S a t z u n g zum Betreiben von Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättensatzung)

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1 Stadt Leisnig S a t z u n g zum Betreiben von Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättensatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl.S 301, 445) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen SächsKitaG) jeweils in den gültigen Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Die Satzung wurde mit den Beschluss SR 5-46/13 vom in 1. Änderungssatzung geändert. 1 Zweckbestimmungen 1. Die Stadtverwaltung Leisnig unterhält folgende Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen: Kindertagesstätte Wirbelwind Eulenbergstraße 5 Kindertagesstätte Sonnenschein Bahnhofsweg 2 Hort, Lindenplatz 4 Kindertagesstätte Funtasia Altenhof Kindertagesstätte Nido Börtewitz Kindertagesstätte Nikolaus Polditz Kindertagesstätte Polkenberg Kinderhaus Sitten 2. Der Besuch der Kindertageseinrichtungen steht allen Kindern der Stadt Leisnig ohne Rücksicht auf die soziale und wirtschaftliche Lage der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntnis offen. 3. Kinder aus anderen Gemeinden können im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Einrichtung. Bei der Betreuung außerhalb der Heimatgemeinde wird ein Ausgleich des kommunalen Betriebskostenanteiles gegenüber der aufnehmenden Gemeinde gem. 17 Abs. 2 SächsKitaG vorgenommen. Die vom Jugendhilfeausschuss Mittelsachsen beschlossenen Bedarfskriterien zur Ausgestaltung des Förderangebotes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege (Beschluss 14/05./09) bezüglich der Betreuungszeiten sind anzuwenden. 1

2 2 Antragstellung 1. Der Antrag auf Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ist schriftlich beim Träger der Kindertageseinrichtung durch die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten zu stellen und 1 Monat vor dem Aufnahmetermin abzugeben. 2. In begründeten Ausnahmefällen ist eine kurzfristigere Aufnahme möglich. 3. Die unverbindliche Registratur des Betreuungswunsches ist 6 Monate vor Aufnahme in der gewünschten Kindertageseinrichtung möglich. 3 Aufnahme 1. Im Krippenbereich werden Kinder im Alter von in der Regel einem Jahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen. Ausnahmen sind von den Personensorgeberechtigten/Erziehungs-berechtigten beim Träger zu beantragen. 2. Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt. 3. Horte sind Kindereinrichtungen, in denen Schulkinder der Klassen 1 bis 4 auf Wunsch der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten vor und nach dem Unterricht betreut werden. 4. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden. 5. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger der Einrichtung eigenverantwortlich. Vor der Aufnahme des Kindes ist ein Betreuungsvertrag abzuschließen. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages bestätigen die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Satzung sowie der Elternbeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung. 6. Kinder können täglich in a) Krippen und Kindergärten bis 41/2, bis 6 oder bis 9 Stunden, b) Horten bis 5 oder bis 6 Stunden Alternativ: Kinder können im flexiblen Wochenstundenmodell in a) Krippen und Kindergärten bis 22,5 Stunden, 30 Stunden oder 45 Stunden b) Horten bis 25 Stunden oder 30 Stunden betreut werden. Die Kindertagesstätten entscheiden in Abstimmung mit dem Träger und der jeweiligen Elternvertretung die Anwendung eines/des gewünschten Betreuungsmodells. In der Anlage zur Satzung wird dies in einer Niederschrift festgeschrieben. Die Betreuungszeit richtet sich nach den Bedarfskriterien zur Ausgestaltung der Förderangebote in Kindertageseinrichtungen, beschlossen vom Jugendhilfeausschuss des Landratsamtes Mittelsachsen am (Beschluss-Nr. 14/05/2009). Die Finanzierung jeglicher Mehrbetreuungszeiten in den Kindertagesstätten und im Hort erfolgt kostendeckend, entsprechend der jeweils geltenden Elternbeitragssatzung. 7. Am Tag der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ist eine aktuelle Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung mitzubringen. 2

3 8. Nach dem vom Freistaat Sachsen beschlossenen Kindertagesstättengesetz hat jedes Kind ab vollendetem 3. Lebensjahr das Recht auf einen Kindergartenplatz, nicht aber Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung. 9. Die Gestaltung und Dauer der Eingewöhnungsphase wird zwischen den Personensorgeberechtigten/ Erziehungsberechtigten und der Einrichtung vertraglich vereinbart; sie beträgt maximal 4 Wochen, ist kostenpflichtig und sollte eine Betreuungszeit von 4,5 Stunden nicht überschreiten. 10. Werden Änderungen in der Betreuungszeit gewünscht, sind diese der Leiterin bis zum 20. des laufenden Monats schriftlich mitzuteilen. Bei Möglichkeit wird die gewünschte Änderung zu Beginn des Folgemonats wirksam. 4 Abweisung, Ausschluss 1. Nicht aufgenommen werden kranke Kinder. Personensorgeberechtigte/Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, der Leiterin den Verdacht oder das Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Wohnbereich des Kindes unverzüglich zu melden. 2. Kinder können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wenn - die Aufnahme durch unwahre Angaben der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten erreicht wurde - Abweisungsgründe nach Abs. 1 vorliegen - die Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter mit der Zahlung der Gebühren mehr als zwei Monate im Rückstand sind - das Kind mehr als 4 Wochen unentschuldigt der Einrichtung fernbleibt - das Kind mit Ungeziefer behaftet ist und dieser Zustand trotz Hinweis und Hilfe der Einrichtung wegen mangelnder Mitarbeit der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten nicht beseitigt wird. 3. Der Ausschluss wird von der Leiterin im Einvernehmen mit dem Träger den Personensorge-berechtigten/Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. 5 Abmeldung, Ausscheiden 1. Die Abmeldung eines Kindes erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Sie bedarf der Schriftform. 6 Öffnungszeiten 1. Die Kindertageseinrichtungen sind werktags von Montag bis Freitag täglich von 6.00 Uhr bis Uhr geöffnet. In dringenden Bedarfsfällen kann mit der Einrichtung eine Veränderung vereinbart werden 2. Ausnahmen von Abs. 1 (Feiertage, sonstige Schließzeiten) werden jeweils rechtzeitig in den Kindereinrichtungen bekannt gegeben. 3

4 3. Kindertageseinrichtungen können u.a. in Folge eingetretener Katastrophen oder auf Grund von Anforderungen des Gesundheitsamtes vorübergehend, teilweise oder ganz geschlossen werden. Schadenersatzforderungen sind hier ausgeschlossen. 4. Während der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) wird Hortbetreuung in der Zeit von 8.00 bis Uhr angeboten. Wird Betreuung in der Zeit von 6.00 bis 8.00 Uhr bzw Uhr bis Uhr benötigt, wird pro Tag ein zusätzlicher Elternbeitrag von 2,00 pro Tag erhoben. 5. Die Kindertageseinrichtungen sind zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Begründeter Bedarf ist bis des laufenden Jahres schriftlich anzumelden - die notwendige Betreuung wird gewährleistet. 6. Jedes Kind soll im Jahr 14 Tage (zusammenhängend) Urlaub in Anspruch nehmen. 7 Besuch der Kindertagesstätten 1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollen die Kindertageseinrichtungen regelmäßig besucht werden - die Aufnahme erfolgt bis 9.00 Uhr. 2. Die Kinder sind während des Aufenthaltes in den Kindertageseinrichtungen sowie auf dem Weg von und zur Kindereinrichtung gesetzlich unfallversichert. 3. Eine Haftung wird für sonstige Schäden, die auf dem Weg zur und von der Kindereinrichtung eintreten, nicht übernommen. 4. Eine Haftung für Schäden, die von Personen verursacht werden, die nicht im Anstellungsverhältnis des Trägers stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen. 5. Alle Unfälle zur, in und von der Kindertageseinrichtung sind der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. Es ist eine Unfallanzeige auszufüllen. 8 Regelung in Krankheitsfällen 1. Ist ein Kind am Besuch einer Kindereinrichtung durch Krankheit verhindert, muss dies der Leiterin/ der Erzieherin spätestens am 1. Tag des Fernbleibens mitgeteilt werden. 2. Bei der Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Scharlach, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Windpocken, Röteln, übertragbare Darmerkrankungen, infektiöse Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hauterkrankungen) muss der Kindertageseinrichtung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 3. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, die Kindertageseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 4. Erkrankt das Kind während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, muss es zur Vermeidung der Ansteckung unverzüglich abgeholt werden ( 8 Abs.2). 4

5 9 Aufsicht 1. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt/endet erst mit der Übernahme/ Verabschiedung des Kindes durch die Betreuungskräfte (Begrüßung/Verabschiedung bei der zuständigen Erzieherin notwendig) in den Einrichtungen. 2. Die Aufsichtspflicht der Erzieher der Einrichtungen erstreckt sich nicht auf den Weg zur und von der Einrichtung. 3. Soll das Kind den Heimweg allein antreten oder durch Dritte abgeholt werden, ist hierfür der Erzieherin eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten zu übergeben. 10 Gebühr Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage der Elternbeitragssatzung bestimmt. Für Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten, die diesen Betrag in voller Höhe nicht zahlen können, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag beim Jugendamt des Landratsamtes, einen Teil oder den gesamten Betrag erstattet zu bekommen. 11 Außerkrafttreten Die Satzung zum Betreiben von Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättensatzung) vom und die Änderungssatzung vom treten außer Kraft. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzungsänderung tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leisnig in Kraft. Leisnig, Goth Bürgermeister 5

6 Hinweis nach 4 Abs. 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. 6

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