GEMEINDE SUHR Personalreglement 2006

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1 GEMEINDE SUHR Personalreglement 2006

2 Personalreglement der Einwohnergemeinde Suhr Die Einwohnergemeinde Suhr erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. l des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz) das nachstehende Personalreglement. Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer auf beide Geschlechter. I. Präambel Die Gemeinde Suhr will mit dem vorliegenden Personalreglement der Gemeindeverwaltung und den technischen Betrieben moderne Rahmenbedingungen geben, um die zukünftigen Aufgaben wirkungsorientiert erfüllen zu können. Dabei werden folgende Grundsätze beachtet: Die Leistungen werden unter Beachtung von ethischen, fachlichen, sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien erbracht. Dienstleistungen erfolgen bürgernah und bürgerfreundlich. Der Gemeinderat gewährleistet eine fortschrittliche und zweckmässige Organisation sowie die langfristige Sicherstellung der Dienstleistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Anzustreben ist eine sinnvolle Flexibilität in der Führung und in der täglichen Arbeit. Partnerschaftliche Personalpolitik bildet die Grundlage für gute und zeitgemässe Arbeitsbedingungen. Eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung wird erreicht durch entsprechende Führungsinstrumente, durch organisatorische Anpassungen, durch Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und durch den Einbezug der Mitarbeiter in die Verantwortung. II. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle Voll- und Teilzeitanstellungen (ab 50 %) gemäss Stellenplan. 2 Nicht diesem Reglement sondern dem Privatrecht (Art. 319 ff. OR ) unterstellt sind die Arbeitsverhältnisse von Aushilfen und Stundenlöhnern, Praktikanten sowie befristet beschäftigten Personen. Die Zuteilung in die jeweiligen Lohnkategorien wird vom Gemeinderat vorgegeben. Ausgenommen sind auch nebenamtliche Funktionen.

3 3 Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Anstellungsvertrag begründet. Darin ist auch die Inpflichtnahme zu regeln. Nachträgliche Anpassungen sind schriftlich festzuhalten. 4 Für die Lehrkräfte der Musikschule besteht ein separates Personalreglement. 5 Die Entschädigungen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen richten sich nach dem Reglement über die Entschädigungsansätze der Gemeinde Suhr vom 22. Juni Die Zuteilung in die jeweilige Lohnkategorie wird vom Gemeinderat vorgegeben. 6 Lernende werden mit Lehrvertrag angestellt. Art. 2 Anstellungsverhältnis 1 Das Anstellungsverhältnis des diesem Reglement unterstellten Personals ist öffentlichrechtlicher Natur. Der Beamtenstatus ist aufgehoben. 2 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt subsidiär das Schweizerische Obligationenrecht (Einzelarbeitsvertrag). Zusätzlich bestehende Lücken werden durch den Gemeinderat geregelt. Art. 3 Anstellungszuständigkeit, Stellenausschreibung, Stellenplan 1 Anstellungen werden durch den Gemeinderat vollzogen bzw. können im Rahmen von Vorgaben an den Ressortvorsteher oder Abteilungsleiter delegiert werden. Für die Technischen Betriebe Suhr (Eigenwirtschaftsbetrieb) liegt die Regelung der Anstellungskompetenz im Rahmen des Personalreglements und der budgetierten Mittel bei der Betriebskommission, ausgenommen für den Betriebsleiter und dessen Stellvertreter, die in jedem Fall durch den Gemeinderat anzustellen sind. 2 Offene oder neue Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Sie können mit Zustimmung des Gemeinderates auf dem Berufungsweg besetzt werden. 3 Massgebend für die Besetzung der Stellen ist der Stellenplan. Dieser wird vom Gemeinderat jährlich überprüft und bei Bedarf durch ihn im Rahmen der budgetierten Mittel angepasst. III. Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses Art. 4 Probezeit 1 Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probzeit. 2 Der Gemeinderat kann die Probezeit auf höchstens 6 Monate ausdehnen.

4 Art. 5 Kündigungsfristen 1 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig schriftlich und unter Einhaltung nachfolgender Fristen wie folgt gekündigt werden: Während der Probezeit im 1. Anstellungsjahr ab 2. Anstellungsjahr 7 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche 1 Monat auf Monatsende 3 Monate auf Monatsende 2 Mit der Anstellung kann bei speziellen Funktionen oder aus wichtigen Gründen eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Art. 6 ordentliche Kündigung 1 Die Kündigung kann durch den Gemeinderat nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere a) Unbefriedigende Erledigung der Aufgaben über eine längere Zeit; b) Ungenügender Einsatz über eine längere Zeit; c) Ablehnung der Übernahme einer zumutbaren, anderen Aufgabe infolge von organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen mit Besitzstandsgarantie; d) Erhebliche oder regelmässige Störung der Arbeitsgemeinschaft e) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit 2 Vor der ordentlichen Kündigung ist dem Mitarbeiter durch den Gemeinderat in schriftlicher Form unter Hinweis auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Bewährungsfrist von mindestens 3 Monaten einzuräumen. 3 Wird die Bewährungsfrist durch den Mitarbeiter nicht genutzt, so kann durch den Gemeinderat das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Fristen aufgelöst werden. Dabei ist auch das Verhalten vor der Bewährungsfrist angemessen zu berücksichtigen. Der Mitarbeiter ist nochmals anzuhören. Art. 7 Fristlose Kündigung Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sobald ein Umstand vorliegt, der nach Schweiz. Obligationenrecht als wichtig gilt. Art. 337 ff. OR ist anzuwenden. Art. 8 ordentliche Pensionierung 1 Das Personal wird bei Erreichen des Pensionsalters gemäss den Versicherungsbedingungen der jeweiligen Pensionskasse der Einwohnergemeinde in den Ruhestand versetzt. 2 Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Pensionsalter hinaus ist im Normalfall nicht möglich. In ausserordentlichen Fällen entscheidet der Gemeinderat über Ausnahmen.

5 Art. 9 Vorzeitige Pensionierung durch Arbeitsnehmer Für die Mitarbeiter besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung. Diese kann frühestens ab dem 60. Altersjahr beantragt werden und ist 12 Monate voraus anzumelden. Die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung (Vorbezug Rente) erfolgt individuell gemäss den Versicherungsbestimmungen. IV. Pflichten des Personals Art. 10 Aufgabenerfüllung 1 Das Personal ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und effizient auszuführen sowie die Interessen der Arbeitgeberin zu wahren. Festgestellte Mängel und Verbesserungsvorschläge sind zu melden. Über die dienstlichen Angelegenheiten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 2 Das Personal hat alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die Behörden und in die Verwaltung ungünstig belasten könnte. Art. 11 Aufgabenbereich 1 Im Stellenbeschrieb wird für jede Anstellung der Aufgabenbereich und die Eingliederung in die Gemeindeorganisation festgehalten. 2 Das Personal kann für eine beschränkte Zeit auch für Arbeiten eingesetzt werden, für die es nicht ausdrücklich angestellt worden ist, soweit ihm dies durch die Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. 3 Mitarbeitende sind verpflichtet, sich gegenseitig kurzzeitig ohne Entschädigungsanspruch zu vertreten. Bei längerer Dauer oder bei ausserordentlich starker Belastung kann der Gemeinderat dafür eine Entschädigung zusprechen. Art. 12 Arbeitszeit 1 Der Gemeinderat regelt die Arbeitszeit für das Personal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitarbeitenden und der Bevölkerung. Dabei wird auf die Verhältnisse in der Branche Rücksicht genommen. 2 Bei Bedarf können Mitarbeitende auch ausserhalb der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Für spezielle Dienstleistungen wird ein Pikettdienst angeordnet. 3 Arbeitsmehrstunden sind zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat eine Vergütung zusprechen. Für Bereiche mit regelmässigen Nacht- und Sonn- /Feiertagseinsätzen wird eine spezielle Regelung durch den Gemeinderat getroffen.

6 Art. 13 Haftung Die Mitarbeiter haften für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Art. 14 Nebenbeschäftigungen, öffentliche Ämter 1 Nebenbeschäftigungen dürfen nie ein solches Mass annehmen, dass dadurch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers leidet und er deshalb seine Aufgabe nicht vollumfänglich und korrekt zu erfüllen vermag. Nebenbeschäftigungen, welche die Arbeitsleistung beeinträchtigen könnten, sind vorgängig durch den Gemeinderat genehmigen zu lassen. 2 Die Übernahme eines öffentlichen Amtes oder Mandates ist vorgängig der Kandidatur mit dem Gemeinderat abzusprechen. Das Arbeitsverhältnis darf durch dieses Mandat nicht beeinträchtigt werden. 3 Der Gemeinderat legt fest, ob für die Beanspruchung durch ein öffentliches Amt oder Mandat ein Lohnabzug zu erfolgen hat. Art. 15 Wohnsitz Die Wohnsitznahme des Personals in Suhr ist erwünscht. Art. 16 Geschenk-Annahmeverbot Dem Personal ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder zu beanspruchen. Davon ausgenommen sind Gaben von geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat. Art. 17 Berufliche Vorsorge 1 Das Personal ist verpflichtet, der jeweiligen Pensionskasse der Einwohnergemeinde Suhr als Mitglied beizutreten. 2 Die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten richten sich nach den Statuten und Bedingungen der Pensionskasse. 3 Die Mitarbeitenden haben das Recht, über den Beitritt zu einer andern Pensionskasse oder Anpassungen bei den Leistungen aktiv mit zu entscheiden. 4 Der Gemeinderat kann den Beitritt zu einer anderen beruflichen Vorsorge bewilligen, sofern diese die gesetzlichen Bedingungen erfüllt und der Beitritt zu der von der Gemeinde Suhr gewählten Pensionskasse nicht sinnvoll ist. Dem Arbeitgeber dürfen daraus keine Mehrkosten entstehen.

7 Art. 18 Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder auf Verlangen des Mitarbeitenden wird ein Zeugnis über die Art und Dauer der Anstellung sowie die Leistung und das Verhalten ausgestellt. Auf Verlangen des Mitarbeitenden wird nur eine Arbeitsbestätigung ausgestellt. Art. 19 Absenzen, Arztzeugnis, Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Sind die Mitarbeitenden an der Erfüllung ihrer Aufgabe verhindert, so ist der Vorgesetzte unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Auch Aufgebote für Militär und Zivilschutz sowie andere Schutzdienste sind umgehend mitzuteilen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit bedingt durch Unfall oder Krankheit mehr als drei Arbeitstage, so ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. 3 Die Mitarbeitenden können auf begründeten Anlass hin verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Mitarbeitenden die Möglichkeit erhalten, eine Auswahl aus drei neutralen, vom Gemeinderat vorgeschlagenen Ärzten zu treffen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Gemeinde. V. Rechte des Personals Art. 20 Besoldungsfestlegung 1 Die Mitarbeitenden werden für ihre Leistungen im Rahmen der festgelegten Gehaltsbänder entlöhnt. 2 Der Lohn wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Der 13. Monatslohn wird Ende November ausbezahlt. Bei Austritt erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohns anteilsmässig. 3 Alle Gebühren und Entschädigungen fallen an die Arbeitgeberin. Art. 21 Einstufung 1 Das Personal wird durch den Gemeinderat seiner Aufgabe entsprechend gemäss Stellenstruktur und Stufenumschreibung in ein Gehaltsband eingestuft. 2 Sofern Mitarbeiter die Vorgaben der Stellenbeschreibung (Ausbildung, Erfahrung) noch nicht erfüllen, erfolgt eine tiefere Einstufung. Bei sehr hoher Fachkompetenz kann der Gemeinderat auch eine höhere Einstufung bewilligen. Art. 22 Festlegung Lohnanpassungen 1 Der Gemeinderat beantragt im Rahmen des Voranschlages die für das folgende Jahr vorgesehene prozentuale Lohnanpassung. Unter anderem sind dabei folgende Kriterien zu berücksichtigen:

8 Entwicklung der Lebenshaltungskosten Allgemeine wirtschaftliche Situation Finanzielle Situation der Einwohnergemeinde Situation auf dem Personalmarkt 2 Vor der Festlegung des Voranschlages und vor dem definitiven Entscheid über die generelle und individuelle Lohnanpassung gegen Ende des Jahres wird dem Personalverband die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. 3 Der prozentuale Lohnerhöhungsanteil wird durch den Gemeinderat wie folgt aufgeteilt: generelle Lohnanpassung für alle Mitarbeitenden und individuelle Lohnanpassung (leistungsbezogen) 4 Die generelle Besoldungsanpassung wird prozentual zur bisherigen Besoldung ausgerichtet und führt zu einer entsprechenden Veränderung der Gehaltsbänder. 5 Der individuelle Lohnanteil der Gehaltsanpassung wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Leistungsbeurteilungen auf die anspruchsberechtigten Mitarbeiter nach Bewertungsstufe verteilt. 6 In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat das Gehalt eines Mitarbeiters um höchstens 10 % über das jeweils gültige Maximum der betreffenden Gehaltsstufe hinaus erhöhen. Art. 23 Prämien Ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen kann der Gemeinderat mit einer einmaligen Anerkennungsprämie honorieren. Art. 24 Leistungsbeurteilung 1 Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, mit allen Mitarbeitern ein Qualifikations- und Förderungsgespräch gemäss einheitlichen Grundlagen durch. Dieses hat Auswirkungen auf den leistungsbezogenen Besoldungsanteil. 2 Der Mitarbeiter kann ein Gespräch beim nächst höheren Vorgesetzten verlangen. Zusätzlich besteht das Recht zur Anhörung durch den Gesamtgemeinderat. Art. 25 Neueinstufungen 1 Bei Übernahme einer andern Funktion/Aufgabe ist die Einstufung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 2 Beförderungen in ein höheres Gehaltsband setzen die Übernahme einer neuen, anspruchsvolleren Funktion oder von wesentlichen zusätzlichen Aufgaben voraus.

9 Art. 26 Kinderzulagen Es werden die Regelungen gemäss Kinderzulagengesetz des Kantons Aargau übernommen. Art. 27 Treueprämien 1 Die Mitarbeitenden erhalten folgende Treueprämien: Nach Vollendung von 10 Dienstjahren ¾ Monatsgehalt Nach Vollendung von 15 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Nach Vollendung von 20 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Nach Vollendung von 25 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Nach Vollendung von 30 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Nach Vollendung von 35 Dienstjahren 1 Monatsgehalt Nach Vollendung von 40 Dienstjahren 1 Monatsgehalt 2 Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten 5 Jahre. 3 Lehrjahre werden nicht angerechnet. Die erforderlichen Dienstjahre müssen nicht ununterbrochen geleistet werden. 4 Auf Begehren der Mitarbeitenden und soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann maximal die Hälfte des Anspruchs in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen. 5 Bei Pensionierung oder Austritt werden keine anteilsmässigen Treueprämien ausgerichtet. Art. 28 Überstundenarbeit 1 Durch den zuständigen Vorgesetzten angeordnete Überstunden sowie Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich und, sofern es der betriebliche Ablauf ermöglicht, durch entsprechende Freizeit zu kompensieren. 2 Ist die Kompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb von 6 Monaten nicht möglich, so kann ausnahmsweise der Ausgleich durch Lohnzahlung erfolgen. 3 Dem handwerklich tätigen Personal werden für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, soweit sie nicht in besonderen Verordnungen vorgesehen ist, folgende Zuschläge angerechnet: - 50 % ab Uhr bis Uhr und für arbeitsfreie Samstage % für Sonn- und Feiertage 4 Personal mit unregelmässiger Arbeitszeit (z.b. Hauswarte, Gemeindepolizisten) oder regelmässigen Überstunden, für die die Besoldung entsprechend angesetzt ist, erhalten keine Überstundenzuschläge. Die Überzeit ist 1 zu 1 zu kompensieren. 5 Ab Stufe Kader 1 und 2 wird in der Regel keine Überstundenentschädigung ausbezahlt. 6 Für Pikettdienste werden Spezialentschädigungen gemäss besonderen Verordnungen ausbezahlt.

10 Art. 29 Militär und andere Dienstleistungen 1 Während der Dauer des ordentlichen Militärdienstes, den die Mitarbeitenden infolge ihrer Einteilung oder ihres militärischen Grades zu leisten gesetzlich verpflichtet sind, haben sie Anspruch auf die volle Besoldung. Diese Regelung gilt auch für den militärischen Frauendienst und für Beförderungsdienste. 2 Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung eines Beförderungsdienstes aufgelöst, so ist die während des Militärdienstes bezogene Besoldung unter Vergütung der EO zurückzuerstatten. 3 Ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht erhalten während der Rekrutenschule 50 %, verheiratete und Rekruten mit Unterstützungspflicht 100 % der Besoldung, sofern sie sich für mindestens ein Anstellungsjahr nach Beendigung der Rekrutenschule verpflichten. Bei weiblichen Rekruten gilt die gleiche Regelung. 4 Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an den Arbeitgeber. 5 Für freiwillige Dienstleistungen und ausserschulische Jugendarbeit ( 329 e OR) kann der Gemeinderat aus wichtigen Gründen unbezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall gehen die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung an die Mitarbeitenden. 6 Mitarbeitende im militärischen Strafvollzug erhalten vom Arbeitgeber keine Besoldung. 7 Bei Dienstleistungen im allgemeinen Interesse (Feuerwehr, Ölwehr) wird kein Besoldungsabzug vorgenommen. Der Übungs- und Brandsold wird dem Feuerwehrangehörigen belassen. Taggeld-Entschädigungen fallen an den Arbeitgeber. Bei einem Feuerwehreinsatz darf pro Tag nicht mehr als die Zeit eines Arbeitstages in die Zeitkontrolle aufgeschrieben werden. Die versäumten Arbeitsstunden müssen nicht nachgeholt werden. Art. 30 Besoldung bei Krankheit und Unfall 1 Werden Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so haben sie Anspruch auf: a) 100 % der Besoldung für den 1. bis 180. Tag b) ab 181. Tag bis zum 720. Tag 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet wurde. Die Taggeldzahlungen der Kranken- und Unfallversicherung fallen der Gemeinde zu. Die Kosten der Prämien gehen je hälftig zu Lasten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es besteht die Möglichkeit, das Taggeld auf eigene Kosten auf 90 % zu erhöhen. 2 Erhalten die Mitarbeitenden noch Leistungen von anderen Versicherungen, werden die Leistungen soweit gekürzt, bis keine Überversicherung mehr besteht. Art. 31 Unfallversicherung Die Mitarbeitenden sind im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gegen Berufsund Nichtberufsunfälle (gegen letztere mit Ausnahme der Sonderrisiken gemäss SUVA-Vorschriften) versichert. Die Kosten der Prämien der Nichtberufsunfälle gehen je hälftig zu Lasten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

11 Art. 32 Mutterschaftsurlaub 1 Die Arbeitsgeberin bezahlt der Mitarbeiterin während Schwangerschaft und Mutterschaft 16 Wochen den vollen Lohn, unabhängig zur Höhe des Gehalts und unabhängig davon, ob die Arbeit nach der Niederkunft wieder aufgenommen wird. 2 Der Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen ist so aufzuteilen, dass 2 Wochen auf die Zeit vor der Geburt und 14 Wochen auf die Zeit nach der Geburt entfallen. 3 Das EO-Taggeld wird durch die Arbeitgeberin vereinnahmt. Art. 33 Besoldung bei Todesfall 1 Beim Tod eines Mitarbeitenden erhalten der überlebende Ehegatte, der Lebenspartner, mit welchem der Mitarbeiter in Lebensgemeinschaft wohnte, oder die unterstützungsberechtigten Kinder den Lohn bis zum Ende des 6. Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter ausgerichtet. 2 Anspruch auf Lohnfortzahlung hat in erster Linie der überlebende Ehegatte oder der Lebenspartner, in zweiter Linie besteht eine Anspruchsberechtigung durch die übrigen, regelmässig unterstützten Hinterbliebenen (Kinder und Pflegekinder, etc.) nach den entsprechenden Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung. 3 Bei Ableben eines ledigen Mitarbeiters ohne Unterstützungspflicht hört der Lohnanspruch am Ende des angebrochenen Monats auf. 4 Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat über die Auszahlung. Art. 34 Ferien 1 Der jährliche Ferienanspruch (zur Ermittlung ist das Geburtsjahr massgebend) der Mitarbeitenden beträgt (keine Übergangsfrist bezüglich dem Personalreglement 2000): bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage ab 21. Altersjahr 20 Arbeitstage ab 30. Altersjahr 22 Arbeitstage ab 40. Altersjahr 24 Arbeitstage ab 50. Altersjahr 26 Arbeitstage ab 60. Altersjahr 30 Arbeitstage 2 In die Ferien fallende Feiertage werden am Ferienbezug nicht angerechnet. 3 Wird das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres begründet oder aufgelöst, so bemisst sich der Ferienanspruch nach der Dauer der Anstellung in diesem Jahr. 4 Die Ferien sind während des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. In Absprache mit den Vorgesetzten sind begründete Ausnahmen möglich, jedoch höchstens bis 10 Ferientage. Nach dem 31. März des folgenden Jahres nicht bezogene Ferientage verfallen ohne Entschädigungsanspruch, wenn der Mitarbeiter zum Bezug der Ferien bis zum 31. März durch den Vorgesetzten aufgefordert wurde. 5 Die Ferien werden im Einvernehmen mit den Vorgesetzten so festgelegt, dass durch sie der Arbeitsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird.

12 Art. 35 Ferienkürzung 1 Bei Abwesenheiten zufolge Krankheit, Unfall, Militärdienst und Niederkunft von zusammen mehr als 3 Monaten Dauer im Kalenderjahr werden die Ferien für jeden weiteren Monat um 1/12 des jährlichen Anspruches gekürzt. In jedem Fall beträgt der Ferienanspruch aber 5 Arbeitstage. 2 Bei unbezahltem Urlaub werden die Ferien pro Monat um 1/12 des jährlichen Anspruches gekürzt. Art. 36 Feiertage 1 Als bezahlte Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Als halbe Feiertage (Nachmittag) gelten 1. Mai, 24. und 31. Dezember. 2 Am Vorabend von Feiertagen wird der Arbeitsschluss um eine Stunde vorverlegt bzw. die Sollarbeitszeit entsprechend reduziert. 3 Der Gemeinderat kann das Vorholen gewisser ganzer oder halber Arbeitstage bewilligen. Art. 37 Urlaub, bezahlte Absenzen 1 Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitenden folgender Urlaub gewährt: - 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit (zivile und/oder kirchliche Trauung zusammen) - 3 Arbeitstage beim Tod eines Ehegatten oder des Lebenspartners, von Kindern oder Pflegekindern - 3 Arbeitstage beim Tod von Eltern - 2 Arbeitstage beim Tod von Schwiegereltern oder Geschwistern - 2 Arbeitstage bei Geburt eigener Kinder - 1 Arbeitstag bei Heirat eigener Kinder - 1 Arbeitstag bei Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr - nach Aufgebot bei militärischer Rekrutierung oder Entlassung aus dem Wehr dienst -Teilnahme an der Bestattung in allen anderen Todesfällen 2 Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann der Gemeindeammann höchstens 3 Tage bezahlten oder unbezahlten Urlaub bewilligen für: - den Besuch von Kursen und Tagungen, die der Schulung von Personalvertretern dienen - die Ausübung von Funktionen in Personalorganisationen - Anderes (z.b. amtliche Vorladungen) 3 Über bezahlten oder unbezahlten Urlaub von mehr als 3 Tagen entscheidet der Gemeinderat. 4 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als 30 Tagen ist es Sache des Mitarbeitenden, rechtzeitig eine entsprechende Versicherungsabrede für die NBU bzw. andere gewünschte Versicherungsverträge abzuschliessen. Die entsprechenden Beiträge und Prämien gehen voll zu Lasten des Mitarbeitenden.

13 Art. 38 Aus- und Weiterbildung 1 Die Mitarbeitenden haben in angemessenem Umfang Anspruch auf Aus- und Weiterbildung, soweit diese in direktem Zusammenhang mit der derzeitigen oder künftigen Tätigkeit steht. 2 Unter Aus- und Weiterbildung sind alle Massnahmen zu verstehen, die die Mitarbeitenden befähigen, den ständig wechselnden Anforderungen in ihrer Funktion zu genügen oder eine Funktion oder einer neuen Aufgabe zu genügen. Die Aus- und Weiterbildung schafft keinen Anspruch auf Beförderung. 3 Für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen während der Arbeitszeit ist die Bewilligung des Gemeinderates und des direkten Vorgesetzten einzuholen. 4 Die Gemeinde übernimmt die Kosten der angeordneten Aus- und Weiterbildung. Der tatsächliche Besuch der Veranstaltung ist nachzuweisen. 5 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten zur Rückerstattung von geleisteten Beiträgen oder Zeitfreistellungen an die Aus- und Weiterbildung durch separaten Beschluss. Art. 39 Mitsprache- und Vorschlagsrecht 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf regelmässige Informationen über das Betriebsgeschehen. Sie haben das Recht vor einer Beschlussfassung, sich zu allen Personal-, Besoldungs- und Arbeitsplatzfragen zu äussern und Vorschläge zu unterbreiten. 2 Organ der Mitsprache in allen grundsätzlichen Fragen des Anstellungsverhältnisses ist der Personalverband oder eine Delegation durch die betroffenen Mitarbeitenden. 3 Die Mitarbeitenden können zur Vertretung ihrer Interessen, die sich aus den Grundsätzen der Personalpolitik ergeben, auf eigene Kosten eine Vertrauensperson beiziehen. Art. 40 Persönlichkeitsschutz 1 Die Gemeinde achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. 2 Werden Mitarbeitende im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich die Beschreitung des Rechtsweges zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig und angemessen, so gewährt die Gemeinde zumindest für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsschutz. Ausgenommen sind: - geringfügige Übertretungen; - Verfahren, in denen die Gemeinde Gegenpartei ist. 3 Die Gemeinde kann die Kostenübernahme im Einzelfall ablehnen, wenn die Mitarbeitenden eine schwerwiegende Amtspflichtverletzung begangen haben. Sie kann eine Kostenrückerstattung verfügen, wenn das Verfahren ergibt, dass die Mitarbeitenden vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. 4 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die betroffene Person Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts.

14 VI. Schlussbestimmungen Art. 41 Beschwerdeverfahren 1 Angestellte, welche sich durch das Vorgehen oder Verhalten von Vorgesetzten oder Mitarbeitern sowie in personellen Belangen beeinträchtigt fühlen, haben das Recht Beschwerde beim Gemeinderat zu führen. Vorgängig ist ein Gespräch mit dem Gemeindeammann (Personalchef) zu führen. Der einen schriftlichen Entscheid erlässt. 2 Gegen einen Entscheid des Vorgesetzen oder Gemeindeammanns (Personalchefs) kann die betroffene Person innert 20 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erheben. 3 Gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates kann gemäss 48 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz) vom 16. Mai 2000 innert 20 Tagen seit Zustellung beim Personalrekursgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhoben werden. Im übrigen geltend die Bestimmungen über das gerichtliche Klageverfahren gemäss 39 und 40 Personalgesetz. Art. 42 Übergangsregelung 1 Für die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Personalregelements gültigen Nettogehälter wird der Besitzstand gewährleistet. 2 Weitere Übergangslösungen vom alten zum neuen Recht werden durch den Gemeinderat geregelt. Art. 43 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Personalreglement 2000 vom 23. Juni Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2006 nach den Bestimmungen dieses Reglementes. Dieses Reglement samt Anhängen ist am 25. November 2005 von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt und auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden Suhr, 01. Januar 2006 Namens der Einwohnergemeindeversammlung Der Gemeinderat Suhr Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber B. Rüetschi H. Huber

15 Anhang zum Personalreglement der Gemeinde Suhr

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17 Personalreglement der Gemeinde Suhr 2006 Stufen Obere Grenze 64'340 75'265 86'310 97' ' ' ' ' '000 Untere Grenze 36'925 43'255 49'585 56'970 63'300 70'685 80'180 89' '335 Bandbreite 27'415 32'010 36'725 40'495 44'870 50'105 55'935 56'805 57'665 Bandbreite %

18 S T E L L E N S T R U K T U R Gültig ab: 1. Januar 2006 Besol.- band Führg.- Funkt. Fach- Funktionen Umschreibung der Stellenanforderungen Leitung von Verwaltungs- und Betriebseinheiten Leitung von Gruppen und Teams Kfm/Tech Fachspezialist, -in Kfm. Sachbearbeiter, -in Techn. Angestellte, -r - Führung einer bedeutenden Einheit - Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit hoher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte sowie sehr hoher Wirkung auf die Öffentlichkeit - Umsetzung von mittel- und langfristigen Zielsetzungen - Höhere Fachausbildung oder Fachdiplom mit ausgeprägter langjähriger Führungs- und Berufserfahrung - Führung einer Einheit mit bedeutenden und anspruchsvollen Fachgebieten - Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit hoher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte sowie hoher Wirkung auf die Öffentlichkeit - Berufslehre mit zusätzlichem Fachdiplom oder Fachausweis mit ausgeprägter langjähriger Berufs- und/oder Führungsserfahrung - Führung einer Einheit oder selbständige Bearbeitung eines eigenständigen und anspruchsvollen Fachgebietes - Hohe Eigenverantwortung für die Qualität und Zielerreichung mit hoher Wirkung nach aussen - Berufslehre mit zusätzlichem Fachdiplom oder Fachausweis mit langjähriger Führungs- und Facherfahrung - Führung einer Gruppe oder selbständige Bearbeitung eines eigenständigen und bedeutenden Fachgebietes - Erhebliche Eigenverantwortung für die Qualität und Zielerreichung - Berufslehre mit zusätzlichem Fachausweis oder äquivalentes Wissen und Können mit mehrjähriger Facherfahrung - Führung einer Gruppe oder selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer bedeutender Sachaufgaben - Erhöhte Eigenverantwortung für die Qualität, Effizienz und Vollständigkeit in der Arbeitsausführung - Berufslehre mit fachspezifischer Weiterbildung und mehrjähriger Facherfahrung - Weitgehend selbständige Bearbeitung von Sachaufgaben - Erhöhte Eigenverantwortung für die Qualität, Effizienz und Vollständigkeit in der Arbeitsausführung - Berufslehre mit einigen Jahren Facherfahrung - Selbständige Ausführung von Facharbeiten nach genereller Anweisung mit selbständiger Kontrolle der Arbeitsergebnisse - Berufslehre 2 1 Büro- / Betriebsangestellte, -r - Ausführung von Facharbeiten mit erhöhter Selbstkontrolle - Bürolehre oder gleichwertige Grundausbildung mit wenig Berufserfahrung - Selbständige Ausführung von einfacheren Arbeiten nach Anweisung - Interne Anlehre oder Fachkurse

19 Gemeinde Suhr Stellen Stufenumschreibung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Fach- und Sachaufgaben Besoldungsstufe Aufgaben- und Arbeitsbereiche Ausführung von einfacheren Arbeiten nach Anweisungen Ausführung von Arbeiten nach Anweisung mit erhöhter Selbstkontrolle Selbständige Ausführung von Facharbeiten nach genereller Anweisung mit selbständiger Kontrolle der Arbeitsergebnisse Weitgehend selbständige Tätigkeit in einem oder mehreren anspruchsvollen Sachgebieten Erhöhte Eigenverantwortung für die Qualität und Vollständigkeit in der Arbeitsausführung Besondere Anforderungen Kenntnis der elementaren Bestimmungen im Fachgebiet wie z.b. über die Arbeitssicherheit Kenntnis der wichtigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Arbeitsgebiet Kenntnis der wichtigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Arbeitsgebiet Gute Kenntnisse der für die Arbeitsgebiete geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Berufs- und Fachausbildung keine Anlehre oder Fachkurse Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung Berufserfahrung und Spezialkenntnisse In der Praxis erworbene Kenntnisse über die verwendeten Materialien, Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe Büro- oder Anlehre mit wenig Erfahrung oder angelernt mit 3 bis 5 Jahren Praxis im entsprechenden Fachgebiet 1 bis 3 Jahre Berufspraxis im Fachgebiet 3 bis 6 Jahre Berufspraxis im Fachgebiet

20 Gemeinde Suhr Stellen Stufenumschreibung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Fach- und Sachaufgaben Besoldungsstufe Aufgaben- und Arbeitsbereiche Selbständige Sachbearbeitung in einem oder mehreren anspruchsvollen Fachgebieten. Hohe Eigenverantwortung für die Qualität und Vollständigkeit in der Arbeitsausführung. Selbständige und umfassende Sachbearbeitung in einem o- der mehreren anspruchsvollen Fachgebieten. Hohe Eigenverantwortung für die Qualität und Zielerreichung. Selbständige und umfassende Bearbeitung von komplexen Fachaufgaben in mehreren anspruchsvollen Fachgebieten. Hohe Eigenverantwortung für die Qualität und Zielerreichung. Besondere Anforderungen Weitgehend selbständige Vorbereitung von Entscheidungsunterlagen. Sehr gute Kenntnisse der geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Entscheidungsvorbereitung in anspruchsvollen Sachfragen. Umfassende Kenntnis der für die Fachgebiete geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen. Umfassende Entscheidungsvorbereitung in komplexen Sachfragen unter Berücksichtigung aller relevanten Bestimmungen und Rahmenbedingungen. Berufs- und Fachausbildung Berufslehre oder vergleichbare Ausbildung mit fachspezifischer Weiterbildung Berufslehre mit fachspezifischer Weiterbildung mit Abschluss (Fachausweis) Höhere Fachausbildung (Fachhochschule), Fachausweis oder Fachdiplom Berufserfahrung und Spezialkenntnisse 5 bis 8 Jahre Berufserfahrung im Fachgebiet 5 bis 8 Jahre Erfahrung im gesamten Fachgebiet 6 bis 9 Jahre Erfahrung im gesamten Fachgebiet

21 Gemeinde Suhr Stellen Stufenumschreibung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Führungsaufgaben Besoldungsstufe Führungsbereich Führung einer Einheit mit begrenzten, überblickbaren Aufgaben Führung einer Einheit in mehreren aber einheitlichen Aufgabengebieten Führung einer Einheit in einem oder mehreren Fachgebieten mit vielseitigen und wechselnden Aufgabenstellungen Verantwortung / Einflussnahme Beeinflusst geregelte Arbeitsabläufe und -ergebnisse Ziel- und ergebnisorientiertes Denken und Handeln Beeinflusst geregelte Arbeitsabläufe und -ergebnisse Ziel und ergebnisorientiertes Denken und Handeln Aufgaben mit erhöhter Einflussnahme auf materielle Werte Erhöhte Verantwortlichkeit für die Zielerreichung Berufs- und Fachausbildung Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Fachspezifische Weiterbildung mit Abschluss Fachspezifische Weiterbildung 1 bis 2 Jahre mit Abschluss (Fachausweis) Berufs- und Führungserfahrung 3 bis 6 Jahre 5 bis 8 Jahre 5 bis 8 Jahre

22 Gemeinde Suhr Stellen Stufenumschreibung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Führungsaufgaben Besoldungsstufe Führungsbereich Führung einer Einheit in mehreren Fachgebieten mit schwierigen und wechselnden Aufgabenstellungen Führung einer Einheit in mehreren Fachgebieten mit sehr anspruchsvollen und wechselnden Aufgabenstellungen Führung einer Einheit mit komplexen Aufgabenstellungen und grossem Einfluss auf andere Bereiche Verantwortung / Einflussnahme Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit erheblicher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte Umfassende Verantwortlichkeit für die Zielerreichung und die Wirkung nach aussen Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit hoher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte Entwicklung und Umsetzung von langfristigen Zielsetzungen im eigenen Führungsbereich Aufgaben und Entscheidungsprozesse mit hoher Einflussnahme auf materielle und ideelle Werte sowie sehr hoher Wirkung auf die Öffentlichkeit Entwicklung und Umsetzung von langfristigen Zielsetzungen im eigenen Führungsbereich Berufs- und Fachausbildung Berufslehre im entsprechenden Fachgebiet Fachspezifische Weiterbildung bis 3 Jahre mit Abschluss (Fachausweis oder Fachdiplom) Höhere Fachausbildung (Fachhochschule), Fachdiplom oder gleichwertige Ausbildung Hochschule, Höhere Fachausbildung (Fachhochschule), Fachdiplom oder gleichwertige Ausbildung Berufs- und Führungserfahrung 8 bis 10 Jahre 4 bis 6 Jahre Erfahrung nach dem abgeschlossenen Ausbildungslehrgang 5 bis 8 Jahre Erfahrung nach dem abgeschlossenen Ausbildungslehrgang

23 ca. Lebensalter Obere Grenze 45'365 51'690 58'015 64'340 64'340 64'340 64'340 64'340 64'340 64'340 Untere Grenze 36'925 38'051 39'175 40'301 40'301 40'301 40'301 40'301 40'301 40'301

24 ca. Lebensalter Obere Grenze 53'805 60'958 68'111 75'265 75'265 75'265 75'265 75'265 75'265 75'265 Untere Grenze 43'255 44'592 45'928 47'264 47'264 47'264 47'264 47'264 47'264 47'264

25 ca. Lebensalter Obere Grenze 63'300 69'053 74'806 80'559 86'310 86'310 86'310 86'310 86'310 86'310 Untere Grenze 49'585 50'772 51'959 53'146 54'333 54'333 54'333 54'333 54'333 54'333

26 ca. Lebensalter Obere Grenze 73'850 79'754 85'658 91'562 97'465 97'465 97'465 97'465 97'465 97'465 Untere Grenze 56'970 58'051 59'133 60'847 61'296 61'296 61'296 61'296 61'296 61'296

27 ca. Lebensalter Obere Grenze 82'290 82'290 88'760 95' ' ' ' ' ' '170 Untere Grenze 63'300 63'300 64'883 66'465 68'048 69'630 69'630 69'630 69'630 69'630

28 ca. Lebensalter Obere Grenze 91'785 91'785 97' ' ' ' ' ' ' '790 Untere Grenze 70'685 70'685 72'120 73'555 74'989 76'424 77'859 77'859 77'859 77'859

29 ca. Lebensalter Obere Grenze 103' ' ' ' ' ' ' ' ' '115 Untere Grenze 80'180 80'180 80'180 81'934 83'689 85'443 87'196 87'196 87'196 87'196

30 ca. Lebensalter Obere Grenze 118' ' ' ' ' ' ' ' ' '480 Untere Grenze 89'675 89'675 89'675 91'996 94'317 96'638 98'959 98'959 98'959 98'959

31 ca. Lebensalter Obere Grenze 133' ' ' ' ' ' ' ' ' '000 Untere Grenze 102' ' ' ' ' ' ' ' ' '885

32 Stellenplan Personalreglement 2006 (sämtliche Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter) KANZLEI Gemeindekanzlei Besoldungsband Anstellungsstatus 1 Gemeindeschreiber 9 PR, K 1 1 Gemeindeschreiber-Stv., 7 PR, K 2 Inventarbeamter, Personaladmin. 1) 1 Verwaltungsangestellter I 2) 4 PR 1 Verwaltungsangestellter II 3 PR 1) besetzt altersbedingt Band 6 2) besetzt vorläufig Verwaltungsang. II Band 3 FINANZVERWALTUNG 1 Finanzverwalter 9 PR, K 1 1 Finanzverwalter-Stv. 6 PR 1 Verwaltungsangestellter I 4 PR 1 Verwaltungsangestellter II (60 %) 3 PR BAUVERWALTUNG Bauverwaltung 1 Bauverwalter 9 PR, K 1 1 Bauverwalter-Stv. 6 PR 1 Verwaltungsangestellter I 4 PR 1 Technischer Angestellter 4 PR Hauswarte 1 Bereichsleiter Hauswarte / Hauswart 5 PR, K 2 5 Hauswarte (ohne Bärenmatte) 3 PR Bauamt 1 Bereichsleiter Bauamt 6 PR, K 2

33 1 Bereichsleiter-Stv. 4 PR 5 Bauamtsarbeiter gelernt 3 PR EINWOHNER- UND KUNDENDIENST (Einwohnerkontrolle, Sektionschef, Zivilschutzstellenleiter, Ortschef, Ortsquartiermeister 1 Leiter Gemeindebüro 1) 7 PR, K 2 1 Leiter-Stv. Gemeindebüro 2) 5 PR, K 2 1 Verwaltungsangestellter I 3) 4 PR 1 Verwaltungsangestellter II 3 PR 1) besetzt aufgrund neuer Aufbau der Organiation Band 6 2) besetzt aufgrund neuer Aufbau der Organisation Band 4 3) besetzt aufgrund neuer Aufbau der Organisation Band 3; Verwaltungsangestellte 3 GEMEINDEPOLIZEI 1 Abteilungsleiter GEPO 7 PR, K 2 2 Gemeindepolizisten 5 PR STEUERAMT 1 Steueramtsvorsteher 9 PR, K 2 1 Steueramtsvorsteher-Stv. 1) 6 PR 1 Verwaltungsangestellter I 4 PR 2 Verwaltungsangestellte II 3 PR 1) zurzeit nicht besetzt Band 4 SOZIALE DIENSTE 1 Abteilungsleiter 9 PR, K 2 1 Stv. Abteilungsleiter (neu 100 %) 6 PR 1 Sozialarbeiter 5 PR 1 Sozialarbeiter Schulen (80 %) 5 PR 1 Verwaltungsangestellte II 3 PR dazu: 1 Buchhalter 60 % (Auftragsverhältnis)

34 SCHULLEITUNG 1 Sozialarbeiter Schulen (50%) 5 PR 1 Verwaltungsangestellter I 4 PR 1 Verwaltungsangestellter II (50 %) 3 PR JUGENDBETREUUNG 1 Jugendbetreuer Suhr (50 %) 6 PR 1 Jugendbetreuer Buchs (50 %) 6 PR TECHNISCHE BETRIEBE 1 Betriebsleiter 9 PR, K 1 1 Betriebsleiter Stellvertreter 8 PR, K 2 1 Technischer Leiter Dienste 6 PR, K 2 1 Technischer Leiter Werke 6 PR, K 2 2 Verwaltungsangestellter 4 PR 2 Bereichsleiter Werke 6 PR 3 Berufsarbeiter I Werke 4 PR 4 Berufsarbeiter II Werke 3 PR 3 Bereichsleiter Dienste 6 PR 3 Berufsarbeiter I Dienste 4 PR 1 Berufsarbeiter II Dienste 3 PR PR = öffentliches Dienstverhältnis K 1 = Kader 1 K 2 = Kader 2 OR = Obligationenrecht

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