Zinsänderungsrisiken aus dem Anlagebuch und Eigenkapitalunterlegung für Banken regulatorische Szenarien und Auswirkungen
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- Ilse Lichtenberg
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1 Zinsänderungsrisiken aus dem Anlagebuch und Eigenkapitalunterlegung für Banken regulatorische Szenarien und Auswirkungen Ausgangslage Basel II wollte Zinsänderungsrisiken berücksichtigen Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht sieht das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch als potentielles Risiko, das mit Eigenkapital unterlegt werden sollte. Die ursprünglich geplante Integration der Zinsrisiken in die Säule I von Basel II wurde allerdings aufgrund eines fehlenden internationalen Konsenses für die Berechnung von Zinsänderungsrisiken nicht realisiert. Es existieren unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Parametrisierung von Aktiv- und Passivpositionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung, aber auch hinsichtlich einer periodischen oder barwertigen Betrachtungsweise von Zinsänderungsrisiken. In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Überzeugungen von Aufsichtsgremien und von Banken der verschiedenen Länder, weil auch die nationalen Marktstrukturen für Kreditinstitute unterschiedlich sind. 1 Im Rahmen der Umsetzung von Basel III wird erneut die Eigenkapitalunterlegung für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch diskutiert, um das Insolvenzrisiko der Bank zu begrenzen. Zusätzliches Eigenkapital soll als Risikopuffer für Verluste aus unerwarteten Marktzinsveränderungen dienen. Die Aufsicht lässt hierfür insbesondere das Stress-Szenario einer ad hoc Erhöhung oder Reduzierung der Marktzinsen um 200 Basispunkte testen. Schwierige Neubestimmung der Konzeption für das Zinsänderungsrisiko Eine standardisierte Berechnungsmethodik für den Zinsrisikokoeffizienten bzw. den Basler Zinsschock soll einerseits das Eingehen von Zinsänderungsrisiken erlauben und andererseits das Eingehen übermäßiger Zinsrisikoübernahmen beschränken. Für die Erreichung der neuen Regelungen müssen zahlreiche Fragen geklärt werden, damit unerwünschte Effekte für Banken und deren Kunden vermieden werden. Unter anderem sollten folgende Punkte untersucht werden: die Zusammensetzung einer standardisierten Beobachtungskennziffer, die Verwendung eines durch die Aufsicht vorgegebenen dynamischen Zinsszenariomodells, die Eigenmittelunterlegung von Marktwert- und Zinsspannenrisiko im Anlagebuch, die Berücksichtigung individueller Geschäftsmodelle von Kreditinstituten oder die Definition eines Schwellenwerts als Obergrenze für einen nicht unterlegungspflichtigen Zinsänderungsrisikobetrag. Untersucht werden kann auch mit welchem Prozentsatz bei Überschreiten des Schwellenwerts eine verpflichtende Eigenkapitalunterlegung mit Kernkapital erfolgen soll. Simulationsrechnung anhand von 756 Banken Um die Auswirkung einer möglichen Eigenkapitalunterlegungspflicht für Zinsänderungsrisiken besser einschätzen zu können, wurde am Kompetenzzentrum Finanzen der Technischen Hochschule Nürnberg eine Simulationsrechnung durchgeführt. Die Simulation basiert auf den Daten des Jahres 2013 von 756 Volksbanken und Raiffeisenbanken in Deutschland. Die Barwertveränderung unter 1 Vgl. Deutsche Bundesbank (2012): Die Rolle des "Baseler Zinsschocks" bei der bankaufsichtlichen Beurteilung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. In: Monatsbericht Juni 2012, S. 56, 65; vgl. Basler Ausschuss (2006): Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen. Überarbeitete Rahmenvereinbarung. Umfassende Version, S ; vgl. Österreichische Nationalbank (2008): Leitfaden zum Management des Zinsrisikos im Bankbuch, S. 11; vgl. BaFin (2014): Neujahresempfang der BaFin 2014 Rede von Dr. Elke König am in Frankfurt am Main, aufgerufen am unter S. 2
2 Annahme der juristischen Vertragslaufzeit für die untersuchten Produkte ist ein Näherungswert; die Betrachtung ist bezogen auf einen Stichtag und berücksichtigt kein Bilanzwachstum bzw. Gewinnwachstum. Die Rechnung unterstellt eine Barwertbetrachtung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch und eine statische Betrachtung der Eigenmittel. Die Simulation geht von einer sofortigen Umsetzung des CRD IV-Regulierungspaketes aus. Das Eigenkapital wurde gemäß CRR - Capital Requirements Directive modifiziert. Die risikogewichteten Aktiva wurden um 1,4% erhöht, um sie an das Basel III Szenario anzupassen. 2 Risikogewichtete Aktiva [Basel III] = Risikogewichtete Aktiva [Stichtag] * 1,014 Die Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals Nach Basel II wurden bei Genossenschaftsanteilen gemäß KWG ein Teil der Haftsumme, der sogenannte Haftsummenzuschlag und das Geschäftsguthaben als aufsichtsrechtliches Eigenkapital anerkannt. Das Geschäftsguthaben kann als hartes Kernkapital anerkannt werden, wenn es die Kriterien erfüllt, die den Charakteristika von Stammaktien-Kapital entsprechen. Der Kapitalbetrag muss unkündbar sein und darf nur im Liquidationsfall zurückbezahlt werden. 3 Anders ausgedrückt muss das Geschäftsguthaben dauerhaft sein und ohne Zweifel für die Verlustabsorption zur Verfügung stehen. Die Anrechnung des Geschäftsguthabens als hartes Kernkapital ist erlaubt, sofern die Genossenschaftsbank sich durch eine Satzungsänderung das Recht verschafft, die Rückzahlung des Geschäftsguthabens abzulehnen. 4 Unter der Voraussetzung der Satzungsänderung kann das Geschäftsguthaben also als Bestandteil des harten Kernkapitals angerechnet werden. Gemäß Basel II wurde der Haftsummenzuschlag bei den längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Ergänzungskapital angerechnet. 5 Nach Basel III bzw. CRR muss eine tatsächliche Einzahlung des regulatorischen Kapitals erfolgt sein, wodurch der Haftsummenzuschlag regulatorisch keine Anrechnung mehr findet. 6 In der Simulationsrechnung für die Eigenkapitalunterlegung von Zinsänderungsrisiken wird von einer kompletten Umsetzung der CRR ausgegangen. Demzufolge erfolgt keine vorübergehende Anrechnung des Haftsummenzuschlags im Sinne des Grandfatherings. In der Simulation besteht das Ergänzungskapital ausschließlich aus stillen Vorsorgereserven. Geschäftsguthaben + Offene Rücklagen gemäß 340g HGB = Hartes Kernkapital ohne Kapitalabzug + Ergänzungskapital: stille Vorsorgereserven bis max. 1,25% der RWA = Regulatorische Eigenmittel 2 Die Erhöhung erfolgte in Anlehnung an die Schätzung der Deutschen Bundesbank; siehe Deutsche Bundesbank (2014): Basel III- Monitoring für deutsche Institute, S Europäische Kommission (2011): Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, S. 13; vgl. Maier, Steffen (2012): Regulatorische Eigenmittel nach Basel III. In: Kai-Oliver Klauck und Claus Stegmann (Hg.): Basel III. Vom regulatorischen Rahmen zu einer risikoadäquaten Gesamtbanksteuerung. Stuttgart: Schäffer-Poeschel, S.59/60. 4 Vgl. Europäische Kommission (2011): Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, Artikel 27; vgl. Pollmann, Jan (2011): Das Eigenkapital der Genossenschaftsbank - die bilanz- und aufsichtsrechtliche Kapitalklassifikation als Rahmenbedingung für ein effizientes Eigenkapitalmanagement (Nr. 114), S Vgl. 10 Abs. 2 S. 7 KWG 6 Vgl. Pollmann, Jan (2011): Das Eigenkapital der Genossenschaftsbank - die bilanz- und aufsichtsrechtliche Kapitalklassifikation als Rahmenbedingung für ein effizientes Eigenkapitalmanagement (Nr. 114), S. 31
3 Gemäß Artikel 62 CRR können die stillen Vorsorgereserven bis zu max. 1,25% der risikogewichteten Aktivaals Ergänzungskapital angerechnet werden, wenn der entsprechende Betrag der Vorsorgereserven offengelegt wird. Kreditinstitute dürfen nach 340f Absatz 1 HGB Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HGB vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HGB ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden. Die offenen Rücklagen ergänzen das harte Kernkapital der Bank. Laut 340g Absatz 1 HGB dürfen Kreditinstitute auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind nach 340g Absatz 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Ergebnisse für drei Szenarien unterschiedlicher regulatorischer Eskalationsstufen Im ersten Schritt werden die Auswirkungen der drei regulatorischen Verschärfungen auf die harte Kernkapitalquote von 4,5% bzw. von 7% mit Kapitalerhaltungspuffer gezeigt. Das Basisszenario 1 untersucht die harten Kernkapitalquoten aller Banken ausschließlich auf Basis der Anforderungen gemäß CRR und CRD IV - ohne Berücksichtigung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Keine der untersuchten Banken unterschreitet die Mindestquote von 4,5% und nur 1,5% der Banken erreichen nicht die Mindestquote von 4,5% plus 2,5% Kapitalerhaltungspuffer. Demnach müssten nur 1,5% mit Ausschüttungsbeschränkungen sanktioniert werden. Harte Kernkapitalquote [Basel III] = Hartes Kernkapital [Basel III] / RWA [Basel III] Das Szenario 2 verschärft nun die aufsichtsrechtlichen Kriterien; die harte Kernkapitalquote wird gemäß CRR berechnet und die Zinsänderungsrisiken werden durch eine Eigenkapitalunterlegungspflicht in der Säule 1 integriert. Der maximale Barwertverlust wurde mit Hilfe der Ablauffiktion berechnet. Es kommt zu einer deutlichen Verschlechterung bei den Eigenkapitalquoten. Zwar unterschreiten nur 0,7% der untersuchten Banken die Mindestquote von 4,5% für das harte Kernkapital und müssten ihr Geschäftsmodell sofort anpassen bzw. sich ad hoc Eigenkapital beschaffen. Aber 20,1% der Untersuchungsgruppe hätten mit Ausschüttungssperren rechnen müssen. RWA [Basel III-ZÄR-Ablauffiktion] = Risikogewichtete Aktiva [Basel III]+ max. Barwertverlust +200BP [Ablauffiktion] / 0,08 Die folgende Grafik zeigt die Auswirkung der Integration der Zinsänderungsrisiken auf die harte Kernkapitalquote von 4,5% bzw. 7% inklusive Kapitalerhaltungspuffer. Die blauen Punkte zeigen die Kernkapitalquoten der untersuchten Banken für die Anpassung an Basel III ohne die
4 Eigenkapitalunterlegung für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Die orangen Punkte zeigen die harte Kernkapitalquote bei Annahme der Ablauffiktion für die Berechnung der ZÄR und die grünen Punkte zeigen das Eskalationsszenario, welches die juristische Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Zinsänderungsrisiken nimmt. In einem Szenario 3 wird eine weitere Eskalation der regulatorischen Regeln simuliert. Statt der Kalkulation von Zinsänderungsrisiken auf Basis der Auflauffiktion, wird die juristische Vertragslaufzeit der Bilanzpositionen als Basis für die Berechnung genommen. 40 Banken und damit 5,3% der Untersuchungsgruppe würden die Mindestquote für das Kernkapital von 4,5% unterschreiten und 46,6% der Banken wären in ihren Ausschüttungsmöglichkeiten beschränkt. RWA [Basel III-ZÄR-juristische VLZ] = Risikogewichtete Aktiva [Basel III]+ (max. Barwertverlust+/- 200BP [juristische Vertragslaufzeit]) / 0,08 Ergebnisse für drei Szenarien bezogen auf das regulatorische Eigenkapital Nun werden die Auswirkungen der drei regulatorischen Verschärfungen auf die regulatorischen Eigenmittelquoten von 8% bzw. 10,5% gezeigt. Im Szenario 1 werden die regulatorischen Eigenmittelquoten aller Banken ausschließlich auf Basis der Anforderungen gemäß CRD IV ohne Berücksichtigung der Zinsänderungsrisiken berechnet. Zwei Prozent der untersuchten Banken unterschreiten die Mindestquote von 8%. 17,9% der Banken unterschreiten die Mindestquote von 8% plus Kapitalerhaltungspuffer von 2,5%. Demnach müssten 15,9% mit Ausschüttungsbeschränkungen sanktioniert werden. Regulatorische Eigenmittelquote [Basel III] = Regulatorische Eigenmittel [Basel III] / RWA [Basel III]
5 Im Szenario 2 wird die Verschärfung der Regulierung durch die Integration der Zinsänderungsrisiken in der Säule 1 untersucht. Berechnungsgrundlage für die Zinsänderungsrisiken ist die Ablauffiktion. 20% der Banken (58 Banken) unterschreiten die Mindestquote von 8%. 40,4% der Untersuchungsgruppe müssten mit Ausschüttungssperren rechnen, da sie unter der Mindestquote inklusive Kapitalerhaltungspuffer liegen. Das Szenario 3 zeigt die Auswirkungen auf die regulatorischen Kapitalquoten, sofern für die Integration der Zinsänderungsrisiken die juristische Vertragslaufzeit die Kalkulationsbasis darstellen würde. 81 Banken und damit 53,3% der Untersuchungsgruppe würden die Mindestquote von 8% unterschreiten und 33,6% der Banken die Mindestquote inklusive Kapitalerhaltungspuffer von 10,5% und wären damit in ihren Ausschüttungsmöglichkeiten beschränkt. Die folgende Grafik zeigt die Auswirkung der Integration der Zinsänderungsrisiken auf die regulatorische Eigenmittelquoten von 8% bzw. 10,5%. Die blauen Punkte zeigen die Eigenmittelquoten der untersuchten Banken für die Anpassung an Basel III ohne die Eigenkapitalunterlegung für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Die orangen Punkte zeigen die Eigenmittelquoten bei Annahme der Ablauffiktion für die Berechnung der ZÄR und die grünen Punkte zeigen das Eskalationsszenario, welches die juristische Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Zinsänderungsrisiken nimmt. Länderspezifische Auswirkungen sind bei der internationalen Standardisierung zu berücksichtigen Zinsänderungsrisiken stellen für viele Banken eine wesentliche Risikoart dar. Im Anlagebuch entstehen die Zinsänderungsrisiken insbesondere durch die Übernahme der Zinsfristentransformation. Die Fristentransformation ist eine volkswirtschaftliche Kernaufgabe der Banken auch zum Nutzen der Kunden der Bank. Mittelständische Betriebe und auch Privatpersonen sind bei langfristigen Finanzierungen auf hinreichende Planungssicherheit angewiesen beispielswiese bei der Finanzierung eines gewerblichen Fuhrparks oder des Eigenheims. Ein Wechsel
6 hin zu variabel verzinslichen, kurzfristigen Krediten zwingt die Kreditnehmer, die gesamten Zinsänderungsrisiken selbst zu übernehmen. Hier unterscheidet sich der deutsche Markt wesentlich vom angelsächsischen Unternehmensfinanzierungsmarkt, der primär kapitalmarktorientiert aufgestellt ist. Zudem haben variable Finanzierungsmodelle in den USA oder in Großbritannien eine weitaus größere Bedeutung als in Deutschland. Für die meisten deutschen Mittelständler besteht schon aus Kostenaspekten nicht die Möglichkeit, sich selbst durch Platzieren einer Unternehmensanleihe am Geld- und Kapitalmarkt zu refinanzieren, da dies meist erst ab einem Volumen im gehobenen zweistelligen Millionenbereich wirtschaftlich zweckmäßig ist 7. Im Gegensatz zu den Anforderungen des Kapitalmarktzugangs steht die durchschnittliche Summe eines Mittelstandkredits der bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken in Höhe von Euro. Diese Zahl verdeutlicht den unterschiedlichen Bedarf eines Mittelständlers in Deutschland im Vergleich zu international tätigen Industriebetrieben 8. Eine Eigenkapitalunterlegungspflicht für Zinsänderungsrisiken bei deutschen Banken hätte damit insbesondere für die Fremdfinanzierungskosten des deutschen Mittelstands negative Folgen. Volksbanken und Raiffeisenbanken fungieren als Hausbanken der mittelständischen Unternehmen und müssten die Kosten der verschärften Regulierung an die Kunden weitergeben. Aus Gründen größtmöglicher Wettbewerbsgerechtigkeit ist die Schaffung eines gemeinsamen level playing fields über zunehmende international abgestimmte Standardsetzung zu begrüßen. Gleichzeitig sollten die Regulatoren und die Politik die landesspezifischen Strukturen angemessen integrieren; aktuell ist es daher wichtig, dass die EU-Kommission bei der Erarbeitung eines Konzepts zur Schaffung einer europäischen Kapitalmarktunion die in Deutschland bewährte Kultur der Langfristfinanzierung berücksichtigt. Autoren: Prof. Dr. Matthias Fischer, Co-Leitung Kompetenzzentrum Finanzen, Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm Daniela Heil, Mitarbeiterin im Forschungsprojekt Finanzmarktregulierung, Kompetenzzentrum Finanzen, Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 7 Vgl. Hausschild, Stefan/Kral, Sebastian (2013): Mittelstand setzt weiter auf Bankkredit in: Betriebswirtschaftliche Blätter vom 6. Dezember Vgl. WGZ Bank/BVR/DZ Bank (2013): Mittelstand im Mittelpunkt, Ausgabe Herbst 2013, S. 15: Bei der großen Mehrheit der Mittelständler (84 Prozent) soll der Finanzierungsbedarf auch weiterhin über einen Bankkredit gedeckt werden. An zweiter Stelle folgt die Innenfinanzierung.
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