadionbetreiber, nationaler Sportverband) erlassen. Das Stadionverbot basiert auf deren Hausrecht. - Durchsetzung obliegt dem Stadionbetreiber. - Dauer: 2 3 Jahre - Verifizierung durch Zentralstelle Hooliganismus. - Die in HOOGAN eingetragenen Stadionverbote stehen immer in Zusammenhang mit einer Gewalttätigkeit

24 Art. 24b Rayonverbot Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten wird verboten. Person hat sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons. Gilt längstens für die Dauer eines Jahres, jeweils während eines bestimmten Zeitraums vor und nach dem Sportereignis. Wird von den kantonalen Behörde verfügt. Die Zentralstelle kann den Erlass von Rayonverboten beantragen. Mindestalter: 12 Massnahmen in HOOGAN

25 Rechtsgrundlage

26 Rechtsgrundlage

27 Massnahmen in HOOGAN Art. 24c Ausreisebeschränkung Einer Person wird die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt. Ausgangslage: - ein bestehendes Rayonverbot; oder - konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werden. Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. DAP verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone und die SZH können Ausreisebeschränkungen beantragen. Die Ausreisebeschränkung wird im Fahndungssystem RIPOL (Art. 351bis StGB) ausgeschrieben. Mindestalter: 12

28 Massnahmen in HOOGAN Art. 24d Meldeauflage Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Ausgangslage: - Verstoss in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot oder gegen eine Ausreisebeschränkung; oder - konkrete und aktuelle Tatsachen lassen den Schluss zu, dass die Person sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder - die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. Wird von den kantonalen Behörden verfügt. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen. Mindestalter: 12

29 Art. 24e Polizeigewahrsam Massnahmen in HOOGAN Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei einer bestimmten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben Ausgangslage: konkrete und aktuelle Hinweise liegen vor, dass sie sich die Person anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern. Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden. Der Polizeigewahrsam wird von kantonalen Behörden verfügt. Mindestalter: 15

30 Erfahrungen / Erkenntnisse / Statistiken

31 Statistik in Zahlen (Stand 12. März 2008) - Total 290 Einträge bzw. Datensätze männlich, 2 weiblich Stadionverbote (Insgesamt Fussball: 434; Eishockey: 219) - 96 Rayonverbote, 1 Meldeauflage - Keine Ausreisbeschränkungen, kein Polizeigewahrsam - Häufigste Tatbestände gewalttätiges Verhalten: Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gg. Behörden und Beamte, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, Sachbeschädigung

32 Statistik in Hoogan erfasste Personen und Massnahmen Jul 07 Aug 07 Sep 07 Okt 07 Nov 07 Dez Personen Total Massnahmen Stadionverbote Rayonverbote Meldeauflagen Polizeilicher Gewahrsam Ausreise-Beschränkungen

33 HOOGAN aktueller Stand

34 Vergleich Fussball / Eishockey Jan 08 Feb 08 Personen Total Personen Fussball Personen Eishockey

35 Alterstruktur / Gruppierungen Altersstruktur: Jahre: Jahre: Jahre: Jahre: Jahre: Jahre: 6 Gruppierungen: FC Basel: 66 FC Luzern: 34 FC St. Gallen: 27 GC Zürich: 27 FC Zürich: 21 HC Lugano: 11 FC Sion: 10 ZSC Lions: 10 BSC Young Boys: 9 BSC YB ZSC FCS HCL FCZ GC FC SG FCL FCB Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre

36 HOOGAN Statistiken; Personen Z H Z G V S V D U R TI T G S Z S O S H S G O W N W N E LU J U G R G L G E F R B S BL B E A R A I A G Wohnsitzkanton 1 Niederlande 1 Irak 1 Spanien 1 Dominik. Republik 1 Chile 1 Bosnien- Herzegowina 2 Portugal 2 Frankreich 3 Deutschland 5 Serbien 7 Italien 265 Schweiz Anzahl Land Nationalität

37 Tatbestände StGB Artikel Bezeichnung Total Art. 260 Art. 285 Art. 134 Art Art. 126 Art. 144 SprstG Art. 133 Art. 286 Art. 186 Art. 292 Art. 259 WaffenG Art. 111 Art Art Landfriedensbruch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einfache Körperverletzung Tätlichkeiten Sachbeschädigung Sprengstoffgesetz (SR ) Raufhandel Hinderung einer Amtshandlung Hausfriedensbruch Ungehorsam gegen amtl.verfügung Öffentl.Aufforderung zu Verbrechen/Gewalt Waffengesetz (SR ) Tötungsdelikt schwere Körperverletzung fahrlässige Körperverletzung

38 Vergleich erfasste / aktive Massnahmen Jan 08 Feb 08 Massnahmen erfasst Massnahmen aktiv Stadionverbote erfasst Stadionverbote aktiv Rayonverbote erfasst Rayonverbote aktiv 95 91

39 Rayonverbote im kantonalen Vergleich (März 08) FR GE LU NE SG ZG ZH Total

40 Verfügte Massnahmen Rayonverbote - der Stadtpolizei Zürich Gewalt und Drohung gegen Beamte Landfriedensbruch Angriff Hinderung Amtshandlung Total Widerhandlung Sprengstoffgesetz Sachbeschädigung Körperverletzung Missachten richterliche Verfügung

41 Herkunft der Personen Stadt ZH Kt. ZH / ohne Stadt ZH AG BE BL GL SG SO SZ TG Deutschland Total

42 Beschwerden gegen Rayonverbote Total Rayonverbote Einsprachen gutgeheissen teilweise gutgeheissen abgewiesen

43 Positive Erfahrungen / Erkenntnisse Neues polizeiliches Einsatzmittel: Problemfans können vom Stadion ferngehalten werden Grosse Verunsicherung der Szene, hauptsächlich im Umfeld des Fussballs Weitergabe von ereignisbezogenen Daten an die Organisatoren von Sportveranstaltungen und private Sicherheitsdienste restriktiv Datenweitergabe Ausstellen von nationalen Stadionverboten aufgrund von HOOGAN Einträgen Temporärer Import von Gewalttäterdateien von an der EURO 08 teilnehmenden und in der Schweiz spielenden Nationen in Hoogan (ca Datensätze)

44 Negative Erfahrungen / Erkenntnisse Keine Präventivdaten Deanonymisierung ist nur beschränkt möglich - Polizeibehörden brauchen zusätzliche Datenbank Befristung der Massnahmen (Rayonverbote, Meldeauflage, Polizeigewahrsam) bis Mindestdauer der Rayonverbote ist zu kurz unterschiedliche Fristen bei nationalen Stadionverboten von mind. 2 Jahren Rayonverbote gelten nur kommunal bzw. für 1 bis 2 Stadien Flexibilität nicht gewährleistet (Wochenendspiele) Zaghafte Umsetzung in vielen Kantonen Defizite in der Umsetzung einzelner Massnahmen

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