(5) Das Jahrestätigkeitsprogramm und Budget und der Jahreshaushaltsvoranschlag bilden die Instrumente für die Jahresplanung.

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1 g') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14 1) Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes 1)Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 1 November 2001, Nr. 47. Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 (Zielsetzung des Gesetzes) (1)Dieses Gesetz enthält Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Südtiroler Gesundheitsbetriebes, in der Folge Betrieb genannt, in Anwendung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, inder Folge als Landesgesetz zur Neuregelung bezeichnet. 2) 2)Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 1 Mai 2011, Nr. Abschnitt II Planung und Controlling Art. 2 (Planungsprozess) (1) Der Betrieb gestaltet seine Tätigkeiten auf der Grundlage der Planung, die aus der Jahres und der Dreijahresplanung besteht, und in Übereinstimmung mit den Inhalten und Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen des Staates und des Landes, des Landesgesundheitsplanes und den Ausrichtungs- und Planungsrichtlinien der Landesregierung. (2) Die Dreijahresplanung bezieht sich auf die Festlegung der Gesundheitspolitik sowie der gesundheitlichen und organisatorischen Strategien in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Landesgesundheitsplans und der Leitlinien zur mittelfristigen Betriebsentwicklung. (3) Die betriebliche Jahresplanung bestimmt Ziele, Aktivitäten, Zeiten und Verantwortlichkeiten für die Verwirklichung, und zwar in quantitativer und qualitativer Hinsicht. (4) Das Instrument der Dreijahresplanung des Betriebes ist der allgemeine Dreijahresplan des Betriebes. (5) Das Jahrestätigkeitsprogramm und Budget und der Jahreshaushaltsvoranschlag bilden die Instrumente für die Jahresplanung. (6)Der Jahreshaushaltsvoranschlag ist ökonomischer Natur und drückt die Vorgaben des Jahrestätigkeitsprogrammes und Budgets aus. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 3) (7) Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Finanzbudget, versehen mit: den technischen Feststellungskriterien, ergänzt durch Tabellen für den wirtschaftlichen Teil, wie im Anhang zur Bilanz vorgesehen, dem Bericht des Generaldirektors, dem Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer. 3)

2 (8) Der Jahreshaushaltsvoranschlag wird nach den Mustern gemäß Buchhaltungsrichtlinien laut Artikel 10 erstellt. 3) 3)Art. 2 Absätze 6, 7 und 8 wurden so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 1 Mai 2011, Nr. Art. 3 (Budgetierung) (1) Die Budgetierung wenden die Betriebe an, um für den Zeitraum eines Jahres, unter systematischer Bezugnahme auf die Vorgaben der Planung, die zu erreichenden Ergebnisse, die zu leistenden Aktivitäten, die einzusetzenden Produktionsfaktoren, die zu beschaffenden und einzusetzenden finanziellen Mittel und die Investitionen detailliert und genau zu veranschlagen. (2) Die Landesregierung legt mit Beschluss Inhalte und Modalitäten der Budgetierung fest. Die Budgetierung beinhaltet: das Richtlinienpapier, das Jahrestätigkeitsprogramm und Budget, aufgegliedert auch nach Verantwortungsbereichen und grundlegenden Einrichtungen des Betriebes. Art. 4 (Verantwortung für das Budget) (1) Der Generaldirektor ist für das Jahrestätigkeitsprogramm und Budget des Betriebes verantwortlich. Falls die Ziele des Jahrestätigkeitsprogramms und Budgets nicht erreicht werden, kann die Landesregierung, im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 des Landesgesetzes zur Neuregelung, den Auftrag des Generaldirektors für verfallen erklären und den Arbeitsvertrag auflösen. (2) Die Leiter der Einrichtungen des Betriebes sind dem Generaldirektor hinsichtlich der Ziele und der zugeteilten Mittel verantwortlich. Im Rahmen der zugeteilten Mittel handelt jeder Leiter einer Einrichtung in der Führung und Organisation autonom. (3) Bei der Zuteilung der Mittel werden die Verantwortlichen für diese bestimmt, welche die angemessene Verteilung der Produktionsfaktoren und den richtigen Einsatz der Mittel für das Erreichen der Budgetvorgaben gewährleisten. Art. 5 (Fristen für die Genehmigung und Vollstreckbarkeit) (1)Bis zum 31. Oktober des Jahres, welches dem Bezugsjahr des allgemeinen Dreijahresplanes des Betriebes und des Jahreshaushaltsvoranschlages vorausgeht, bestimmt die Landesregierung die Finanzierungskriterien und die für den Betrieb verfügbaren Ressourcen. (2) Der allgemeine Dreijahresplan des Betriebes und der Jahreshaushaltsvoranschlag werden vom Generaldirektor bis zum 31. Dezember des Jahres genehmigt, das dem vorausgeht, auf das sie sich beziehen. (3) Falls die Finanzressourcen laut Absatz 1 für das Geschäftsjahr, auf das sich die Jahresplanung bezieht, nicht festgelegt sind, muss der Betrieb die Planung bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Bezugsjahr vorausgeht, auf Grund der im vorherigen Geschäftsjahr zugeteilten Ressourcen, mit Ausnahme der außerordentlichen Zuteilungen, erstellen. 4) 4)Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 1 Mai 2011, Nr. Abschnitt III Haushaltsabrechnungen

3 Art. 6 (Haushaltsabrechnung) (1) Die Haushaltsabrechnung gibt das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Vermögens und Finanzlage des Betriebes im Bezugszeitraum wieder. (2) Die Haushaltsabrechnung setzt sich zusammen aus der Vermögensaufstellung, der Gewinn und Verlustrechnung und dem Anhang. Dieser wird der vom Generaldirektor verfasste Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts und Finanzgebarung des Betriebes sowie der Bericht des Rechnungsprüferkollegiums beigelegt. (3) Der Aufbau und der Inhalt der Dokumente laut Absatz 2 werden von den Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung gemäß Artikel 10 festgelegt. Art. 7 (Grundsätze und Kriterien für die Erstellung der Haushaltsabrechnung) (1)Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Grundsätze des Zivilgesetzbuches, die Bestimmungen der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG), übernommen mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 1991, Nr. 127, ingeltender Fassung, sowie die von der Landesregierung festgelegten Vorschriften zu befolgen. 5) 5)Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 1 Mai 2011, Nr. Art. 8 (Geschäftsergebnis) (1) Das positive Geschäftsergebnis wird in einen eigenen Reservefonds des Eigenkapitals zurückgestellt. Die Verwendung dieser Reserve wird vom Generaldirektor im Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts und Finanzgebarung des Betriebes angegeben und ist bei der Genehmigung der Haushaltsabrechnung von der Landesregierung zu prüfen und zu genehmigen. (2) Der Generaldirektor ist verpflichtet, bei der Verwendung der Reserven der Deckung von Verlusten vorheriger Geschäftsjahre den Vorzug zu geben. (3) Im Falle eines Jahresfehlbetrages muss der Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts und Finanzgebarung des Betriebes die Gründe darlegen, die dazu geführt haben, und die Modalitäten zur Abdeckung des Fehlbetrages zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Betriebssituation anführen. Art. 9 (Genehmigung und Veröffentlichung der Haushaltsabrechnung) (1) Die Haushaltsabrechnung wird vom Generaldirektor bis zum 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, genehmigt. Innerhalb dreier Monate nach der Genehmigung wird ein Auszug derselben nach einem von der Landesregierung ausgearbeiteten Muster in mindestens zwei Tageszeitungen mit hoher Verbreitung auf dem Gebiet, für das der jeweilige Betrieb zuständig ist, sowie in wenigstens einer überregionalen Tageszeitung und in einer Zeitschrift veröffentlicht. Abschnitt IV Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung und die Pflichtbücher Art. 10 (Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung) (1) Die Landesregierung erlässt die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung, wobei sie die Kriterien und die Modalitäten, aufgrund derer alle wirtschaftlich und buchhalterisch bedeutsamen Vorkommnisse aufgezeichnet werden müssen, bestimmt.

4 (2)Die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung regeln im Besonderen: d) e) f) g) h) i) die Bilanzmuster, den Kontenplan, den Inhalt und die Struktur der Dokumentation, aus welcher der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht, den Inhalt und die Form des Anhanges, die Inhalte und die Struktur des Jahresberichtes über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts und Finanzgebarung des Betriebes, die Kriterien zur Bewertung der Bilanzposten, die Richtlinien und die Modalitäten für die Abschreibungen, die Modalitäten für die Führung und Aufbewahrung der Pflichtbücher, all das, was zur Homogenisierung der Instrumente und Modalitäten der allgemeinen Buchhaltung des Betriebes zweckdienlich ist. 6) Beschluss Nr vom Genehmigung der Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung gemäß Artikel 10 des Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14 Abschnitt Eröffnung der Vermögensaufstellung 6)Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 1 Mai 2011, Nr. Art. 11 (Pflichtbücher) (1) Der Betrieb führt die folgenden Pflichtbücher: d) e) das Journal, das Inventarbuch, das Buch der abschreibbaren Güter, das Buch mit den Beschlüssen des Generaldirektors, das Sitzungs und Protokollbuch des Rechnungsprüferkollegiums. (2) Bezüglich der Richtlinien und Modalitäten der Führung und Aufbewahrung der vorgeschriebenen Bücher und buchhalterischen Aufzeichnungen werden die einschlägigen zivilrechtlichen Rechtsvorschriften angewandt. Abschnitt V Kostenrechnung Art. 12 (Kostenrechnung) (1) Der Betrieb wendet die Kostenrechnung an bei der Durchführung des Controlling, bei der Berechnung der Kosten und Erträge, Aufwendungen und Einnahmen, bezogen auf die Verantwortungsbereiche sowie auf Leistungen, Abläufe und andere Bezugsobjekte. (2) Als Kostenstellen können einzelne Betriebseinheiten, bestimmte Tätigkeits oder Eingriffsbereiche oder besondere Arten von Leistungen festgelegt werden, die sich durch Gleichartigkeit der Tätigkeiten und durch die genaue Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Führung und das Ergebnis auszeichnen. (3) Die buchhalterischen und nichtbuchhalterischen Quelldaten für die Kostenrechnung werden aus der allgemeinen Buchhaltung und aus anderen Angaben aus dem Informationssystem des Betriebes gewonnen. Art. 13 (Richtlinien für die Kostenrechnung)

5 (1) Die Landesregierung genehmigt Richtlinien, um die Instrumente und Modalitäten für die Führung der Kostenrechnung der Betriebe zu vereinheitlichen, zum Zwecke der vergleichenden Analyse der Kosten, der Erträge und der Ergebnisse. (2) Die Richtlinien der Kostenrechnung regeln unter anderem: d) e) den Plan der Produktionsfaktoren, die Mindestgliederung des Kostenstellenplans, die Muster der Abrechnungen innerhalb des Jahres, die Modalitäten der Magazinbuchhaltung, alles Weitere, was der Vereinheitlichung der Instrumente und Modalitäten der Führung des Systems der Kostenrechnung der Betriebe dient, um auf diese Weise Vergleiche der Kosten, der Erträge und der Ergebnisse zu ermöglichen. Art. 14 (Magazinbuchhaltung) (1) Der Betrieb führt eine Magazinbuchhaltung und erlässt die entsprechenden Bestimmungen. Außerdem erlässt er die Bestimmungen für die Magazinverwaltung, wobei die verantwortlichen Verwahrer ernannt und deren Aufgaben, die zu führenden Bücher sowie die regelmäßige Vorlage der Ergebnisse, auch zu Zwecken der Kostenrechnung, bestimmt werden. (2) Die Magazinbuchhaltung ermittelt Mengen und Werte im Sinne der Richtlinien der allgemeinen Buchhaltung gemäß Artikel 10. Abschnitt VI Bank- und Kassendienste Art. 15 (Bankdienste) (1) Unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen werden die Bankdienste des Betriebes vom Generaldirektor an eine Bank oder an mehrere zusammengeschlossene Banken vergeben, die zur Ausführung der Tätigkeiten laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385, ermächtigt sind, die über technische und organisatorische Einrichtungen verfügen, welche dazu geeignet sind, die Dienste auszuüben und außerdem über mindestens eine Filiale in der Ortschaft mit der höchsten Bevölkerungsdichte des Gebietes, für das der Betrieb zuständig ist, verfügen. (2) Dieselbe Bank oder, im Fall eines Zusammenschlusses mehrerer Banken, die federführende Bank, unterhält die Beziehungen mit der provinzialen Sektion des Schatzamtsdienstes des Staates unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich des zentralen Schatzamtes und jener, die von der Landesregierung erlassen worden sind. Art. 16 (Verschuldungsverbot) (1) Für den Betrieb ist jede Art von Verschuldung verboten, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle. (2) Der Betrieb ist zur Aufnahme von Darlehen oder anderer Arten von Krediten, die keinesfalls die Laufzeit von zehn Jahren überschreiten dürfen, zum Zweck der Finanzierung von Investitionen, die von der Landesregierung genehmigt sind, ermächtigt. (3) Der Betrieb kann beim Kreditinstitut, das mit den Bankdiensten betraut ist, Kassenvorschüsse aufnehmen, und zwar bis zum Ausmaß von einem Zwölftel, bezogen auf die Höhe der Erträge betreffend den Wert der Produktion. Dieser ist aus dem Jahreshaushaltsvoranschlag des Jahres, auf das sich die Kreditlinie bezieht, oder der letzten Haushaltsabrechnung, falls der Jahreshaushaltsvoranschlag noch nicht genehmigt sein sollte, zu entnehmen. (4) Die Genehmigung des Landes zur Aufnahme von Darlehen oder zur Nutzung anderer Kreditformen darf nur bis zu einem Ausmaß der diesbezüglichen Raten für Kapital und Zinsen erteilt werden, das die Quote, die mit Beschluss der Landesregierung festzulegen ist, nicht überschreitet. (5) Der Betrieb ist berechtigt, die Auszahlung der Ausgaben, die für vom Land delegierte Aufgaben anfallen, in Erwartung der entsprechenden Vergütung von Seiten des Landes vorwegzunehmen.

6 (6) Der Betrieb ist ermächtigt, auf die Einhebung von Einnahmen zu verzichten, wenn die mit der entsprechenden Einhebung verbundenen Kosten im Verhältnis zur Höhe der Einnahmen zu hoch sind. Der Höchstbetrag und die Art der Einnahmen werden von der Landesregierung festgelegt. Art. 17 (Ökonomats und Kassendienste) (1) Der Betrieb errichtet einen oder mehrere Ökonomatsdienste, welche die kleinen Ausgaben für Büro und jene für die Betriebsfähigkeit der Ämter besorgen sowie andere bestimmte Aufgaben wahrnehmen, für welche sich dieses Verfahren als das Vorteilhafteste erweist. (2) Die Ökonomatsdienste verfügen über einen Kassenfonds, der am Beginn des Geschäftsjahres zugeteilt wird und der während desselben Jahres durch unmittelbare Zahlung zugunsten der Dienstbeauftragten nach Vorlage der die Ausgabe betreffenden Dokumentation aufgestockt wird. (3) Der Betrieb richtet außerdem interne Kassendienste zur Einhebung von besonderen Einkünften ein, für die sich dieses Verfahren als das Zweckmäßigste erweist. (4) Die Regelung der Aufgaben der Ökonomats und Kassendienste, der Einrichtungen und operativen Einheiten, in denen sie eingerichtet werden können, der Führungsmodalitäten, der Führung der Bücher sowie der Art der Rechnungslegung wird im Rahmen der Richtlinien, welche die Landesregierung für die Ausarbeitung der Geschäftsordnung der Sanitätsbetriebe genehmigt, vom Betrieb festgelegt. Solange die genannte Regelung nicht erlassen ist, gelten die Bestimmungen, die in den Reglements der einzelnen Betriebe enthalten sind. Abschnitt VII Vermögen und Inventar Art. 18 (Unbewegliches und bewegliches Vermögen) (1) Zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben verfügt der Betrieb über ein unbewegliches und bewegliches Vermögen, das sich wie folgt zusammensetzt: d) unbewegliche Güter des Landes, mit der Auflage der Zweckbestimmung für die Bedürfnisse des Landesgesundheitsdienstes, sowie für Gesundheitsdienste bestimmte unbewegliche Güter, die nachträglich vom Land erworben worden sind, bewegliche Güter, in öffentliche Register einzutragende bewegliche Güter und Ausstattung des Landes oder bereits im Eigentum des Landes stehend mit Zweckbestimmung, unbewegliche Güter im Eigentum der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaften sowie bewegliche Güter und Ausstattung, die bereits Eigentum dieser Körperschaften sind, mit Zweckbestimmung, direkt vom Betrieb erworbene bewegliche Güter und Ausstattung. (2) Der Betrieb führt die technischen und Verwaltungsaktivitäten zum Erwerb der Güter gemäß Absatz 1 Buchstabe d) durch. Außerdem führt er im Rahmen der von der Landesregierung delegierten Zuständigkeiten die technischen und Verwaltungsaktivitäten betreffend den Bau, den Umbau, die Renovierung und die außerordentliche und ordentliche Instandhaltung der unbeweglichen Güter im Sinne des Landesgesetzes zur Neuregelung durch. (3) Die unbeweglichen Güter gemäß Absatz 1 Buchstabe bleiben im Eigentum der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaften und werden dem Betrieb zum unentgeltlichen Gebrauch zugewiesen. Aufrecht bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften für die Bauten und Arbeiten betreffend die genannten unbeweglichen Güter. Die in diesem Absatz genannten unbeweglichen Güter werden, vorbehaltlich der Zustimmung seitens der Landesregierung, von ihrer Zweckbestimmung entbunden, falls sie für die Zwecke des Landesgesundheitsdienstes nicht mehr notwendig sein sollten. (4) Der Betrieb beschließt außerdem die Aufhebung der Zweckbestimmung seiner beweglichen Güter und Ausstattung in seinem Eigentum, falls sie für die Zwecke des Landesgesundheitsdienstes nicht mehr notwendig sein sollten. Beschluss Nr vom Genehmigung der "Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten" (geändert mit Beschluss Nr vom , und Beschluss Nr. 192 vom )

7 Art. 19 (Inventarbücher) (1) Die unbeweglichen und beweglichen Güter des Betriebes werden in Inventarbüchern, in denen alle für die genaue Erfassung notwendigen Angaben enthalten sind, verzeichnet. (2) Die Landesregierung regelt die Modalitäten für die Einrichtung, Aktualisierung und Führung des Inventars der beweglichen Güter, sowie für die Klassifizierung, Bewertung und Veräußerung der Güter, für die Ermittlung des jeweiligen Erhaltungszustands und die Abschreibung. Außerdem legt sie die Rolle und die Aufgaben der Verwahrer fest. Art. 20 (Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen) (1) Die Vorschläge hinsichtlich Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse werden im Voraus von den vom Generaldirektor eigens eingesetzten technischen Organen geprüft, deren Gutachten für die Annahme und Eintragung der Güter in das Inventar verbindlich ist. Abschnitt VIII Vertragstätigkeit Art. 21 (Regelung der Verträge) (1) Den passiven Verträgen des Betriebes gehen in der Regel Ausschreibungen entsprechend den einschlägigen Gemeinschafts, Staatsund Landesbestimmungen voraus. Im Einzelnen werden die Verträge für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen, deren Wert unter jenem liegt, der von den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt wird, gemäß den privatrechtlichen Bestimmungen, welche in der Geschäftsordnung gemäß Landesgesetz zur Neuregelung angeführt sind, direkt vergeben oder verhandelt. (2) Die Verträge müssen sichere Fristen und Laufzeiten haben. Insbesondere dürfen sie nicht Klauseln über stillschweigende Erneuerung oder stillschweigende Verlängerung enthalten. Sie können eine je nach Gegenstand und Marktlage unterschiedliche Dauer haben. (3) Für denselben Gegenstand dürfen nicht mehrere Verträge abgeschlossen werden, außer wenn es erwiesenermaßen notwendig oder zweckmäßig ist. (4) In den Verträgen darf dem Betrieb weder die Aufbürdung irgendeiner Art von Abgabe vereinbart werden, die dem privaten Vertragspartner obliegt, noch die Entrichtung von Zinsen oder Provisionen zugunsten des privaten Vertragspartners auf die Beträge, die dieser allenfalls zur Durchführung der Verträge vorstrecken muss, vereinbart werden. (5) Vorauszahlungen sind im Verhältnis zu den gelieferten Waren und Dienstleistungen oder zu den erbrachten Leistungen zulässig. (6) Der Vertragsabschluss wird vom Generaldirektor des Betriebes oder von einem von ihm Bevollmächtigten, in öffentlicher oder privater Form, im Sinne der Bestimmungen des Zivilrechts oder mit schriftlicher Anordnung, mittels Schriftwechsel nach den handelsüblichen Gepflogenheiten vorgenommen. (7) Die Verträge und die Ausschreibungsniederschriften und alle Akte der Betriebe, für welche das Gesetz, was die Form betrifft, Öffentlichkeit und Authentizität vorschreibt, werden in öffentlich verwaltungsmäßiger Form vom Verwaltungsdirektor oder von einem anderen leitenden Verwaltungsbeamten aufgenommen, der vom Generaldirektor mit Beschluss zu ernennen ist. Art. 22 7) 7)Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

8 Art. 23 7) 7)Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1. Art. 24 7) 7)Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1. Art. 25 7) 7)Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1. Abschnitt IX Übergangs und Schußbestimmungen Art. 26 (Übergangs und Schlussbestimmungen) (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich Erfolgs und Vermögensbuchhaltung, Kostenrechnung, Budget und Planung gelten ab 1. Jänner (2) Falls weder der Jahreshaushaltsvoranschlag noch die Haushaltsabrechnung verfügbar sind, dienen als Grundlage für die Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 die Einnahmen des Titels I der letzten genehmigten Rechnungslegung gemäß Finanzbuchhaltung. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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