Gleichbehandlungsprogramm der WEMAG AG
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- Waltraud Kaufer
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1 Gleichbehandlungsprogramm der WEMAG AG 1/14
2 Präambel Die WEMAG AG befindet sich mehrheitlich in kommunaler Hand. Ab gilt das vorliegende Gleichbehandlungsprogramm. Das Unternehmen führt die Versorgung mit leitungsgebundener Energie durch. Sie ist insbesondere in den Wertschöpfungsstufen Verteilung sowie Vertrieb von Elektrizität tätig. In diesem Sinne ist die WEMAG AG ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen i. S. d. 3 Nr. 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die WEMAG AG hat daher für die WEMAG-Gruppe ein den Anforderungen des 7a Abs. 5 EnWG entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und einen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. Das vorliegende Gleichbehandlungsprogramm gilt für die WEMAG AG sowie die mit ihr verbundene WEMAG Netz GmbH, die Tätigkeiten des Netzbetriebes ausübt und die mit der WEMAG AG verbundene e.dat GmbH, die Serviceleistungen für die WEMAG AG und die WEMAG Netz GmbH erbringt (WEMAG-Gruppe). In vorgenanntem Umfang stellen die Unternehmen der WEMAG-Gruppe die diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes sicher. Ziel des vorliegenden Gleichbehandlungsprogramms ist es, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebes befassten Mitarbeiter der WEMAG-Gruppe ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien und den Grundsätzen des Vertraulichkeitsschutzes nach 6a EnWG entsprechenden Ausgestaltung des Netzgeschäftes festzulegen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Verteilernetzbetreibers ausgeübt werden. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen werden nachfolgend näher beschrieben. Hierbei kommen den organisatorischen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts - wie in Teil A beschrieben - eine bedeutende Rolle zu, da sich hierin die strukturellen Voraussetzungen für die Umsetzung der Entflechtungsvorschriften nach 6-7a EnWG niederschlagen. Sie bilden somit die Basis für die unter B beschriebenen weiteren Maßnahmen der Unternehmen der WEMAG-Gruppe zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes. 2/14
3 A. Organisatorische Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts I. Gesellschaftsrechtliches Gesamtkonzept und Organisationsprinzip der WEMAG AG Die 6-7a EnWG verpflichten vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, d. h. die WEMAG AG, die e.dat GmbH als Erbringer von Shared Services sowie den rechtlich selbstständigen Verteilernetzbetreiber WEMAG Netz GmbH. Die Organisation der WEMAG AG entspricht vollumfänglich den Anforderungen der 6-7a EnWG. Die WEMAG AG ist orientiert an den Wertschöpfungsstufen ihres Geschäftes organisiert. Es herrscht das Prinzip der eindeutigen Verantwortung für einzelne Tätigkeiten und Geschäftsfelder. Bei den mit der WEMAG AG verbundenen Unternehmen wurden Doppelverantwortlichkeiten für die jeweiligen Organisationseinheiten Verteilernetz einerseits und die Wettbewerbsbereiche andererseits durch die Benennung einer im Sinne der gesetzlichen Vorgaben des 7a EnWG unabhängigen Leitungsebene ausgeschlossen. Im Zuge der Umsetzung des Unbundling wurde die rechtlich unselbstständige Organisationseinheit Verteilernetzbetreiber in die Gesellschaft WEMAG Netz GmbH ausgegliedert. Dieser rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der WEMAG AG. Die e.dat GmbH erbringt shared Services u. a. für die WEMAG AG und die WEMAG Netz GmbH und ist zu 100 % im Eigentum der WEMAG AG. 3/14
4 Die Struktur der WEMAG AG / WEMAG-Gruppe (Stand ) Die Struktur der WEMAG Netz GmbH (Stand ) 4/14
5 Die Struktur der e.dat GmbH (Stand ) II. Organisatorisches Konzept des Netzbetriebes Zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs hat die WEMAG AG ein Bündel an Maßnahmen ergriffen, die die Unabhängigkeit des Netzbetreibers hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts sicherstellen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ist dabei gemäß 3 Nr. 3 EnWG die WEMAG Netz GmbH. 1. Ausschluss von Doppelfunktionen Die Unternehmen der WEMAG AG kommen ihrer Verpflichtung aus 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG vollumfänglich nach. Alle mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betrauten Personen und Personen, die Befugnisse zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebes wesentlich sind, sind ausschließlich für diesen Bereich tätig. Sie sind weder direkt noch indirekt zuständig für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Elektrizitäts- oder Gasvertriebs oder der Erzeugung und haben insoweit keinerlei Befugnisse innerhalb anderer Bereiche der WEMAG AG. Auf diese Weise werden Interessenkollisionen vermieden, die bei Doppelfunktionen von Mitarbeitern des Netzbetreibers, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind oder die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die für den diskriminierungsfreien Netzbetrieb wesentlichen Entscheidungen besitzen, entstehen könnten. 5/14
6 Die für einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb wesentlichen Entscheidungen betreffen im Hinblick auf Sinn und Zweck der Entflechtungsvorschriften alle netzspezifischen Aktivitäten, bei denen gesteigertes Diskriminierungspotenzial besteht, weil sie erhebliche Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wettbewerbsinteressen des Vertriebs und/oder des Handels und/oder der Erzeugung bieten. 2. Sonstige Tätigkeiten und Weisungsbefugnisse des Netzbetreibers Sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebes können gemäß 7a Abs. 2 Nr. 2 EnWG in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder auch von Dritten wahrgenommen werden. Die WEMAG AG macht von der sich daraus ergebenden Möglichkeit Gebrauch, sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebes durch externe Dienstleistungsunternehmen, durch mit der WEMAG AG verbundene Unternehmen oder vom Verteilernetzbetreiber getrennten Organisationseinheiten erbringen zu lassen. Sonstige Tätigkeiten umfassen zum einen netzspezifisch dienende Tätigkeiten des Netzbetriebes (Netz-Service), die keine erheblichen Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wettbewerbsinteressen der Unternehmen der WEMAG AG bieten. Zum anderen gehören dazu auch allgemeine netzunspezifische Funktionen. Derartige Funktionen werden in der WEMAG AG als Dienstleistung, insbesondere in Querschnittsabteilungen erbracht. Dabei handelt es sich um Dienstleistungsabteilungen, auf die sowohl von den Netzbetreibern als auch von Energievertriebs- oder anderen Geschäftsbereichen zugegriffen werden kann. Mitarbeiter der Unternehmen der WEMAG AG, die sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebes erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser sonstigen Tätigkeiten des Netzbetriebes dem fachlichen Weisungsrecht der WEMAG Netz GmbH. Werden sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebes durch mit der WEMAG AG verbundene Unternehmen erbracht, erfolgt dies auf der Grundlage von Dienst- und Werkverträgen, in denen die fachliche Weisungsbefugnis des jeweiligen Netzbetreibers als Besteller gegenüber dem Dienstleister geregelt ist. In diesen Verträgen ist grundsätzlich festgelegt, dass die Art und Weise der Dienstleistungserbringung unter maßgeblicher Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Entflechtung und des 7a Abs. 2 Nr. 2 EnWG zu erfolgen hat. Der Dienstleister hat zu gewährleisten, dass seine Mitarbeiter die Dienstleistungen nach den Vorgaben der WEMAG Netz GmbH erbringen. 3. Gewährleistung der berufsbedingten Interessen der für die Leitung der Netzbetreiber zuständigen Personen Die WEMAG AG gewährleistet die berufliche Unabhängigkeit der für die Leitung des Netzbetreibers zuständigen Personen gemäß 7a Abs. 3 EnWG. Dies wird dadurch erreicht, dass für die Leitung der WEMAG Netz GmbH weder monetäre noch sonstige Anreizsysteme existieren, die maßgeblich vom Ergebnis von Tätigkeiten außerhalb des Netzgeschäftes beeinflusst werden. Des Weiteren wird sichergestellt, dass die berufliche Entwicklung der Leitung der WEMAG Netz GmbH 6/14
7 durch ihre Tätigkeit für den Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. 4. Gewährleistung tatsächlicher Entscheidungsbefugnisse der Netzbetreiber Die WEMAG AG gewährleistet, dass die WEMAG Netz GmbH im Rahmen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen und nach den Vorgaben des 7a Abs. 4 EnWG die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte besitzt. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb im Sinne des 7a Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und 2 EnWG werden nicht erteilt. Die Informationsweitergabe an den Vorstand der WEMAG AG unterliegt hinsichtlich des laufenden Betriebes den Beschränkungen des 6a EnWG. In Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gemäß 7a Abs. 4 EnWG genehmigt die Gesellschafterversammlung der WEMAG Netz GmbH jährlich rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres die von dem Geschäftsführer aufzustellenden Unternehmenspläne. In dem so vorgegebenen Rahmen steht die Entscheidung über Umfang und Zeitpunkt netztechnisch notwendiger Investitionen ausschließlich im wirtschaftlichen Ermessen der WEMAG Netz GmbH. Darüber hinaus gehende Entscheidungen, die sich nicht in diesem Rahmen halten, bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der WEMAG Netz GmbH und ggf. ihrer Aufsichtsgremien nach den hierfür bestehenden Regularien. Die Geschäftsführung der rechtlich selbstständigen WEMAG Netz GmbH berichtet in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Vorstand der WEMAG AG über die Geschäftsentwicklungen. In diesem Zusammenhang stellt die Informationsweitergabe an den gesellschaftsrechtlich gesamtverantwortlichen Vorstand keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflichten des 6a EnWG dar, da diese Informationsweitergabe nötig ist, um die in 7a Abs. 4 Satz 2 EnWG aufrecht erhaltenen gesellschaftsrechtlichen Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, u. a. der Weisung, der Festlegung von Verschuldensobergrenzen, Finanzplänen etc. effektiv ausüben zu können. Die Mitglieder des Vorstandes der WEMAG AG sind jedoch hinsichtlich der Weitergabe der in diesem Zusammenhang erlangten Informationen an die Vertraulichkeitspflichten des 6a EnWG gebunden. 7/14
8 B. Weitere Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts I. Informatorisches Konzept 1. Grundsätze der Verwendung von Informationen Die von der WEMAG AG und den mit ihr verbundenen Unternehmen ergriffenen Maßnahmen stellen sicher, dass sowohl die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen die WEMAG Netz GmbH in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt, als auch die diskriminierungsfreie Offenlegung wirtschaftlich vorteilhafter Informationen gemäß 6a EnWG gewährleistet ist. Insoweit wurde u. a. durch Anpassung der verwendeten IT-Systeme gewährleistet, dass die mit Energievertrieb und Energiehandel befassten Mitarbeiter keinen Zugriff auf wirtschaftlich sensible Informationen des Netzbetriebes haben. Die Unternehmen der WEMAG AG haben das zeitlich, wirtschaftlich und technisch Zumutbare unternommen, um die IT-Systeme den Anforderungen des 6a EnWG anzupassen. Alle Mitarbeiter, die mit IT-Systemen arbeiten, in denen sensible Daten gespeichert oder verarbeitet werden, werden in einem Berechtigungskonzept erfasst, wobei die jeweiligen Zugriffsberechtigungen - soweit vorhanden - mit der jeweiligen Stellenbeschreibung verknüpft werden. Bei einem Arbeitsplatzwechsel verlieren die Mitarbeiter ihre Berechtigungen und erhalten neue Berechtigungen, und zwar wieder jeweils arbeitsplatzbezogen. Durch diese Verfahrensweise ist sichergestellt, dass nur Mitarbeiter Zugriff auf sensible Systeme haben, die diesen Zugriff aufgrund ihrer jeweiligen Aufgabe benötigen. Die Unternehmen der WEMAG-Gruppe haben die vorhandenen IT-Systeme auf ihre Kompatibilität mit den Anforderungen der informatorischen Entflechtung hin überprüft. Die technische Trennung der genutzten IT-Systeme ist vollzogen worden. Soweit sie nicht möglich ist, sind die relevanten Bereiche grundsätzlich, d. h. im Rahmen des organisatorisch Möglichen, in einen neutralen Querschnittsbereich verlagert worden. Insoweit haben nur die Mitarbeiter des neutralen Bereichs Zugriff auf diese Daten. Sofern eine solche organisatorische Maßnahme nicht möglich ist, bestehen zusätzliche Kontrollfunktionen. Zusätzlich zu den dargestellten Maßnahmen zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus 6a EnWG werden die mit wirtschaftlich sensiblen bzw. vorteilhaften Informationen umgehenden Mitarbeiter in den einzelnen Bereichen zur Einhaltung von Vertraulichkeit und Nichtdiskriminierung verpflichtet. 8/14
9 2. Begriffsbestimmungen 2.1. Wirtschaftlich sensible Informationen (Informationen aus der Sphäre Dritter) Wirtschaftlich sensible Informationen i. S. d. 6a Abs. 1 EnWG sind Informationen über Netznutzer oder potenzielle Netznutzer, von denen die WEMAG Netz GmbH oder ein von ihr beauftragter Dritter in Ausübung ihrer/ seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat und die geeignet sind, unberechtigte Marktvorteile auf vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten zu verschaffen. Netznutzer sind natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitätsnetz einspeisen oder daraus versorgt werden ( 3 Nr. 28 EnWG). Zu diesen Informationen zählen insbesondere - kundenrelevante Informationen aus einer Netznutzungsanfrage und - kundenrelevante Informationen aus einem Netznutzungsvertrag. Informationen, die offensichtlich ohne wirtschaftliche Bedeutung auf vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten sind, oder allgemein zugängliche oder bereits veröffentlichte Informationen sind nicht als wirtschaftlich sensibel i. S. d. 6a Abs. 1 EnWG anzusehen Wirtschaftlich vorteilhafte Informationen (Informationen aus der Sphäre des Netzbetreibers) Wirtschaftlich vorteilhafte Informationen i. S. d. 6a Abs. 2 EnWG sind Informationen des Netzbetreibers über seine eigene Tätigkeit als Netzbetreiber, deren Kenntnis einem Netznutzer wirtschaftliche Vorteile bringen kann. 3. Sicherstellung der Vertraulichkeit sensibler Informationen i. S. d. 6a Abs. 1 EnWG Wirtschaftlich sensible Daten dürfen nur dann offen gelegt werden, wenn der Netzkunde in die Weitergabe der Daten eingewilligt hat oder wenn die WEMAG Netz GmbH gesetzlich verpflichtet ist, derartige Daten weiter zu geben. Eine solche Verpflichtung besteht z.b. bei der systemnotwendigen Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern. Wirtschaftlich sensible Informationen dürfen weitergegeben werden, sofern die Weitergabe für die Erbringung einer vom Netzbetreiber beauftragten Dienstleistung erforderlich ist und der Dritte sich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet hat. Wie in Abschnitt A II 4 beschrieben, stellt die Informationsweitergabe an die Vorstände der WEMAG AG im Rahmen der dem Vorstand obliegenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Aufsicht über die WEMAG Netz GmbH ( 7a Abs. 4 Satz 2 EnWG) keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflichten des 6a EnWG dar. Die Mitglieder des Vorstands der WEMAG AG sind jedoch hinsichtlich der Weitergabe der in diesem Zusammenhang erlangten Informationen an die Vertraulichkeitspflichten des 6a EnWG gebunden. 9/14
10 4. Diskriminierungsfreie Verwendung wirtschaftlich vorteilhafter Informationen i. S. d. 6a Abs. 2 EnWG Vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen liegt es im Ermessen der WEMAG Netz GmbH, Informationen über die eigene Tätigkeit offen zu legen. Werden Informationen i. S. d. 6a Abs. 2 EnWG durch die WEMAG Netz GmbH offen gelegt, so stellt diese sicher, dass die Offenlegung in nichtdiskriminierender Weise geschieht. Das bedeutet beispielsweise, dass eine solche wirtschaftlich vorteilhafte Information, wenn sie von der WEMAG Netz GmbH einem Marktbereich, etwa dem eigenen Vertrieb, zugänglich gemacht wird, auch allen unternehmensexternen Vertrieben zugänglich sein muss. Wie in Abschnitt A II 4 beschrieben, stellt die Informationsweitergabe an die Vorstände der WEMAG AG im Rahmen der dem Vorstand obliegenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Rentabilitätskontrolle der WEMAG Netz GmbH ( 7a Abs. 4 Satz 2 EnWG) keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflichten des 6a EnWG dar. Die Mitglieder des Vorstands der WEMAG AG sind jedoch hinsichtlich der Weitergabe der in diesem Zusammenhang erlangten Informationen an die Vertraulichkeitspflichten des 6a EnWG gebunden. 5. Informationsverwendung bei Doppelfunktionen Es ist sichergestellt, dass Dienstleister, die sowohl für die WEMAG Netz GmbH als auch für die WEMAG AG bzw. den Vertrieb tätig sind, wirtschaftlich sensible Informationen nicht für Zwecke dieser Wettbewerbsbereiche verwenden, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des betreffenden Netznutzers bzw. eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung vor. Dasselbe gilt für wirtschaftlich vorteilhafte Informationen des Netzbetreibers, es sei denn, sie sind in nichtdiskriminierender Weise offen gelegt worden. 6. Verwendung von Informationen durch externe Dienstleister Die Unternehmen der WEMAG AG stellen sicher, dass externe Dienstleister, die Tätigkeiten des Netzbetriebes ausführen, im Rahmen der mit ihnen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen auf die Grundsätze der Vertraulichkeit verpflichtet werden. 10/14
11 II. Pflichten der Mitarbeiter Die unter II 1 näher bezeichneten Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen nachfolgend auferlegten Pflichten zu beachten. 1. Verpflichtete Mitarbeiter Vom Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsprogramms erfasst sind alle Mitarbeiter der WEMAG AG, die Tätigkeiten des Netzbetriebes ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bei der WEMAG Netz GmbH oder in anderen Unternehmen bzw. Teilen des vertikal integrierten Unternehmens tätig sind. Insbesondere gilt das Programm auch für Mitarbeiter der e.dat GmbH und sonstiger Dienstleistungsbereiche, sofern sie Tätigkeiten des Netzbetriebes ausüben. 2. Inhalt der Pflichten 2.1. Diskriminierungsverbot Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Tätigkeit für die WEMAG Netz GmbH diskriminierungsfrei zu verrichten, insbesondere diejenigen betrieblichen Einrichtungen des integrierten Unternehmens, welche die Funktionen des Handels oder des Vertriebs von Strom wahrnehmen, gegenüber Dritten in Angelegenheiten des Netzbetriebes nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Sofern über die Offenlegung bestimmter Informationen i. S. d. 6a Abs. 2 EnWG entschieden worden ist, sind die Mitarbeiter verpflichtet, wirtschaftlich vorteilhafte Informationen über die Tätigkeit des Netzbetreibers in nichtdiskriminierender Weise offen zu legen Vertraulichkeit Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Tätigkeit wirtschaftlich sensible Informationen bzw. wirtschaftlich vorteilhafte Informationen gemäß 6a Abs. 1 und 2 EnWG, wie unter Ziffer B I 2-6 beschrieben, vertraulich zu behandeln. Bei Beendigung der Tätigkeit für die WEMAG Netz GmbH ist die Mitnahme oder Nutzung von wirtschaftlich sensiblen bzw. wirtschaftlich vorteilhaften Informationen untersagt. Dasselbe gilt für wirtschaftlich vorteilhafte Informationen im Sinne des 6a Abs. 2 EnWG, wie sie unter Ziffer B I 2.2 beschrieben sind, sofern sie nicht in nichtdiskriminierender Weise offen gelegt worden sind. 3. Auskunftspflicht Alle Mitarbeiter der WEMAG AG sind verpflichtet, den - unter III 1 benannten - für die Überwachung und Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. 11/14
12 Hierzu haben die Mitarbeiter insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die von ihnen verwalteten Unterlagen, Akten und Dateien zu gewähren. III. Gleichbehandlungsbeauftragter In Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus 7a Abs. 5 EnWG beauftragt die WEMAG AG als integriertes EVU eine Person, die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zu überwachen, und übertragen ihr die nachfolgend näher beschriebenen Rechte und Pflichten. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms obliegt der WEMAG AG als Adressaten des 7a Abs. 5 EnWG. Die Sicherstellung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist, soweit rechtlich zulässig, auf die Leiter der betroffenen Bereiche delegiert. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms werden Schulungen für die Mitarbeiter und Führungskräfte durchgeführt. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen der unterschiedlichen Bereiche Rechnung getragen. Die Teilnahme an diesen Schulungsmaßnahmen ist verpflichtend. 1. Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten Mit der Aufgabe des Gleichbehandlungsbeauftragten ist für die WEMAG AG seit dem 01. Januar 2011 betraut. Herr Gerd Amtsberg Obotritenring Schwerin Tel.: 0385 / Fax: 0385 / [email protected] Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist durch den Vorstand der WEMAG AG bestellt und besitzt die für diese Aufgaben notwendigen fachlichen Kenntnisse. 12/14
13 2. Stellung des Gleichbehandlungsbeauftragten im Unternehmen Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist direkt dem Vorstand der WEMAG AG unterstellt. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer - vom Vorstand der WEMAG AG zu bestätigender - Personen bedienen. 3. Rechte Der Gleichbehandlungsbeauftragte besitzt ein direktes Vortragsrecht bei der jeweiligen Unternehmensleitung. Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat er bei Verdacht eines Verstoßes, aber auch für stichprobenartige Kontrollen ungehinderten Zugang zu allen relevanten Bereichen und Unternehmensteilen. Er ist befugt, Mitarbeiter aus diesen Bereichen und Unternehmensteilen zu befragen sowie in Akten, Unterlagen und Dateien Einsicht zu nehmen. 4. Pflichten Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist Beratungsinstanz zu Fragen der Nicht-Diskriminierung und entflechtungskonformen Gestaltung der Unternehmensprozesse. Der Gleichbehandlungsbeauftragte überwacht die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms durch stichprobenartige Kontrollen. Er kann Einsicht in diskriminierungsrelevante Prozesse und Unterlagen verlangen. Im Übrigen geht er Hinweisen und Beschwerden über mutmaßliche Verstöße nach. Der Gleichbehandlungsbeauftragte koordiniert in der WEMAG AG die Behandlung interner Beschwerden über Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm und die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften. Stellt der Gleichbehandlungsbeauftragte erhebliche Verstöße fest, teilt er diese dem Vorstand der WEMAG AG sowie der jeweiligen Unternehmensleitung unverzüglich mit und schlägt in Abstimmung mit den Leitern der betroffenen Bereiche die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes vor. Im Übrigen berichtet der Gleichbehandlungsbeauftragte dem Vorstand der WEMAG AG sowie der jeweiligen Unternehmensleitung regelmäßig über das Ergebnis der Kontrollen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte unterstützt die Unternehmen der WEMAG-Gruppe auch dabei, Bewusstsein für den diskriminierungsfreien Umgang mit wirtschaftlich vorteilhaften Informationen und die Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu schaffen. Dies wird in der WEMAG AG vor allem durch Schulung und Information der Mitarbeiter und Führungskräfte gewährleistet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte unterstützt die jeweilige Unternehmensleitung bei der Aktualisierung und Weiterentwicklung des Gleichbehandlungsprogramms als Unternehmensvorgabe vor dem Hintergrund der weiteren rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Bundesregulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach 7a Abs. 5 Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht diesen. 13/14
14 IV. Sanktionen Ein Verstoß der Mitarbeiter gegen dieses Gleichbehandlungsprogramm stellt eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann die üblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Ein durch dieses Gleichbehandlungsprogramm gefordertes oder gerechtfertigtes Verhalten darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und sich für den betroffenen Mitarbeiter nicht negativ auswirken. Dies gilt vor allem auch für Hinweise auf Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm an den Gleichbehandlungsbeauftragten. Der Vorstand der WEMAG AG 14/14
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