Selbstständiger Antrag ( 21 GeoLT)

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1 L A N D T A G STEIERMARK XV. GESETZGEBUNGSPERIODE 2010 eingebracht am Selbstständiger Antrag ( 21 GeoLT) Einl.Zahl 3641/1 LTAbg.: Walter Kröpfl, Werner Breithuber, Monika Kaufmann, Dr. Ilse Reinprecht, Gabriele Kolar, Dr. Waltraud Bachmaier-Geltewa, Anton Lang, Günther Prutsch, Johannes Schwarz, Klaus Zenz, Siegfried Tromaier, Mag.Dr. Martina Schröck, Franz Schleich, Mag. Gerhard Rupp, Erich Prattes, Karl Petinger, Ewald Persch, Mag. Ursula Lackner, Klaus Konrad, Detlef Gruber, Barbara Gross, Wolfgang Böhmer Fraktion(en): SPÖ Zuständiger Ausschuss: Verfassung Regierungsmitglied(er): LH Mag. Franz Voves, LR Johann Seitinger Betreff: Steiermärkisches Hundehaltegesetz Begründung: Da es, wie in den Medien häufig berichtet, immer wieder zu Angriffen von Hunden auf Menschen kommt, ist es an der Zeit ein Steiermärkisches Hundehaltegesetz zu erlassen. Das neue Hundehaltegesetz dient nicht nur dem Schutz der Tiere selbst sondern auch aller Menschen, die in der Umgebung von Personen leben, die für die Hundehaltung ungeeignet sind. Der Hund als Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk soll durch diese Regelung nicht verhindert werden. Jedoch soll eine übereilte Entscheidung ein Lebewesen in das Familienleben zu integrieren hintangehalten werden. Die Folge vorschneller Hundekaufentscheidungen ist sehr oft, dass in der Urlaubszeit an Parkplätzen und Masten solche armen Hunde ausgesetzt oder angebunden zurückgelassen werden. Ein Ziel ist es daher, den Menschen vorher einen Denkanstoß und auch eine fundierte Entscheidungshilfe zu bieten, ob ein Hund überhaupt zu den Lebensgewohnheiten passt, und wenn ja, welcher Typ Hund dann mit welchem Typ Mensch harmoniert. Das Verantwortungsbewusstsein der künftigen HundehalterInnen gegenüber der Umwelt und den Hunden selbst soll durch den Besuch eines verpflichtenden Kurses geschärft werden. Um nicht den Weg anderer Bundesländer, welche auf das Verbot von bestimmten Hunderassen oder ähnliches abzielen, soll in diesem Steirischen Gesetz ein anderes Modell die Richtung weisen. Nicht der Hund selbst ist von vorneherein gefährlich, nein, der falsche Umgang, die falsche Erziehung des Tieres durch den Menschen kann fatale Folgen auslösen. Um den Prozess endlich in Gang zu bringen wird der folgende Antrag eingebracht. In einem rasch einzusetzenden Unterausschuss soll er als wesentliche Basis für ein bald wirksam werdendes Steirisches Gesetz dienen. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 1

2 Es wird daher der gestellt: Antrag Der Landtag wolle beschließen: Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkisches Hundehaltegesetz - StHHG beschlossen wird: Der Landtag hat beschlossen: Steiermärkisches Hundehaltegesetz - StHHG I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Gesetzes Ziel dieses Landesgesetzes ist, 1. das Halten von Hunden so zu regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden, und 2. die Hundeabgabe zu regeln. 2 Begriffsbestimmungen (1) Unter Wachhunden im Sinn dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die ständig zur Bewachung von a) land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, b) Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 50 (in Graz mehr als 100) Meter entfernt liegen, oder c) Heimgärten erforderlich sind. (2) Unter Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, sind solche Hunde zu verstehen, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrer Besitzerin/ihrem Besitzer zur Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 2

3 Ausübung ihres/seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden. II. Abschnitt Hundekunde 3 Hundekundenachweis (1) Jede Person, die einen Hund halten will, muss vorab einen Kurs zur Erlangung eines allgemeinen Hundekundenachweises mit einer mindestens dreistündigen theoretischen Ausbildung erfolgreich absolvieren. Die künftige Hundehalterin/der künftige Hundehalter muss die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in Bezug auf ihr/sein Alter und ihre/seine körperliche bzw. geistige Eignung erfüllen. (2) Der Nachweis einer bereits erfolgreich absolvierten Ausbildung nach Abs. 1 sowie der Abschluss des veterinärmedizinischen Studiums gelten als allgemeine Hundekunde im Sinn dieses Gesetzes. 4 Ausnahmeregelung Ausgenommen vom Erfordernis eines Hundekundenachweises sind beruflich oder ehrenamtlich bei Einsatz- und Rettungsorganisationen tätige Hundeführerinnen/Hundeführer und Personen, die einen Hund als Blinden- oder Behindertenbegleithund halten. 5 Regelung über derzeitige Hundehalterinnen/Hundehalter (1) Personen die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Hunde gemäß 22 Abs. 1 angemeldet haben, müssen für die Haltung dieser Hunde die Ausbildung gemäß 3 Abs. 1 nicht mehr absolvieren. (2) Bei Anmeldung eines neuen Hundes nach 22 Abs. 1 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Hundehalterin/der Hundehalter den Nachweis über die Ausbildung gemäß 3 Abs. 1 zu erbringen. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 3

4 6 Weitergabe und Beaufsichtigung des Hundes (1) Die dauerhafte Weitergabe eines Hundes zum Zweck der Hundehaltung an Personen ohne einen Hundekundenachweis ist ausdrücklich untersagt. (2) Die vorübergehende Weitergabe zum Zweck der Beaufsichtigung eines Hundes auf Wunsch der Hundehalterin/des Hundehalters an Personen ohne einen Hundekundenachweis ist ebenso gestattet, wie eine Beaufsichtigung auf Grund einer Notsituation. 7 Ausbildnerinnen/Ausbildner und Ausbildungsinhalte (1) Die theoretische Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Amtstierärztin/einem Amtstierarzt und einer Diensthunde-Ausbildnerin/einem Diensthunde-Ausbildner der Polizei vorzunehmen und hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen: a) Wesen und Verhalten von Hunden, b) Hundesprache, Ausbildung von Hunden, häufigste Fehler bei der Erziehung von Hunden, c) auffällige Hunde, d) Pflege, Bewegung, Zeitaufwand, Ausstattung von bzw. für Hunde(n), e) Anschaffung und Kosten von bzw. für Hunde(n), f) Bedeutung des Alters von Hunden, g) Reisen und Hund, h) Allgemeines zur Gesundheit von Hunden, i) mögliche Erkrankungen von Hunden, Prävention, j) richtige Ernährung von Hunden, k) Tierschutz und Tierschutzgesetz, l) rechtliche Aspekte der Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbpflichten etc.) und m) Vorteile der Absolvierung einer qualifizierten Hundeschule. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Inhalte dieser Kurse festlegen. 8 Ausbildungsunterlagen und -kosten (1) Die für diese Schulung erforderlichen Unterlagen sind allen Vortragenden vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Deren Inhalt bildet jedenfalls die vorzutragenden einheitlichen Mindestinhalte der Ausbildung. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 4

5 (2) Der Kostenbeitrag für Schulung und Unterlagen beträgt für jede Teilnehmerin/jeden Teilnehmer 30,- und ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuzahlen. (3) Kostenbeiträge sowie Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Abhaltung der Kurse zur Erlangung des Hundekundenachweises zu verwenden. 9 Ausstellung des Hundekundenachweises (1) Die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung wird durch das Aushändigen eines entsprechenden Hundekundenachweises durch die Bezirksverwaltungsbehörde (vortragende Amtstierärztin/vortragender Amtstierarzt) mit Bescheid bestätigt. (2) Der Nachweis gilt unbeschadet der Regelungen des 10 unbefristet. 10 Entzug des Hundekundenachweises (1) Der Hundekundenachweis kann von Amts wegen in begründeten Fällen dauerhaft oder zeitlich begrenzt entzogen werden, wobei der Hundehalterin/dem Hundehalter im Verfahren Parteistellung zukommt. Diese Fälle liegen jedenfalls dann vor, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter gegen dieses Gesetz oder das Tierschutzgesetz verstößt. (2) Die Hundehalterin/der Hundehalter hat für die Zeit des Entzugs der Hundehalteberechtigung einen geeigneten Unterbringungsplatz für den Hund zu stellen. Sollte ihr/ihm das nicht möglich sein, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Hundehalterin/ des Hundehalters einen solchen Unterbringungsplatz zu stellen. Bei dauerhaftem Entzug der Hundehalteberechtigung sind die Kosten durch die Hundehalterin/ den Hundehalter jedenfalls solange zu bezahlen, bis sich eine neue Hundehalterin/ein neuer Hundehalter für das Tier findet. 11 Haftpflichtversicherung Jede Hundehalterin/jeder Hundehalter hat bei der Anmeldung ihres/seines Hundes gemäß 22 Abs. 1 den Nachweis einer verpflichtenden Haftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens ,- für den Hund zu erbringen. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 5

6 12 Behördenliste der Hundekundeabsolventeninnen/Hundeabsolventen (1) Nach Abschluss eines Kurses ist dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung auf elektronischem Weg eine Liste jener Personen zu übermitteln, für die ein Bescheid gemäß 9 ausgestellt wurde. Dabei sind die Namen der Vortragenden des Kurses bekanntzugeben. (2) Die Steiermärkischen Landesregierung hat die Liste der Berechtigten zu führen und anderen Behörden Auskunft zu erteilen. 13 Schutzhundebestimmung ( Scharfmachen ) (1) Eine Ausbildung ( Scharfmachen ) zum Zweck des Schutzes oder der Bewachung von Personen oder Objekten darf nur von fachkundigen Personen, die von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen sind, durchgeführt werden. (2) Eine Liste mit berechtigten Ausbildnerinnen/Ausbildnern ist von der Steiermärkischen Landesregierung zu führen. III. Abschnitt Hundeabgabe 14 Abgabeberechtigung Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, für das Halten von Hunden eine Abgabe (Hundeabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. 15 Höhe der Abgabe (1) Die Höhe der Abgabe wird durch den Gemeinderat festgesetzt. Für Wachhunde oder für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Nutzhunde), darf die Abgabe 2,18 für jeden Hund im Jahr nicht übersteigen. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 6

7 (2) Für weitere Hunde kann die Abgabe auch gestaffelt festgesetzt werden. 16 Befreiungen Abgabefreiheit wird gewährt für: a) Diensthunde der Polizei; b) Wachhunde in Strafanstalten; c) Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Anzahl; d) Hunde, die behinderten Personen zum Schutz und zur Hilfe unentbehrlich sind. 17 Begünstigung (1) Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach 15 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen. (2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass a) für die Hunde geeignete, dem Tierschutzgesetz entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind; b) ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamtinnen/Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist; c) der Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers bei dem Gemeindeamt angemeldet wird; d) alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des österreichischen Kynologenverbandes über die in Abs. 1 gestellten Bedingungen vorgelegt werden. 18 Antragstellung (1) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund sowie die Anerkennung eines Befreiungs- bzw. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 7

8 Begünstigungsgrundes nach den 16 und 17 dieses Gesetzes ist für jedes Jahr spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt zu beantragen. (2) Über die Anträge nach Abs. 1 hat die Gemeinde mit Abgabebescheid zu entscheiden. 19 Abgabepflicht (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer in der Gemeinde einen Hund hält. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, haften sie als Gesamtschuldner. (3) Wer einen Hund auf Pflege hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird. 20 Fälligkeit der Abgabe (1) Die Hundeabgabe ist jährlich bis zum 15. März ohne weitere Aufforderung zu entrichten. (2) Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen einem Monat nach Erwerb des Hundes zu entrichten. (3) Ist ein Verfahren nach 18 Abs. 1 anhängig, ist die Abgabe innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des den Parteiantrag erledigenden Bescheides, frühestens jedoch am 15. März, fällig. 21 Einrechnung der Abgabe Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen Hund anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe verlangen. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 8

9 22 An- und Abmeldepflicht (1) Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist binnen zwei Wochen beim Gemeindeamt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche der Eigentümerin/dem Eigentümer oder der Polizei übergeben werden. (2) Jeder Hund, der weiter gegeben wird, abhanden gekommen oder gestorben ist, muss binnen einem Monat nach dem Abgang beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Im Fall der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der Erwerberin/des Erwerbers anzugeben. 23 Auskunftspflicht und Kontrolle Hundehalterinnen/Hundehalter sowie andere an deren/dessen Adresse gemeldete Personen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Nachweisungen bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß 22 an- und abzumelden, wird dadurch nicht berührt. 24 Behörden (1) Behörde erster Instanz betreffend 26 und II. Abschnitt - ausgenommen 12 - ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet die Landesregierung. (2) Behörde erster Instanz betreffend III. Abschnitt ist die Gemeinde. 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sowie der Stadt Graz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 9

10 IV. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen 26 Strafbestimmungen (1) Wer gegen die Bestimmungen der 3 Abs. 1, 5, 6 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 100,- bis 1.500,- zu bestrafen. (2) Der Verstoß gegen die Bestimmung des 13 ist ebenfalls eine Verwaltungsübertretung und hat zur Folge, dass sowohl der Hundehalterin/dem Hundehalter als auch allen weiteren an der betreffenden Ausbildung beteiligten Personen 1. eine Geldstrafe von 1.000,- bis 7.000,- auferlegt und 2. ihnen der Hundekundenachweis auf Dauer entzogen wird. (3) Eine Handlung oder Unterlassung der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen, durch die eine Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung, unbeschadet der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe, mit Geldstrafe bis zum zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretende Arreststrafe darf vier Wochen nicht übersteigen. 27 Verweise Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: - Tierschutzgesetz, BGBl. Nr. 118/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/ Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. 29 Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 10

11 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, außer Kraft. Unterschriften: Walter Kröpfl eh., Werner Breithuber eh., Monika Kaufmann eh., Dr. Ilse Reinprecht eh., Gabriele Kolar eh., Dr. Waltraud Bachmaier-Geltewa eh., Anton Lang eh., Günther Prutsch eh., Johannes Schwarz eh., Klaus Zenz eh., Siegfried Tromaier eh., Mag.Dr. Martina Schröck eh., Franz Schleich eh., Mag. Gerhard Rupp eh., Erich Prattes eh., Karl Petinger eh., Ewald Persch eh., Mag. Ursula Lackner eh., Klaus Konrad eh., Detlef Gruber eh., Barbara Gross eh., Wolfgang Böhmer eh. Dieses Dokument wurde gem. 77 GeoLT 2005 elektronisch erfasst 11

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