S A T Z U N G FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT FRANKENBERG/SACHSEN
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1 Stadt Frankenberg/Sachsen S A T Z U N G FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT FRANKENBERG/SACHSEN Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom (Sächs. GVBl. S. 301) und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen des Freistaates Sachsen (SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) zuletzt geändert am 20. Juni 1996 (Sächsisches Gesetz und Verordnungsblatt vom 1 August 1996) hat der Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sachsen am folgende Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Frankenberg/Sachsen beschlossen: 1 Träger und Rechtsform Die Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderkrippen, Kindergärten und Horte) werden von der Stadt Frankenberg/Sachsen als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch die Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Aufgaben Die Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und sollen die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Die Aufgabe besteht insbesondere darin, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische, musische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. 3 Aufnahme, Ausschlußgründe Die Anmeldung für die Aufnahme in eine Kinderkrippe, einen Kindergarten bzw. einen Hort haben die Erziehungsberechtigten des Kindes schriftlich, mindestens 3 Monate vor Aufnahme in eine Kinderkrippe, den Kindergarten oder den Hort, anhand der gültigen Formulare in der Stadtverwaltung einzureichen.
2 2 Ausnahmefälle: a: Das Kind muß, bedingt durch eine Notsituation wie zum Beispiel Krankheit, Verkehrsunfall der Eltern bzw. alleinerziehenden Elternteils, sofort in eine Einrichtung aufgenommen werden. b: Das Kind muß, bedingt durch eine sofortige Arbeitsaufnahme oder eine sofort beginnende Arbeitsfördermaßnahme der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils in eine Einrichtung aufgenommen werden. Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Frankenberg/Sa. ihren Wohnsitz haben (Hauptsitz im Sinne des Melderechts), in der Regel vom vollendeten Lebensjahr bis zur Einschulung offen. Kinder mit einem Wohnsitz außerhalb der Stadt Frankenberg werden nur bedingt aufgenommen. Es gelten dann die Sondervereinbarungen zwischen der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa. und der Kommunalverwaltung des jeweiligen Wohnsitzes des Kindes. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung nur dann besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann, ohne daß die Belange der übrigen Kinder beeinträchtigt werden. 5. Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, daß das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie sollen ferner nachweisen, daß der Impfstatus den Impfempfehlungen des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie entspricht. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 8 Tage zurückliegen. Bei ununterbrochenem Übergang von einer Tageseinrichtung in eine andere ist diese Bescheinigung nicht erforderlich. 6. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertagesstätte, einem bestimmten Hort oder einer bestimmten Gruppe besteht zu keiner Zeit. 7. Von der Aufnahme in die Einrichtung sind ausgeschlossen: Kinder, welche an übertragbaren Krankheiten, gem. 3 des Bundesseuchengesetzes und der Seuchenmeldeverordnung vom , leiden. Kinder, deren Erziehungsberechtigte nicht bereit sind, die für sie geltenden Elternbeiträge und Verpflegungskosten zu bezahlen. 4
3 3 Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen Die Kindertagesstätten sind - mit Ausnahme von Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen - täglich von 6.00 Uhr bis Uhr geöffnet. Der Bürgermeister ist berechtigt, Betriebsferien in den Schulsommerferien und zwischen Weihnachten und Neujahr festzulegen. In diesen Zeiten wird eine Betreuung nur in dringenden Fällen gewährleistet. Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit in der Kindertagesstätte bzw. im Hort eintreffen. Es wird gebeten, die Kinder pünktlich abzuholen. Verbleibt ein Kind über die im Betreuungsvertrag vereinbarte Zeit hinaus in der Einrichtung, muß für jede angebrochene Stunde ein zusätzlicher Betreuungsbetrag entrichtet werden. 5. Bei Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen sind die Kinder bis 8.00 Uhr zu entschuldigen. Bei unentschuldigtem Fehlen müssen die Verpflegungskosten bezahlt werden. 5 Pflichten der Erziehungsberechtigten Es wird erwartet, daß die Kinder sauber und in praktischer Kleidung in die Einrichtung gebracht werden. Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Erziehungspersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Erziehungspersonal wieder ab. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch das Erziehungspersonal und endet mit der Übergabe durch das Erzieherpersonal. Sollen Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Weg von und zur Kindertageseinrichtung allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung. Für den Weg vom und zum Hort sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Erziehungspersonal nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird eine Vollmacht gefordert. Die Leiterin der Kindertageseinrichtung bzw. des Hortes ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/ Bescheinigungen usw. auf Echtheit und Wahrheitsgehalt zu prüfen.
4 4 Bei fieberhaften Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber sowie Ungeziefer sind die Kinder zu Hause zu behalten. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps - Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) muß der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Kindertagesstätte bzw. des Hortes ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Kindertagesstätte bzw. den Hort wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 6 Pflichten der Kindertageseinrichtung Die Leitung der Kindertageseinrichtung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal und bei Bedarf Gelegenheit zu einer Aussprache. Terminliche Absprachen sind möglich. Treten die im Bundesseuchengesetz ( 45) genannten Krankheiten oder ein hieraufgerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich die Stadtverwaltung und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. Werden an einem Kind Anzeichen von Mißhandlungen oder grober Vernachlässigung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit wahrgenommen, ist das Jugendamt umgehend in Kenntnis zu setzen. 7 Elternversammlung und Elternbeirat Die Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Elternversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreffen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens 20 vom Hundert der Erziehungsberechtigten verlangen. Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat. Er ist Vertreter der Interessen der Erziehungsberechtigten. Der Elternbeirat kann vom Träger der Kindertageseinrichtung Auskunft über die Kindertageseinrichtung betreffende Fragen verlangen.
5 5 Der Elternbeirat unterstützt die Aufgaben der Kindertageseinrichtung und fördert die Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtung mit den Erziehungsberechtigten. Er ist vom Träger der Kindertageseinrichtung bei wichtigen Entscheidungen zu hören. Die Einberufung der Elternversammlung und die Wahl des Elternbeirates sind in der Elternmitwirkungsverordnung geregelt. 8 Versicherungen Alle Kinder, die eine Kindereinrichtung und Hort besuchen, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert: - auf direktem Weg zur und von der Kindertagesstätte bzw. zum und vom Hort; - während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte bzw. im Hort; - während aller Veranstaltungen der Kindertagesstätte bzw. des Hortes außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen). Alle Unfälle, die auf dem Wege zur und von der Kindertagesstätte bzw. zum und vom Hort eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin der Einrichtung bzw. des Hortes unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann. 9 Elternbeiträge Die Stadt Frankenberg/Sa. erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für den Betrieb der Kindertagesstätten und Horte Elternbeiträge. Näheres regelt die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen. 10 Abmeldung Die Abmeldung des Kindes erfolgt durch eine schriftliche Kündigung bei der Leiterin der jeweiligen Einrichtung.
6 6 Die Kündigung hat spätestens am letzten Tag des Vormonats für den Folgemonat zu erfolgen. Vierzehntägiges unentschuldigtes Fehlen berechtigt den Träger zur Neubesetzung des Platzes. Der Träger der Kindertagesstätte kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgrund kann die Nichtentrichtung des Elternbeitrages und der Verpflegungskosten für 2 aufeinanderfolgende Monate sein. 11 Verbindlichkeiten Diese Satzung wird den Eltern (Erziehungsberechtigten) bei Anmeldung ausgehändigt. Zwischen dem Träger der Einrichtung und den Eltern wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. 12 Inkrafttreten Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Frankenberg/Sa. tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Frankenberg/Sa. vom außer Kraft. Frankenberg/Sa., den K ö h l e r Bürgermeister
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