Große Kreisstadt Freudenstadt. Satzung über Werbeanlagen und Automaten. Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen

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1 Große Kreisstadt Freudenstadt Satzung Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen

2 Vorwort Bürgermeister Gerhard Link Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wir Freudenstädter sind auf den geschlossenen Wiederaufbau unserer Stadt zu Recht stolz. Seit Jahrzehnten ist diese Leistung einer geschlossenen Architektur auch in der Fachwelt anerkannt. Mit unserem ansprechenden Marktplatz und seinen Arkaden und dem unmittelbaren Umgebungsbereich werben wir für unsere Stadt um Gäste und Kunden. Satzung der Stadt Freudenstadt Das Interesse Einzelner muss im Einklang mit dem Anspruch des qualifizierten Stadtbildes stehen. Deshalb hat der Gemeinderat eine Satzung sowie eine Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt beschlossen. Die beiliegende Broschüre stellt diese Satzungen dar und erläutert sie auch anhand von Bildmaterial. Sie soll den Eigentümern, Geschäftsinhabern und Gastronomen sowie allen, die sich mit Werbung beschäftigen, die verabschiedeten Regelungen nahe bringen. Nehmen Sie rechtzeitig mit unserem Bauverwaltungs- und Umweltschutzamt und dem Ordnungsamt Kontakt auf, wenn Sie sich mit Werbung und der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes beschäftigen. Der Gemeinderat der Stadt Freudenstadt hat aufgrund von 74 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 i.v.m. 75 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) vom 08. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBL S. 760) i.v.m. 9 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl I S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) i. V. m. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.f. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2003 (GBl. S. 271) in öffentlicher Sitzung am 26. April 2005 die Satzung vom 18. November 1969 außer Kraft gesetzt und folgende Satzung als örtliche Bauvorschrift beschlossen. Gerhard Link, Bürgermeister

3 Inhaltssicht: Präambel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand 2 Geltungsbereich 3 Allgemeine Anforderungen 4 Verbot des wilden Plakatierens / mobile Webeanlagen II. Gestalterische Anforderungen Gegliedert nach den jeweiligen Zonen: Bereich A und B der jeweils gültigen Gestaltungssatzung (Innenstadt) Stadt und Stadtteile Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete 5 Anbringungsort 6 Anzahl 7 Art 8 Größe / Abmessung 9 Beleuchtung / Lichtwerbung 10 Automaten III. Verfahrensbestimmungen 11 Anwendungsbereich, Ausnahmen und Befreiungen 12 Baugenehmigung / Kenntnisgabeverfahren IV. Schlussbestimmungen 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Inkrafttreten Präambel: Das Erscheinungsbild der Städte und Dörfer wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Anlagen bestimmt, die, an und bei den Gebäuden angebracht, der Werbung dienen. Solche Anlagen können den architektonischen Gesamteindruck stören, wenn sie ohne Rücksicht auf Gebäude und ihren Charakter ausgebildet sind. Um die Geschlossenheit des historischen Stadtbildes von Freudenstadt und die Charakteristik der Teilorte zu wahren, müssen Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und Anordnung bestimmten Anforderungen entsprechen. Je nach Lage des Gebäudes, dem die Werbeanlage zugeordnet wird, wird unterschieden zwischen: : Bereich A und B der jeweils gültigen Gestaltungssatzung (Innenstadt) : Stadt und Stadtteile : Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete Die Vorschriften dieser Satzung sind gegliedert in allgemeine-, gestalterische-, Verfahrens-, und Schlussbestimmungen. Erhöhte gestalterische Anforderungen werden an den Bereich der Innenstadt von Freudenstadt gestellt. Auch um wirtschaftlichen Aspekten Rechnung zu tragen und gleichzeitig aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen werden für den Bereich der Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete modifizierte bzw. verringerte Anforderungen an Werbeanlagen gestellt.

4 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand (1) Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Automaten. (2) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die Ankündung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu gehören vor allem Schilder, Anschlag- oder Werbetafeln, Werbeplakate, Stechschilder, Schaukästen und Schaufenster, sowie Beschriftungen, Bemalungen, Symbole, Lichtwerbung, Fahnen, Banner, Pylone und Automaten. (3) Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechts sowie andere höherrangige Vorschriften. Örtliche Vorschriften wie die der Gestaltungssatzung, Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einer Erlaubnis bedürfen sowie Bestimmungen, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln und diese Satzung hinaus gehende Festsetzungen von bestehenden Bebauungsplänen bleiben unberührt.

5 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet von Freudenstadt einschließlich aller Teilorte. Der Geltungsbereich ist gegliedert in folgende Zonen: : Bereich A und B der jeweils gültigen Gestaltungssatzung (Innenstadt) : Stadt und Stadtteile : Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete 3 Allgemeine Anforderungen sind so zu gestalten, anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Größe, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßenbild nicht beeinträchtigen oder stören. 4 Verbot des wilden Plakatierens / mobile Werbeanlagen Anschläge sind außerhalb der dafür bestimmten Werbeanlagen (z.b. Plakatsäulen und Tafeln) nicht Nähere Bestimmungen Plakatierungen und mobile Werbeanlagen regelt die Satzung die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Freudenstadt in der jeweils gültigen Fassung.

6 II Gestalterische Anforderungen 5 Anbringungsort Bereich A und B der der Stadt- Gestaltungssatzung und Stadtteile Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete 5 Anbringungsort Bereich A und B der Gestaltungssatzung der Stadtund Stadtteile Gewerbe- Industrieund Sondergebiete (5.1.1) Werbeanlagen sind grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung Sie können Werbung für Hersteller oder Zulieferer enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulieferer deutlich zurücktritt. (5.1.2) Werbeanlagen können ohne Verbindung mit der straßenseitigen Fassade zugelassen werden, wenn die Gebäude mehr als 3,00m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind und die Werbeanlage nicht größer als 0,65 qm ist. Ausnahmen auf Grund der örtlichen Situation können zugelassen werden. (5.2.1) Werbeanlagen sind grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung Sie können Werbung für Hersteller oder Zulieferer enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulieferer deutlich zurücktritt. (5.2.2) Werbeanlagen können ohne Verbindung mit der straßenseitigen Fassade zugelassen werden, wenn die Gebäude mehr als 3,00m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind. Ausnahmen auf Grund der örtlichen Situation können zugelassen werden. (5.2.3) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude greifen. (5.3.1) Werbeanlagen können ohne Verbindung mit der straßenseitigen Fassade zugelassen werden, wenn die Gebäude mehr als 3,00m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind. Ausnahmen auf Grund der örtlichen Situation können zugelassen werden. (5.3.2) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude greifen. (5.3.3) Werbeanlagen sind auf der Fassade bis unterhalb der Traufe bzw. Oberkante Flachdach (5.3.4) Unzulässige Anbringungsorte sind Stützmauern, Einfriedigungen, Leitungsmasten, Bäume, Schornsteine, Fensterläden, Balkongeländer sowie auf Dächern. (5.1.3) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude greifen. (5.1.4) Die Werbeanlagen sind im Erdgeschoss und im Bereich der Brüstung des 1.Obergeschosses bis zu einer Höhe von 4,00 m Gelände (5.1.5) Schaukästen und Anschlagtafeln sind nur im Erdgeschoss Ihre Tiefe darf höchstens 0,20 m vor der Fassade betragen. (5.1.6) Unzulässige Anbringungsorte sind Stützmauern, Einfriedigungen, Leitungsmasten, Bäume, Schornsteine, Fensterläden, Balkongeländer sowie auf Dächern. (5.2.4) Die Werbeanlagen sind im Erdgeschoss und im Bereich der Brüstung des 1. Obergeschosses bis zu einer Höhe von 4,00 m Gelände Werbeanlagen von Tankstellen sind bis zu einer Höhe von 6,00m Gelände (5.2.5) Schaukästen und Anschlagtafeln sind nur im Erdgeschoss Ihre Tiefe darf höchstens 0,20 m vor der Fassade betragen. (5.2.6) Unzulässige Anbringungsorte sind Stützmauern, Einfriedigungen, Leitungsmasten, Bäume, Schornsteine, Fensterläden, Balkongeländer sowie auf Dächern.

7 6 Anzahl Bereich A und B der Gestaltungssatzung (6.1.1) An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstätte nur eine Werbeanlage Werbanlagen sind an maximal zwei Gebäudefassaden pro Gebäude zulässig, ausgenommen Beschriftungen auf Schaufenstern. Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich gestaltet ist. (6.1.2) Es ist nur ein Stechschild, kastenförmiger Ausleger, Schaukasten oder eine Anschlagtafel pro Betrieb der Stadt und Stadtteile (6.2.1) An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstätte nur eine Werbeanlage Werbeanlagen sind an maximal zwei Gebäudefassaden pro Gebäude zulässig, ausgenommen Beschriftungen auf Schaufenstern. Die Werbeanlage kann aus mehreren Teilen bestehen, wenn sie insgesamt einheitlich gestaltet ist. (6.2.2) Es ist nur ein Stechschild, kastenförmiger Ausleger, Schaukasten oder eine Anschlagtafel pro Betrieb (6.2.3) In den Mischgebieten sind pro Gewerbebetrieb maximal eine Werbefahne und ein Pylon Sind mehrere Betriebe in einem Gebäude oder auf einem Grundstück angesiedelt, darf die Anzahl von einer Werbefahne und einem Pylon pro Gebäude und Grundstück nicht schritten werden. Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete (6.3.1) An einer Gebäudefassade ist je Gewerbebetrieb oder sonstiger Arbeitsstätte nur eine Werbeanlage.

8 7 Art Bereich A und B der Gestaltungssatzung (7.1.1) Werbeanlagen sind nur in Form von horizontal nebeneinander gesetzten Schriftzeichen oder Symbolen (7.1.2) Für den Bereich A der Gestaltungssatzung, für die dem Marktplatz zugewandten Seiten gilt folgende Festsetzung: Zulässig sind: - Aufgemalte Schriften und Logos, - Schaukästen und Anschlagtafeln nur für gastronomische Betriebe zum Aushang der Speise- und Getränkekarten neben Hauseingängen und Schaukästen für öffentliche Institutionen, - Werbung in Schaufenstern, sonstigen Fenstern und Glastüren nur im EG bis zu max. 20 % ihrer Fläche. Dies gilt nicht für zeitlich befristete (max. 4 Wochen) Sonderveranstaltungen, -Bannerwerbung nur für befristete Sonderveranstaltungen der Stadt- und Stadtteile (7.2.1) Werbeanlagen sind nur in Form von horizontal nebeneinander gesetzten Schriftzeichen oder Symbolen Zulässig sind: - Aufgemalte Schriften und Logos, - Einzelbuchstaben tafel- oder kastenförmig, - Tafel- und kastenförmige Werbeanlagen, - Stechschilder und kastenförmige Ausleger, - Werbung in Schaufenstern, sonstigen Fenstern und Glastüren nur im EG bis zu max. 20 % ihrer Fläche. Dies gilt nicht für Zeitlich befristete (max. 4 Wochen) Sonderveranstaltungen, - Bannerwerbung nur für befristete Sonderveranstaltungen, - Schaukästen, - Anschlagtafeln, Zulässig sind in den Mischgebieten: - Werbefahnen, - Pylone. Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete (7.3.1) Zulässig sind insbesondere: -Aufgemalte Schriften und Logos, - Einzelbuchstaben tafel- oder kastenförmig, -Tafel- und kastenförmige Werbeanlagen, -Stechschilder und kastenförmige Ausleger, - Werbung in Schaufenstern, sonstige Fenstern und Glastüren nur im EG bis zu max. 60 % ihrer Fläche. Dies gilt nicht für zeitlich befristete (max. 4 Wochen) Sonderveranstaltungen, - Bannerwerbung nur für befristete Sonderveranstaltungen, - Schaukästen, - Anschlagtafeln, - Werbefahnen und Fahnenmasten, - Pylone, - großformatige Werbetafeln auf der Fassade 7 Art Bereich A und B der Gestaltungssatzung (7.1.3) Für den Bereich A der Gestaltungssatzung, für die dem Marktplatz abgewandten Gebäudeseite und Bereich B gilt folgende Festsetzung: Zulässig sind: - Aufgemalte Schriften und Logos, - Einzelbuchstaben kastenoder tafelförmig, - Tafel- und kastenförmige Werbeanlagen, wenn es sich um kunsthandwerkliche Werbeanlagen handelt, - Stechschilder und kastenförmige Ausleger, wenn es sich um kunsthandwerkliche Werbeanlagen handelt, - Werbung in Schaufenster, sonstigen Fenstern und Glastüren nur im EG bis zu max. 20 % ihrer Fläche. Dies gilt nicht für zeitlich befristete (max. 4 Wochen) Sonderveranstaltungen. - Bannerwerbung nur für befristete Sonderveranstaltungen, - Schaukästen, - Anschlagtafel. (7.1.4) Werbefahnen sind nur für befristete Sonderveranstaltungen (7.1.5) Nicht zulässig sind: - sich bewegende Werbeanlagen und elektronische Wechselwerbeanlagen, - freistehende großformatige Werbetafeln. Wohn- und Mischgebiete der Stadt- und Stadtteile (7.2.2) Nicht zulässig sind: - sich bewegende Werbeanlagen und elektronische Wechselwerbeanlagen, - freistehende großformatige Werbetafeln. Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete (7.3.2) Nicht zulässig sind: - sich bewegende Werbeanlagen und elektronische Wechselwerbeanlagen.

9 8 Größe / Abmessung 8 Größe / Abmessung Bereich A und B der Gestaltungssatzung der Stadtund Stadtteile Gewerbe- Industrieund Sondergebiete Bereich A und B der Gestaltungssatzung der Stadtund Stadtteile Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete (8.1.1) Schriftzüge und Symbole dürfen max. 0,30 m hoch sein. Einzelbuchstaben und Logos dürfen dieses Maß um 50 % schreiten. (8.1.2) Die Breite der Werbeanlage darf maximal zwei Drittel der Breite der Gebäudefassade, höchstens jedoch 4,00 m einnehmen. Tafel- oder kastenförmige Werbeanlagen auf der Fassade sind bis zu einer Höhe von 0,50 m und einer Länge von einem Viertel der Fassadenbreite, höchstens jedoch bis zu 2,50 m Länge, Die Tiefe darf maximal 0,20 m vor der Fassade betragen. (8.2.1) Schriftzüge und Symbole dürfen max. 0,50 m hoch sein. Einzelbuchstaben und Logos dürfen dieses Maß um 50% schreiten. (8.2.2) Die Breite der Werbeanlage darf maximal zwei Drittel der Breite der Gebäudefassade, höchstens jedoch 4,00 m einnehmen. Tafel- oder kastenförmige Werbeanlagen auf der Fassade sind bis zu einer Höhe von 0,50 m und einer Länge von einem Viertel der Fassadenbreite, höchstens jedoch bis zu 2,50 m Länge Die Tiefe darf maximal 0,20 m vor der Fassade betragen. (8.3.1) Schriftzüge und Symbole dürfen maximal 1,00 m hoch sein. Einzelbuchstaben und Logos dürfen dieses Maß um 50 % schreiten. (8.3.2) Bei einer Gebäudefrontlänge bis zu 30 m darf die Gesamtfläche aller flach auf der Fassade angebrachten Werbeanlagen max. 15,00 qm betragen. Bei einer Gebäudefrontlänge 30 m darf die Gesamtfläche aller auf der Fassade angebrachten Werbeanlagen max. 30,00 qm betragen (8.1.3) Bei Stechschildern oder kastenförmigen Auslegern ist eine Ausladung bis zu 0,80m, seitliche Werbeflächen sind bis zu 0,65qm je Ansichtsfläche Kastenförmige Ausleger sind mit einer Tiefe bis 0,20m (8.1.4) Schaukästen und Anschlagtafeln dürfen eine Ansichtsfläche von 0,50qm nicht schreiten. (8.1.5) Von den seitlichen Hauskanten ist mit Werbeanlagen ein Abstand von mindestens 0,50m einzuhalten (8.2.3) Bei Stechschildern oder kastenförmigen Auslegern ist eine Ausladung bis zu 0,80 m, seitliche Werbeflächen sind bis zu 0,65 qm je Ansichtsfläche kastenförmige Ausleger sind mit einer Tiefe bis 0,20 m (8.2.4) Werbefahnen sowie Pylone sind bis zu einer maximalen Höhe von 4,00 m (8.2.5) Schaukästen und Anschlagtafeln dürfen eine Ansichtsfläche von 0,50 qm nicht schreiten. (8.2.6) Von den seitlichen Hauskanten ist mit Werbeanlagen ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. (8.3.3) Bei Stechschildern oder kastenförmigen Auslegern ist eine Ausladung bis zu 1,00 m, seitliche Werbeflächen sind bis zu 1,00 qm je Ansichtsfläche Kastenförmige Ausleger sind mit einer Tiefe bis 0,20 m (8.3.4) Pylone sind bis zu einer maximalen Höhe von 7,00 m (8.3.5) Schaukästen und Anschlagtafeln dürfen eine Ansichtsfläche von 1,00 qm nicht schreiten. (8.3.6) Von den seitlichen Hauskanten ist mit Werbeanlagen ein Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten.

10 9 Beleuchtung / Lichtwerbung Bereich A und B der Gestaltungssatzung (9.1.1) Selbst leuchtende Werbeanlagen müssen blendfrei als indirekte Beleuchtung oder mit abgedeckten Leuchtröhren erfolgen. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung sowie Lichtprojektionen auf Außenwänden und auf den Boden sind un (9.1.2) Nicht selbst leuchtende Werbeanlagen an der Fassade können mit Strahlern angestrahlt werden. Pro Werbeanlage sind maximal drei Strahler an einer Fassade Die Strahler sind direkt unter oder der Werbeanlage an der Fassade anzubringen. Kabelzuführungen dürfen nicht sichtbar sein, der Stadt und Stadteile (9.2.1) Selbst leuchtende Werbeanlagen müssen blendfrei als indirekte Beleuchtung oder mit abgedeckten Leuchtröhren erfolgen. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung sowie Lichtprojektionen auf Außenwänden und auf den Boden sind un (9.2.2) Nicht selbst leuchtende Werbeanlagen an der Fassade können mit Strahlern angestrahlt werden. Die Strahler sind direkt unter oder der Werbeanlage an der Fassade anzubringen. Kabelzuführungen dürfen nicht sichtbar sein, Montageleisten sind der Fassadenfarbe anzugleichen. Gewerbe- Industrieund Sondergebiete (9.3.1) Selbst leuchtende Werbeanlagen müssen blendfrei als indirekte Beleuchtung oder mit abgedeckten Leuchtröhren erfolgen. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung sowie Lichtprojektionen auf Außenwänden und auf den Boden sind un (9.3.2) Nicht selbst leuchtende Werbeanlagen an der Fassade können mit Strahlern angestrahlt werden. (9.3.3) Nicht zulässig sind: - Lichtwerbung in grellen und fluoreszierenden Farben, - Sonstige Lichtwerbung insbesondere Sky-Beamer. 9 Beleuchtung / Lichtwerbung Bereich A und B der Gestaltungssatzung Montageleisten sind der Fassadenfarbe anzugleichen. Die Strahler sind der Fassadenfarbe anzupassen. Die Auskragung der Strahler darf maximal 0,50m vor der Fassade betragen. (9.1.3) Lichtwerbung ist nur in weißlicher oder gelblicher Farbe (9.1.4) Nicht zulässig sind: - Lichtwerbung in grellen und fluoreszierenden Farben, - Sonstige Lichtwerbung insbesondre Sky- Beamer. der Stadt und Stadteile Die Strahler sind der Fassadenfarbe anzupassen. Die Auskragung der Strahler darf maximal 0,50 m vor der Fassade betragen. (9.2.3) Lichtwerbung nur in weißlicher oder gelblicher Farbe (9.2.4) Nicht zulässig sind: - Lichtwerbung in grellen und fluoreszierenden Farben, - Sonstige Lichtwerbung insbesondere Sky- Beamer. Gewerbe- Industrie- und Sondergebiete

11 10 Automaten 12 Baugenehmigung / Kenntnisgabeverfahren Bereich A und B der Gestaltungssatzung der Stadt und Stadteile Gewerbe- Industrieund Sondergebiete (1) Die Einrichtung von Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 0,50 qm bedarf einer Baugenehmigung. (10.1.1) Automaten müssen in die Fassade eingelassen werden und dürfen höchstens 0,05 m vor die Fassade hervorstehen. (10.1.2) Nicht zulässig sind: - eine Ansammlung von Automaten, - freistehende Automaten. (10.2.1) Automaten müssen an der Fassade angebracht werden. (10.2.2) Nicht zulässig sind: - eine Ansammlung von Automaten, - freistehende Automaten. (10.3.1) Automaten sind, an der Fassade angebracht oder freistehend, (2) Für das Aufstellen von Automaten ist das Kenntnisgabeverfahren nach 74 Abs. 1 Ziff. 7 i.v.m. Nr. 57 des Anhangs zu 50 Abs. 1 LBO erforderlich. IV. Schlussbestimmungen 13 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen die örtlichen Bauvorschriften können gem. 75 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 LBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. III. Verfahrensbestimmungen 11 Anwendungsbereich, Ausnahmen und Befreiungen Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß 56 der LBO Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit den öffentlichen Belangen ist eine Ausnahme oder Befreiung in der Regel vereinbar, wenn die in 3 formulierten allgemeinen Anforderungen erfüllt bleiben. 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt nach 74 Abs. 6 LBO in Verbindung mit 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Die Satzung der Stadt Freudenstadt vom 18. November 1969 sowie andere ortsrechtliche Bestimmungen, die dieser Satzung entgegenstehen, treten gleichzeitig außer Kraft.

12 Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt Mit der Erteilung dieser Erlaubnis wird die Stadt Freudenstadt von jeglichen Verpflichtungen oder Haftungsansprüchen freigestellt. Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt mit Ergänzungen der Gestaltungsordnung nach Beschluss des Gemeinderats der Stadt Freudenstadt vom Allgemeine Auflagen und Bedingungen Die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis Der Sondernutzungsberechtigte hat für die Dauer der erteilten Erlaubnis die Verkehrssicherungspflicht auf der zur Verfügung gestellten Verkehrsfläche zu nehmen. Wegen eventuell entstehender Haftungsansprüche Dritter hat er entsprechende Vorsorge zu treffen Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Verkehrsflächen ist darauf zu achten, dass die entsprechend breiten Gassen für den Fußgängerverkehr und Rettungsfahrzeuge offen gehalten werden. Die Abmessungen werden im Einzelfall festgelegt Während der Durchführung der von der Stadt Freudenstadt zugelassenen Veranstaltungen wie z.b. Märkte, Stadtfeste, oder sonstige größere Veranstaltungen, ruht die erteilte Sondernutzungserlaubnis. Soweit notwendig, sind in solchen Fällen die entsprechenden Sondernutzungsflächen vom Berechtigten freizuhalten Die Sauberhaltung und Reinigung der zugelassenen Sondernutzungsfläche hat durch den Berechtigten zu erfolgen Mit der Erteilung dieser Sondernutzung erkennt der Berechtigte sämtliche Auflagen und Bedingungen in uneingeschränkter Weise an Die Sondernutzung erlischt, wenn die verfügten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.

13 Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt 2.1 Besondere Bedingungen für den gesamten Geltungsbereich Die Sondernutzungsfläche muss räumlich den direkten Bezug zum Geschäft/ Betrieb haben Auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind bauliche Anlagen im Sinne der LBO 2 grundsätzlich nicht Die Platzmöblierung auf der öffentlichen Verkehrsfläche, wie z.b. das Aufstellen von Sonnenschirmen, Tischen, Stühlen, Körben, Pflanzen, Truhen u.ä., darf nur im Einvernehmen mit dem städtischen Bauamt erfolgen Sonnen- und Wetterschutz darf nur in Schirmform aufgestellt werden. Die Schirme sind pro Betrieb nur in einheitlicher Farbgebung und nur einfarbig zulässig, Empfohlen wird eine weiße oder pastellfarbige Ausführung. Schirme dürfen Werbung nur auf den Abhängungen mit einer Höhe von max. 10 cm aufweisen, auf der eigentlichen Schirmbespannung ist Werbung nicht Im Zeitraum vom 01. November bis 31. März darf max. ein Schirm mit max. 2,50 m Durchmesser bis zur Hälfte des Umfangs mit Seitenverkleidungen versehen und als unbestuhlter Raucherunterstand genutzt werden Die Waren können auf Markttischen, in Körben u.a. ausgelegt werden. Nicht zulässig sind bauliche Anlage, Fahrzeuge, Container, Lagerhaltung in Kisten (ausgenommen Ausstellung von Obst und Frischgemüse), Säcken und dergleichen Die Möblierung (Tische, Stühle, sonstige Anlagen) ist pro Betrieb einheitlich in Form und Farbe dem innerstädtischen Ambiente unterzuordnen, d.h. grobgehauene Holzmöblierung o.ä. ist nicht Pflanzgefäße sind auf die Möblierung abzustimmen, d.h. grobe, unbehandelte Holzkisten sind nicht Empfohlen werden weiße Pflanzengefäße oder Gefäße aus Ton Die Aufstellung von Kleiderständern wird in jedem Einzelfall geprüft und an die örtlichen Verhältnisse angepasst Zulässig ist nur ein Werbereiter pro Geschäft/Betrieb mit einer maximalen Größe (B x H) von 594 x 1200 mm. Auf einer Freiterrassenfläche ist der Werbereiter genehmigungsfrei Auslagen und/oder Werbereiter auf Gehwegen sind grundsätzlich an der Hausfront zu platzieren. Eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m ist einzuhalten. Kann diese Restgehwegbreite nicht eingehalten werden, sind Auslagen und/oder Werbereiter nicht 2.2 Zusätzliche besondere Bedingungen für die Fußgängerzonen Sonnenschirme dürfen nur mit einem Durchmesser von max. 2,50 m in den Hülsenstandorten, basierend auf der Gestaltungskonzeption des jeweiligen Bereichs, aufgestellt werden. (Ausnahmen bei gastronomischen Betrieben: hier können Schirme im Einzelfall mit einem Durchmesser von max. 4,00 m aufgestellt werden, die Anzahl ist dadurch jedoch reduziert). In Bereichen für die keine Festlegung der Schirmstandorte getroffen wurde, hat dies im Einvernehmen mit dem Bauamt zu erfolgen.

14 Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt 2.3 Zusätzliche besondere Bedingungen für den Marktplatz Unter den Arkaden werden Auslagen nur noch mit einer Ausladung von max. 0,50 m von der Hausflucht an zugelassen. Innerhalb dieses Bereichs kann ein Werbereiter pro Geschäft/Betrieb platziert werden. Die restliche Fläche, d.h. ab 0,50 m vor der Hausflucht bis zur Grundstücksgrenze (Außenkante Arkaden) ist freizuhalten Warenauslagen sind grundsätzlich nur bis zu einer Tiefe von 1,50 m und einer Breite von 2/3 der Hausfront Mit den Warenauslagen ist von der Grundstücksgrenze (Außenkante Arkaden) auf dem Oberen Marktplatz ein Mindestabstand von 2,50 m und auf dem Unteren Marktplatz von 1,50 m einzuhalten 2.4 Zusätzliche besondere Bedingungen Unterer Marktplatz Notwendige Zulieferfahrten, Umzüge usw. zu den bzw. von den Nachbarhäusern müssen gewährleistet werden. Eine Freiterrassenbewirtschaftung auf dem Marktplatz ist, wie im jeweiligen Lageplan, der die Platzierung der Möblierung festgelegt, nur vor der Grundstücksgrenze (Außenkante Arkaden) mit einem Mindestbestand von 2,50 m auf dem Oberen Marktplatz und 1,50 m auf dem unteren Marktplatz Eine Freiterrassenbewirtschaftung zwischen der Hauswand und der Grundstücksgrenze ist nicht Im Bereich der Terrasse ist ein doppelwandiger Abfallbehälter, ganz aus Metall, mit dicht schließendem Deckel aufzustellen. Auf die Gästetoilette ist in ausreichend großdimensionierter Schrift deutlich leserlich im Bereich der Terrasse hinzuweisen Um den Winterdienst nicht zu behindern ist die Freiterrasse in der Zeit vom 01. November bis 31. März jedes Jahres abzubauen und zu entfernen. Innerhalb dieses Zeitraums darf max. ein Schirm bis zur Hälfte des Umfangs mit Seitenverkleidung versehen werden und als unbestuhlter Raucherunterstand stehen bleiben. 2.5 Zusätzliche Bedingungen für Freiterrassenbewirtschaftung Der Fußgängerverkehr darf nicht behindert werden. Die Freiterrasse ist begehsicher herzurichten, d.h. der Fußboden darf keine Stolperstellen aufweisen. Bei einer Freiterrassenbewirtschaftung auf Gehwegen muss eine Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m freigehalten werden. Die Möblierung der Freiterrassenbewirtschaftung muss an die Hauswand anschließen. 2.6 Zusätzliche Bedingungen für die Reichsstraße In der Reichsstraße ist die Südseite zwischen der Kreuzung Lange- / Reichsstraße und der Loßburger Straße als Rettungsgasse mit einem Lichtraumprofil von 3,00 m Breite und 4,00 m Höhe freizuhalten. Auf der Nordseite ist von der Kandel Richtung Hauswand ein Bereich von 1,50 m Tiefe für den Fußgängerverkehr freizuhalten

15 Gestaltungsordnung zur Erteilung von Sondernutzungen in der Innenstadt von Freudenstadt Stadt Freudenstadt Marktplatz Freudenstadt Telefon / Telefax / info@freudenstadt.de

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