BMWi-Referentenentwurf zum EnWG-Änderungsgesetz: Mehr Transparenz, mehr Zukunft, weniger Ausnahmen!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BMWi-Referentenentwurf zum EnWG-Änderungsgesetz: Mehr Transparenz, mehr Zukunft, weniger Ausnahmen!"

Transkript

1 bne-kommentierung zum BMWi-Referentenentwurf zum EnWG-Änderungsgesetz: Mehr Transparenz, mehr Zukunft, weniger Ausnahmen! Der BMWi-Referentenentwurf vom 13. Mai 2011 zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnW- GÄndG) beschränkt sich weitgehend auf die Eins-zu-eins-Umsetzung des dritten Binnenmarktpakets. Damit wird trotz der geplanten Energiewende die Chance vertan, dringend notwendige weitere Verbesserungen des Energierechts einzuführen. Zum einen müssen nun Potentiale zur Kosteneinsparung ohne Tabus analysiert und realisiert werden. Zum anderen muss vermieden werden, dass durch unnötige Entwicklungen, die nur scheinbar für die Energiewende erforderlich sind, Mehrkosten oder gar neue Monopole geschaffen werden. Die durch den abermals forcierten Zubau der Erneuerbaren Energien zu erwartenden Mehrkosten müssen so weit wie möglich durch Effizienz- und Wettbewerbsverbesserungen gedämpft werden. Aktuelle Gutachten übertreffen sich gegenseitig in der Feststellung der für den Netzausbau notwendigen Kosten. Darüber hinaus werden bereits Forderungen nach höheren Netzrenditen geäußert ohne dass die Netzbetreiber diese Forderung mit einer Offenlegung der zugrundeliegenden Zahlen unterlegen. Hier sind die verbleibenden Monopole in der Pflicht, der Gesellschaft nachvollziehbar zu erklären, wozu sie das Geld brauchen. Transparenz allein wird jedoch nicht ausreichen, die Kostendämpfung zu erreichen. Vielmehr sind auch die Kosten treibenden vielfältigen Ausnahmen für kleine Netzbetreiber auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen. Die heutigen Ausnahmeregelungen nehmen die größte Zahl der Netzbetreiber von wichtigen Entflechtungsvorschriften aus sie festigen damit ineffiziente Kleinnetze und wettbewerbsfeindliche integrierte Strukturen und tragen damit unnötigen Kosten und zur Behinderung des Wettbewerbs bei. Zugleich müssen vermeidbare Belastungen durch Fehlentwicklungen ausgeschlossen werden. So muss bei der Einführung intelligenter Messgeräte auf Basis der Potenzialanalyse zunächst festgestellt werden, bei welchen Kundengruppen eine Einführung überhaupt sinnvoll ist. Bis dahin dürfen nur solche Kunden intelligente Zähler erhalten, die sich bewusst dafür entscheiden. Alle anderen müssen weiterhin die kostengünstigsten Zähler erhalten, die mit den energiewirtschaftlichen Anforderungen und dem Eichrecht vereinbar sind. Zudem sind eine Konkretisierung der Funktionalitäten der Messgeräte und der Datenübertragung sowie die Standardisierung der Mindestanforderungen und Datenformate

2 notwendig. Es muss dringend vermieden werden, dass der Wettbewerb um Ideen und zukunftsfähige Technologien im Messwesen durch einseitige Bevorzugung einzelner Marktteilnehmer wie bei einem flächendeckenden Rollout durch die Netzbetreiber verhindert wird. Unsere Hauptforderungen stellen wir zunächst in einer Zusammenfassung vor. Sämtliche bne- Änderungsvorschläge zum Entwurf des BMWi zur geplanten Novelle des EnWG zur Umsetzung des dritten EU-Energiebinnenmarktpaketes in nationales Recht sind nachfolgend in einer ausführlichen Synopse dargestellt. Kurz-Zusammenfassung der bne-hauptforderungen: Netzentgelte: Strikte Veröffentlichung zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr In 20 Abs. 1 EnWG wurde eine Frist aufgenommen, bis zu der Netzbetreiber alle Lieferanten spätestens über die geänderten Netzentgelte des nächsten Jahres informieren müssen. Die Einschränkung, wonach Netzbetreiber am zunächst vorläufige Netzentgelte veröffentlichen dürfen muss nun noch entfernt werden. Die bisherige Praxis, dass Netzbetreiber Netzentgeltänderungen erst mit oder wenige Tage vor Wirksamwerden am 1.1. eines Jahres veröffentlichen, stellt eine große Wettbewerbsverzerrung dar. Mit der jetzt im Entwurf vorgesehenen Änderung einer Veröffentlichung bis zum 15. Oktober eines Jahres bedeutet einen Schritt hin zu diskriminierungsfreiem Netzzugang. Nur die frühzeitige Information aller Lieferanten verhindert Informationsasymmetrien, die als Folge von Verstößen gegen die Vorschrift der informatorischen Trennung von Netz und Vertrieb entstehen. Leider enthält der Entwurf noch die Möglichkeit zur Veröffentlichung vorläufiger Werte. So wenig wie dem Kunden vorläufige oder ungefähre Preise zumutbar sind, ist den Lieferanten ein vorläufiges Netzentgelt zumutbar. Da damit zu rechnen ist, dass Netzbetreiber von ihrem Recht, am vorläufige Netzentgelte bekannt zu geben, Gebrauch machen werden, wird spürbarer Fortschritt nur bei einer Entfernung dieser Öffnungsklausel eintreten. Netzbetreiber: Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Die generelle Einstufung von Informationen über den Betrieb von Energieversorgungsnetzen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im behördlichen Verfahren des 71 EnWG sowie im gerichtlichen Verfahren des 84 EnWG ist zu beseitigen und durch eine Einzelfallgenehmigung mit Beweislast des Netzbetreibers zu ersetzen. Seite 2 von 112

3 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind unstreitig nur dann verfassungsrechtlich gegenüber dem Einsichtsverlangen Dritter schützenswert, wenn es sich um wettbewerbsrelevante Daten handelt. Energieversorgungsnetze sind natürliche Monopole von überragender volkswirtschaftlicher Bedeutung Netzbetreiber können daher ein Geheimhaltungsinteresse nicht pauschal mit dem Schutz vor Wettbewerbern begründen. Dennoch sind sämtliche Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Dritte nicht nachvollziehbar, da bisher die Angaben der Netzbetreiber in den Verfahrensdokumenten geschwärzt sind oder man gänzlich von der Veröffentlichung der Gründe zum Tenor eines Beschlusses absieht. Diese Vorgehensweise ist nicht länger hinnehmbar. Die Regulierung der wichtigsten Infrastruktur Deutschlands die noch dazu vor enormen Investitionsherausforderungen steht kann nicht länger unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Netzbetreiber: Veröffentlichung von Kennzahlen der Netzentgeltregulierung Die Veröffentlichungspflicht der Netzbetreiber in 20 Abs. 1 EnWG ist um die Erlösobergrenzen gemäß der Anreizregulierungsverordnung, die jährliche Absatzstruktur sowie die Kostenstellen gemäß den Netzentgeltverordnungen zu erweitern. Im Monopolbereich muss auch deshalb endlich Transparenz hergestellt werden, damit die Netzkunden des Netzbetreibers also Lieferanten und Endverbraucher anhand der zu veröffentlichenden Netzkennzahlen aus der Entgeltregulierung nachvollziehen können, ob die Netzführung und die Mittelverwendung tatsächlich effizient erfolgen. Dies ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt und angemessen, da Netzbetreiber regelmäßig und unisono die Notwendigkeit von Netzentgelterhöhungen reklamieren. Ohne größere Transparenz jedoch sind höhere Kosten gegenüber den Kunden nicht mehr vermittelbar schließlich müssen Lieferanten und Endverbraucher nachvollziehen können, ob mit der Netzentgelterhöhung notwendige Investitionen ins Netz finanziert oder nur höhere Eigenkapitalrenditen oder gar Mehrkosten eines ineffizienten Netzbetriebs gedeckt werden sollen. Systemverantwortung der ÜNB: Vorrang für marktbezogene Maßnahmen In 13 Abs. 1a EnWG wurde den Übertragungsnetzbetreibern das Recht zur Anpassung von Wirk- und Blindleistung sowie zur Anforderung von Einspeisungen aus heruntergefahrenen oder abgeschalteten Anlagen gegen angemessene Vergütung eingeräumt. Die vorgeschlagene Änderung ist nicht deutlich genug von der bisherigen Regelung nach 13 Abs. 1 Nr. 2 und 13 Abs. 2 abgegrenzt. Für die Bereitstellung von vertraglich vereinbarten abschaltbaren und zuschaltbaren Lasten sieht 13 Abs.1 Nr.2 marktbezogene Maßnahmen vor. Hier hat der Über- Seite 3 von 112

4 tragungsnetzbetreiber die Möglichkeit, durch die Festlegung der am Markt zu beziehenden Mengen vorzusorgen. Sollten die Übertragungsnetzbetreiber den Bedarf falsch eingeschätzt haben, müssen zunächst marktnahe Mechanismen genutzt werden. Erst wenn diese nicht ausreichen, können marktferne Verpflichtungen, dann nach 13 Abs. 2, genutzt werden. Allerdings sind Anforderungen an abgeschaltete oder stillgelegte Anlagen als erhebliche Eingriffe in die Eigentumsrechte zu werten und im Übrigen auch regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden. Daher ist dringend eine Prüfung der möglichen Alternativen vorzunehmen und dann die kostengünstigste Lösung zu nutzen. Gegebenenfalls liegen bei den Anlagenbetreibern zusätzliche Härten vor, so dass den Anlagenbetreibern eine Möglichkeit zum Einspruch eingeräumt werden muss. Eine angemessene Vergütung wird jedoch nicht ausreichen, die den Anlagenbetreibern entstehenden Kosten zu ersetzen. Für nicht marktbezogene Anforderungen seitens der Übertragungsnetzbetreiber ist daher immer ein Ersatz der Kosten (entsprechend 13 Abs. 2) vorzusehen. Potenzialanalyse: Zuerst Kundengruppen für intelligente Zähler ermitteln Die Verpflichtung zum Einbau von Messsystemen nach 21c Abs. 1 Buchstabe a) muss aufgehoben werden. Erst wenn nach der Potenzialanalyse im Rahmen der Verordnung nach 21i Kundengruppen definiert wurden, für die der Einsatz von intelligenten Zählern sinnvoll ist, wird die Verpflichtung zum Einbau wieder aufgenommen. Bei vielen Kunden ist das Potenzial zur Einsparung von Energie oder zum Verlagern von Lasten aufgrund des starren und geringen Verbrauchs nicht vorhanden. Das betrifft z.b. Singlehaushalte, Treppenhausbeleuchtungen und sonstige Abnahmestellen, deren Verbrauchsverhalten nicht oder nur in geringstem Maße durch zeitliche Verlagerung beeinflusst werden kann. Die zusätzlichen Kosten für Zähler mit großem Funktionsumfang, z.b. mit bidirektionalen Kommunikationseinrichtungen, stehen in keinem akzeptablen Verhältnis zu den möglichen Einsparungen oder zum möglichen Nutzen einer Lastverlagerung. Für diese Kundengruppen sollte auf den verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme verzichtet werden. Anderenfalls entstehen hohe Kosten für diese Kunden, die nicht kompensiert werden können. Zudem entsprechen die kurzfristig verfügbaren Zähler absehbar nicht den sich gerade erst entwickelnden Anforderungen der Zukunft. So wird im BMWi derzeit überhaupt erst über die in 21 e Abs. 3 und 4 vorgesehenen Schutzprofile diskutiert. Erst wenn diese definiert sind, kann eine Zertifizierung erfolgen. Alle bis dahin bei den Kunden installierten Zähler können somit nicht den späteren Anforderungen genügen und müssen dann, laut 21e Abs. 5, mit Ablauf ihrer Eichgültigkeit, wiederum ausgetauscht werden. Seite 4 von 112

5 Darum muss vor jeder weiteren verbindlichen Definition der Zähler und Verpflichtung zum Einbau solcher Zähler zunächst die nach 21i Nr. 8 vorgesehene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt werden. Zählerfunktionalitäten: Festlegung des Umfangs erst nach der Potenzialanalyse Die Beschreibung der Funktionalitäten nach 21d und e muss nach der Potenzialanalyse erfolgen. Erst dann ist klar, welche Funktionalitäten sinnvoll für die jeweiligen Kundengruppen sind. Es werden bereits im vorliegenden Entwurf Funktionalitäten festgelegt, die intelligente Zähler erfüllen müssen. So müssen die Messsysteme nach 21d über eine bidirektionale Schnittstelle verfügen, an die zudem weitere Geräte angeschlossen werden können. Hinzu kommt die Beschreibung eines Schutzprofils nach 21e Abs. 4 und 5, das auch erst bei Kenntnis des genauen Einsatzzwecks und einer Gefährdungsanalyse passgenau definiert werden kann. Eine Festlegung zu einem früheren Zeitpunkt birgt die Gefahr, übertriebene und damit kostspielige Anforderungen zu beschreiben. Zudem wirken solche Beschreibungen unmittelbar innovationsfeindlich, da andere sinnvolle Lösungen von Vornherein ausgeschlossen werden. Wettbewerbsrahmen Messwesen: Keine Bevorzugung einzelner Akteure Im Wettbewerb muss die Rolle der Netzbetreiber als regulierter Monopolbereich klar von der wettbewerblichen Rolle des Messstellenbetreibers und Messdienstleisters getrennt werden. Darum muss die Rolle in der Grundzuständigkeit nach 21b auf die für die Energielieferung zwingend notwendigen Funktionalitäten beschränkt werden. Die Verteilernetzbetreiber haben mit den derzeitigen und den geplanten Vorschriften eine Doppelrolle zu erfüllen: Zum einen stellen sie immer dann den Zähler, wenn der Kunde sich nicht selbst für einen anderen Anbieter entschieden hat. Der Netzbetreiber hat, analog zur Grundversorgung, damit eine weitere Grundzuständigkeit erhalten. Zum anderen wird den Netzbetreibern zugestanden, eigene Angebote für Zähler mit erweiterten Funktionalitäten zu machen. Problematisch ist dabei, dass eine klare Trennung zwischen diesen beiden Rollen bisher fehlt. Darüber hinaus wird den Netzbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, neue Zähler großflächig einzuführen. Damit stehen insbesondere den Netzbetreibern integrierter Unternehmen vielfältige Möglichkeiten zur Behinderung des Wettbewerbs offen. So können die Kosten für intelligente Zähler auf alle Kunden gewälzt werden. Sie können durch einen großflächigen Rollout den Markt im Messwesen dauerhaft blockieren und dem verbundenen Vertrieb durch für diesen maßgeschneiderte Lösungen Vorteile im Seite 5 von 112

6 Wettbewerb verschaffen. Damit würde der integrierte Vertrieb durch Vorgaben des Netzes vor Wettbewerb geschützt, bundesweite Anbieter könnten bei 900 verschiedenen derartigen Speziallösungen keine wettbewerblichen Alternativangebote mehr stellen. Darum müssen die Zuständigkeiten im Rahmen der Grundzuständigkeit auf das Notwendige reduziert werden. Daneben müssen für die Verteilernetzbetreiber im wettbewerblichen Bereich die gleichen Voraussetzungen gelten, wie für die Wettbewerber: Insbesondere müssen sie mit jedem Kunden eine eigene vertragliche Vereinbarung für den Einbau von intelligenten Zählern treffen. De-minimis-Regel: Echte Ausnahme statt großzügiger Generalfreistellung Der De-minimis-Grenzwert ist von auf an das Netz angeschlossene Kunden in den 7, 8, 46 und 54 EnWG abzusenken. Die Herstellung von mehr Transparenz im Netzbereich vermag ineffizienten Netzbetrieb, Quersubventionierung und Diskriminierung Dritter beim Netzzugang zwar begrenzen. Grundsätzlich gelöst werden können diese Probleme jedoch nur durch eine konsequentere Entflechtung des Netzbetriebs von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens, oder kurz gesagt: durch die Absenkung des De-minimis-Grenzwertes auf angeschlossene Kunden. Mit dem heutigen Grenzwert von angeschlossenen Kunden ist die gesetzliche Ausnahme von der rechtlichen und operationellen Entflechtung praktisch die Regel: 91 Prozent der Strom- und 96 Prozent der Gasverteilnetzbetreiber sind so klein, dass sie unter die Kunden-Grenze fallen. Das bedeutet, dass für den Großteil der Netzbetreiber die ungemein wichtigen Vorschriften zur rechtlichen und operationellen Entflechtung von Netzbetreibern schlicht nicht gelten. Die wenigen übrigen Pflichten zur buchhalterischen und informatorischen Trennung von Netz und Vertrieb, die die kleinen Netzbetreiber erfüllen müssen, können Quersubventionierung sowie eine Diskriminierung von konkurrierenden Lieferanten nicht verhindern. Denn insbesondere die Einhaltung der informatorischen Entflechtung ist nicht nachprüfbar, Verstöße dagegen sind nicht nachweisbar. Die Folge: Netzbetreiber müssen aktuell selbst bei offensichtlichen Verstößen keinerlei Konsequenzen fürchten. Die großzügige Ausnahmeregelung verhindert die effektive Durchsetzung der notwendigen Entflechtung. Und das obwohl neutral handelnde Netzbetreiber mehr denn je die Grundvoraussetzung für einen funktionierenden und diskriminierungsfreien Netzzugang auf dem Energiemarkt darstellen. Doch damit nicht genug: Die zweifelhafte Ausnahmereglung wirkt noch über die Entflechtungsvorschriften hinaus. Mit dem De-minimis-Grenzwert sind zahlreiche weitere Sonderfälle bei der Regulierung von Netzzugang und Netzentgelten direkt oder indirekt verbunden. So bedingen diese geringeren Seite 6 von 112

7 Anforderungen an kleinere Netze den überaus problematischen Anreiz, ein kleineres Netz zu betreiben und damit die für Netze mit über angeschlossenen Kunden geltenden, strengeren Regelungen zu umgehen. Auch die teilweise großzügigere Entscheidungspraxis der Landesregulierungsbehörden verstärkt diese Entwicklung und weckt Begehrlichkeiten bei den übrigen Netzbetreibern nach schwächerer Regulierung. Die Schaffung weiterer Ausnahmen wäre jedoch der falsche Weg und schädlich im Hinblick auf die Effizienz von Netzbetrieben. Schließlich müssen alle Netzbetreiber in der Lage sein, die ihrer Marktrolle im Energiemarkt zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und das möglichst effizient. Außerdem schlagen wir folgende wichtige Änderungen vor: Die Verpflichtung der Lieferanten in 40 ihren Kunden nachvollziehbare Rechnungen zu schicken, betrachten die meisten Anbieter bereits als Selbstverständlichkeit im Sinne des Kundenservices. Es muss daran gezweifelt werden, ob weitere als die bisher festgelegten Mindestinhalte die Verständlichkeit der Rechnungen erhöhen. Ebenso gehören Vertragsdaten und Netzbetreibercodenummern nicht in eine Energierechnung des Lieferanten; die Bildung von Kundengruppen und der Verweis darauf sind problematisch, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hieraus für den Kunden ist fraglich. Der Ausschluss des Kartellrechts in 111 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist ersatzlos zu streichen. Dieser Ausschluss stellt einen klaren Verstoß gegen die EU-Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG dar. Gemäß Richtlinie müssen den Marktteilnehmern alle Rechtsbehelfe offen stehen eben und gerade auch die Rechtsmittel des Kartellrechts. Die vor dem Inkrafttreten der am 3. September 2010 novellierten Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geschlossenen, oft extrem langfristigen Gaskapazitätsverträge sind an die Regeln der neuen GasNZV anzupassen. Dazu ist die Übergangsvorschrift aus dem Referentenentwurf zur GasNZV-Novelle vom 3. Februar 2010 in 115 des EnWG aufzunehmen, damit der mit den neuen Kapazitätsregelungen der GasNZV vom Verordnungsgeber beabsichtigte Effekt überhaupt erreicht werden kann. Die Verpflichtung zu einer getrennten Markenkommunikation für Netz und Vertrieb in 7a Absatz 6 ist zu begrüßen, jedoch muss diese Regelung ohne Ausnahme für alle vertikal integrierte EVU gelten. Heute gibt es zwar Vorgaben der BNetzA zur Darstellung der Informationen über den Netzbetrieb und Netzzugang auf der Internetseite eines integrierten EVU, allerdings sind diese geschickt in die vertrieblich ausgerichtete Website des EVU integriert. Den Ansatz für einen getrennten Markenauftritt begrüßen wir, dieser sollte dann aber auch in der Kommunikation etwa über getrennte Internetauftritte konsequent umgesetzt werden. Eine Verlinkung Seite 7 von 112

8 von der Vertriebsseite zum Internetauftritt des Netzbetriebs erfüllt die Anforderungen an einen getrennten Markenauftritt dagegen nicht. Nur so kann die Trennung der Marktrollen auch nach innen wie nach außen getragen werden. Nebenabreden zwischen Netzbetreibern und Gemeinden zur Erhebung der Konzessionsabgabe, insbesondere über Energiebelieferungen, sind in der Konzessionsabgabenregelung des 48 EnWG zu untersagen. Eine beschleunigte Abwicklung des Lieferantenwechsels im Sinne der Richtlinienvorgabe wird nur erreicht, wenn die Fristen für die Teilprozesse selbst verkürzt werden: Für den bereits heute automatisiert ablaufenden Wechselprozess ist entsprechend in 20a dem Netzbetreiber eine Woche statt 3 Wochen zur Bearbeitung der Netznutzungsanmeldung vorzugeben. Für den beschleunigten Lieferantenwechsel sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen. Die vor dem Inkrafttreten der am 3. September 2010 novellierten Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geschlossenen, oft extrem langfristigen Gaskapazitätsverträge sind an die Regeln der neuen GasNZV anzupassen. Dazu ist die Übergangsvorschrift aus dem Referentenentwurf zur GasNZV-Novelle vom 3. Februar 2010 in 115 des EnWG aufzunehmen, damit der mit den neuen Kapazitätsregelungen der GasNZV vom Verordnungsgeber beabsichtigte Effekt überhaupt erreicht werden kann. In den Vorschriften zur Erstellung der Netzentwicklungspläne der Übertragungsnetzbetreiber ( 12b) und analog jener der Fernleitungsnetzbetreiber ( 15a) ist ein Effizienzkriterium zu ergänzen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur die wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen vorgeschlagen und ergriffen werden. Eine dauerhafte Umstellung der Gasqualität kann und darf nur durch die Politik entschieden werden, da über die Netzebene hinaus alle Marktakteure, Verbraucher und der Wettbewerb von dieser Entscheidung erheblich betroffen wären. Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur sollte daher in 19a die Erstellung eines Evaluierungsberichts zugewiesen werden, um darin die Folgen des absehbaren Rückgangs der L-Gas-Reserven zu bewerten und dem Bundeswirtschaftsministerium entsprechende Handlungsvorschläge zu unterbreiten. Die Aufgaben der Gasverteilnetzbetreiber in 16a EnWG (oder alternativ direkt in der GasNZV) sind durch die Verpflichtung der Gasverteilnetzbetreiber zu vervollständigen, Differenzbilanzkreise zu führen bzw. die Salden der sog. Netzkonten zwischen Verteilnetzbetreiber und Marktgebietsverantwortlichen abzurechnen. Seite 8 von 112

9 Die Möglichkeit für integrierte Gasversorgungsunternehmen, Dritten den Netzzugang nach 25 EnWG zu verweigern ist aus dem EnWG komplett zu streichen. Diese Regelung ähnelt der Diskussion um den Single-Buyer-Status im alten EnWG von 1998, welche nur der Aufrechterhaltung der alten monopolistischen Struktur diente. 25 EnWG widerspricht zudem den Entflechtungsgrundsätzen des EnWG sowie der umzusetzenden EU-Richtlinien. In den Vorschriften des 6a zur informatorischen Trennung von Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist klar abzugrenzen, dass das Netz an den verbundenen Vertrieb keine Informationen über Kunden und andere Netznutzer weitergeben darf. Jedoch darf diese Regelung nicht vom Netzbetreiber missbraucht werden, um sich der Anforderung an ihn zu entziehen, den Monopolbereich Netzbetrieb transparent auszugestalten. Eine wirksame operationelle Entflechtung und die Durchsetzung der informatorischen Trennung von Verteilnetzbetreibern funktioniert nur, wenn personelle Doppelfunktionen und die gemeinsame Nutzung der IT-Infrastruktur in den verschiedenen Marktrollen in 7a untersagt werden. Regulierungsbehörden müssen ihre Entscheidungen nicht nur veröffentlichen, sondern tatsächlich transparent machen: In 74 EnWG ist klarzustellen, dass von den Behörden jede Verfahrenseinleitung sowie alle Beschlüsse mit Tenor und Begründung zu veröffentlichen sind. Die Bundesnetzagentur erhält die Richtlinienkompetenz über die Ausgestaltung aller Regulierungsvorgaben ( 54 Abs. 4 neu). Die Befugnisse der Regulierungsbehörden gemäß den 30 bis 33 EnWG sind um die Kontrolle der Entflechtungsvorschriften und Aufgaben der Netzbetreiber sowie die Durchsetzung der EG-Verordnungen Nr. 714/2009 (grenzüberschreitender Stromhandel) und Nr. 715/2009 (Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen) zu vervollständigen. Die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden ist in 75 Abs. 2 EnWG um ein Beschwerderecht für alle Betroffenen sowie für Verbände zu erweitern. Das Prozesskostenrisiko im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch eine Ex-ante- Festlegung des Streitwertes in 90 EnWG zu Beginn des Verfahrens für den Antragsteller deutlich klarzustellen. Berlin, den 19. Mai 2011 Seite 9 von 112

10 Text Referentenentwurf BMWi vom bne-änderungsvorschlag Anmerkungen und Begründungen zu den bne Änderungsvorschlägen Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 4 werden folgende Angaben eingefügt: 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber 4d Widerruf der Zertifizierung nach 4a; nachträgliche Versehung mit Auflagen eingefügt. b) Nach der Angabe zu 5wird folgende Angabe 5a Aufbewahrungspflichten eingefügt. c) Die Angaben zur den 6 bis 10 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung 6a Verwendung von Informationen 6b Rechnungslegung und Buchführung 6c Ordnungsgeldvorschriften 6d Kombinationsnetzbetreiber Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern Abschnitt 3 Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung Seite 10 von 112

11 9 Unabhängiger Systembetreiber 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen 10c Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ersetzt. d) Nach der Angabe zu 12 werden folgende Angaben eingefügt: 12a Netzentwicklungsplan der Übertragungsnetzbetreiber 12b Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung e) Nach der Angabe zu 14 wird folgende Angabe eingefügt: 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung f) Nach der Angabe zu 15 wird folgende Angabe einefügt: 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber g) Nach der Angabe zu 19 wird folgende Angabe eingefügt: 19a Umstellung der Gasqualität h) Nach der Angabe zu 20 wird folgende Angabe eingefügt: 20a Lieferantenwechsel i) Die Angabe zu 21b wird durch folgende Angaben ersetzt: 21b Messstellenbetrieb und Messdienstleistung 21c Einbau von Messsystemen 21d Messsysteme 21e Allgemeine Anforderungen Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie 21f Messeinrichtungen für Gas 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten 21h Informationspflichten 21i Rechtsverordnungen j) Die Angabe zu 41 wird wie folgt gefasst: 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden; Verordnungsermächtigung Seite 11 von 112

12 k) Nach der Angabe zu 54 wird folgende Angabe eingefügt: 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nummer 994/2010; Verordnungsermächtigung l) Die Angabe zu 57 wird durch folgende Angaben ersetzt: 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission 57a Überprüfungsverfahren m) Die Angabe zu 110 wird wie folgt gefasst: 110 Geschlossene Verteilernetze n) Nach der Angabe zu 111 werden folgende Angaben eingefügt: 111a Verbraucherbeschwerden 111b Schlichtungsstelle; Verordnungsermächtigung 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren ersetzt. 2. In 1 Absatz 1 werden der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. eingefügt wird wie folgt geändert: 1a. Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, a) Nummer 5 wird neu gefasst: Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungs- 1a. Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen in Kilowattstunde pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, Die neue GasNZV stellt in 15 Abs. 1 klar, dass die Nominierung von Ausspeisekapazität als Stundenmenge in Kilowattstunden pro Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen hat. Seite 12 von 112

13 unternehmens, die die Aufgabe von Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, 1. das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG- Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder 2. das an Grenz- oder Marktgebietskopplungspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können. 10a. Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, 13a. Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, b) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: 15a. Energiederivat ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 200/12/EG des Europäischen 10a. Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone bzw. im Gasbereich innerhalb eines Marktgebietes die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, 13a. Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen in Kilowattstunde pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, Klarstellende Änderung: Bilanzkreise gibt es sowohl im Strom- als auch im Gasmarkt. Anpassung an die neue GasNZV: 15 Abs. 1 GasNZV regelt, dass die Nominierung von Einspeisekapazität als Stundenmenge in Kilowattstunden pro Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen hat. Seite 13 von 112

14 Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom , S. 1-44) genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität oder Gas betrifft. c) Die bisherige Nummer 15a wird Nummer 15b. d) In Nummer 16 werden nach dem Wort Druckstufen die Wörter mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b eingefügt. e) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt: 18a. Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Elektrizitäts- oder Gasderivaten, f) Die bisherige Nummer 18a wird Nummer 18b. g) Nummer 19a wird wie folgt gefasst: 19a. Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der 4 und 49 sowie synthetisch erzeugtes Methan, h) Nach Nummer 24 werden die folgenden Nummern 24 a und 24 b eingefügt: 24a. Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlos- Bei der hier gewählten Definition von Kundenanlagen besteht die Gefahr, dass die freie Wahl des Lieferanten nur noch sehr eingeschränkt möglich ist. Aufgrund ungelöster Probleme bei der Bilanzierung und des für die Lieferanten nicht mehr mit angemessenem Aufwand vorhersagbaren Verbrauchsverhaltens sind Angebote für die Kunden in solchen Anlagen nicht zu erwarten. Ähnliche Probleme sind auch bei Eigenverbrauchsregelungen bei Seite 14 von 112

15 senen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; 24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen sowie jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. PV-Anlagen oder bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen zu beobachten. Sollte an dieser Begriffsdefinition festgehalten werden, müssen dringend technisch und wirtschaftlich sinnvolle Regelungen zur Belieferung solcher Kunden eingeführt werden. Eine entsprechende Festlegungsbefugnis für die BNetzA sollte daher ergänzend aufgenommen werden. Voraussetzung für die Wahl eines Dritten Lieferanten ist aber auch, dass der Mietvertrag des Letztverbrauchers diese Möglichkeit zulässt. i) 26x. Marktgebiet ist die Zusammenfassung gleichgelagerter und nachgelagerter Netze, in denen Transportkunden gebuchte Kapazitäten frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen können, 26y. Messeinrichtung die Gesamtheit der technischen Einrichtungen, die der Messung dienen, 26d. Messdienstleister ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe der Messung wahrnimmt, Ergänzung der Definition, da der Begriff Marktgebiet zwar bis dato im Gesetz verwendet ( 112) aber nicht definiert wurde. Ergänzung einer Definition für die Messeinrichtung, da der Begriff der Messeinrichtung im EnWG genutzt wird, aber heute im Widerspruch zur MessZV steht. Die MessZV muss entsprechend angepasst werden. Wichtige Ergänzung, da der Begriff des Messdienstleisters auch in der MessZV nicht definiert ist und neben der MessZV auch in den Musterverträgen der Bundesnetzagentur genutzt wird. Seite 15 von 112

16 Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b eingefügt: 29b. oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Organ einer Gesellschaft mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, j) Die bisherige Nummer 29b wird Nummer 29c. k) Nach Nummer 31b werden die folgenden Nummern 31c und 31d eingefügt: 31c. Transportnetzbetreiber Jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, 31d. Transportnetz Jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, l) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt: 33a. Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, m) Nummer 37 wird wie folgt geändert: aa) Das Komma am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt. bb) Die folgenden Wörter werden angefügt: der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, n) Seite 16 von 112

17 In Nummer 38 werden nach dem Wort ein am Anfang des Satzes und den Wörtern wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe jeweils die Wörter in der Europäischen Union eingefügt. Ergänzung bne 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 4 Genehmigung des Netzbetriebs (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war. 4. Nach 4 werden folgende Paragraphen eingefügt: Ergänzung in Absatz 2: (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten und den Anforderungen an seine Marktrolle gerecht zu werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war. Die Genehmigung kann auch verweigert werden, wenn die Größe des Netzbetriebs keinen effizienten Betrieb erwarten lässt. Die ist zu vermuten, wenn weniger als Kunden in dem Netz angeschlossen sind. Gerade vor dem Hintergrund des Trends zur Rekommunalisierung und der Zunahme der verschiedenen Marktrollen, muss sicherstellt werden, dass Netzbetreiber allen Anforderungen an seine Marktrolle gerecht wird (Einhaltung z.b. der Vorgaben der Bundesnetzagentur wie GPKE, WiM, MaBiS usw.). 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transrtnetzes 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber Seite 17 von 112

18 4d Widerruf der Zertifizierung nach 4a;nachträgliche Versehung mit Auflagen 5. 5 wird wie folgt geändert: a. In Satz 1 werden der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. angefügt. b. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: Satz 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden ist. 6. Nach 5 wird folgender 5a eingefügt: 5a Aufbewahrungspflichten (1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen im Ergänzung am Ende von Abs. 1 (1) Daten im Sinne von Satz 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit Grundsätzlich ist gegen eine Zulassung durch andere Mitgliedsstaaten nichts einzuwenden. Allerdings sind die Regelungen zur Teilnahme an den Energiemärkten in den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich, insbesondere die Detailvorgaben zur Abwicklung der Belieferung und des Lieferantenwechsels. Die Behörden der Mitgliedsländer müssten somit in der Lage sein, die Fähigkeit der Unternehmen, diese Spielregeln einzuhalten, zu prüfen. Auf Basis der derzeitigen EU-Vorgaben kann dies jedoch nicht sichergestellt werden. Somit muss zumindest dieser Teil der Prüfung durch die nationalen Behörden vorgenommen werden. Die Energieversorgungsunternehmen benötigen genaue Vorgaben zum konkreten Umfang der aufzubewahrenden Daten, um diese Vorschrift effizient er- Seite 18 von 112

19 Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Bundesnetzagentur, dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten im Sinne von Satz 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten. (2) Die Bundesnetzagentur kann Informationen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Die Bundesnetzagentur stellt vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her. Dies gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG fallen. (3) Soweit sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 oder handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit. 7. Teil 2 wird wie folgt gefasst: Teil 2 Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber Die 6 bis 10 werden wie folgt gefasst: der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten. Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit den anderen Behörden den konkreten Umfang der aufzubewahrenden Daten fest. füllen zu können. Je nach Organisation des Energieversorgungsunternehmens liegen die geforderten Daten in unterschiedlichen Quellen, Dichte und/oder Form vor. Eine klare und abschließende Vorgabe zum Umfang der Aufbewahrungspflicht vermeidet, dass die Unternehmen unnötigen Aufwand zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung betreiben. Seite 19 von 112

20 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den 6a bis 10e sicherstellen. Die 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen. (2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach 7 Absatz 1 und 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. 15 Absatz 2 und 22 des Umwandlungssteuergesetzes, 34 Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes sowie 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne von 3 Nummer 31c oder Betreibern von Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne von 3 Nr. 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet und haben die Netzbereiche gemäß 3 Nr. 27 getrennt von den übrigen Unternehmensbereichen zu führen. Um dieses Ziel zu erreichen. Satz 1 kann umformuliert werden, da er wortgleich in 7 Abs 1 S. 1 enthalten ist. Seite 20 von 112

21 bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar aufgrund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist; für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe ( 111 der Abgabenordnung). (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilnetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach 7 Absatz a und den 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen. 6a Verwendung von Informationen (1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. Handelt es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. (2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren 6a Verwendung und Offenlegung von Informationen (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird. Betriebliche Informationen von Netzbetreibern gem. 3 Nr. 27 haben keinen Geheim- Hier ist eine Abgrenzung notwendig: Informationen die Netzbetreiber bzw. Energieversorgungsunternehmen in den genannten Tätigkeiten über die Netznutzer und Kunden erlangen, sind von ihnen vollkommen vertraulich zu behandeln. Damit soll sichergestellt werden, dass in integrierten Energieversorgungsunternehmen keine Insider -Informationen ausgetauscht werden. Jedoch darf diese Regelung insbesondere Netzbetreibern und Transportnetzeigentümern keinen Raum bieten, sich der notwendigen Anforderung, den Monopolbereich Netz trans- Seite 21 von 112

22 Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von 271 Absatz 2 oder 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. (3) Unternehmen, die im Sinne von 3 Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden: 1. Elektrizitätsübertragung; 2. Elektrizitätsverteilung; 3. Gasfernleitung; 4. Gasverteilung; 5. Gasspeicherung; 6. Betrieb von LNG-Anlagen. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 haltungsschutz, es sei denn der Netzbetreiber belegt ein ganz überwiegendes Geheimhaltungsinteresse in jedem einzelnen geltend gemachten Fall, welches das öffentliche Interesse an einem transparenten und effizienten Betrieb der Monopolinfrastruktur gem. 3 Nr. 27 übersteigt. parent auszugestalten, zu entziehen. Seite 22 von 112

23 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind. (4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 325 des Handelsgesetzbuchs offen zu legenden Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden. (5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind. (6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 4 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. (7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs sowie des Lageberichts zu übersenden. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung versehen sein. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen und mit dem Jahresabschluss fest zu verbinden. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Be- Seite 23 von 112

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/6072 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

Arbeitsentwurf. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWGÄndG) Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Arbeitsentwurf. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWGÄndG) Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Arbeitsentwurf Stand: 10.02.2011 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWGÄndG) Vom. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Mehr

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*)

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*) 1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2011 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften*) Vom 26. Juli 2011 Der Bundestag hat das folgende

Mehr

LEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2017

LEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2017 Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2017 Seite 2 Allgemeine Erläuterungen zum Tätigkeitsabschluss Nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetzt EnWG) haben

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Ziele des Gesetzes

Mehr

- Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG(

- Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG( Quo vadis Energiewirtschaft? - Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG( EnWG) RA Jörg Schielein Agenda Das neue EnWG Schwerpunkt Unbundling Warum Unbundling? Was kommt auf uns zu? Wo stehen wir im Moment?

Mehr

Teil 2 Entflechtung. Abschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber. Abschnitt 2

Teil 2 Entflechtung. Abschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber. Abschnitt 2 Teil 2 Entflechtung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung 6a Verwendung von Informationen 6b Rechnungslegung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Bundesrat Drucksache 343/11 BRFuss 06.06.11 Gesetzentwurf der Bundesregierung Wi - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Die Voraussetzungen,

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Ziele des Gesetzes

Mehr

Seite 2 von 188 gleichwertige Entflechtungsoptionen dar, die im Entwurf alle umgesetzt werden. Zudem erhält die Bundesnetzagentur zusätzliche Kompeten

Seite 2 von 188 gleichwertige Entflechtungsoptionen dar, die im Entwurf alle umgesetzt werden. Zudem erhält die Bundesnetzagentur zusätzliche Kompeten Deutscher Bundestag Drucksache 17/6072 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Vollzitat: "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie von Änderungen des HGB auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG

Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie von Änderungen des HGB auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG Bundesnetzagentur (BNetzA) Herrn Karsten Bourwieg Leiter des Referats 604 Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 3. Februar 2017 524/617 Vorab per E-Mail: Karsten.Bourwieg@BNetzA.de Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes

Mehr

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW

Mehr

EnWG. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz. 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

EnWG. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz. 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz Gültig ab 01.04.2016 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Inoffizielle konsolidierte Fassung

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Vollzitat: "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Vollzitat: "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Referentenentwurf des BMWi vom für ein Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Referentenentwurf des BMWi vom für ein Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften bne-stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWi vom 15.8.2012 für ein Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften Der Umbau der Energieversorgung zu einem System mit 80 Prozent

Mehr

Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1

Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1 Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1 vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447) 1 Herkunftsnachweisregister

Mehr

Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG

Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG E v e r s h e i m S t u i b l e T r e u b e r a t e r G m b H MANDANTENRUNDSCHREIBEN März 2017 Auswirkungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf die buchhalterische Entflechtung nach 6b EnWG Sehr

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kommentar zum Energiewirtschaftsgesetz. Teilt. Allgemeine Vorschriften

Inhaltsverzeichnis. Kommentar zum Energiewirtschaftsgesetz. Teilt. Allgemeine Vorschriften Vorwort Bearbeiterverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VII XVII Text des Energiewirtschaftsgesetzes Kommentar zum Energiewirtschaftsgesetz 1 2 3 3a 4 4a 4b 4c 4d 5 Sa Sb Teilt. Allgemeine Vorschriften Zweck

Mehr

Energieversorgung Rudolstadt GmbH Gleichbehandlungsbericht 2010

Energieversorgung Rudolstadt GmbH Gleichbehandlungsbericht 2010 Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms der Energieversorgung Rudolstadt GmbH als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen für die EVR Netze GmbH im Jahre 2010 Inhaltsverzeichnis

Mehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.6.2015 C(2015) 4448 final STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 24.6.2015 nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/72/EG

Mehr

Die EnWG-Novelle kommt

Die EnWG-Novelle kommt www.pwc.de/energiewirtschaft Die EnWG-Novelle kommt Wir zeigen mit der konsolidierten Fassung des EnWG 2011 die Änderungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen der gesetzlichen Neuerungen. Der interne

Mehr

Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern

Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern Entflechtungsvorgaben für den Betrieb von Stromspeichern Institut für deutsches und internationales Berg- und Energierecht (IBER) der TU Clausthal Koordinator des Forschungsbereichs Energierecht am Energie-Forschungszentrum

Mehr

LEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016

LEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016 LEW Verteilnetz GmbH Augsburg Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Inhalt Allgemeine Erläuterungen 5 Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung 6 Erklärung der gesetzlichen Vertreter 13 3 4

Mehr

Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz der Stadtwerke Soltau GmbH & CO. KG

Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz der Stadtwerke Soltau GmbH & CO. KG Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz der Stadtwerke Soltau GmbH & CO. KG Technische Mindestanforderungen für die Einspeisung von Biogas in das Gasnetz der Stadtwerke Soltau GmbH & Co. KG Stadtwerke

Mehr

Herrn Helmut Fuß Vorsitzender der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur Tulpenfeld Bonn. Düsseldorf, 11. Mai 2015

Herrn Helmut Fuß Vorsitzender der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur Tulpenfeld Bonn. Düsseldorf, 11. Mai 2015 Herrn Helmut Fuß Vorsitzender der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 11. Mai 2015 524/617 Festlegung hinsichtlich Vorgaben zum Tätigkeitsabschluss für die Gasfernleitung

Mehr

Neue EnWG-Novelle steht bevor

Neue EnWG-Novelle steht bevor www.pwc.de/energiewirtschaft Neue EnWG-Novelle steht bevor Wir verdeutlichen mit dieser konsolidierten Fassung des EnWG 2012 die Änderungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufgrund des geplanten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende. mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende. mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Bundesrat Drucksache 349/16 24.06.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi - U Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung. vom. Artikel 1

Entwurf. Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung. vom. Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung

Mehr

Wendelsteinbahn GmbH Brannenburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016

Wendelsteinbahn GmbH Brannenburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Wendelsteinbahn GmbH Brannenburg Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Inhalt Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Seite 3 Allgemeine Erläuterungen Seite 5 Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung

Mehr

EnWG. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz. Gültig ab

EnWG. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz. Gültig ab EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz Gültig ab 03.01.2018 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Technische Mindestanforderungen für die Einspeisung von Biogas in das Gasnetz der SWM Infrastruktur GmbH

Technische Mindestanforderungen für die Einspeisung von Biogas in das Gasnetz der SWM Infrastruktur GmbH Technische Mindestanforderungen für die Einspeisung von Biogas in das Gasnetz der (Ausgabe Juli 2011) Emmy-Noether-Straße 2 80287 München Internet: www.swm-infrastruktur.de Stand: 01.07.2011 Inhaltsverzeichnis:

Mehr

7. Energiewirtschaftsforum

7. Energiewirtschaftsforum 7. Energiewirtschaftsforum Regelungen zum Engpassmanagement, Gashandel und Gasspeicher Rechtsanwältin Solveig Hinsch Berlin, 18. November 2009 Seite 1 Freie Kapazitäten an den Grenzübergängen Quelle: Monitoringbericht

Mehr

LEW ENERGIEWELT TÄTIGKEITSABSCHLUSS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR

LEW ENERGIEWELT TÄTIGKEITSABSCHLUSS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR LEW ENERGIEWELT TÄTIGKEITSABSCHLUSS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2016 2 Inhalt TÄTIGKEITSABSCHLUSS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2016 Seite 03 Seite 04 Seite 10 Allgemeine Erläuterungen Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung

Mehr

Rechtliche Anforderungen an die Zertifizierung und an das Unbundling - Aktuelle Fragen

Rechtliche Anforderungen an die Zertifizierung und an das Unbundling - Aktuelle Fragen Rechtliche Anforderungen an die Zertifizierung und an das Unbundling - Aktuelle Fragen Dr. Chris Mögelin, Beisitzer Beschlusskammer 7 enreg - Workshop zum Unbundling Berlin, 14.04.2014 www.bundesnetzagentur.de

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Tätigkeitsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 gem. 6b Abs. 3 EnWG. swa Netze GmbH

Tätigkeitsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 gem. 6b Abs. 3 EnWG. swa Netze GmbH Tätigkeitsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 gem. 6b Abs. 3 EnWG swa Netze GmbH Bilanz der swa Netze GmbH zum 31. Dezember 2015 nach Aktivitäten A. Anlagevermögen Elektrizitätsverteilung Gasverteilung

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Bundesrat Drucksache 112/17 02.02.17 Gesetzesantrag der Länder Thüringen, Schleswig-Holstein Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes A. Problem und Ziel Der geltende

Mehr

Überlandwerk Krumbach GmbH Krumbach. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015

Überlandwerk Krumbach GmbH Krumbach. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Überlandwerk Krumbach GmbH Krumbach Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Inhalt Seite 2 Seite 3 Seite 8 Allgemeine Erläuterungen Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung Erklärung des gesetzlichen

Mehr

Il/GiL. Tätigkeitsabschlüsse für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember gemäß 6b Absatz 3 EnWG

Il/GiL. Tätigkeitsabschlüsse für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember gemäß 6b Absatz 3 EnWG Il/GiL / N etzg ese I I sc h aft L ü b bec k e m b H Tätigkeitsabschlüsse für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 217 gemäß 6b Absatz 3 EnWG lnhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Erläuterungen

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

Gleichbehandlungsbericht 2016

Gleichbehandlungsbericht 2016 Gleichbehandlungsbericht 2016 ENRO Ludwigsfelde Energie GmbH Jährlicher Bericht der ENRO Ludwigsfelde Energie GmbH über die bis zum 31.12.2016 getroffenen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07. 07. 2005 Vollzitat: Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Mieterstrom: Förderungen und Herausforderungen

Mieterstrom: Förderungen und Herausforderungen : Förderungen und Herausforderungen Positionen des BDEW, BDEW 29. Fachgespräch der Clearingstelle EEG/KWKG www.bdew.de Agenda Vorbemerkung zur förderung Fördervoraussetzungen nach EEG Anforderungen nach

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/8306 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel

Mehr

Pumpspeicherkraftwerke: Regulierungsrechtlicher Rahmen

Pumpspeicherkraftwerke: Regulierungsrechtlicher Rahmen Pumpspeicherkraftwerke: Regulierungsrechtlicher Rahmen Prof. Dr. iur. Hartmut Weyer Forschungsbereichskoordinator Energierecht am EFZN Direktor des Instituts für deutsches und internationales Berg- und

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Vollzitat: "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Vollzitat: "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Vollzitat: "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Positionspapier. zu den. technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG Dezember 2012

Positionspapier. zu den. technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG Dezember 2012 Positionspapier zu den technischen Vorgaben nach 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 Dezember 2012 Betreiber von EE-, Grubengas- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt sind

Mehr

VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV)

VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV) VEREINBARUNG ÜBER EIN ENTGELT FÜR SINGULÄR GENUTZTE BETRIEBSMITTEL ( 19 ABS. 3 STROMNEV) zwischen Letztverbraucher Straße PLZ Ort nachfolgend Letztverbraucher" genannt und EnergieNetz Mitte GmbH Monteverdistraße

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4100-1 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Aktualisierung 2012 (1. April 2012) Das Handelsgesetzbuch wurde durch Art. 2 Abs. 39 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode G e s e t z Nr. 1 8 9 5 zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Saarland Vom 15. Juni 2016 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen

Mehr

Die digitale Transformation der Energiewirtschaft

Die digitale Transformation der Energiewirtschaft Die digitale Transformation der Energiewirtschaft Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur netconomica 2017 Bonn, 18. Oktober 2017 www.bundesnetzagentur.de Digitalisierung und Energiewirtschaft

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Vollzitat: "Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

TÄTIGKEITSABSCHLÜSSE FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2015 QUERDENKEN IDEEN UMSETZEN

TÄTIGKEITSABSCHLÜSSE FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2015 QUERDENKEN IDEEN UMSETZEN TÄTIGKEITSABSCHLÜSSE FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2015 QUERDENKEN IDEEN UMSETZEN 2 Inhalt TÄTIGKEITSABSCHLÜSSE FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2015 Seite 03 Seite 04 Seite 08 Seite 14 Allgemeine Erläuterungen Tätigkeitsabschluss

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

STELLUNGNAHME. zu den Abfragebögen zur Erhebung des Lastabwurfpotenzials im Gasverteilnetz

STELLUNGNAHME. zu den Abfragebögen zur Erhebung des Lastabwurfpotenzials im Gasverteilnetz STELLUNGNAHME zu den Abfragebögen zur Erhebung des Lastabwurfpotenzials im Gasverteilnetz - Die GEODE als europäischer Verband kleiner und mittlerer Energieversorgungsunternehmen bedankt sich für die von

Mehr

REGULIERUNG DER ENERGIE- NETZE BLEIBT INEFFEKTIV UND INTRANSPARENT

REGULIERUNG DER ENERGIE- NETZE BLEIBT INEFFEKTIV UND INTRANSPARENT REGULIERUNG DER ENERGIE- NETZE BLEIBT INEFFEKTIV UND INTRANSPARENT Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 1970 FNA: FNA 752-6, GESTA E059. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 1970 FNA: FNA 752-6, GESTA E059. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Energiewirtschaftsgesetz Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: EnWG Ausfertigungsdatum: 07.07.2005 Gültig ab: 13.07.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 1970 FNA: FNA 752-6, GESTA E059 Gesetz über die Elektrizitäts-

Mehr

AK L-/H-Gasanpassung in NRW

AK L-/H-Gasanpassung in NRW Sitzung - AK L-/H-Gasanpassung in NRW TOP 4 Aktuelles zur MRU aus dem BDEW www.bdew.de 100-Tage-Gesetzentwurf Hintergrund AK L-/H-Gasanpassung Michael Metternichin NRW Seite 2 EEG-/KWKG-Änderungsgesetz

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 148/16 10.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/981 R KOMMISSION vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) zwischen Kunde GmbH, Straße Hausnummer, PLZ Kundenort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und E.DIS Netz GmbH,

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

U n b u n d l i n g. Handlungsspielräume und Optionen für die Entflechtung von EVU. Herausgegeben von. Carsten E. Beisheim und Helmut Edelmann

U n b u n d l i n g. Handlungsspielräume und Optionen für die Entflechtung von EVU. Herausgegeben von. Carsten E. Beisheim und Helmut Edelmann U n b u n d l i n g Handlungsspielräume und Optionen für die Entflechtung von EVU Herausgegeben von Carsten E. Beisheim und Helmut Edelmann VWEW Energieverlag GmbH Frankfurt Berlin Heidelberg Vorwort

Mehr

Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH

Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASCADE Gastransport GmbH gültig für Transporte ab dem 1. Oktober 2014 Anlage AGB 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS

Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannungsnetz MS Vertragsnummer: ANVS_MSP_ON_XX zwischen OsthessenNetz GmbH Rangstraße 10 36043 Fulda (Netzbetreiber) und Registernummer: (Anschlussnutzer) (gemeinsam Vertragspartner

Mehr

Zu Artikel 13 ( Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften )

Zu Artikel 13 ( Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften ) Zu Artikel 13 ( Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer ) Artikel 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer wird folgendermaßen

Mehr

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze

Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN AUF DEM WEG ZU EINER NEUEN ENERGIEINFRASTRUKTUR EINE EINFÜHRUNG

NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN AUF DEM WEG ZU EINER NEUEN ENERGIEINFRASTRUKTUR EINE EINFÜHRUNG NEUE NETZE FÜR NEUE ENERGIEN AUF DEM WEG ZU EINER NEUEN ENERGIEINFRASTRUKTUR EINE EINFÜHRUNG Olivier Feix, 50Hertz HINTERGRUND Was ist der Netzentwicklungsplan NEP? Abbildung der zu erwartenden Entwicklung

Mehr

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Drucksache 16/8305. mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Drucksache 16/8305. mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Bundesrat Drucksache 420/08 13.06.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 6. Juni 2008 aufgrund

Mehr

Nach der BDEW Anwendungshilfe vom : Lieferantenwechsel in Kundenanlagen Strom.

Nach der BDEW Anwendungshilfe vom : Lieferantenwechsel in Kundenanlagen Strom. Veröffentlichung nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur (BK6-16-200) vom 20.12.2016 einer Prozessbeschreibung für den Lieferantenwechsel in Kundenanlagen Strom 1 für Netznutzer des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Mehr

Stand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015.

Stand Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015. Sonderentgelte für atypische Netznutzung nach 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Ermittelte Hochlastzeitfenster für das Jahr 2015 Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss (BK4-13-739) vom 11.12.2013 die

Mehr

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Gasverteilung. Für diesen Tätigkeitsbereich wird eine gesonderte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt.

Gasverteilung. Für diesen Tätigkeitsbereich wird eine gesonderte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. Tätigkeitsabschluss der Inngas GmbH gemäß 6b EnWG für das Geschäftsjahr 2011 Gasverteilung A) Allgemeine Angaben Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 die Novelle des Gesetzes über die Elektrizitäts-

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 26.10.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1751/2005 R KOMMISSION vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr