1.3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das Schuljahr beginnt jeweils am eines Kalenderjahres und endet am des Folgejahres.

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1 Satzung 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft 1.1. Die Elterninitiative führt den Namen CANISIUS-KIDS Die Elterninitiative hat ihren Sitz in München Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das Schuljahr beginnt jeweils am eines Kalenderjahres und endet am des Folgejahres Die Elterninitiative ist Mitglied des Kleinkindertagesstättenvereins (KKT). 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 2.1. Zweck der Elterninitiative ist eine außerschulische Beaufsichtigung (Mittagsbetreuung/ Hausaufgabenbetreuung) von Schulkindern der Canisiusschule, deren Eltern berufstätig sind Die Elterninitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Die Elterninitiative ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel der Elterninitiative dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Elterninitiative. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Initiative fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Mitgliedschaft und deren Erwerb 3.1. Aktives Mitglied der Elterninitiative kann jeder Elternteil werden, dessen Kind(er) die Canisiusschule besucht (besuchen). Passive Mitgliedschaft (Mitgliedschaft ohne ein Kind in der Mittagsbetreuung/Hausaufgabenbetreuung) ohne Stimmrecht ist gegen einen festzulegenden Beitrag möglich Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Unterzeichnung des ausgefüllten Aufnahmevertrages, der bei einem der Bevollmächtigten der Elterninitiative eingehen muss Über die Aufnahme entscheiden die Bevollmächtigten der Elterninitiative nach freiem Ermessen. Anträge von Mitgliedern für Geschwisterkinder von Kindern der Mittagsbetreuung werden, soweit möglich, bevorzugt berücksichtigt.

2 3.4. Die ersten vier Wochen ab dem 1. Besuchstag des Kindes gelten als Probezeit Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 4. Beendigung der Mitgliedschaft 4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Beendigung der 4. Grundschulklasse oder Austritt aus der Elterninitiative Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Bevollmächtigten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt während des Geschäftsjahres ist auf Antrag unter Darlegung der Gründe nur möglich, wenn ein Ersatzmitglied von Seiten des austrittswilligen Mitglieds gestellt wird oder ein Kind über die Warteliste nachrücken kann. Über den Antrag entscheiden die Bevollmächtigten der Elterninitiative Mit der Beendigung der 4. Grundschulklasse endet die Mitgliedschaft automatisch; einer schriftlichen Erklärung bedarf es in diesem Fall nicht Die zu leistenden Beiträge und Umlagen sind termingerecht wie im Aufnahmevertrag festgelegt zu entrichten. Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung in Verzug und hat es innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist eine in der Mahnung geforderte Zahlung nicht geleistet, können die Bevollmächtigten nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Streichung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beschließen. Über die Streichung entscheiden die Bevollmächtigten mit einfacher Mehrheit. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte der Elterninitiative bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt Wenn ein Mitglied bzw. dessen Kind/Kinder in grober Weise gegen die Satzung, die Interessen der Elterninitiative oder die Benutzungsordnung der Mittagsbetreuung verstößt oder sie nicht akzeptiert, (siehe auch Pflichten der Mitglieder gem der Satzung) kann es mit sofortiger Wirkung aus der Elterninitiative ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden die Bevollmächtigten mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch die Bevollmächtigten unverzüglich mittels Einschreiben bekannt gemacht werden. Die Kaution wird in diesem Fall einbehalten Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch der Elterninitiative auf rückständige Beitragsleistungen bleibt hiervon unberührt.

3 5. Mitgliedsbeiträge 5.1. Bei der Aufnahme in die Elterninitiative ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden Monatsbeiträge erhoben. Diese werden für Eltern, deren Kinder - ihrer Anmeldung entsprechend - die Mittagsbetreuung/Hausaufgabenbetreuung nicht an jedem Wochentag besuchen, anteilig berechnet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Elterninitiative können Umlagen erhoben werden und Arbeitseinsätze beschlossen werden Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen sowie Art und Umfang von Arbeitseinsätzen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen beschließen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen. 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder 6.1. Die Mitglieder, ihre zur Betreuung angemeldeten Kinder sowie das Betreuungspersonal sind berechtigt, im Rahmen der von der Schulleitung vorgegebenen Möglichkeiten die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Räumlichkeiten zu nutzen Die Mitglieder, ihre zur Betreuung angemeldeten Kinder sowie das Betreuungspersonal haben im Rahmen ihrer Betätigung die Hausordnung der Schule und die Regeln der Mittagsbetreuung, zu beachten Bei Verhinderung des Betreuungspersonals sind die Mitglieder, von denen Kinder zur Betreuung angemeldet sind, verpflichtet, nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Vertretungsplan die Vertretung zu übernehmen. 7. Organe der Elterninitiative Organe der Elterninitiative sind die Bevollmächtigten und die Mitgliederversammlung. 8. Bevollmächtigte 8.1. Die Bevollmächtigten der Elterninitiative bestehen aus mindestens drei gewählten Mitgliedern Die Bevollmächtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bevollmächtigten anwesend ist bzw. den Beschluss im Umlaufverfahren unterzeichnet hat. Die Vertretungsmacht der Bevollmächtigten ist in der Weise beschränkt, dass sie Verpflichtungen nur bis zur Höhe des Vermögens der Initiative eingehen können. Für Sonderausgaben mit einem Geschäftswert von über Euro 1.000, je Gruppe ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich Die Bevollmächtigten sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Unbeschadet hiervon wird den Bevollmächtigten mit Kind/Kindern in der Mittagsbetreuung/ Hausaufgabenbetreuung als pauschale Tätigkeitsvergütung die Betreuungsgebühr von 2 Tage/Woche erlassen. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen den Bevollmächtigten eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

4 8.4. Bei Bedarf können Vereinsämter der Elterninitiative im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. 3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. In den Fällen 8.3 und 8..4 entscheiden die Bevollmächtigten mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Vertragsinhalte und bedingungen werden von den Bevollmächtigten ausgehandelt. 9. Zuständigkeiten der Bevollmächtigten 9.1. Die Bevollmächtigten sind für alle Angelegenheiten der Elterninitiative zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung der Elterninitiative übertragen sind. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Vorbereitung des Haushaltsplans und der Buchführung, - Personal-Management, - Aufnahme von Mitgliedern sowie die Beendigung der Mitgliedschaft in den in der Satzung 9.2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sollen die Bevollmächtigten eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 10. Wahl und Amtsdauer der Bevollmächtigten Die Bevollmächtigten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Bevollmächtigten im Amt. Jeder Bevollmächtigte ist einzeln zu wählen. Es können nur aktive Mitglieder der Elterninitiative gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Elterninitiative endet auch das Amt eines Bevollmächtigten Scheidet ein Bevollmächtigter vorzeitig aus, so können die verbleibenden Bevollmächtigten für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen. 11. Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entlastung der Bevollmächtigten - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung in den Fällen des 8 Abs. 4 - Beschlussfassung über Änderung des Zwecks der Elterninitiative - Wahl und Abberufung der Bevollmächtigten

5 - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Elterninitiative 12. Einberufung der Mitgliederversammlungen Mitgliederversammlungen sollen mindestens zweimal pro Geschäftsjahr stattfinden. Der Termin wird von der Mitgliederversammlung oder von den Bevollmächtigten festgelegt Die Mitgliederversammlung wird von den Bevollmächtigten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Gegenstand der Einberufung (Tagesordnung) ist zu bezeichnen Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Versendung der Einladung kann auch per erfolgen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied der Elterninitiative bekanntgegebene -Adresse bzw. Adresse gerichtet ist Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von den Bevollmächtigten einzuberufen, wenn das Interesse der Elterninitiative es erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 13. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird von einem Bevollmächtigten geleitet oder die Bevollmächtigten haben einen Moderator zur Leitung der Mitgliederversammlung bestimmt. Ist kein Bevollmächtigter anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gezählt werden nur die Ja- und Nein - Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Elterninitiative ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich Ist eine Beschlussfassung über die Satzungsänderung oder Auflösung der Elterninitiative einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so sind die Bevollmächtigten verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen Die Abstimmung erfolgt durch Handhebung sofern nichts Anderes beantragt wird Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist. 14. Auflösung der Elterninitiative Die Elterninitiative kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl der Satzung) aufgelöst werden.

6 14.2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Elterninitiative oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Elterninitiative an die Canisiusschule. München, den Änderung: Änderung: Änderung: Änderung: Änderung:

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