S a t z u n g zum Betreiben von Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättensatzung)
|
|
- Innozenz Joseph Wetzel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Leisnig S a t z u n g zum Betreiben von Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättensatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl.S 301, 445) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen SächsKitaG) jeweils in den gültigen Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Die Satzung wurde mit den Beschluss SR 5-46/13 vom in 1. Änderungssatzung geändert. 1 Zweckbestimmungen 1. Die Stadtverwaltung Leisnig unterhält folgende Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen: Kindertagesstätte Wirbelwind Eulenbergstraße 5 Kindertagesstätte Sonnenschein Bahnhofsweg 2 Hort, Lindenplatz 4 Kindertagesstätte Funtasia Altenhof Kindertagesstätte Nido Börtewitz Kindertagesstätte Nikolaus Polditz Kindertagesstätte Polkenberg Kinderhaus Sitten 2. Der Besuch der Kindertageseinrichtungen steht allen Kindern der Stadt Leisnig ohne Rücksicht auf die soziale und wirtschaftliche Lage der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntnis offen. 3. Kinder aus anderen Gemeinden können im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Einrichtung. Bei der Betreuung außerhalb der Heimatgemeinde wird ein Ausgleich des kommunalen Betriebskostenanteiles gegenüber der aufnehmenden Gemeinde gem. 17 Abs. 2 SächsKitaG vorgenommen. Die vom Jugendhilfeausschuss Mittelsachsen beschlossenen Bedarfskriterien zur Ausgestaltung des Förderangebotes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege (Beschluss 14/05./09) bezüglich der Betreuungszeiten sind anzuwenden. 1
2 2 Antragstellung 1. Der Antrag auf Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ist schriftlich beim Träger der Kindertageseinrichtung durch die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten zu stellen und 1 Monat vor dem Aufnahmetermin abzugeben. 2. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kurzfristigere Aufnahme möglich. 3. Die unverbindliche Registratur des Betreuungswunsches ist 6 Monate vor Aufnahme in der gewünschten Kindertageseinrichtung möglich. 3 Aufnahme 1. Im Krippenbereich werden Kinder im Alter von in der Regel einem Jahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen. Ausnahmen sind von den Personensorgeberechtigten/Erziehungs-berechtigten beim Träger zu beantragen. 2. Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt. 3. Horte sind Kindereinrichtungen, in denen Schulkinder der Klassen 1 bis 4 auf Wunsch der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten vor und nach dem Unterricht betreut werden. 4. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden. 5. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger der Einrichtung eigenverantwortlich. Vor der Aufnahme des Kindes ist ein Betreuungsvertrag abzuschließen. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages bestätigen die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Satzung sowie der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung. 6. Kinder können täglich in a) Krippen und Kindergärten bis 41/2, bis 6 oder bis 9 Stunden, b) Horten bis 5 oder bis 6 Stunden Alternativ: Kinder können im flexiblen Wochenstundenmodell in a) Krippen und Kindergärten bis 22,5 Stunden, 30 Stunden oder 45 Stunden b) Horten bis 25 Stunden oder 30 Stunden betreut werden. Die Kindertagesstätten entscheiden in Abstimmung mit dem Träger und der jeweiligen Elternvertretung die Anwendung eines/des gewünschten Betreuungsmodells. In der Anlage zur Satzung wird dies in einer Niederschrift festgeschrieben. Die Betreuungszeit richtet sich nach den Bedarfskriterien zur Ausgestaltung der Förderangebote in Kindertageseinrichtungen, beschlossen vom Jugendhilfeausschuss des Landratsamtes Mittelsachsen am (Beschluss-Nr. 14/05/2009). Die Finanzierung jeglicher Mehrbetreuungszeiten in den Kindertagesstätten und im Hort erfolgt kostendeckend, entsprechend der jeweils geltenden Elternbeitragssatzung. 7. Am Tag der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ist eine aktuelle Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung mitzubringen. 2
3 8. Nach dem vom Freistaat Sachsen beschlossenen Kindertagesstättengesetz hat jedes Kind ab vollendetem 3. Lebensjahr das Recht auf einen Kindergartenplatz, nicht aber Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung. 9. Die Gestaltung und Dauer der Eingewöhnungsphase wird zwischen den Personensorgeberechtigten/ Erziehungsberechtigten und der Einrichtung vertraglich vereinbart; sie beträgt maximal 4 Wochen, ist kostenpflichtig und sollte eine Betreuungszeit von 4,5 Stunden nicht überschreiten. 10. Werden Änderungen in der Betreuungszeit gewünscht, sind diese der Leiterin bis zum 20. des laufenden Monats schriftlich mitzuteilen. Bei Möglichkeit wird die gewünschte Änderung zu Beginn des Folgemonats wirksam. 4 Abweisung, Ausschluss 1. Nicht aufgenommen werden kranke Kinder. Personensorgeberechtigte/Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, der Leiterin den Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Wohnbereich des Kindes unverzüglich zu melden. 2. Kinder können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wenn - die Aufnahme durch unwahre Angaben der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten erreicht wurde - Abweisungsgründe nach Abs. 1 vorliegen - die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter mit der Zahlung der Gebühren mehr als zwei Monate im Rückstand sind - das Kind mehr als 4 Wochen unentschuldigt der Einrichtung fernbleibt - das Kind mit Ungeziefer behaftet ist und dieser Zustand trotz Hinweis und Hilfe der Einrichtung wegen mangelnder Mitarbeit der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten nicht beseitigt wird. 3. Der Ausschluss wird von der Leiterin im Einvernehmen mit dem Träger den Personensorge-berechtigten/Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. 5 Abmeldung, Ausscheiden 1. Die Abmeldung eines Kindes erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Sie bedarf der Schriftform. 6 Öffnungszeiten 1. Die Kindertageseinrichtungen sind werktags von Montag bis Freitag täglich von 6.00 Uhr bis Uhr geöffnet. In dringenden Bedarfsfällen kann mit der Einrichtung eine Veränderung vereinbart werden 2. Ausnahmen von Abs. 1 (Feiertage, sonstige Schließzeiten) werden jeweils rechtzeitig in den Kindereinrichtungen bekannt gegeben. 3
4 3. Kindertageseinrichtungen können u.a. in Folge eingetretener Katastrophen oder auf Grund von Anforderungen des Gesundheitsamtes vorübergehend, teilweise oder ganz geschlossen werden. Schadenersatzforderungen sind hier ausgeschlossen. 4. Während der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) wird Hortbetreuung in der Zeit von 8.00 bis Uhr angeboten. Wird Betreuung in der Zeit von 6.00 bis 8.00 Uhr bzw Uhr bis Uhr benötigt, wird pro Tag ein zusätzlicher Elternbeitrag von 2,00 pro Tag erhoben. 5. Die Kindertageseinrichtungen sind zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Begründeter Bedarf ist bis des laufenden Jahres schriftlich anzumelden - die notwendige Betreuung wird gewährleistet. 6. Jedes Kind soll im Jahr 14 Tage (zusammenhängend) Urlaub in Anspruch nehmen. 7 Besuch der Kindertagesstätten 1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollen die Kindertageseinrichtungen regelmäßig besucht werden - die Aufnahme erfolgt bis 9.00 Uhr. 2. Die Kinder sind während des Aufenthaltes in den Kindertageseinrichtungen sowie auf dem Weg von und zur Kindereinrichtung gesetzlich unfallversichert. 3. Eine Haftung wird für sonstige Schäden, die auf dem Weg zur und von der Kindereinrichtung eintreten, nicht übernommen. 4. Eine Haftung für Schäden, die von Personen verursacht werden, die nicht im Anstellungsverhältnis des Trägers stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen. 5. Alle Unfälle zur, in und von der Kindertageseinrichtung sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. Es ist eine Unfallanzeige auszufüllen. 8 Regelung in Krankheitsfällen 1. Ist ein Kind am Besuch einer Kindereinrichtung durch Krankheit verhindert, muss dies der Leiterin/ der Erzieherin spätestens am 1. Tag des Fernbleibens mitgeteilt werden. 2. Bei der Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Scharlach, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Windpocken, Röteln, übertragbare Darmerkrankungen, infektiöse Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hauterkrankungen) muss der Kindertageseinrichtung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 3. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, die Kindertageseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 4. Erkrankt das Kind während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, muss es zur Vermeidung der Ansteckung unverzüglich abgeholt werden ( 8 Abs.2). 4
5 9 Aufsicht 1. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt/endet erst mit der Übernahme/ Verabschiedung des Kindes durch die Betreuungskräfte (Begrüßung/Verabschiedung bei der zuständigen Erzieherin notwendig) in den Einrichtungen. 2. Die Aufsichtspflicht der Erzieher der Einrichtungen erstreckt sich nicht auf den Weg zur und von der Einrichtung. 3. Soll das Kind den Heimweg allein antreten oder durch Dritte abgeholt werden, ist hierfür der Erzieherin eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten zu übergeben. 10 Gebühr Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage der Elternbeitragssatzung bestimmt. Für Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten, die diesen Betrag in voller Höhe nicht zahlen können, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag beim Jugendamt des Landratsamtes, einen Teil oder den gesamten Betrag erstattet zu bekommen. 11 Außerkrafttreten Die Satzung zum Betreiben von Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättensatzung) vom und die Änderungssatzung vom treten außer Kraft. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzungsänderung tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leisnig in Kraft. Leisnig, Goth Bürgermeister 5
6 Hinweis nach 4 Abs. 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. 6
S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich
S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am 02.11.2006 auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund
MehrGebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils
Mehrvom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung
MehrVom Inhalt. 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner 3 Beitragshöhe 4 Beitragsänderungen 5 Fälligkeiten 6 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege der Stadt Mittweida 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Rabenau (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrArtikel I. Anlage zu 5 Kindertagesstättensatzung
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Niederau (Kindertagesstättensatzung)
Mehr1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung
Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der
MehrS A T Z U N G. 1 Geltungsbereich
S A T Z U N G der Großen Kreisstadt Glauchau über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau
MehrStand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrStand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrBenutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
Verlässlichen Grundschule Seite 1/5 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Benutzungsordnung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule Das Konzept der Verlässlichen Grundschule ist eine Antwort auf gewandelte
MehrSatzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen und Horte der Großen Kreisstadt Zschopau (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen und Horte der Großen Kreisstadt Zschopau (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG
MehrSatzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG in Verbindung mit 1
MehrSatzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 4 SächsGemO und 14 und 15 SächsKitaG in Verbindung mit 1 und
MehrSTADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen
STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und die 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung
MehrSatzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen
1 Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen und die in Tagespflege (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) Vom 29. Januar 2004
MehrSatzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinri
Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Beitragssatzung der Kindereinrichtungen)
MehrSatzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Glashütte (Betreuungssatzung)
Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Glashütte (Betreuungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
MehrGeltungsbereich. Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung Pfiffikus in Dennheritz, Hauptstraße 28, Dennheritz.
Satzung der Gemeinde Dennheritz für das Betreiben der kommunalen Kindertageseinrichtung Pfiffikus Kindertageseinrichtungssatzung - rechtsbereinigte Fassung - vom 23.10.2008 ( veröffentlicht im Dennheritzer
MehrStadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen.
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2015 1 41 In der Fassung
MehrAufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag
S A T Z U N G für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Schwarzenberg und die Festlegung der Elternbeiträge für den Besuch dieser Einrichtungen vom 02.03.2011 Gemäß 4 der
MehrGebührenpflicht, Gebührenschuldner
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 Auf der Grundlage
MehrS a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde. Kleinniedesheim. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. vom
12.285 S a t z u n g über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde Kleinniedesheim und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 14.01.1994 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kleinniedesheim hat auf
MehrSatzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) vom
Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) vom 07.05.2013 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
MehrBeitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg. Vom (mit eingearbeiteter 1. und 2.
Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchberg Vom 22.06.2010 (mit eingearbeiteter 1. und 2. Änderungssatzung) Auf der Grundlage vom 4 und 10 der Gemeindeordnung für
MehrGeltungsbereich. Betreuungsangebot, Abschluss eines Betreuungsvertrages
Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Lampertswalde (Betreuungssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4 der Gemeindeverordnung für
MehrORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen
ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Neustadt in Sachsen (Elternbeitragssatzung für
MehrIn der Fassung der Änderungssatzung vom 04. März 2014
Satzung zur Erhebung der Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg und Kindertagespflege ab 01.01.2008 In der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4)
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4) Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund
Mehr1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen¹,, ²,³ (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4
MehrKita-Satzung Geltungsbereich und Grundlagen
Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) in Trägerschaft der Stadt Delitzsch, die Nutzung von Kindertagespflegeplätzen sowie die Festsetzung von Elternbeiträgen
Mehr(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches
Nachstehend wird die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege in der Großen Kreisstadt Freital (Betreuungssatzung Kita BetreuungSKita) in der seit 1. Januar
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda
Auf der Grundlage des 4 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO); der 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächs. Gesetzes zur Förderung
MehrElternbeitragssatzung ab 1. Januar 2018 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2
Satzung vom 28. Januar 2016 über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt
Mehrvom Geltungsbereich
41/01 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Burgstädt vom 08.06.2010 Auf der Grundlage
MehrAllgemeines. - die Erhebung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern im Hort und in der Kindertagespflege.
Satzung der Stadt Strehla über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) Aufgrund
MehrSatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 04.09.2017 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrVom 18. Juli Geltungsbereich
Satzung der Stadt Geringswalde über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) Vom 18. Juli 2017 * (Geringswalder
Mehr(5) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte (Gastkinder, Mehrbetreuung) entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung.
S a t z u n g zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Oschatz (Elternbeitragssatzung) mit 3. Änderungssatzung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrS A T Z U N G FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT FRANKENBERG/SACHSEN
Stadt Frankenberg/Sachsen S A T Z U N G FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT FRANKENBERG/SACHSEN Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 201993
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 1
Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Heidenau und in Kindertagespflege (Kita-Betreuungssatzung) vom 24. September 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich
Mehr1 Allgemeines. 2 Grundsätze
Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der
MehrElternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt gemacht im Amtsblatt
MehrSatzung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesseinrichtungen der Stadt Wilsdruff (Betreuungssatzung für Kindereinrichtungen)
mit den Ortsteilen Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Grund, Grumbach, Helbigsdor f, Herz ogswalde, Kaufb ach, Ke sselsdo rf, Kleinopitz, Limbach, Mohorn, Oberhermsdorf Satzung über die Betreuung von
MehrSatzung über die Betreuung von Kindern in Kindertagesseinrichtungen der Stadt Wilsdruff (Betreuungssatzung für Kindereinrichtungen)
mit den Ortsteilen Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Grund, Grumbach, Helbigsdor f, Herz ogswalde, Kaufb ach, Ke sselsdo rf, Kleinopitz, Limbach, Mohorn, Oberhermsdorf Satzung über die Betreuung von
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Oberschöna nach dem SächsKitaG
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Oberschöna nach dem SächsKitaG Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen
MehrORM 11/01 S. 1. S a t z u n g. der Stadt Marienberg für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft der Stadt Marienberg. vom
ORM 11/01 S. 1 S a t z u n g der Stadt Marienberg für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft der Stadt Marienberg. vom 04.02.1997 Inhalt: 1 Trägerschaft 2 Aufsicht Hausherr 4 Verwaltung und Leistung
MehrSatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom
Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Mülsen (Elternbeitragssatzung) Vom 05.09.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO),
MehrSatzung für die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Sibbesse
Satzung für die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Sibbesse Aufgrund der 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeiträge Kita) vom 21.10.2016 Präambel Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Gemeinde Gägelow zur Kindertagesförderung Vom 6. April 2005
Satzung der Gemeinde Gägelow zur Kindertagesförderung Vom 6. April 2005 Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Betreuungsangebote
Gemeinde Mulda Landkreis Mittelsachsen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mulda (Betreuungs- und Elternbeitragssatzung)
MehrBenutzungsordnung. der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof
Benutzungsordnung der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (Gbl. S. 582) in der derzeit geltenden Fassung
Mehr(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Mehr6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHU VWlGWLVFKHQ.LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ.LQGHUJDUWHQ+RUW
Stadtverwaltung Nossen 6DW]XQJ EHU GLH (UKHEXQJ YRQ (OWHUQEHLWUlJHQ LQ GHU VWlGWLVFKHQ.LQGHUWDJHVHLQULFKWXQJ.LQGHUJDUWHQ+RUW Auf Grund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993
Mehr1 Geltungsbereich. Aufnahme
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Neustadt in Sachsen (Elternbeitragssatzung) 1 Auf der Grundlage
Mehr1 Aufgabe der Einrichtung
Benutzungsordnung der Gemeinde Lichtenstein zum Besuch der Betreuung zur Verlässlichen Grundschule/Uhlandschule - Außerunterrichtliche Beaufsichtigung - 1 Aufgabe der Einrichtung Die Verlässliche Grundschule
MehrSatzung zur Änderung der Kindergartenordnung der Gemeinde Tiefenbronn vom 19. Juni 2009 in der Fassung vom 15. April 2016
Öffentliche Bekanntmachung Gemeinde Tiefenbronn Enzkreis Enzkreis Satzung zur Änderung der Kindergartenordnung der Gemeinde Tiefenbronn vom 19. Juni 2009 in der Fassung vom 15. April 2016 Aufgrund 4 der
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
Mehr(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
MehrSatzung. über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen. Kindergartenordnung
K 1/1 Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen Kindergartenordnung Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den 2, 13 und 19 des
Mehr(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege; KitaSEb der Stadt Zwönitz)
Satzung der Stadt Zwönitz über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
Mehr1 - Geltungsbereich. (2) Die Stadt Thum unterhält im öffentlichen Interesse folgende Kindertageseinrichtungen:
Satzung über die Betreuung sowie die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Thum (Kindertageseinrichtungen- und Elternbeitragssatzung)
MehrGemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn. Kindergartenordnung
Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten Jagsthausen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder
MehrElternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz
1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen
S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
MehrSatzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom
Gemeinde Braunsbach Kreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom 09.04.2014 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
Mehr1 Kommunale Kindertageseinrichtung
Benutzer- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung Spatzenhausen der Gemeinde Klein Vielen, zuletzt geändert durch 9.Änderungssatzung vom 02.12.2013 1 Kommunale Kindertageseinrichtung (1) Die
Mehr1 Träger und Rechtsform. 2 Aufgaben. 3 Aufnahme
Satzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Eilenburg (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) vom 29.9.1993 Auf der Grundlage des Gesetzes "Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Wilthen über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. (Kinderbetreuungssatzung)
Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und dem Gesetz zur Förderung
MehrSatzung der Gemeinde Pfaffenweiler für den Gemeindekindergarten vom 16. Juli 2008
Gemeinde Pfaffenweiler Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Gemeinde Pfaffenweiler für den Gemeindekindergarten vom 16. Juli 2008 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
MehrSatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen
MehrGebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner
Stadt Laufenburg (Baden) Landkreis Waldshut Satzung der Stadt Laufenburg (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Städtischen Kindergärten und Kinderkrippe (Kindergarten-Gebührensatzung)
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Coswig (Anhalt)
Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Coswig (Anhalt) Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 03.12.2015 Satzung über die Aufnahme und Betreuung von Kindern in
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 1
Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24.
MehrBenutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung)
Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung
MehrGROßE KREISSTADT HERRENBERG
S 460.159 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Vom 1. Februar 1994 *(in der redaktionell
MehrA 4/7. Gemeinde Langenargen Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen
A 4/7 Gemeinde Langenargen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen Rechtsgrundlagen: Gemeinderatsbeschluss Beschluss: 16.05.2011
MehrSatzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing
Stand: 01. Januar 2013 Die Gemeinde Ampfing erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing (Satzungsänderungen sind bereits
Mehr1 Kommunale Kindertageseinrichtung
Benutzer- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung Am Zauberwald der Gemeinde Blankensee zuletzt geändert durch 9.Änderungssatzung vom 06.02.2013 1 Kommunale Kindertageseinrichtung (1) Die kommunale
MehrSatzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf
Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 25 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in eseinrichtungen
MehrGeändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage
Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrBenutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab
Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab 01.02.201.2019 Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
-! 1 - Gemeinde Boms, Landkreis Ravensburg Benutzungsordnung für den Kindergarten Sonnenblume K I N D E R G A R T E N O R D N U N G Für die Arbeit im Kindergarten sind die gesetzlichen Bestimmungen mit
MehrBenutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
1 Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Röllbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
Mehrüber die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über
MehrKindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen
Kindergarten St. Bernhard Hattingen Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen Benutzungsordnung für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Immendingen Kindergartenordnung Für die Arbeit im Kindergarten sind
MehrBenutzungsordnung. der Stadt Stutensee. für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten. an den Schulen der Stadt Stutensee
Benutzungsordnung der Stadt Stutensee für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten an den Schulen der Stadt Stutensee vom 01.04.2005 geändert durch Änderungssatzung vom 09.10.2006 Rechtskräftig ab 01.10.2006
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27. Juni 2017 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr(Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege)
Satzung der Stadt Zwönitz über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen
Mehrüber die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und zur Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Bad Elster
SATZUNG über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und zur Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Bad Elster Aufgrund des 4 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrBenutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Aiterhofen erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
MehrSatzung. gültig ab
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.09.2017 der Stadt Ludwigsburg vom 27.07.2016, gültig ab 01.09.2017 1/6 Satzung über
Mehr