Wasserrechtliche Erlaubnis
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- Kerstin Herta Albrecht
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1 Bezirksregierung Münster Albrecht-Thaer-Straße Münster Telefon: 0251 / Wasserrechtliche Erlaubnis 01. August 2016 Firma Bernhard Ahlert GmbH & Co. KG, Werner-von-Siemens-Str. 30, Greven Einbau von Recyclingmaterial auf dem Grundstück der Firma Bernhard Ahlert GmbH & Co. KG in Greven-Reckenfeld
2 Seite 2 von 13 Gliederung Seite I Tenor 3 II Ort der Gewässerbenutzung und Umfang der Erlaubnis 3 III Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung 4 IV Nebenbestimmungen 4 1. Allgemeines 2. Bau der Anlage V Hinweise 7 VI Antragsunterlagen 8 VII Kostenentscheidung 8 VIII Begründung 10 IX Ihre Rechte 11 Anhang I Zitierte Vorschriften 12
3 Seite 3 von 13 I. Tenor Hiermit erteile ich der Firma Bernhard Ahlert GmbH & Co. KG, Werner-von-Siemens- Str. 30, Greven gemäß 8 Abs. 1 i.v.m. 10 WHG des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG 1 - die Erlaubnis zum Einbau von Recyclingmaterial der Klasse RCL I auf dem Grundstück Wernervon-Siemens-Str. 30 in Greven. Die Erlaubnis ist unbefristet. Die geplante Erweiterungsfläche befindet sich zum Teil im Wasserschutzgebiet "Grevener Damm" in Zone III B. Gemäß der hierfür geltenden Wasserschutzgebietsverordnung "Grevener Damm" besteht für das geplante Vorhaben gem. 3 (4) Wasserschutzgebietsverordnung "Grevener Damm" i. V. m. Anhang 3 Ziffer 37 dieser Verordnung ein Verbot. Mit dem Antrag für eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbau von Recyclingmaterial wurde eine Befreiung von dem Verbot nach 3 i. V. m. Anhang 3 Ziffer 27 der Wasserschutzgebietsverordnung "Grevener Damm" beantragt. Diese Befreiung wird gemäß 9 (1) Nr. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung "Grevener Damm" im Rahmen dieser wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt. Hinweis: Ein Antrag gemäß 58 (1) und 58 (2) LWG wurde separat gestellt. Für die Erschließung der Erweiterungsfläche wurde ebenfalls ein Antrag gemäß 8, 9 und 10 WHG für die Versickerung von unbelasteten Niederschlagswasser eingereicht. Die Entscheidungen hierzu ergehen jeweils gesondert. Gemeinde: Greven Gemeindekennziffer: Lage der Einbaustelle: II. Ort der Gewässerbenutzung Ostwert: Nordwert: Gemarkung: Flur: 40 Greven Flurstück: Die Fundstellen der zitierten Gesetze und Vorschriften finden Sie im Anhang I
4 Seite 4 von 13 III. Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung Die Erlaubnis dient dem Einbau von Recyclingmaterial auf dem Betriebsgelände der Firma Bernhard Ahlert GmbH & Co. KG als Unterbau (Frostschutzschicht/Schottertragschicht) für die dort im Zusammenhang mit der gemäß 16 BImSchG beantragte Änderung (Erweiterung des bestehenden Betriebsgeländes sowie betriebliche Änderungen der Anlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen) zu errichtenden Gebäuden bzw. Hof- und Verkehrsflächen. Aufgrund des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands von 45,65 m NHN wird für die gesamte Erweiterungsfläche die Unterkante der Einbauordinate für das RCL I- Material mit 45,75 m NHN festgelegt. Sollte in Bereichen die Einbauordinate von 45,75 m NHN aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht erreicht sein, werden zur Erreichung der notwendigen Stärke der Schottertragschicht bzw. Frostschutzschicht ausschließlich zugelassene und geeignete Materialien aus Naturstein mit dem Zuordnungswert Z 0 nach den technischen Regeln der LAGA eingebaut. Die Bernhard Ahlert GmbH & Co. KG, Werner-von-Siemens-Str. 30,48268 Greven, bereitet einen Recycling-Baustoff 0/45 mm als Frostschutzschicht-Baustoff auf. Das Material besteht überwiegend aus Betonbruch und andere hydraulisch gebundene Baustoffe, Klinker, Ziegel und Steinzeug. Ein Güte-/Eignungsnachweis einer anerkannten Prüfstelle nach RAP Stra 04 liegt vor. Demnach entspricht das Material den Anforderungen der TL SoB-StB 04. Die Grenzwerte der wasserwirtschaftlichen Merkmale werden eingehalten. Das anfallende Niederschlagswasser der versiegelten Fläche wird über Regenwasserkanäle gefasst und in einer zentralen Regenwasserbehandlungsanlage geleitet. 1. Allgemeines IV. Nebenbestimmungen 1.1 Der Erlaubnisbescheid mit sämtlichen Unterlagen sowie der Abschlussbericht nach Nebenbestimmung Nr. 2.5, ist der Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz vom , Az.: /0016.U beizuheften. Die Unterlagen sind zur Einsicht durch Beauftragte der Überwachungsbehörde sorgfältig und jederzeit zugänglich aufzubewahren. 1.2 Die von Ihnen eingereichten und mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Antragsunterlagen (siehe VI) sind Bestandteil dieser Erlaubnis und maßgeblich für die Ausführungen der Maßnahme. Jede Änderung der geplanten Maßnahme ist der Bezirksregierung Münster - Dezernat 52 - mindestens zwei Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich mitzuteilen. 1.3 Wenn Sie das Vorhaben ausführen, dürfen Sie von den geprüften Antragsunterlagen nicht abweichen. Es darf ausschließlich unbelastetes Niederschlags-
5 Seite 5 von 13 wasser von der befestigten Fläche abgeleitet und über eine Mulde versickert werden. 1.4 Mit dem beantragten Einbau von Recyclingmaterial darf erst begonnen werden, wenn die im Tenor genannte wasserrechtliche Genehmigung und die Erlaubnis zu Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vorliegen und die Entwässerung der Erweiterungsfläche sichergestellt ist. 1.5 Der mit der Änderungsgenehmigung vom ( /0016.U) geforderte Ausgangszustandsbericht ist vor Einbau des Recyclingmaterials der Bezirksregierung Münster - Dezernat 52 - vorzulegen und prüfen zu lassen. 1.6 Sie müssen für eine einwandfreie Wartung und Unterhaltung aller mit der Benutzung zusammenhängenden Anlagen sorgen. Auftretende Mängel an den Anlagen müssen Sie ohne weitere Aufforderung unverzüglich beseitigen. 1.7 Geplante Veränderungen des in den Antragsunterlagen dargestellten und beschriebenen Unternehmens, der Anlagen und der Auswirkungen, die mit der Erlaubnis zusammenhängen, müssen Sie mir mindestens zwei Monate vor der Ausführung schriftlich anzeigen. Hierzu gehört auch eine Nutzungsänderung der Entwässerungsflächen. Änderungen in der Nutzung des Grundstückes, die eine Belastung des Niederschlagswassers erwarten lassen (z. B. starker Verkehr, Lagerung von auslaufbaren Materialien oder starkem Feststoffabtrag) bedürfen meiner vorherigen Zustimmung. Gegebenenfalls behalte ich mir erhöhte Anforderungen an die Versickerung oder den Anschluss an den öffentlichen Kanal vor. 1.8 Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die erwarten lassen, dass Wasser gefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen, sind mir unverzüglich anzuzeigen. 1.9 Bei der Pflege und Unterhaltung der Entwässerungsflächen dürfen keine Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden Innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der baulichen Maßnahmen ist die wasserwirtschaftliche Abnahme bei mir zu beantragen. 2. Bau der Anlage 2.1 Für den Recycling-Baustoff mit der Kornabstufung 0/45 mm muss vor dem Einbau neben dem Nachweis der ausreichenden wasserwirtschaftlichen Qualität ein aktueller Prüfbericht eines Gutachters für die Verwendung des Recyclingbaustoffes für die Frostschutzschichten nach TL SoB-StB 04/07 vorliegen. Die Prüfberichte sind der Bezirksregierung Münster - Dezernat 52 - vorzulegen. Der Einbau von RCL I-Material erfolgt in folgendem Umfang: Einbaustärke: 0,435 m
6 Seite 6 von 13 Einbaumenge: m³ = t Einbaufläche: m² Versiegelung: 0,035 m Splittasphaltmastix Vor Einbau sind ebenfalls Angaben zur Herkunft des Materials sowie Name und Anschrift des Aufbereiters der Bezirksregierung Münster - Dezernat 52 - mitzuteilen. 2.2 Es darf nur Recycling-Baustoff RCL I auf den im Antrag gekennzeichneten Flächen und Tiefenbereichen im Bodenkörper eingebaut werden. Der Abstand von der Unterkante der Einbaubereiche des RCL I-Materials muss mindestens 0,1 m zum höchsten Grundwasserstand betragen. 2.3 Der Einbau des RCL I-Materials, sowie die Auffüllung mit geeigneten Materialien mit dem Zuordnungswert Z 0 bis zu Einbauordinate von 45,75 m NHN, ist gutachterlich begleiten zu lassen. Die notwendige Einbauhöhe des Z 0- Materials ist durch einen Bestandsplan mit entsprechenden Höhenangaben der Bezirksregierung Münster - Dezernat 52 - vorzulegen. Der externe Gutachter darf nicht derselbe sein, welcher zuvor die gutachterliche Stellungnahme zur Versickerung durchgeführt hat. 2.4 Es ist mindestens alle t des einzubauenden RCL I-Materials der gesamten t eine Probe entnehmen und analysieren zu lassen. Pro Herkunftsbereich ist mindestens eine Probe mit zugehöriger Analyse erstellen zu lassen. Die Probenahme ist nach DIN EN durchzuführen. 2.5 Der Einbau darf nur nach den Vorgaben des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV A IV und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr VI A /45 - vom erfolgen. Die chemisch/physikalischen Eigenschaften der eingebrachten Stoffe müssen dem o. g. Runderlass entsprechen und dürfen die aufgeführten maximal zulässigen Konzentrationen nicht überschreiten. Gemäß Ziffer 4 - Dokumentation - des Runderlass vom hat der Träger der Baumaßnahme: Art und Herkunft des mineralischen Stoffes Gütenachweise einschließlich Analysenergebnisse eingebaute Menge Ort des Einbaus und Einbauweise zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit der Bauakte aufzubewahren. 2.6 Alle Einbaustellen von Recycling-Baustoff RCL I sind, wie im Antrag beschrieben, zu versiegeln. Die Versiegelung ist schnellstmöglich durchzuführen.
7 Seite 7 von Die mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Stellen (Unternehmer, Bauüberwachung) sind über den Inhalt dieser Erlaubnis und die zu beachtenden Nebenbestimmungen zu informieren. 2.8 Sollten sich bei den Bauarbeiten Anhaltspunkte für Verunreinigungen des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwasser ergeben, ist die Untere Bodenschutzbehörde beim Umwelt- und Planungsamt des Kreises Steinfurt unverzüglich von der Bauherrin/vom Bauherrn zu benachrichtigen ( 2 LBodSchG). 2.9 Eingriffe in die belebte Bodenzone sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Baugruben, Rohrleitungsgräben und Erdböschungen sind ausschließlich mit inertem Bodenmaterial (Füllboden, Mutterboden) anzufüllen Sie haben sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Grundwasser oder das Entwässerungssystem gelangen können. Im Gefahroder Schadensfall ist das Eindringen gefährlicher Stoffe in Boden, Grund-, Oberflächenwasser und öffentliche Kanalisation durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die zu Gewässerverunreinigungen führen können, sind dem Ordnungsamt der Stadt Emsdetten und der Bezirksregierung Münster - Dezernat 52 - unverzüglich anzuzeigen. Art, Umfang, Ort und Zeit des Schadensereignisses sind anzugeben Sollten bei den Erdarbeiten wassergefährdende Stoffe festgestellt werden (sinnliche Wahrnehmung), so ist dieses ebenfalls unverzüglich der Bezirksregierung Münster - Dezernat 52 - anzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch für Auffälligkeiten hinsichtlich der Stoffzusammensetzung. V. Hinweise 1. Die Erlaubnis befreit nicht von der Haftung nach 89 WHG. Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 2. Diese Erlaubnis ergeht gemäß 8 Abs. 1 i. V. m. 10 WHG und i. V. m. 25 Abs. 2 LWG unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, von dem insbesondere dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn von der Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder die Erlaubnis aufgrund von Nachweisen, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren, erteilt worden ist. 3. Verstöße gegen die Nebenbestimmungen, sowie gegen sonstige wasserrechtliche Bestimmungen, können mit einer Geldbuße geahndet werden. 4. Nach 8 Abs. 4 WHG geht die Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger über. Ein Wechsel des Erlaubnisinhabers ist der Bezirksregierung Münster, Dezernat 52 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8 Seite 8 von Gemäß 13 WHG sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. 6. Jede Änderung der genehmigten Gewässerbenutzung ist durch diese Erlaubnis nicht gedeckt. Zur Vermeidung etwaiger Rechtsfolgen sind daher rechtzeitig vor einer beabsichtigten Änderung und sofern Belange Dritter durch die Änderung nicht berührt sind, entsprechende Zusatzanträge bzw. Änderungsmitteilungen vorzulegen. 7. Diese Erlaubnis entfaltet keine Konzentrationswirkung. Genehmigungen, die aufgrund von anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, werden hierdurch nicht ersetzt. VI. Folgende Antragsunterlagen sind maßgebende Bestandteile dieser Erlaubnis: 1. Schriftliche Unterlagen 1.1 Kurzerläuterung 1.2 Formular zum Antrag gem. 8 und 10 WHG 1.3 Antrag auf Befreiung von den Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung vom 09. März vom 01. März 2016 nebst Anlagen Vermerk Bezirksregierung Münster vom Prüfbericht Recyclingbaustoff vom Übersichtsplan M.: 1: Technischer Lageplan M.: 1:500 (Entwässerungsplan) 4. Lageplan Drainage M.: 1:1.000 VII. Kostenentscheidung Für diese Erlaubnis ist gem. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und der Anlage 6 zum Gebührentarif "Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligungen, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung" eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Die für diesen Erlaubnisbescheid entstandenen Verwaltungsgebühren und Auslagen betragen insgesamt: 1.778,50.
9 Seite 9 von 13 Ich bitte Sie, den vorstehenden Betrag auf das nachstehende Konto zu überweisen: Zahlungsfrist: Kreditinstitut: Helaba (Landesbank Hessen-Thüringen) IBAN: DE BIC: WELADEDD Vertragsgegenstand: Da das Buchungsverfahren automatisiert ist, kann eine Zahlung nur dann verbucht werden, wenn die Zahlung unter Angabe des Vertragsgegenstands erfolgt. Bitte geben Sie daher in jedem Fall den Vertragsgegenstand bei der Zahlung an. Begründung der Verwaltungsgebühren Gem. Tarifstelle der AVerwGebO NRW beträgt die Gebühr 0,1 v. H. des Wertes der Benutzung, jedoch mindestens 200,00. Die Wertermittlung erfolgt gemäß Nummer i. V. m. Nummer AVerwGebO NRW. Die für die Benutzung einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 6 Nummer 1.7 b) zum Gebührentarif gestaffelt zu ermitteln. bis m² von bis m² = 80,00 /m² = 40,00 /m² von der Maßnahme betroffene Fläche: = m² Wert der Gewässerbenutzung: m² x 80,00 /m² m² x 40,00 /m² = , ,00 = ,00 aufgerundet auf 500 = ,00 Ermittlung der Gebühr: 0,1 v. H. von ,00 = 1.778,50 Somit sind zu zahlen: 1.778,50
10 Seite 10 von 13 VIII. Begründung Sie haben mit Schreiben vom die Erlaubnis zum Einbau von RCL I- Material auf dem Grundstück Werner-von-Siemens-Straße in Greven- Reckenfeld beantragt. Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen lagen mir nach Ergänzungen vollständig am vor. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster ergibt sich aus der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU). Die Antragsunterlagen haben nachstehenden Behörden zur Prüfung vorgelegen: Kreis Steinfurt - Untere Wasserbehörde Stadt Greven - Tiefbau und Entwässerung Stadtwerke Emsdetten Die Fragen des technischen Umweltschutzes und der Abfallwirtschaft hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit geprüft. Die beteiligten Stellen und Behörden haben die Unterlagen geprüft. Der laut Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV IV und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A /45 - vom in Anlage 1 geforderte Mindestabstand von > 0,1 m wird laut den Antragsunterlagen eingehalten. Gemäß der Anlage 3 Nummer 37. der Wasserschutzgebietsverordnung "Grevener Damm" dürfen ausschließlich Recyclingmaterialien mit dem Zuordnungswert Z 0 nach der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln" in die Schutzzone IIIB eingebaut werden. Darüber hinaus gilt ein Verbot. Sie legen mit der rechtlichen Stellungnahme vom ausführlich dar, dass eine Befreiung zum Einbau von RCL I-Material gemäß 9 (1) Nr. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung nicht entgegen anderen Rechtsvorschriften steht und ein Verbot zum Einbau von RCL I-Material zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Um Sie anzuhalten, den im o. g. Erlass geforderten Grundwasserabstand mindestens einzuhalten, wurden entsprechende Nebenbestimmungen und Hinweise formuliert. Eine Auswaschung des Materials ist nicht zu erwarten. Die Befreiung bzw. die Abweichung von der Wasserschutzgebietsverordnung ist daher mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar. Hinsichtlich der Drainageanschlüsse wurde ein neues Konzept von Ihnen vorgelegt. Die Drainagen der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen werden an den städtischen Kanal angeschlossen. Die Drainagen der Erweiterungsfläche werden temporär an den städtischen Kanal angeschlossen und während der Bauphasen nach und nach zerstört.
11 Seite 11 von 13 Fazit: Die wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort lassen bei ordnungs- und sachgerechter Ausführung der Flächenbefestigung und der vorgesehenen Entwässerungsanlagen keine nachteiligen Auswirkungen des RCL I- Materials auf das Grundwasser erwarten. Als Ergebnis der Prüfung des Antrags ist demnach festzustellen, dass die Voraussetzungen nach 8 WHG vorliegen. IX. Ihre Rechte Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, Münster erheben. Die Klage ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweis: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweis: Sollte die Kostenentscheidung angefochten werden, entfällt insoweit gemäß 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage. Das Einlegen einer Klage entbindet daher nicht von Ihrer Pflicht zur fristgerechten Zahlung der festgesetzten Kosten. Im Auftrag Lisa Göcking
12 Seite 12 von 13 Anhang 1 Zitierte Vorschriften AVerwGebO NRW BImSchG ERVVO VG/FG GebG NRW Recycling-Baustoff- Erlass LBodSchG Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom (GV. NRW. S. 262; SGV. NRW. 2011), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (GV. NRW. S. 236) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1474, 1487) Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NRW (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte) vom (GV. NRW. 2012, S. 548) Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV. NRW.2015 S. 836) Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau, gemeinsamer Runderlass des MUNLV und des MWMEW vom (MBl. NRW. S. 1494; SMBl. NRW. 74) Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S 439), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom (GV. NRW.2013 S. 148) LWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Landeswassergesetz- vom (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV. NRW.2013 S. 133) SigG VwGO Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 111 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3154) Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2490, 2491)
13 Seite 13 von 13 WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1217, 1219) ZustVU Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom (GV.NRW. S. 268)
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