DATEN UND RECHT NEUE AVB FÜR DEN INDIREKTEN EINKAUF ZUSAMMENFASSUNG DER NEUEN INHALTE

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1 DATEN UND RECHT NEUE AVB FÜR DEN INDIREKTEN EINKAUF ZUSAMMENFASSUNG DER NEUEN INHALTE

2 NEUE AVB KLAUSEL 15: RECHTE AN DATEN (1) Begriffsbestimmung BMW Daten Alle Daten, die - von BMW überlassen werden - für BMW erzeugt / erhoben / verarbeitet werden - auf BMW Datenträgern gespeichert werden - der AN durch eine Vertragsverletzung erlangt - An diesen Daten hat BMW ein berechtigtes Interesse. - Diese Daten benötigen ein besonderes Schutzniveau Rechte von BMW an BMW Daten Inhaltlich und zeitlich unbegrenzt (im rechtlichen Rahmen) Festlegung der BMW Grundsatzposition 15.4 Rechte des Auftragnehmers an BMW Daten - Nutzung im Rahmen der Leistungserbringung (auch durch Unterauftragnehmer) - Weitergabe nur im Falle zwingender Erfordernisse (z.b. Gerichte / Behörden / Wirtschaftsprüfer / ) Deckt alle zwingend erforderlichen Nutzungen / Weitergaben durch Auftragnehmer ab. Daten und Recht der neuen Inhalte der AVB 02/2017, Seite 2

3 NEUE AVB KLAUSEL 15: RECHTE AN DATEN (2) Verbote des Auftragnehmers bezüglich Daten - Unerlaubte Überlassung von BMW Daten an Dritte - Unerlaubte Beschaffung von BMW Daten - Sammlung von Daten über BMW Eigentum, BMW Besitz oder BMW Fahrzeuge Schutz von BMW, Mitarbeitern, Partnern und Kunden 15.6, 15.8 Auskunftspflichten des Auftragnehmers - Datenweitergabe außerhalb Leistungserbringung - Unerlaubte Verwendung von Daten - Vor Vernichtung von BMW Daten Schutz von BMW, Mitarbeitern, Partnern und Kunden 15.7, 15.8 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers - AN muss BMW Daten auf Verlangen an BMW herausgeben - AN muss alle BMW Daten nach Ende der Beauftragung vernichten Berechtigte Kontrollerfordernisse seitens BMW Daten und Recht der neuen Inhalte der AVB 02/2017, Seite 3

4 NEUE AVB KLAUSEL 16: INFORMATIONSSICHERHEIT (1) Informationssicherheit Der Auftragnehmer ist verpflichtet, BMW Daten und eigene, für die Leistungserbringung notwendige Daten nach industrieüblichem Standard gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung und sonstigen Missbrauch zu sichern Sicherstellung von Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Datenintegrität 16.2 Besondere Schutzniveaus BMW kann vom AN bei Bedarf verlangen - besonderes Maß an Sicherungsmaßnahmen - Nachweis über ein angemessenes Informationssicherheitsniveau, insbesondere durch Vorlage geeigneter Zertifikate Höherer Schutz besonders sensibler Daten 16.6 Ansprechpartner & Auditrecht - Bei bestimmtem Informationssicherheitsniveau muss BMW ein Ansprechpartner genannt werden - und BMW steht ein Auditrecht zu. Prüfung der Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen Daten und Recht der neuen Inhalte der AVB 02/2017, Seite 4

5 NEUE AVB KLAUSEL 16: INFORMATIONSSICHERHEIT (2) Verpflichtungen bei Informationssicherheits- Verletzungen - Unverzügliche Meldepflicht - Beitragen zu Sachverhaltsaufklärung und Schadensbegrenzung - Ggf. Unterstützung bei Datenwiederherstellung - Sicherheitsbericht Schadensminimierung 16.3, 16.4 Keine Sicherheitslücken in der Leistungserbringung - Keine Malware - Keine gefährdenden Funktionen (z.b. unerwünschtes Ein- / Ausleiten / Verändern von Daten) Sicherstellung von Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Datenintegrität 16.7 Weitergabe der Pflichten in der Lieferkette Unterauftragnehmer sollen vom Vertragspartner entsprechend verpflichtet werden. Sicherstellung Informationssicherheit in der Lieferkette Daten und Recht der neuen Inhalte der AVB 02/2017, Seite 5

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