1. Der Beschwerdeführer steht seit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Maria Steiner-Motsch und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb.xxxx, gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom , GZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien XXXX Straße vom , GZ , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgf ivm. 38 ivm. 10 Abs. 1 Z 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. 609/1977 idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht seit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 2. Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2013 am Unternehmensgründungsprogramm des Arbeitsmarktservices (AMS) teil. Die Realisierungsphase seiner selbständigen Erwerbstätigkeit begann mit Laut einem Aktenvermerk des AMS vom hat der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass sich die Selbständigkeit für ihn "unterm Strich nicht auszahle". Er wurde über die Wiedermeldung beim AMS informiert, weiters wurden die Ruhendlegung des Gewerbes bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) und die Vorsprache beim AMS besprochen. 4. Am wurde in der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung im Wesentlichen festgehalten, dass seine Selbständigkeit nicht "geklappt" habe, er eine neue Arbeitsstelle suche und eine Vermittlung durch Arbeitsmarktferne und mangelnde Berufspraxis erschwert werde. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil mangelnde Berufspraxis vorliege, die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien und er selbst keine Stelle gefunden habe. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers durch das AMS beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme am SÖB TOP ab laut ausgefolgtem Einladungsschreiben, festgelegt. Weiters wurden in der Betreuungsvereinbarung als gewünschter Arbeitsort Seite 1 von 12

2 XXXX und als Arbeitsausmaß Vollzeit bzw. Teilzeit Stunden definiert. Auch wurde festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen und der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse. Es werde von ihm unter anderem erwartet, am Erstgespräch bei SÖB Top am mit anschließendem Arbeitstraining und eventuellen Dienstverhältnis teilzunehmen, dass er die Selbstbedienungsangebote nutzen werde und sich auf Anrufe oder s von Unternehmen melden werde, die direkt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten. Begründet wurde die beabsichtigte Vorgangsweise mit der missglückten Selbständigkeit, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer arbeitsmarktfern sei und er mangelnde Berufspraxis habe. Das SÖB TOP wurde verbindlich vereinbart, um einen Wiedereinstieg am Arbeitsmarkt zu erreichen. Als weiterer Kontrolltermin wurde der festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung über die Folgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß 49 AlVG informiert. Auch erfolgte eine Rechtsbelehrung betreffend die Teilnahme an einer Kursmaßnahme sowie der Voraussetzungen bezüglich der Förderung von Kursbesuchen/Kurskosten. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtteilnahme an der vereinbarten Maßnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. 5. Der Beschwerdeführer nahm am am vereinbarten Erstgespräch bei SÖB TOP teil, teilte jedoch mit, in der darauffolgenden Woche auf Urlaub zu sein, weshalb er nicht zum Arbeitstraining erscheinen könne. 6. Am wurde eine Niederschrift zur Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommen. Darin wurde zunächst festgehalten, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme "Vorbereitung zur Wiedereingliederung bei SÖB TOP" teilzunehmen. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei der Dazu erklärte der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach 10 AlVG, dass er nicht in der Lage sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er am 20. und bei einem Zertifizierungskurs in Oberösterreich und danach noch ein paar Tage auf Urlaub in Kärnten sei. 7. Mit Bescheid vom sprach das AMS Wien XXXX Straße aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß 38 ivm 10 AlVG für den Zeitraum von bis verloren hat, wobei keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme SÖB Top teilzunehmen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde bringt er zunächst vor, dass er am vereinbarungsgemäß am Erstgespräch zur Wiedereingliederungsmaßnahme SÖB-TOP Lokal 2014 (M V 2) teilgenommen habe. Im Anschluss an dieses Erstgespräch habe er der Kursleiterin, welche ihn für den Aufgabenbereich Büro vorsah, der am Montag dem um 8:00 Uhr beginnen hätte sollen, mitgeteilt, dass er am nicht persönlich erscheinen könne, da er im Urlaub weilen werde. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Aufnahme in die Schulungsmaßnahmen nur möglich sei, wenn er persönlich am erscheine. Eine automatische Zubuchung zum nächsten Kursstart am 3. März sei nur nach nochmaligem Besuch des Erstgesprächs möglich. Als Grund für sein Fernbleiben am führt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde einen Zertifizierungskurs an, der am 20. und in Oberösterreich stattfand. Dieser Zertifizierungskurs, der ihm den Vertrieb einer Software erlauben würde, sei eine ideale Ergänzung zu seiner Unternehmensgründungsidee. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer auf seine Unternehmensgründung im Rahmen des Unternehmensgründungsprogramms (UGB) des AMS hin. Sein Gewerbe habe er am rückwirkend zum ruhend melden müssen, da er aufgrund des Umstandes, dass das UGP keine Unterbrechung vorsehe, keine Umsätze lukrieren konnte. Zum möglichen Einwand, dass er zumindest zum zweitmaligen Erstgespräch am hätte kommen können, führte er als Grund für sein Fernbleiben einen geplanten Urlaub an. 9. Zur Beschwerde wurde am eine Niederschrift beim AMS aufgenommen. Darin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll: Er habe am mit seiner Beraterin beim AMS darüber gesprochen, dass er sich bei der SVA wieder abgemeldet hatte, da er von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht leben konnte und auch nicht noch zusätzlich Beiträge zahlen wollte. Diesbezüglich habe er ihr ein entsprechendes schon vorher geschickt. Er habe Unternehmensberater in einem Bereich werden wollen, in dem es eine spezielle Software gebe, die erst letztes Jahr entstanden sei. Diesen Bereich hätten bislang Werbeleute abgedeckt. Er habe bereits seiner Beraterin mitgeteilt, dass er den Kurs in Oberösterreich machen Seite 2 von 12

3 möchte bzw. werde, um seine selbständige Erwerbstätigkeit doch umzusetzen zu können. Sie habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er in die Wiedereingliederungsmaßnahme gehen solle. Beim Erstgespräch am habe er mitgeteilt, dass er an der Maßnahme wegen der bereits erwähnten Schulung nicht teilnehmen könne. Danach sei er dann wie bereits erwähnt auf Urlaub gefahren. Zur Maßnahmenbelehrung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift an, dass es richtig sei, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit zumindest im vergangenen Jahr nicht geklappt habe und sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis 2004 endete. Hätte er diese andere Schulung nicht gehabt, wäre er zu dieser Wiedereingliederungsmaßnahme schon hingegangen. Er habe auch beim ersten Gespräch mitgeteilt, dass er in der darauf folgenden Woche hätte anfangen können; dies sei aber nicht akzeptiert worden. Zudem gab er an, dass er zwischenzeitlich wieder ein Erstgespräch hatte und am Donnerstag, den , mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme anfange. Abschließend gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift an, in der Zwischenzeit keinen neuen Job gefunden zu haben und momentan auch nicht selbständig erwerbstätig zu sein. Er hoffe aber, dass es im April so weit sein werde - nämlich nach einer weiteren Update-Schulung am Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am gemäß 14 VwGVG ivm. 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme vereitelt habe, da er eine Teilnahme wegen des Besuchs einer anderen Bildungsmaßnahme ablehnte, welche das AMS aufgrund seiner im Vorjahr gescheiterten Bemühungen um die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ablehnte. Das AMS habe ihm im Vorjahr die Möglichkeit geboten, im Rahmen und mithilfe des Unternehmensgründungsprogramms eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Bemühungen hätten nicht zum Erfolg geführt und der Beschwerdeführer habe auch zwischenzeitlich seine selbständige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe damit auf den Besuch einer Bildungsmaßnahme zwecks Aufnahme der gleichen selbständigen Erwerbstätigkeit beharrt, die bereits 2013 klar erkennbar scheiterte und weigerte sich nach zehn Jahren ununterbrochen andauernder Vormerkung beim AMS, andere Bemühungen um Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu setzen. Durch seine Präferenz für den nichtgenehmigten Zertifizierungskurs habe der Beschwerdeführer dem AMS die Möglichkeit genommen, ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und somit eine Vereitelung im Sinne des Gesetzes bewirkt. Da weder eine andere Beschäftigung noch eine andere Wiedereingliederungsmaßnahme aufgenommen geworden sei, liege kein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß 10 Abs. 1 AlVG vor. Dem Beschwerdevorbringen, es handle sich bei der anderen Bildungsmaßnahme um einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes, könne nicht gefolgt werden. Die Förderung der genannten anderen Bildungsmaßnahme wurde seitens des AMS abgelehnt, da eine weitere Förderung seiner bereits im Vorjahr gescheiterten Bemühungen um die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr zur Debatte stand. 11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß 15 VwGVG und führte darin zusammengefasst aus: Die Gründung sei nicht gescheitert, sondern die selbständige Erwerbstätigkeit musste lediglich vorübergehend wegen mangelnder Einnahmen ausgesetzt werden, auch seien er und das AMS diesbezüglich anderer Ansicht. Ein detailliertes Gespräch zur Wiedereingliederungsmaßnahme habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Bislang habe er keine einzige Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS vereitelt und werde er dies auch nicht tun. Hinsichtlich der Gründe zur Nachsicht werde übersehen, dass er am eine Maßnahme begonnen habe, welche planmäßig am enden werde. Abschließend stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismäßigkeit der Sperre für sechs Wochen in Frage, mit der eine einwöchige begründete und wohlüberlegte Verspätung geahndet werde. 12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. 13. Mit Schreiben vom wurde das AMS seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, nähere Angaben zu dem dem Beschwerdeführer ausgehändigten Einladungsschreiben hinsichtlich der Wiedereingliederungsmaßnahme SÖBTopLokal zu tätigen, sowie näher darzulegen, ob im gegenständlichen Beschwerdefall die Wiedereingliederungsmaßnahme SÖBTopLokal oder die Vorbereitungsmaßnahme für das SÖBTopLokal vom Beschwerdeführer vereitelt worden sei In Beantwortung des Schreibens vom teilte das AMS mit Schreiben vom zusammengefasst mit, dass dem sogenannten Transitdienstverhältnis in einem Sozialökonomischen Betrieb (zumeist) eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorangestellt sei. Ein sozialökonomischer Betrieb (SÖB) werde nach den Bestimmungen des 34 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ivm. 32 Abs. 3 AMS etabliert, wobei die Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gemäß AMSG der Seite 3 von 12

4 Privatwirtschaftsverwaltung unterliegen. Konkret würden zwischen dem AMS und den (gemeinnützigen) Rechtsträgern der Sozialökonomischen Betriebe privatwirtschaftliche Verträge abgeschlossen werden, wobei sich deren Gestaltung an den inhaltlichen Notwendigkeiten, nicht jedoch an den gesetzlichen Definitionen des AlVG orientiere, sodass die (dem Dienstverhältnis im SÖB vorangehende) Maßnahme zu Wiedereingliederung mit inhaltlich bedingt unterschiedlichen Bezeichnungen bedacht, wie etwa "Vorbereitungsmaßnahme" (im EDV- Datensatz des AMS) bzw. als "workshop" (im Einladungsschreiben) bezeichnet werde. Die verfahrensgegenständliche Maßnahme sei eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des 9 Abs. 8 AlVG, wobei die Begründung für die Zuweisung im Betreuungsplan schriftlich festgehalten worden sei und der Beschwerdeführer dagegen auch keine Einwände erhoben habe. Entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut des 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sei daher in der Beschwerdevorentscheidung angeführt worden, dass der BF die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt "Vorbereitungsmaßnahme für das SÖB TopLokal" vereitelt habe. Durch sein Verhalten habe er sich zudem auch um die Chance eines in weiterer Folge möglichen befristeten Dienstverhältnisses (Transitdienstverhältnisses) im SÖBTopLokal gebracht. Hinsichtlich des Einladungsschreibens führte das AMS aus, dass keine Kopie des im Original an den Beschwerdeführer ausgehändigten Schreibens existiere. Das dem Beschwerdeführer ausgehändigte Einladungsschreiben vom entspreche dem exakten Wortlaut des Einladungsschreibens vom , sei jedoch aufgrund einer neuerlichen Zubuchung zur gleichen Maßnahme mit dem Datum vom versehen. Der im Einladungsschreiben ersichtliche Termin, bei dem es sich um den Infotermin, der den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme darstelle, handle, werde von der Beraterin/dem Berater händisch ausgefüllt. Am Infotag würden allgemeine Informationen weitergegeben werden und im Anschluss Einzelgespräche mit allen Anwesenden geführt, darauf anschließend würde die eigentliche fünfwöchige Vorbereitungsmaßnahme stattfinden. Im ursprünglich ausgefolgten Einladungsschreiben sei lediglich der Termin für den Infotag ersichtlich und erst im Laufe des Erstgespräches würden die (feststehenden) TeilnehmerInnen seitens des Trägers die genauen Daten betreffend Beginn und Ende der eigentlichen Vorbereitungsmaßnahme schriftlich ausgehändigt bekommen. Beiliegend wurde das Einladungsschreiben vom und die Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am Seit diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine im Rahmen des Unternehmensgründungsprogramms realisierte Selbständigkeit ist mit beendet und das Gewerbe rückwirkend mit ruhend gemeldet worden. Laut der am abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurden mit dem Beschwerdeführer Defizite besprochen, welche insbesondere in der Arbeitsmarktferne und der mangelnden Berufspraxis gesehen wurden. Auch wurde darauf eingegangen, dass seine Selbständigkeit gescheitert sei. Zudem wurde ihm der erhöhte Unterstützungsbedarf wegen der bislang erfolglosen Arbeitsplatzsuche zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung wurde mit ihm die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für das SÖB TopLokal als Vorbereitung bzw. Ermöglichung der Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis im SÖB TopLokal verbindlich besprochen. Durch die Teilnahme an der ab beginnenden Wiedereingliederungsmaßnahme laut ausgefolgtem Einladungsschreiben solle er beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützt werden. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass von ihm erwartet werde, dass er am Erstgespräch bei SÖB TOP am mit anschließenden Arbeitstraining und eventuellen Dienstverhältnis teilnehme, die Selbstbedienungsangebote nutze und auf Anrufe oder s von Unternehmen reagiere. In der Betreuungsvereinbarung vom enthalten war eine Rechtsbelehrung zur Teilnahme an einer Kursmaßnahme. Der Beschwerdeführer nahm am Erstgespräch am teil und erklärte, nicht am anschließenden Arbeitstraining ab teilnehmen zu können, da er in der kommenden Woche auf Urlaub sei. In der am zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer protokollierten Niederschrift wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, wurde der Beschwerdeführer nochmals über die Folgen eines Nichtantrittes aufgeklärt. Der Beschwerdeführer gab an, wegen eines Zertifizierungskurses am 20. und in Oberösterreich, und anschließendem Urlaub nicht in der Lage zu sein, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Die Niederschrift wurde seitens des Beschwerdeführers eigenhändig unterzeichnet. Seite 4 von 12

5 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer verbindlich vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme, insbesondere am fünfwöchigen Workshop, nicht teilgenommen hat. Auch ein späterer Eintritt am wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Als Gründe für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nannte der Beschwerdeführer einen Zertifizierungskurs für eine Software, die für seine selbständige Erwerbstätigkeit notwendig sei sowie einen anschließenden Urlaub. Bei dem vom Beschwerdeführer genannten Zertifizierungskurs für eine Software handelt es sich um keinen vom AMS zugewiesenen Kurs. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer nicht an dem fünfwöchigen Workshop im Rahmen der vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme als Vorbereitung bzw. Ermöglichung der Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis im SÖB TopLokal teilgenommen hat. Dass es sich gegenständlich auch um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt handelt, ergibt sich insbesondere unzweifelhaft aus den Angaben des AMS im Schreiben vom Auch aus dem dem Beschwerdeführer ausgehändigten Einladungsschreiben lässt sich entnehmen, dass es sich gegenständlich um eine Maßnahme als Vorbereitung für eine anschließende Beschäftigung in einem SÖB und somit um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handelt. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ausführt, dass zu keinem Zeitpunkt ein detailliertes Gespräch über die Wiedereingliederungsmaßnahme stattgefunden habe, kann auf die Betreuungsvereinbarung vom verwiesen werden, deren Inhalt ausschließlich die fragliche Wiedereingliederungsmaßnahme betrifft und bei der der Beschwerdeführer hinreichend über die Erforderlichkeit der Maßnahme, welche mit Arbeitsmarktferne, mangelnder Berufspraxis sowie der gescheiterten Selbständigkeit begründet wurde, informiert wurde. Auch wurde ihm im Rahmen des Gesprächs betreffend die Betreuungsvereinbarung ein Einladungsschreiben zur Wiedereingliederungsmaßnahme ausgefolgt. Mit diesem Einladungsschreiben wurde der Beschwerdeführer über den sogenannten Infotag informiert, der den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme darstellt und darüber in Kenntnis gesetzt, dass an diesem Infotag zunächst allgemeine Informationen bekannt gegeben werden und daran anschließend die Einzelgespräche stattfinden, bei denen die genauen Daten betreffend Beginn und Ende der eigentlichen Vorbereitungsmaßnahme in Form eines fünfwöchigen Workshops mit dem Ziel anschließend ein Arbeitsverhältnis anzutreten, schriftlich ausgehändigt werden. Dass die Selbständigkeit des Beschwerdeführers zumindest mittelfristig gescheitert ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, welche er am gegenüber seiner Beraterin getätigt hat sowie aus den entsprechenden Ausführungen in der Betreuungsvereinbarung. Ferner kann der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bis dato keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Die festgestellten Gründe für die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrensverlauf. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers, in dem weder ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufscheinen sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme erst seit teilzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Seite 5 von 12

6 3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Senat Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idf BGBl. I 122/2013, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Gemäß 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5) VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Seite 6 von 12

7 Gemäß 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ( 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren ( 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit erweitert das Vorbringen im Vorlageantrag jenes in der Beschwerde und ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang über das Vorbringen in der Beschwerde hinaus auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgf lauten: "Arbeitswilligkeit 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) - (6) (7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. (8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zb im Betreuungsplan ( 38c AMSG) erörterten Seite 7 von 12

8 Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." 10. (1) Wenn die arbeitslose Person 1. (...) 2. (...) 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen. (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zb bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." "Allgemeine Bestimmungen 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.6. Die Bestimmungen des 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH , Zl. 2009/08/0114, uva) Während 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Seite 8 von 12

9 Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH , Zl. 2004/08/0210) Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, es habe zu keinem Zeitpunkt ein detailliertes Gespräch über die Wiedereingliederungsmaßnahme gegeben, kann wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich erläutert auf die Betreuungsvereinbarung sowie das Einladungsschreiben verwiesen werden, deren Inhalt ausschließlich die fragliche Wiedereingliederungsmaßnahme betrifft, weshalb dem Argument, es habe kein Gespräch über die Wiedereingliederungsmaßnahme gegeben, nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er seit dem laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass er isd 9 Abs. 1 AlVG wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Das AMS hat dem Beschwerdeführer im Rahmen des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung seine Auffassung mitgeteilt, dass es bei ihm Defizite, die eine Arbeitsaufnahme verhindern, nämlich die Arbeitsmarktferne und mangelnde Berufspraxis, bestehen. Zur Behebung dieser Defizite wurde ihm an diesem Tag die gegenständliche Maßnahme zugewiesen, wobei nach der Informationsveranstaltung ein fünfwöchiger Workshop stattfinden und nach Ablauf dieser Vorbereitungsphase entschieden werden sollte, ob es isd 9 Abs. 7 AlVG zur Zuweisung einer Beschäftigung, die einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient (Transitarbeitsplatz), kommt. Ziel der Maßnahme war es für den Beschwerdeführer, da seine Selbstständigkeit bisher nicht geklappt hat, er arbeitsmarktfern sei und daher mangelnde Berufspraxis habe, einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erlangen. Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß 10 AlVG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Der Beschwerdeführer wurde hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt und damit hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Maßnahme für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der Maßnahme sollte insbesondere eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Es sollte dem Beschwerdeführer durch diese Maßnahme eine Vorbereitungsphase geboten werden, die dazu dient, die (für die Wiedereingliederung eines Langzeitarbeitslosen erforderlichen) Kompetenzen für die berufliche und soziale Rückkehr in das Arbeitsleben zu stärken und die mögliche Aufnahme des Beschwerdeführers in ein Transitarbeitsverhältnis vorzubereiten. Es musste daher für den Beschwerdeführer isd 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde (vgl. VwGH , Zl. 2011/07/0013, wonach es notorisch ist und keiner näheren Begründung bedarf, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt des arbeitsplatzbezogenen Einordnungs - und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, Seite 9 von 12

10 was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.) Dem Beschwerdeführer musste somit insbesondere aufgrund seiner jahrelangen erfolglosen Arbeitssuche und nach dem mit ihm geführten Beratungsgespräch bekannt sein müssen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme vorlagen (vgl. VwGH , Zl. 2002/08/0262). Darüber hinaus führt auch der Umstand allein, dass dem Arbeitslosen die genaue Zeitdauer der Maßnahme nicht schon bei der Zuweisung sondern erst bei Antritt der Maßnahme mitgeteilt worden ist, nicht dazu, dass die Maßnahme dadurch nicht zumutbar ist (VwGH , Zl. 2008/08/0230). Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen daher keine Bedenken Insoweit der Beschwerdeführer anführt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da der Beginn dieser Maßnahme mit einem Zertifizierungskurs kollidiert, den er für die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benötige bzw. er anschließend auf Urlaub sei, wendet er sich dagegen, den Erfolg der Maßnahme ohne wichtigen Grund vereitelt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass zur Auslegung des Begriffs "wichtiger Grund" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse im 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind. In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im 9 Abs. 2 bis 5 AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung (VwGH , Zl. 97/08/0025, und , Zl. 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (vgl. insgesamt VwGH , Zl. 98/08/0304). Bei der Beurteilung ist der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in 9 AlVG, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nach(Um)schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet (vgl. in Zusammenhang mit einem unaufschiebbaren Familienurlaub VwGH 18. Oktober 2000, Zl. 98/08/0304). Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "wichtiger Grund" hat der Verwaltungsgerichtshof zur bloßen (unverbindlichen) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, festgehalten, dass dies jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darstellt und folglich nicht dazu berechtigt, die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern (VwGH , Zl. 2011/08/0380). Wenngleich der gegenständliche Fall ein Stück weit anders gelagert ist, so stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Kurs im vorliegenden Fall ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne des 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar. Dies erhärtet sich vor allem mit Blick auf den konkreten Sachzusammenhang, da der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt - bereits im Jahr 2013 am Unternehmensgründungsprogramm des AMS teilgenommen hat, seine Selbständigkeit jedoch nach zwei Monaten wieder beendet hat. Es ist insofern der Begründung des AMS zu folgen, dass die Förderung der "anderen Bildungsmaßnahme" (gemeint: der Zertifizierungskurs) seitens des AMS abgelehnt wurde, da eine weitere Förderung der im Vorjahr gescheiterten Bemühungen um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr relevant sei und die mangelnde Akzeptanz dieser Situation durch den Beschwerdeführer keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstelle. Da die Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Selbständigkeit bereits im Jahr 2013 beendet wurden, wird der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zertifizierungskurs, der lediglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gedient hätte, darüber hinaus seine Vermittlungsaussichten am Arbeitsmarkt, anders als die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme, jedoch nicht gesteigert hätte, auch objektiv nicht als sinnvoller als die vorgesehene Wiedereingliederungsmaßnahme gesehen (zum Fehlen eines "wichtigen Grundes" beim Besuch eines bereits bezahlten und teilkonsumierten, aber objektiv weniger sinnvollen Berufsfortbildungkurses siehe VwGH , Zl. 94/08/0193). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der geplante Urlaub (vgl. VwGH , Zl. 98/08/0304), der als Hinderungsgrund für einen späteren Eintritt in die Wiedereingliederungsmaßnahme genannt wurde, ebenfalls einen wichtigen Grund darstellte Zur Prüfung der Nachsichtsgründe gemäß 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen isd 10 Abs. 3 AlVG gebietet, die Behörde nur solche Gründe prüfen muss, die der Seite 10 von 12

11 Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH , Zl. 2007/08/0237 mwn). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH , Zl. 2007/08/0234). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, hat der Beschwerdeführer keine andere Beschäftigung aufgenommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, mittlerweile seit an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, ist entgegenzuhalten, dass sich dabei nicht um eine alsbaldige Aufnahme handelt Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Tatbestand des 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht sah. Der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt schien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH , Zl. 98/01/0308, und , Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH , Zl. 98/20/0577, und , Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH , Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH , Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg /2005; VfSlg /2006; zuletzt etwa VfGH , B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat, insoweit es die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu beurteilen hat, über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR , Appl. Nr /06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff); insoweit die sonstigen Voraussetzungen des 10 AlVG zu beurteilen waren, konnte der Sachverhalt anhand des Ermittlungsverfahrens durch das AMS - wie bereits erwähnt - als hinreichend geklärt angesehen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Seite 11 von 12

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