PRO 2013 PRÜFUNGSORDNUNG
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- Chantal Bösch
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1 PRO 2013 PRÜFUNGSORDNUNG für Prüfungen zum Erwerb eines Befähigungsausweises in den Fahrtbereichen 1, 2, 3 und 4 Motorjachten und Segeljachten gültig ab 01. März
2 Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Impressum: Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich 1230 Wien, Ketzergasse 30, Hof/1. Stock Telefon: +43/1/ Fax: +43/1/ Internet: Bankverbindung: DIE ERSTE, Blz , Kto.Nr IBAN: AT , BIC: GUBAATWW Bürozeiten und telefonische Auskünfte: Montag bis Donnerstag von Uhr bis Uhr 2
3 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 1.1 Allgemeines 1.2 Österreichische Befähigungsausweise des MSVÖ für Motor- und Segeljachten Befähigungsausweis für Watt- und Tagesfahrt Befähigungsausweis für Küstenfahrt Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt 2. Prüfung 2.1 Allgemeines 2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen Allgemeine Voraussetzungen lt. Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) Regelungen für die seemännisch Praxis (Seefahrterfahrung) Regelungen für den Erwerb des BFA FB Regelungen für den Erwerb des BFA FB Regelungen für den Erwerb des BFA FB Regelungen für den Erwerb des BFA FB Sonderregelungen Allgemeines Erweiterungsprüfungen 2.3 Beiträge 2.4 Organisation einer Prüfung Durchführender einer Prüfung Veranstalter 2.5 Anmeldung einer Prüfung Anmeldefristen Anmeldung zu einer Theorieprüfung Anmeldung zu einer Praxisprüfung 2.6 Zusammensetzung von Kommissionen bzw. der Einsatz eines Praxisprüfers Theoriekommission Praxisprüfer Prüfungsort einer Theorieprüfung Prüfungsrevier und Prüfungsjacht b ei einer Praxisprüfung Prüfung für den BFA FB Prüfung für den BFA FB 2, FB 3 oder FB4 2.7 Resultate und Entscheidungen Allgemeines Entscheidungen 2.8 Wiederholungen Theoriep rüfung Praxisprüfung 2.9. Ungültigkeit, Aufhebung Ungültigkeit Aufhebung 3. Ausstellung, Anerke nnung, bzw. Umschreibung und Entzug von Befähigungsausweisen 3.1 Allgemeines 3.2 Ausstellung von Befähigungsausweisen 3.3 Ausstellung eines internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen 3.4 Anerkennung bzw. Umschreibung von Befähigungsausweisen Hinweis Lernzielkatalog 3
4 1. Einleitung 1.1 Allgemeines Die Befähigungsausweise des MSVÖ dienen im In- und Ausland als Nachweis über die Befähigung des Inhabers zur selbständigen Führung einer Motor- oder/und Segeljacht im jeweiligen Fahrtbereich. Darüber hinaus dienen die Befähigungsausweise des MSVÖ als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 (SeeSchFG 15 Abs. 1). Um ein einheitliches Niveau der Prüfungen zu gewährleisten, sind die Vorgaben für die Prüfungen in dieser PRO zusammengefasst. Die gesetzlichen Grundlagen für die PRO sind: Seeschifffahrtsgesetz in der geltenden Fassung; Seeschifffahrts-Verordnung in der geltenden Fassung; Jachtzulassungsverordnung in der geltenden Fassung; Führerscheingesetz und Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung in der geltenden Fassung Die PRO ist laufend den österreichischen Gesetzen und Verordnungen anzupassen; auf Änderungen wird im Internet hingewiesen, die jeweils gültige Ausgabe ist im Internet veröffentlicht. 1.2 Österreichische Befähigungsausweise des MSVÖ für Motor- und Segeljachten Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten bis zu einer Bootslänge von 10 m; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1); Befähigungsausweis für Küstenfahrt Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt Fahrt in küstennahen Gewässern; die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4), Im weiteren Text werden die Abkürzungen BFA für österreichische Befähigungsausweis(e) des MSVÖ und FB für Fahrtbereich(e) verwendet. Zum Erwerb eines höheren BFA ist der Besitz eines niedrigeren BFA nicht Voraussetzung Um Verwechslungen und Missbrauch zu vermeiden, sind im Internet unter Muster aller BFA und der Internationalen Zertifikate gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 (SeeSchFG 15 Abs. 1) für Führer von Sportfahrzeugen dargestellt. 2. Prüfung 2.1 Allgemeines Eine Prüfung darf ausnahmslos nur von lizenzierten Prüfern des MSVÖ abgenommen werden, sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Details der Durchführung einer Prüfung sind in den Durchführungsbestimmungen für Veranstalter und Prüfer (DFB) geregelt; diese sind im Internet veröffentlicht. Grundsätzlich sind alle Prüfungen öffentlich, doch ist die Kommission oder der Prüfer berechtigt, den Ablauf störende Zuhörer ohne weitere Begründung auszuschließen. Der Gesamtstoff für alle Fahrtbereiche ist in dem im Anhang beigefügten Lernzielkatalog des MSVÖ definiert, der damit die Grundlage für alle theoretischen sowie praktischen Prüfungen bildet. 4
5 2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen Allgemeine Voraussetzungen Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer das 18. Lebensjahr, für einen BFA für den FB 1 das 16. Lebensjahr, vollendet hat. Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet ist. Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, insbesondere ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitänsoder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches ein Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen; die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind insbesondere durch den Einsatz als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedliche Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen. Als Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung (im weiteren Text als Nachweis bezeichnet) ist anerkannt: Ausgefülltes Formblatt Eidesstattliche Erklärung Zusätzlich zu dieser Bestätigung muss der Kandidat auf Verlangen vorlegen: Logbücher (Original) Logbücher (Kopie oder Abschrift), vom Schiffsführer unterfertigt); persönliche Logbücher (Original, Kopie oder Abschrift); logbuchähnliche Aufzeichnungen (Original, Kopie oder Abschrift); Seemeilenbestätigungen des MSVÖ; Jede andere Seemeilenbestätigungen bzw. jede andere Bestätigung, die die Merkmale und Inhalte der Seemeilenbestätigungen des MSVÖ beinhaltet. Diese Unterlagen werden im weiteren Text als Fahrtaufzeichnungen bezeichnet. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Regelungen für den Erwerb des BFA FB 1 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer Regelungen für den Erwerb des BFA FB 2 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer Regelungen für den Erwerb des BFA FB 3 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer Regelungen für den Erwerb des BFA FB 4 Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer. Für den Erwerb eines Befähigungsausweises für Motorjachten sind mindestens 50% der erforderlichen Seemeilen unter Motor, für den Erwerb eines Befähigungsausweises für Segeljachten mindestens 50% der erforderlichen Seemeilen unter Segeln nachzuweisen Sonderregelungen 5
6 Allgemeines Die Theorieprüfung wird zur Gänze erlassen, wenn der Kandidat eine solche zum Erwerb eines MSVÖ-BFA für einen höheren Fahrtbereich positiv abgelegt hat Erweiterungsprüfungen Ist ein Kandidat im Besitz eines BFA FB 2 oder FB 3, dann verringert sich der Umfang der Theorieprüfung beim Erwerb eines höherwertigen BFA; es werden überwiegend, aber nicht ausschließlich die Lernziele überprüft, die im Lernzielkatalog dem höherwertigen BFA zugeordnet sind. Eine Erweiterungsprüfung ist auch möglich, wenn der Kandidat eine Theorieprüfung positiv abgelegt, aber noch keine Praxisprüfung absolviert hat. Die Frist zur Ablegung der Praxisprüfung endet in diesem Fall zwei Jahre nach der ersten positiv abgelegten Theorieprüfung. Bei Erweiterung von FB 2 auf FB 3 ist keine eigene Praxisprüfung vorgesehen. Der Kandidat reicht, nach positiver Ablegung der theoretischen Erweiterungsprüfung für den FB 3, lediglich das Ansuchen und den vollständigen Erfahrungsnachweises für den FB 3 ein. 2.3 Beiträge Die Kostenbeiträge und die Vergütung angefallener Spesen sind im jeweils gültigen Kostenbeitragsblatt festgelegt, dieses ist im Internet veröffentlicht. 2.4 Organisation einer Prüfung Durchführender einer Prüfung Der Durchführende einer Prüfungen zum Erwerb eines BFA FB 1, FB 2, FB 3 oder FB 4 ist immer der MSVÖ; das heißt, ihm obliegt die Bestimmung der Prüfungskommission, der Prüfer und die Kontrolle der Einhaltung aller relevanten Bestimmungen Veranstalter Prüfungen zum Erwerb eines BFA zur selbständigen Führung einer Motorjacht oder Segeljacht veranstalten vom MSVÖ gelistete Ausbildungsstätten, nur in Sonderfällen der MSVÖ selbst. Der Veranstalter organisiert die Prüfung und sorgt dafür, dass bei Theorieprüfungen ein geeigneter Raum und bei Praxisprüfungen eine entsprechende Prüfungsjacht zur Verfügung stehen; dabei ist er auch für die Ausrüstung der Prüfungsjacht verantwortlich. Der Veranstalter verständigt die Kandidaten über Ort, Datum und Beginnzeit der Prüfung. Eine Aufstellung der vom MSVÖ gelisteten Ausbildungsstätten veröffentlicht der MSVÖ auf seiner Internetseite. Gruppen oder Einzelpersonen beantragen die Veranstaltung einer Prüfung direkt beim MSVÖ. Gruppen bestimmen einen Gruppenverantwortlichen, der gegenüber dem MSVÖ als Ansprechperson auftritt. Die Gruppe stellt bei Theorieprüfungen einen geeigneten Raum und bei Praxisprüfungen eine entsprechende Prüfungsjacht zur Verfügung; dabei ist sie auch für die Ausrüstung der Prüfungsjacht verantwortlich. 2.5 Anmeldung einer Prüfung Prüfungen werden vom Veranstalter nach Typ (Theorie-, Modul Motor oder Segel-, Ergänzungstheorie-, Teiloder Wiederholungsprüfung oder Praxisprüfung, Motorjacht- oder Segeljachtprüfung) getrennt unter Bekanntgabe der erforderlichen Daten schriftlich oder über Internet beim MSVÖ angemeldet. Dieser beauftragt eine Kommission oder einen Prüfer mit der Durchführung der Prüfung. Werden Kandidaten für verschiedene Fahrtbereiche oder Kategorien (Theorie-, beschränkte Theorie-, Ergänzungstheorie-, Teil- oder Wiederholungsprüfung oder Praxisprüfung, Motorjacht- oder Segeljachtprüfung) gemeldet, dann muss für jeden Fahrtbereich oder jede Kategorie eine eigene Prüfung gemeldet werden. Die Theorieprüfung kann innerhalb von 2 Wochen in zwei Teilen, an verschiedenen Tagen und/oder Orten abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilung dem MSVÖ unter Einhaltung der Anmeldefristen gemeldet wird. Der Prüfungsbeitrag fällt bei einer Teilung nur einmal an, die Prüferspesen werden jedoch für jeden Prüfungstag verrechnet. Alle im Zuge des Erwerbs eines BFA offen gelegten persönlichen Daten der Kandidaten werden streng vertraulich behandelt. Der MSVÖ trifft technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch. 6
7 2.5.1 Anmeldefristen Bei geplanten Praxisprüfungen außerhalb des Mittelmeeres sowie in Staaten mit Visumspflicht für österreichische Staatsbürger ist eine angemessene Anmeldefrist erforderlich, alle anderen Prüfungen müssen laut Durchführungsbestimmungen 2013 (DFB 2013) angemeldet werden. Die Anmeldung muss Angaben über den Veranstalter, den Ort und die Beginnzeit der Prüfung, die Anzahl der Kandidaten sowie den Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsbeiträge der gemeldeten Kandidaten enthalten. Bei Einhaltung der Anmeldefristen unter Angabe aller relevanten Daten ist die Durchführung einer Prüfung seitens des MSVÖ sichergestellt, bei verspätet eingegangenen Anmeldungen kann die Durchführung nicht garantiert werden Anmeldung zu einer Theorieprüfung Vom Kandidaten, der über einen Veranstalter die Prüfung anmeldet, ist kein schriftliches Ansuchen um Zulassung zur Theorieprüfung zu stellen. Dieses ersetzt die Kandidaten-Meldungsliste, welche der Veranstalter bei der Prüfungsanmeldung übermittelt. Der Kandidat meldet sich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises beim Veranstalter zur Theorieprüfung an. Meldet sich ein Kandidat nicht bei einem Veranstalter, sondern direkt beim MSVÖ zu einer Prüfung an, schließt er seiner schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Unterlagen an Anmeldung zu einer Praxisprüfung Den Antrag auf Zulassung sowie die erforderlichen Nachweise reicht der Kandidat beim Veranstalter der Praxisprüfung ein. Dieser kontrolliert die Unterlagen und bestätigt dies, für jeden Kandidaten gesondert, in der Kandidaten- Meldungsliste. Der MSVÖ ist ermächtigt, jederzeit die Fahrtaufzeichnungen zur Kontrolle einzufordern. Die angeforderten Unterlagen müssen vom Kandidaten dem Prüfer vorgelegt werden. Können die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, oder können diese nicht positiv beurteilt werden, kann der Kandidat nicht zur Prüfung antreten. Beantragt der Kandidat die Zulassung zur Praxisprüfung nicht bei einem Veranstalter, sondern direkt beim MSVÖ, schließt er dem schriftlichen Antrag (eine Anmeldung im Internet ist nicht möglich) die erforderlichen Unterlagen (mit einer Kopie des Reisepasses, einer Kopie des Nachweises seiner geistigen und körperlichen Eignung), die erforderlichen Fahrtaufzeichnungen sowie den Nachweis des einbezahlten Prüfungsbeitrages an. Eine schriftliche Verständigung über die Zulassung ergeht an den Kandidaten nicht. Führt der Kandidat nach dem Ende der Anmeldefrist noch Fahrten durch und ist erst mit diesen die geforderte seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vollständig nachgewiesen, kann die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch unmittelbar vor Prüfungsbeginn, beantragt werden, wenn alle restlichen, für die Zulassung erforderlichen Vorgaben vollständig erfüllt sind der beim Ende der Anmeldefrist noch fehlende Nachweis über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vollständig erfüllt ist und dem Prüfer nachgewiesen wird. Ist die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vor dem geplanten Prüfungsbeginn nicht vollständig erbracht, kann der Kandidat nicht zur Prüfung antreten. Bei unvollständigen Nachweisen bzw. Fahrtaufzeichnungen hat der Kandidat keinerlei Rechtsanspruch auf Abhaltung der Prüfung bzw. Kostenersatz. 7
8 2.6 Zusammensetzung von Kommissionen bzw. Einsatz eines Einzelprüfers Die Zusammensetzung und Bestellung der Kommission bzw. die Bestellung eines Prüfers obliegt ausschließlich dem MSVÖ. Der Einsatz eines Prüfers als Vorsitzender einer Prüfungskommission oder als Einzelprüfer ist ausgeschlossen, wenn er: an der Theorie- oder Praxisausbildung des Kandidaten maßgeblich beteiligt war; selbst Veranstalter ist; Schiffseigner oder Charterer der Prüfungsjacht ist; Schiffsführer der Prüfungsjacht ist; zu einem Kandidaten im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; Ehegatte eines Kandidaten oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist; Wahl- oder Pflegeelternteil oder Wahl- oder Pflegekind eines Kandidaten ist; aus anderen Gründen befangen sein könnte Theoriekommission oder Einzelprüfer Die Kommission oder der Prüfer wird, je nach Bereich und Kandidatenanzahl, nach folgendem Schlüssel zusammengesetzt: Modul Motoryacht/ Segelyacht bis 12 Kandidaten: ein Prüfer; Fahrtenbereich 1-4 und Erweiterungsprüfungen bis 12 Kandidaten: zwei Prüfer (Vorsitz und Beisitz). Bei Prüfungen mit mehr als 12 Kandidaten ist für jeweils bis zu 12 weitere Kandidaten ein zusätzlicher Prüfer (Beisitz) erforderlich. Ein Prüfer führt den Vorsitz und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der Aufgaben verantwortlich. Finden gleichzeitig Prüfungen zu mehreren Fahrtbereichen statt, richtet sich die Anzahl der Prüfer nach der Gesamtzahl aller Kandidaten aus allen Prüfungen Praxisprüfer Der Prüfer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der Aufgaben verantwortlich. Auf einer Prüfungsjacht sind maximal acht Kandidaten im Zuge einer Praxisprüfung zugelassen. Während der Prüfungszeit müssen alle Kandidaten und der Prüfer an Bord der Prüfungsjacht sein, andernfalls gilt die Prüfung als unterbrochen Prüfungsort einer Theorieprüfung Der Vorsitzende der Kommission bzw. der Einzelprüfer kann in Ausnahmefällen den Prüfungsort kurzfristig verlegen, wenn sich der Prüfungsort zur Abnahme der Prüfung als nicht geeignet erweist. In diesem Fall ist er verpflichtet, ehestens mit dem MSVÖ Kontakt aufzunehmen und diese Veränderung unter Angabe des neuen Prüfungsortes telefonisch, mittels Fax oder anzuzeigen. Sollte sich diese Möglichkeit nicht bieten, ist von der Kommission bzw. vom Einzelprüfer vor Prüfungsbeginn eine Niederschrift mit der Begründung der Verlegung anzufertigen und von allen Prüfern und dem Veranstalter zu unterfertigen. Diese Niederschrift ist den Prüfungsunterlagen beizulegen. Ist eine Verlegung nicht möglich, muss bei ungeeigneten Raumverhältnissen die Prüfung von der Kommission bzw. vom Einzelprüfer vor Ort abgesagt werden. In diesem Falle sind den Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. dem Einzelprüfer die angefallenen Spesen zu ersetzen, ein Anspruch des Kandidaten oder des Veranstalters auf Kostenersatz durch den MSVÖ besteht nicht Prüfungsrevier und Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung Prüfung für den BFA FB 1 Die Praxisprüfung kann auf einem Binnengewässer erfolgen. Die Prüfungsjacht muss je nach Art der Prüfung ein Motorboot oder Segelboot mit einer Mindestlänge von 5 Metern sein. Ihre Ausrüstung muss der Jachtzulassungsverordnung Anlage 4 zu 5 Abs. 3, Punkte 1 bis 5 entsprechen. 8
9 Prüfung für die BFA FB 2, FB 3 oder FB 4 Die Praxisprüfung findet auf See statt. Die Prüfungsjacht erfüllt alle Vorgaben des Flaggenstaates und die Erfordernisse der Ausrüstungsliste gemäß Jachtzulassungsverordnung zumindest für jenen Fahrtbereich, in dem die Praxisprüfung stattfindet. Darüber hinaus muss jede Prüfungsjacht zur Prüfung noch folgende Ausrüstung an Bord haben: Bergeschlaufe (Lifesling) mit mindestens 36 Meter Leine revierbezogene nautische Literatur wie: Hafenhandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse und Tidenkalender/Gezeitentafeln Schiffslogbuch oder logbuchähnliche Vordrucke GPS Radar Praxisprüfungen zum FB 4 finden teilweise außer Landsicht statt. Eine Abänderung des Prüfungsgebietes, des Ausgangshafens oder des Prüfungsbeginns ohne vorherige Verständigung des MSVÖ mit Fax oder unter Angabe der neuen Daten ist nicht zulässig. Kann die Prüfung nicht auf der für die Prüfung angemeldeten Jacht abgehalten werden, so obliegt es dem Prüfer, zu entscheiden, ob die Ersatzjacht für die Abnahme der Praxisprüfung geeignet ist. Der Prüfer muss die Abnahme der Prüfung ablehnen, wenn die Jacht nicht den Bestimmungen für eine Prüfungsjacht entspricht, oder die im Zulassungsbescheid genannte maximale Personenanzahl während der Prüfungsfahrt überschritten wird. Werden an einer Prüfungsjacht kleinere Mängel festgestellt, so ist es dem Prüfer freigestellt, mit Zustimmung der Kandidaten, des Schiffsführers und des Ausbilders trotz der Mängel die Praxisprüfung abzunehmen. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Beteiligten zu unterfertigen. Mit ihrer Unterschrift erklären alle Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis zur Durchführung der Praxisprüfung trotz der festgestellten Mängel. Sie nehmen gleichzeitig zur Kenntnis, dass spätere Reklamationen oder Beschwerden nicht entgegengenommen werden können. Der Umfang und Inhalt der Prüfung darf durch die Mängel nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn erst während der Prüfungsfahrt Mängel bekannt werden. 2.7 Resultate und Entscheidungen Allgemeines Das Prüfungsergebnis lautet immer bestanden ( B") oder nicht bestanden ( NB"), eine weitere Bewertung ist nicht abzugeben. Der Kandidat hat im Falle eines negativen Ergebnisses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Anspruch auf Information über die entscheidenden Mängel seiner Arbeit durch die Prüfungskommission bzw. durch den Prüfer. Diese Information erfolgt durch ein Gespräch zwischen den Mitgliedern der Kommission bzw. dem Prüfer und dem betroffenen Kandidaten, dieses Gespräch ist nicht öffentlich. Im Falle eines negativen Ergebnisses bei der Praxisprüfung wird vom Prüfer ein Protokoll verfasst, das den Prüfungsunterlagen angeschlossen wird. Nach erfolgter Prüfung ist dem Kandidaten die vorgesehene Durchschrift des bestätigten Prüfungsprotokolls (rosa Teil) auszuhändigen Entscheidungen Entscheidungen über Prüfungsergebnisse trifft der Prüfer, bei Einsatz einer Kommission diese mit Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 9
10 2.8 Wiederholungen Theorieprüfung Theorieprüfungen können mehrmals wiederholt werden, die Anzahl der Wiederholungen ist nicht limitiert. Die Wiederholung eines Teils der theoretischen Prüfung (Basis, Modul, Karte oder Gezeitenbeispiel) ist unter Einhaltung der Anmeldefrist möglich. Bei FB 4 Prüfungen kann ein Teil der Kartenarbeit (astronomischer oder terrestrischer Teil) gesondert wiederholt werden. Der Prüfungsbeitrag für die Theorieprüfung wird bei der Wiederholung von Fragen- oder Kartenarbeiten neuerlich zur Gänze fällig, ebenso wie die Prüferspesen Praxisprüfung Die Anzahl der Wiederholungen von Praxisprüfungen ist nicht limitiert, aber nur innerhalb der Zweijahresfrist ab der positiv abgelegten Theorieprüfung möglich, anderenfalls verfällt die Theorieprüfung. Die Wiederholung einer Praxisprüfung ist frühestens zwei Wochen nach einem negativen Ergebnis möglich. Der Prüfungsbeitrag für die Praxisprüfung wird neuerlich fällig, ebenso die Prüferspesen. 2.9 Ungültigkeit, Aufhebung von Prüfungen Ungültigkeit Eine positiv abgelegte Theorie- oder Praxisprüfung, zu der die Zulassung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde und damit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, ist ungültig. Ein Kostenersatz ist nicht möglich Aufhebung Werden wissentlich Vorgaben der PRO 2013 oder der Durchführungsbestimmungen (DFB 2013) verletzt um damit einem oder mehreren Beteiligten Vorteile zu verschaffen, so ist das Ergebnis einer Prüfung durch den MSVÖ aufzuheben. 3. Ausstellung, Anerkennung bzw. Umschreibung und Entzug von Befähigungsausweisen 3.1 Allgemeines Die Ausstellung von BFA erfolgt ausschließlich durch den MSVÖ. Wurde in früherer Zeit ein BFA entzogen und ist dieser Entzug zum Zeitpunkt der Ausstellung eines BFA noch aufrecht, kann dem Kandidaten kein (neuer) BFA ausgestellt werden. Hat der Kandidat gegen die Bestimmungen des Punkt verstoßen, wird kein BFA ausgestellt. Bei bereits erfolgter Ausstellung wird ein Entzug eingeleitet. 3.2 Ausstellung von Befähigungsausweisen Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung eines BFA oder Änderungen der eingetragenen Daten (z.b. bei Namensänderung) kann die Ausstellung eines neuen BFA oder eines Duplikats angefordert werden. 3.3 Ausstellung eines Internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen Die via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. ( 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) stellt auf Grundlage eines vom MSVÖ ausgestellten Befähigungsausweises, welcher den Vermerk gemäß SeeSchFG 15 Abs. 5 enthält: (5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ( d e r M S V Ö ) haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde. sowie bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (SeeSchG 15 Abs 12): (12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent 20 m oder das Schiffsführerpatent 20 m Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des 10
11 Schifffahrtsgesetzes SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß 2 des Führerscheingesetzes FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht. ein Internationales Zertifikat aus. 3.4 Anerkennung von Befähigungsausweisen Die einzelnen Teile der Theorieprüfungen (Basis, Motoryacht, Segelyacht, Karte, Gezeiten) und der Praxisprüfungen (Motor- oder Segelyacht) von anderen per Bescheid festgestellten Prüfungsorganisationen werden grundsätzlich zum Erwerb eines MSVÖ Befähigungsausweises anerkannt. Vorraussetzung für die Ausstellung eines MSVÖ Befähigungsausweises ist, dass mindestens eine Teilprüfung beim MSVÖ abgelegt wurde. Lernzielkatalog Die Lernziele sind gemäß 203 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung definiert, die detaillierten Lernziele sind Bestandteil der Fragensammlung des MSVÖ und sind in einer extra Datei veröffentlicht. 11
12 Lernzielkatalog für Prüfungen zum Erwerb eines Befähigungsausweises in den Fahrtbereichen 1, 2, 3 und 4 Motoryachten und Segelyachten Gültig ab 01. März
13 Allgemeines Die Lernziele sind gemäß 203 Abs. 2 der Seeschifffahrts-Verordnung definiert. Die Lernziele sind unterteilt in Sachgebiete. Die Lernziele sind Stichworte die keine präzise Aussage über die Tiefe und Genauigkeit machen, mit der sie als Lernziel gefragt werden. Die Stichworte des Lernzielkataloges werden in den veröffentlichten Fragenkatalogen präzisiert. In höheren Fahrtbereichen können dieselben Stichworte nochmals genannt werden, dann aber mit größerer Tiefe und Genauigkeit. Die Lernziele höherer Fahrtbereiche orientieren sich nicht immer an der Tatsache dass diese für größere Entfernung vom Land definiert sind, vielmehr wird zu gewissen Lernziele vertieftes und genaueres Wissen erwartet. Die Lernziele höherer Fahrtbereiche setzen die Lernziele der darunterliegenden Fahrtenbereiche voraus und ergänzen diese. Das Wissen über die Lernziele der darunterliegenden Fahrtbereiche wird jeweils vorausgesetzt und auch verlangt. 2
14 Fahrtbereich 1 Lernzielkatalog Basis A. Jachtbedienung und Jachtführung A.1 Technische Aspekte der Jachtführung Bootsformen und Materialien, Stabilität, Lateralplan Instandhaltung, In- und Außerdienststellung Inbetriebnahme, Überprüfung und Kontrollen A.2 Manöver An- und Ablegen: Kai, Boje, Muring, Dalben, Festmachen, Eindampfen, Hafenmanöver Festmachen, Schleppen, Drehen am Teller, Retourfahrt, POB-Manöver Ankern, Ankergeschirr, Ankermanöver, A.3 Seemännische Arbeiten Umgang mit Tauwerk, Materialien Seemännische Knoten und deren Verwendung Webeleinenstek, 11/2 Rundtörn mit 2 halben Schlägen, Palstek, Klampenschlag, Achtknoten, Kreuzknoten, Schotstek A.4 Jachtführung Jachtführung unter Normalbedingungen Jachtführung unter erschwerten Bedingungen Bei verminderter Sicht, Schlechtwetterfahrten, Verhalten im Sturm, Verhalten bei Bergung und Havarie, Leckbehandlung Beiboot A.5 Besondere Aufgaben des Schiffsführers Schiffspapiere, Ausweise, Logbuch Behördenwege, Ein- und Ausklarieren A.6 Jachtgebräuche Flaggenführung A.7 Umweltschutz B. Motorkunde und Technik B.1 Jachtkonstruktion, Rumpf B.2 Physikalische Grundlagen Rumpfgeschwindigkeit, Stabilität B.3 Bootsbau Beschläge B.4 Motor, Nebenaggregate Arbeitsweise von Motoren, Kühlsysteme, Ölkreislauf, Treibstoffkreislauf Starten, Überwachen und Abstellen des Motors Tankanlage Kraftstoff, -verbrauch, Reichweite Wartung, Störungen, Instandsetzung Werkzeuge und Ersatzteile B.5 Antriebsanlage Getriebe, Welle und Stopfbüchse Außenbordmotor B.6 Elektrizität an Bord Bordelektrik: Batterien, Stromverbrauch, Verkabelung B.7 Sonstige technische Einrichtungen Brandschutzanlagen Entgasung des Motorraums Flüssiggas-Anlage Sonstige Ausrüstung: Wassersystem, Toiletten, Bilgepumpen C. Navigation C.1 Seekarte Inhalte der Seekarte Projektion C.2 Nautische Bücher und deren Verwendung Hafenhandbuch C.3 Navigationsinstrumente und deren Verwendung Kompass: Aufbau und mögliche Fehler Missweisung, Ablenkungsproblematik Log, Fahrt- und Entfernungsmessung Lot, Tiefenmessung, Flottwasser GPS, Kartenplotter: Bedienung, Grenzen, 3
15 C.4 Berechnungen und Arbeit in der Karte Grundaufgaben in der Karte: Kurse, Positionen, Distanzen Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung, ETE, ETA Peilung mittels Handpeilkompass Standlinien, Ortsbestimmung: Kreuzpeilung, Tiefenlinie GPS / Kartenplotterablesung Position C.5 Betonnung Aussehen und Topzeichen Kardinal, Lateral, Einzelgefahr, Mitte, Sonderzeichen C.6 Befeuerung Feuertypen und Kennungen Tragweite, Sichtweite Beschriftung in der Karte D. Gesetze D.1 Allgemeines zu Gesetzen Schiffspapiere, Versicherungen Ein- und Ausklarieren, lokale Vorschriften D.2 Internationale Bestimmungen Kollisionsverhütungsregeln: Lichterführung, Schallsignale D.3 Nationale Vorschriften Seeschifffahrtsgesetz, Seeschifffahrts-Verordnung, Jachtzulassungsverordnung Befähigungsausweise zur selbständigen Führung einer Jacht Fahrtbereiche, Begriffsbestimmungen Umweltschutz, Meeresverschmutzung E. Wetter E.1 Grundlagen Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Temperatur Instrumente zur Wetterbeobachtung E.2 Tiefdruckgebiete und Fronten, Hochdruckgebiete, E.3 Wind, Mittelmeerwinde E.4 Wind- und Drucksysteme E.5 Typische Winde und Wetterlagen in Europa E.6 Wolken, Gewitter, lokale und andere Wettererscheinungen E.7 Schlüsse aus eigenen Wetterbeobachtungen E.8 Wetterberichte, Aufbau von Seewetterberichten, Herausgeber Seewetter E.11 Auswirkungen von Wind und Wetter auf Wasser, Seegang, Strömungen F. Sicherheit auf See, Verhalten in Notfällen F.1 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitseinweisung, Sicherheitsausrüstung Reiseplan Wacheinteilung F.2 Rettungsgeräte an Bord F.5 Kollisionen F.7 Feuer an Bord, Explosionen, Bunkern von Treibstoff, Brandbekämpfung F.8 Besonderheiten der Leistung Erste Hilfe, Mann über Bord, Rettungskragen, Bergeschlaufe (Lifesling) F.9 Seenotsignale, Bedienung, Hilfeleistung Lernzielkatalog Motoryacht Sachgebiet N. Motorbootbau N.1 Formen und Material N.2 Rumpfgeschwindigkeit N.3 Stabilität N.4 Propeller N.5 Antriebe Z-Trieb, Propeller/Jettrieb Sachgebiet M. Motor M.1. Arbeitsweise M.2. Nebenaggregate M.3. Betrieb, Überwachen M.4. Wartung, Störungen M.5. Außenbordmotor 4
16 Sachgebiet P. Motorbootmanöver P.1. Radeffekt P.2. Manöverfahrt P.3. Kraftstoffverbrauch, Routenplanung P.4. Schwierige Situationen Q.1. Q.2. Q.3. Q.4. Sachgebiet Q. Technische Ausrüstung Tankanlage Werkzeuge, Ersatzteile Getriebe, Welle und spezielle Lösungen Elektrik und Instrumente Lernzielkatalog Segelyacht Sachgebiet R. Segelschiffsbau R.1 Segelboote Takelungsarten, Segelbootstypen: Kat, Slup Rumpfbauformen, Stabilität, Lateralplan, Schwert, Kiel R.2 Rigg Spieren, Beschläge Sachgebiet S. Segel S.1 Segelformen Segeltypen, Segeltypische Beschläge S.2 Eigenschaften von Segeln Funktion eines Segels, Kräfte Sachgebiet T. Segelmanöver T.1 Segel setzen, bergen, reffen Auswahl, Setzen und Bergen der Segel Reffen der Segel T.2 Kurse beim Segeln Kurse, Kurshalten T.3 Spezielle Segelmanöver Kreuzen, Wenden, Halsen Beidrehen und Beiliegen An- und Ablegen unter Segel Ankern unter Segel Schwerwettersegeln POB Manöver T.4 Segeltrimm Kursbezogener Segeltrimm Trimmfäden Sachgebiet U. Segelnavigation U.1 Scheinbarer Wind / wahrer Wind Schiffsbezogene Richtungen Wahrer Wind, scheinbarer Wind, Konsequenzen daraus U.2 Windabdrift Beschickung für Wind Routenplanung Z. Inhalt von Kartenaufgaben: Z.1 Kompass Berücksichtigung der Missweisung Z.2 Log, Fahrt- und Geschwindigkeitsmessung Loggerechnung ohne Abdrift und Strom Strecke über Grund aus Karte entnehmen Strecke in die Karte eintragen Berechnung des Treibstoffverbrauchs / Reichweitenberechnung Z.4 Grundaufgaben in der Karte Orte (Beobachteter Ort, Koppelort) Ort nach Breite und Länge in die Karte eintragen Ort nach Peilung und Abstand in die Karte eintragen Ort nach Breite und Länge aus der Karte entnehmen Ort nach Peilung und Abstand aus der Karte entnehmen Inhalt von Seekarten (Seezeichen, Betonnung, Symbole...) 5
17 Z.5 Kurse Rechtweisender Kurs aus dem Magnetkompasskurs mit Missweisung Kartenkurs aus der Karte bestimmen Magnetkompasskurs aus dem Kartenkurs ohne Ablenkung, Abdrift uns Strom Passierabstand Z.7 Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung Ermittlung eines Koppelortes Berechnung von Zeiten aus Fahrt und Strecke Berechnung von ETA und ETE Berechnung der Fahrt aus Zeit und Strecke Berechnung der Strecke aus Zeit und Fahrt Fahrt über Grund aus zwei beobachteten Orten Berechnung des Logstandes Z.8 Peilungen, Abstandsbestimmungen und sonstige Standlinien Rechtweisende Peilung unter Einsatz des Handpeilkompasses Magnetkompasspeilung aus einer rechtweisenden Peilung Deckpeilungen als Standlinien Tiefenlinien als Standlinie Z.9 Ortsbestimmung Kreuzpeilung mit Handpeilkompass, teilweise mit Deckpeilung, Sektorengrenze Fahrtbereich 2 Zusätzlich zu den Lernzielen für den Fahrtbereich 1 Sind keine zusätzlichen Lernziele angegeben, oder dieselben wie bei den unteren Fahrtenbereichen, dann bedeutet dies, dass die Lernziele des unteren Fahrtenbereiches tiefergehend oder genauer abgefragt werden. Lernzielkatalog Basis A. Jachtbedienung und Jachtführung A.1 Technische Aspekte der Jachtführung Bootsformen und Materialien, Stabilität, Lateralplan Instandhaltung, In- und Außerdienststellung Inbetriebnahme, Überprüfung und Kontrollen Transport, Slippen und Kranen Vorkehrungen für das Winterlager, im Winterlager A.2 Manöver An- und Ablegen: Kai, Boje, Muring, Dalben, Festmachen, Eindampfen, Hafenmanöver Festmachen, Schleppen, Drehen am Teller, Retourfahrt, POB-Manöver Ankern, Ankergeschirr, Ankermanöver, Verholen Bedienung des Beibootes, Umgang mit Beiboot A.3 Seemännische Arbeiten Umgang mit Tauwerk, Materialien Seemännische Knoten und deren Verwendung: Webeleinenstek, 11/2 Rundtörn mit 2 halben Schlägen, Palstek, Klampenschlag, Achtknoten, Kreuzknoten, Schotstek Aufschießen A.4 Jachtführung Jachtführung unter Normalbedingungen Jachtführung unter erschwerten Bedingungen, Einfluss von Wind und Strom, Flottwasser Bei verminderter Sicht, bei Nacht Schlechtwetterfahrten, Verhalten im Sturm, Strecktau Verhalten bei Bergung und Havarie, Leckbehandlung Beiboot A.5 Besondere Aufgaben des Schiffsführers Crew- und Wacheinteilung Schiffspapiere, Ausweise, Logbuch Behördenwege, Ein- und Ausklarieren Besonderheiten beim Jachtcharter A.6 Jachtgebräuche Flaggenführung 6
18 A.7 Umweltschutz MARPOL B. Motorkunde und Technik B.1 Jachtkonstruktion, Rumpf Hauptmaße, Pläne und Risse B.2 Physikalische Grundlagen Rumpfgeschwindigkeit, Stabilität B.3 Bootsbau Material, Bauelemente, Beschläge B.4 Motor, Nebenaggregate Arbeitsweise von Motoren, Kühlsysteme, Ölkreislauf, Treibstoffkreislauf Starten, Überwachen und Abstellen des Motors Tankanlage Kraftstoff, -verbrauch, Reichweite Wartung, Störungen, Instandsetzung Werkzeuge und Ersatzteile B.5 Antriebsanlage Getriebe, Welle und Stopfbüchse Außenbordmotor B.6 Elektrizität an Bord Bordelektrik: Batterien, Stromverbrauch, Verkabelung Bordelektronik B.7 Sonstige technische Einrichtungen Brandschutzanlagen Entgasung des Motorraums Flüssiggas-Anlage Sonstige Ausrüstung: Wassersystem, Toiletten, Bilgepumpen C. Navigation C.1 Seekarte Grundlagen der Kartographie, Projektionsarten Inhalte der Seekarte, INT1 Projektion, Datum, Tiefen- und Höhenreferenzen C.2 Nautische Bücher und deren Verwendung Hafenhandbuch Nachrichten für Seefahrer, Berichtigungen Leuchtfeuerverzeichnis, Funkverzeichnis C.3 Navigationsinstrumente und deren Verwendung Kompass: Aufbau und mögliche Fehler Missweisung, Ablenkung und Ablenkungskontrolle Log, Fahrt- und Entfernungsmessung Lot, Tiefenmessung, Flottwasser GPS, Kartenplotter: Bedienung, Grenzen, Uhr, Zeitmessung, Zeitzonen, MEZ, Sommerzeit C.4 Berechnungen und Arbeit in der Karte Grundaufgaben in der Karte: Kurse, Positionen, Distanzen Abdrift, Besteckversetzung, Stromeinfluss Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung, ETE, ETA Deckpeilung, Ablenkungskontrolle mit Deckpeilung Sektorengrenze bei Leuchtfeuern Peilung mittels Handpeilkompass, Peilung mittels Steuerkompass Radarseitenpeilung, Ablenkungskontrolle mit Radarseitenpeilung Seitenpeilung mit einfachen Bordmitteln, Seitenpeilung mit Abdrift Plotternavigation: Richtung zum Wegpunkt, Crosstrack-Error Abstandsbestimmungen Tiefenlinien Ortsbestimmung: Kreuzpeilung, Doppelpeilung ohne Kursänderung, Radarentfernung.. C.5 Betonnung Aussehen und Topzeichen Kardinal, Lateral, Einzelgefahr, Mitte, Sonderzeichen C.6 Befeuerung Feuertypen und Kennungen Beschriftung in der Karte Tragweite, Sichtweite Leuchtfeuerverzeichnisse 7
19 C.7 Gezeiten Grundlagen und Begriffe Entstehung der Gezeiten, Mondphasen Einflüsse auf die Gezeiten Aufbau und Inhalte Gezeitentafeln (Bezugsort / Anschlussort) Anwendung Tidenkalender Flottwasser D. Gesetze D.1 Allgemeines zu Gesetzen Schifffahrtsbehörden, Schifffahrtsinstitutionen Ein- und Ausklarieren, lokale Vorschriften D.2 Internationale Bestimmungen, IMO COLREG, SOLAS, MARPOL Kollisionsverhütungsregeln: Lichterführung, Schallsignale D.3 Nationale Vorschriften Seeschifffahrtsgesetz, Seeschifffahrts-Verordnung, Jachtzulassungsverordnung Befähigungsausweise zur selbständigen Führung einer Jacht Fahrtbereiche, Begriffsbestimmungen Mindestlängen, Ausrüstung Sonstige Bestimmungen, Regionale Vorschriften Umweltschutz, Verschmutzung E. Wetter E.1 Grundlagen Erdatmosphäre, Troposphäre Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Temperatur Instrumente zur Wetterbeobachtung E.2 Tiefdruckgebiete und Fronten, Hochdruckgebiete, E.3 Wind, Mittelmeerwinde, Gradient, Globale Windsysteme E.4 Wind- und Drucksysteme E.5 Typische Winde und Wetterlagen in Europa E.6 Wolken, Gewitter, lokale und andere Wettererscheinungen E.7 Schlüsse aus eigenen Wetterbeobachtungen E.8 Wetterberichte, Aufbau von Seewetterberichten, Herausgeber Seewetter, E.9 Wetterkarte und Wetterkarteninterpretation E.10 Meteorologische Navigation E.11 Auswirkungen von Wind und Wetter auf Wasser, Seegang, Strömungen F. Sicherheit auf See, Verhalten in Notfällen F.1 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen Schiffspapiere, Versicherungen Sicherheitseinweisung, Sicherheitsausrüstung Reiseplan Wacheinteilung F.2 Rettungsgeräte an Bord F.3 Leck und Leckbekämpfung, Verlassen der Jacht F.4 Ruderschäden und Notruder F.5 Kollisionen F.6 Grundberührung, Strandung, Freikommen, F.7 Feuer an Bord, Explosionen, Bunkern von Treibstoff, Brandbekämpfung F.8 Besonderheiten der Leistung Erste Hilfe, Mann über Bord, Rettungskragen, Bergeschlaufe (Lifesling) F.9 Seenotsignale, Bedienung, Hilfeleistung G. Funknavigation G.1 Funk allgemein Grundbegriffe, Gesetzliche Bestimmungen über Seefunk Nautischer Funkdienst oder ähnliche Unterlagen Sprechfunk, GMDSS Seenot-, Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen G.2 Radar Funktion Bedienung EBL und VRM Vorschrift des gehörigen Gebrauches G.3 GPS Abhängigkeit von Verfügbarkeit und Übereinstimmung mit Seekarte GPS / Kartenplotterablesung und Bedienung 8
20 G.4 Wegpunktnavigation GOTO, XTE G.5 GMDSS, EPIRB, NAVTEX, AIS Lernzielkatalog Motoryacht Sachgebiet N. Motorbootbau N.1. Formen und Material N.2. Rumpfgeschwindigkeit N.3. Stabilität N.4. Propeller N.5. Antriebe Z-Trieb Propeller/Jettrieb Sachgebiet M. Motor M.1. Arbeitsweise M.2. Nebenaggregate M.3. Betrieb, Überwachen M.4. Wartung, Störungen M.5. Außenbordmotor Sachgebiet P. Motorbootmanöver P.1. Radeffekt P.2. Manöverfahrt P.3. Kraftstoffverbrauch, Routenplanung P.4. Schwierige Situationen Sachgebiet Q. Technische Ausrüstung Q.1. Tankanlage Q.2. Werkzeuge, Ersatzteile Q.3. Getriebe, Welle und spezielle Lösungen Q.4. Elektrik und Instrumente Lernzielkatalog Segelyacht Sachgebiet R. Segelschiffsbau R.1 Segelboote Takelungsarten, Segelbootstypen: Kat, Slup, Yawl, Schoner, Ketsch Rumpfbauformen, Stabilität, Lateralplan Schwert, Kiel R.2 Rigg Spieren, Beschläge Bootsmannstuhl Sachgebiet S. Segel S.1 Segelformen Segeltypen, Segeltypische Beschläge S.2 Eigenschaften von Segeln Funktion eines Segels, Kräfte Sachgebiet T. Segelmanöver T.1 Segel setzen, bergen, reffen Auswahl, Setzen und Bergen der Segel Reffen der Segel T.2 Kurse beim Segeln Kurse, Kurshalten T.3 Spezielle Segelmanöver Kreuzen, Wenden, Halsen Beidrehen und Beiliegen An- und Ablegen unter Segel Ankern unter Segel Schwerwettersegeln POB T.4 Segeltrimm Kursbezogener Segeltrimm Windbezogener Segeltrimm Trimmfäden 9
21 Sachgebiet U. Segelnavigation U.1 Scheinbarer Wind / wahrer Wind Schiffsbezogene Richtungen Wahrer Wind, scheinbarer Wind, Konsequenzen daraus U.2 Windabdrift Beschickung für Wind Routenplanung Wende mit Abdrift Z. Inhalt von Kartenaufgaben Z.1 Kompass Berechnung und Berücksichtigung der Missweisung und Ablenkung Kontrolle der Ablenkung über Deckpeilung (mit Schiffskompass, Radar) Z.2 Log, Fahrt- und Geschwindigkeitsmessung Loggerechnung ohne Strom, Strecke über Grund ohne Strom Strecke über Grund aus Karte entnehmen, Strecke über Grund in die Karte eintragen Treiben im Strom ohne FdW Flaschen(Bananen-)log, Knoten und Meter / Sekunde Z.3 Uhr, Zeitmessung: UTC und Zonenzeit Z.4 Grundaufgaben in der Karte Orte (Beobachteter Ort, Koppelort) Ort nach Breite und Länge in die Karte eintragen Ort nach Peilung und Abstand in die Karte eintragen Ort nach Breite und Länge aus der Karte entnehmen Ort nach Peilung und Abstand aus der Karte entnehmen Inhalt von Seekarten (Betonnung und Befeuerung, Symbole, INT1,...) Z.5 Kurse Kurs über Grund aus dem Magnetkompasskurs ohne Strom Kartenkurs aus der Karte bestimmen, Magnetkompasskurs aus dem Kartenkurs ohne Strom Passierabstand Z.6 Abdrift, Besteckversetzung Bewertung, Bestimmung der Besteckversetzung, Schluss aus einer Besteckversetzung Z.7 Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung Ermittlung eines Koppelortes mit Abdrift Berechnung von ETA und ETE aus Fahrt und Strecke Berechnung der Fahrt aus Zeit und Strecke Berechnung der Strecke aus Zeit und Fahrt Fahrt über Grund aus zwei beobachteten Orten Z.8 Peilungen, Abstandsbestimmungen und sonstige Standlinien Rechtweisende Peilung unter Einsatz des Steuerkompasses Rechtweisende Peilung unter Einsatz des Handpeilkompasses Rechtweisende Peilung aus einer Radarseitenpeilung Magnetkompasspeilung aus einer rechtweisenden Peilung Radarseitenpeilung aus einer rechtweisenden Peilung Sektorengrenzen als Standlinien Deckpeilungen als Standlinien und Kontrolle anderer Peilungen (Ablenkungskontrolle) Tiefenlinien als Standlinie Feuer in der Kimm, Sichtweite / Tragweite Z.9 Ortsbestimmung Kreuzpeilung mit Handpeil- oder Schiffskompass, mit Radarseitenpeilung Doppelpeilung ohne Kursänderung zwischen den Peilungen mit Handpeil- oder Schiffskompass, mit Radarseitenpeilung Verwendung von GPS-Ergebnissen (WGS84 / andere Datums) Verwendung von Radar Ergebnissen (EBL, VRM) 10
22 Fahrtbereich 3 Zusätzlich zu den Lernzielen für den Fahrtbereich 2 (Basis und soweit zutreffend Segelyacht und Motoryacht): Sind keine zusätzlichen Lernziele angegeben, oder dieselben wie bei den unteren Fahrtenbereichen, dann bedeutet dies, dass die Lernziele des unteren Fahrtenbereiches tiefergehend oder genauer abgefragt werden. Lernzielkatalog für Motor- und Segelyachten A. Jachtbedienung und Jachtführung A.1 Technische Aspekte der Jachtführung A.2 Manöver Vermuren, Verkatten A.3 Seemännische Arbeiten Umgang mit Tauwerk Seemännische Knoten und deren Verwendung: Marlschlag, Stopperstek, Roringstek Spleiße und Taklinge A.4 Jachtführung Vorkehrungen für Langstreckenfahrten Stromverbrauchsplanung A.5 Besondere Aufgaben des Schiffsführers A.6 Jachtgebräuche A.7 Umweltschutz C. Navigation C.1 Seekarte C.2 Nautische Bücher und deren Verwendung C.3 Navigationsinstrumente und deren Verwendung Erstellung Ablenkungstabelle Kompass auf der südlichen Halbkugel, Elektronischer Kompass GPS, Kartenplotter: Bedienung, Grenzen, Vernetzte Navigationsgeräte, Zusammenspiel Ablenkungskontrolle, Erstellen einer Ablenkungstabelle Uhr, Zeitmessung, UTC Winkelmessgeräte : Peilscheibe, Sextant (Prinzip) C.4 Berechnungen und Arbeit in der Karte Peilungen, Fehlerdreieck Abstandsbestimmungen: Höhenwinkelmessung Standlinien, Ortsbestimmung: Kreuzpeilung, Tiefenlinie, Doppelpeilung, Strom: Stromdreiecke, Seitenpeilung im Strom, Koppeln im Strom, Wende mit Strom Tiefenlinien Ortsbestimmung: Doppelpeilung ohne / mit Kursänderung zwischen den Peilungen, Vierstrichpeilung Plotternavigation: Richtung zum Wegpunkt, Crosstrack-Error Meridiantertie Passierabstand C.5 Betonnung C.6 Befeuerung C.7 Gezeiten Grundlagen und Begriffe Entstehung der Gezeiten, Mondphasen Einflüsse auf die Gezeiten Aufbau und Inhalte Gezeitentafeln (Bezugsort / Anschlussort) Zwölftelregel, graphische Konstruktion Zwischenwerte D. Gesetze D.1 Allgemeines zu Gesetzen D.2 Internationale Bestimmungen, IMO Sonstige Bestimmungen (MARPOL, SOLAS, COLREG) Ausweichregeln in Radarfahrt Erkennen einer Nahbereichssituation D.3 Nationale Vorschriften D.4 Sonstige Bestimmungen E. Wetter E.1 Grundlagen E.2 Tiefdruckgebiete, Hochdruckgebiete, Fronten 11
23 E.3 Wind, Globale Windsysteme E.4 Wind- und Drucksysteme Gradient E.5 Typische Winde und Wetterlagen in Europa/außerhalb Europas E.6 Wolken, Gewitter und andere Wettererscheinungen E.7 Schlüsse aus eigenen Wetterbeobachtungen E.8 Wetterberichte E.9 Wetterkarte und Wetterkartenempfang Analyse Bodenwetterkarte Troglage E.10 Meteorologische Navigation E.11 Auswirkungen von Wind und Wetter auf Wasser, Seegang, Strömungen F. Sicherheit auf See, Verhalten in Notfällen F.1 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitseinweisung, Sicherheitsausrüstung Notrolle Wacheinteilung: Rollen Wachführer, Navigator, Rudergänger F.2 Rettungsgeräte an Bord F.3 Leck und Leckbekämpfung, Verlassen der Jacht F.4 Ruderschäden und Notruder F.5 Kollisionen F.6 Grundberührung, Strandung, Freikommen F.7 Feuer an Bord, Explosionen, Bunkern von Treibstoff F.8 Besonderheiten der Leistung Erste Hilfe, Mann über Bord F.9 Seenotsignale G. Funktechnik und Funknavigation G.1 Funk allgemein G.2 Radar Aufgaben des Radaroperators Vorschrift des gehörigen Gebrauches EBL, VRM Seaclutter Rainclutter Wegedreieck, CPA, TCPA, ARPA G.3 GPS G.4 Wegpunktnavigation G.5 GMDSS, EPIRB, NAVTEX, AIS Z. Inhalt von Kartenaufgaben Z.1 Kompass, Deviationskontrolle Z.2 Log, Fahrt- und Geschwindigkeitsmessung mit Strom Z.3 Uhr, Zeitmessung: UTC und Zonenzeit Z.4 Grundaufgaben in der Karte Z.5 Kurse Kurs über Grund aus dem Magnetkompasskurs mit Strom Magnetkompasskurs aus dem Kartenkurs mit Strom Abdrift, Besteckversetzung, Stromdreiecke Z.6 Abdrift, Besteckversetzung: Bewertung, Bestimmung der Besteckversetzung, Schluss aus einer Besteckversetzung Z.7 Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung mit Strom Z.8 Peilungen, Abstandsbestimmungen und sonstige Standlinien Rechtweisende Peilung aus einer Seitenpeilung mit der Peilscheibe Seitenpeilung aus einer rechtweisenden Peilung Feuer in der Kimm, Sichtweite / Tragweite Höhenwinkelmessungen Plotternavigation: Richtung zum Wegpunkt, Crosstrack-Error, Routen Z.9 Ortsbestimmung Vierstrichpeilung Kollisionsverhütung mit Radar, Ausweichregeln Erkennen einer Nahbereichssituation mit Radar 12
24 Fahrtbereich 4 Zusätzlich zu den Lernzielen für den Fahrtbereich 3 (Basis und soweit zutreffend Segelyacht und Motoryacht): Sind keine zusätzlichen Lernziele angegeben, oder dieselben wie bei den unteren Fahrtenbereichen, dann bedeutet dies, dass die Lernziele des unteren Fahrtenbereiches tiefergehend oder genauer abgefragt werden. Lernzielkatalog für Motor- und Segelyachten A. Jachtbedienung und Jachtführung A.1 Technische Aspekte der Jachtführung Energieplan und Energieproduktion A.2 Manöver Abwettern auf See A.3 Seemännische Arbeiten A.4 Jachtführung A.5 Besondere Aufgaben des Schiffsführers C. Navigation C.1 Seekarte C.2 Nautische Bücher und deren Verwendung C.3 Navigationsinstrumente und deren Verwendung Sextant: Indexfehler, Erkennen und Berichtigen C.4 Berechnungen und Arbeit in der Karte Mittelbreite, Abweitung Seitenpeilung mit der Peilscheibe Feuer in der Kimm, Sichtweite / Tragweite Höhenwinkelmessungen Messskalen in Ferngläsern und Behelfen Horizontalwinkelmessungen aus Kompasspeilungen, mit Winkelmessgeräten abgestumpfte Doppelpeilung ohne / mit Kursänderung zwischen den Peilungen C.7 Gezeiten Graphische Zwischenwerte Gezeitenströme, weltweite Strömungen, Stromatlas Zeitplanung, Durchfahrtshöhen, C.8 Navigation über lange Strecken Großkreisnavigation Routen der Großschifffahrt C.9 Astronomische Navigation HO249 Nautischer Almanach D. Gesetze D.1 Allgemeines zu Gesetzen D.2 Internationale Bestimmungen D.3 Nationale Vorschriften D.4 Sonstige Bestimmungen E. Wetter E.2 Tiefdruckgebiete, Hochdruckgebiete, Fronten E.3 Wind E.4 Wind- und Drucksysteme E.5 Typische Winde und Wetterlagen in Europa/außerhalb Europas E.6 Wolken, Gewitter und andere Wettererscheinungen E.7 Schlüsse aus eigener Wetterbeobachtungen E.8 Wetterberichte E.9 Wetterkarte und Wetterkartenempfang E.10 Meteorologische Navigation E.11 Auswirkungen von Wind und Wetter auf Wasser, Seegang, Strömungen F. Sicherheit auf See, Verhalten in Notfällen F.1 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen F.2 Rettungsgeräte an Bord F.3 Leck und Leckbekämpfung, Verlassen der Jacht F.4 Ruderschäden und Notruder 13
25 F.5 Kollisionen F.6 Grundberührung, Strandung, Freikommen F.7 Feuer an Bord, Explosionen, Bunkern von Treibstoff F.8 Besonderheiten der Leistung Erste Hilfe, Mann über Bord Grenzbereiche der medizinischen Hilfe F.9 Seenotverhalten, überleben in der Rettungsinsel G. Funknavigation G.1 Funk allgemein Kurzwellenfunk, INMARSAT Kommunikation mit Großschiffen G.2 Radar Aufgaben des Radaroperators Alarmeinstellungen radiale und vertikale Auflösung G.5 GMDSS, EPIRB, AIS Inhalt einer Kartenaufgabe zus. zum Inhalt für den Fahrtbereich 2 und 3 Z.1 Kompass, Astronomische Deviationskontrolle Z.2 Log, großräumige Fahrt- und Geschwindigkeitsmessung Z.3 Uhr, Zeitmessung Mittlere und wahre Ortszeit Z.4 Grundaufgaben in der Karte Mittelbreite und Abweitung Z.5 Kurse Querabstand Z.6 Abdrift, Besteckversetzung Z.7 Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung Z.8 Peilungen, Abstandsbestimmungen und sonstige Standlinien Feuer in der Kimm Horizontalwinkel aus Kompasspeilungen und / oder mit Winkelmessgeräten Höhenwinkelmessungen mit Winkelmessgeräten Z.9 Ortsbestimmung Doppelpeilung ohne / mit Kursänderung zwischen den Peilungen Abgestumpfte Doppelpeilung ohne / mit Kursänderung zwischen den Peilungen Doppelwinkelmessung Z.10 Großkreisnavigation Z.11 Astronomische Navigation Höhenberechnungen aus Sonne-, Mond- und Planetenmessungen Mittagsbreite, Mittagslänge Sonnenstandlinie, Mondstandlinie, Planetenstandlinie Sonnenaufgang, Sonnenuntergang, Dämmerung 14
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