Richtlinien zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge im Rahmen der W-Besoldung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinien zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge im Rahmen der W-Besoldung"

Transkript

1 Der Kanzler Ansprechpartner: Thomas Künzel Tel.: 0651 / kuenzel@uni-trier.de Trier, 12. April 2011 Richtlinien zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge im Rahmen der W-Besoldung Hinweis für Antragstellerinnen/Antragsteller: Wesentliche Passagen sind grau unterlegt 1. Rechtliche Grundlagen 33 und 34 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Landesbesoldungsgesetz (LBesG i. d. F. vom 12. April 2005) Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (HochSchLeistBezügeVO vom 16. Juni 2004) 79 Abs. 5 Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (HochSchG vom 21. Juli 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom ) Teilgrundordnung der Universität Trier über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 28. September Zweck Die vorliegenden Richtlinien dienen der Regelung von Verantwortlichkeiten, Ablauf, Zuständigkeiten, Fristen und Terminen im Rahmen der Beantragung und Gewährung besonderer Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der Universität Trier. Ziel solcher Richtlinien ist die Gewährleistung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens. 3. Begriffe/Definitionen Besondere Leistungsbezüge Bezüge für besondere Leistungen als Bestandteil der W-Besoldung Besondere Leistungen sind nach 19 Abs. 2 Satz 1 LBesG und 4 Abs. 1 Teilgrundordnung Leistungen von Professorinnen/Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung erbracht werden müssen. Richtlinien besondere Leistungsbezüge Seite 1/6

2 Vergaberahmen und Besoldungsdurchschnitt Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Summe der Funktions-Leistungsbezüge, Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und der besonderen Leistungsbezüge): Der Vergaberahmen ist in einem Land so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen/Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. In den Folgejahren kann der Besoldungsdurchschnitt auf höherem Niveau festgesetzt werden (vgl. 34 BBesG). 4. Verantwortlichkeiten Über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Die Präsidentin/der Präsident ist weiter verantwortlich für die Durchführung des Antrags- und Gewährungsverfahrens für besondere Leistungsbezüge, die Einhaltung der Verfahrensregeln, die zugehörige Fortschreibung der Finanzplanung ( 7 Abs. 1 Teilgrundordnung) sowie die Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber dem Senat ( 7 Abs. 1 Teilgrundordnung). 5. Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge Über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge wird ausschließlich auf Antrag entschieden. 5.1 Antragsberechtigte Professorinnen/Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können einen eigenen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge stellen. Außerdem können zuständige Dekaninnen/Dekane Anträge stellen und Professorinnen/Professoren ihres jeweiligen Fachbereichs für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge vorschlagen. 5.2 Antragsfrist Der Antrag kann jährlich bis zum 31. Mai an die Präsidentin/den Präsidenten gestellt werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Präsidentin/der Präsident kann eine Fristverlängerung gewähren. 5.3 Antragsvoraussetzungen Folgende Voraussetzungen sollen erfüllt sein: 1. Vorliegen einer nachweislich erbrachten besonderen Leistung der Professorin/des Professors. Die Leistung muss im Rahmen der hauptamtlichen oder der unentgeltlichen Nebentätigkeiten erbracht worden sein. 2. Wartezeit von in der Regel drei Jahren Richtlinien besondere Leistungsbezüge Seite 2/6

3 seit Eingruppierung in die W-Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 bei erstmaligem Antrag, sofern im Rahmen von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen keine abweichende Wartefrist vereinbart wurde oder seit Gewährung befristeter besonderer Leistungsbezüge oder seit Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen verlängert gegebenenfalls eine vorher mit Gewährung von besonderen Leistungsbezügen begonnene Wartezeit. Stichtag für die Erfüllung der Wartezeit ist bei erstmaliger Antragstellung der auf den Stichtag für die Antragsfrist folgende 30. September. Somit können bei fristgerechter Antragstellung Anträge von Professorinnen/Professoren berücksichtigt werden, deren Wartezeit bis zu vier Monate nach Ablauf der Antragsfrist erreicht wird. Beispiel: Eine Professorin/ein Professor wurde zum 1. Oktober 2010 berufen. Die Antragsvoraussetzung der dreijährigen Wartezeit ist am 30. September 2013 erfüllt. Ein Antrag kann jedoch bereits zum 31. Mai 2013 gestellt werden, obwohl die Wartezeit erst nach Ablauf der Antragsfrist erreicht wird. Stichtag für die Erfüllung der Wartezeit ist bei wiederholter Antragstellung der 31. Dezember des Jahres der erneuten Antragstellung. 5.4 Wirkung eines Rufes auf ein laufendes Antragsverfahren Ergeht nach erfolgter Antragstellung und vor der Entscheidung über den Antrag durch die Präsidentin/den Präsidenten der Ruf einer anderen Hochschule an eine Antragstellerin/einen Antragsteller, findet der Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge keine weitere Berücksichtigung im laufenden Verfahren. Im Rahmen der Bleibeverhandlungen werden Leistungsbezüge angeboten, welche die besonderen Leistungen in der Bemessung ihrer Höhe berücksichtigen. 5.5 Antragsunterlagen Für den Antrag ist das dafür vorgesehene Antragsmuster (vgl. Anlage) zu verwenden und schriftlich auf dem Dienstweg einzureichen. Der vollständige Antrag besteht bei Eigenantrag aus einem Antragsformular, einer begründeten Beschreibung der besonderen Leistung des/der Antrag stellenden Professorin/Professors sowie einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Dekanin/des zuständigen Dekans. bei Antrag durch die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan aus einem Antragsformular und einer begründeten Beschreibung der besonderen Leistung durch die Dekanin/den Dekan. 5.6 Besondere Leistung und begründete Beschreibung Die schriftliche Antragsbegründung soll die Besonderheit der Leistung der Professorin/des Professors, insbesondere deren Überdurchschnittlichkeit und Nachhaltigkeit, nachvollziehbar beschreiben und Belege oder Referenzen für die besondere Leistung anbieten. Hierbei ist der Kriterienkatalog gemäß 4 Abs. 3 der Teilgrundordnung der Universität Trier zugrunde zu legen. Die Begründung der Besonderheit der persönlichen Leistungen soll ebenso wie die dafür jeweils beantragten Leistungsstufen den einzelnen Kriterien aus den Bereichen Forschung, Lehre und Sonstige herausragende Leistungen zugeordnet werden (vgl. Antragsmuster). Es ist abgestellt auf die jeweilige Fachdisziplin explizit darzulegen, worin die Überdurchschnittlichkeit der Leistung der vergangenen drei Jahre konkret bestanden hat. Richtlinien besondere Leistungsbezüge Seite 3/6

4 Eine einfache Tätigkeitsliste der vergangenen drei Jahre ist zur Begründung nicht geeignet. Die Dekanin/der Dekan berät die Antragstellerin/den Antragsteller hinsichtlich der Begründung der Überdurchschnittlichkeit der Leistung. Die Dekanin/Der Dekan wird gebeten, in ihrer/seiner Stellungnahme insbesondere darauf einzugehen, ob aus Sicht des Fachbereiches die in dem zu beurteilenden Antrag dargelegten besonderen Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten der Fächer in einem fachbereichsinternen Vergleich als überdurchschnittlich gewertet werden können, welche besonderen Rahmenbedingungen bei der Beurteilung der Leistungen ggf. zu berücksichtigen sind. 6. Ablauf und Zeitplan des Verfahrens Zur Planung des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens ist neben den Überschriften zu den Punkten 6.1 bis 6.9 jeweils eine Frist angegeben. 6.1 Vorbereitende Arbeiten der Verwaltung bis Ende März Die Präsidentin/der Präsident veranlasst jährlich die Erstellung der Statistik nach 7 Abs. 1 Teilgrundordnung über die gewährten Leistungsbezüge des vorangegangenen Kalenderjahres und die Prognose der für (besondere) Leistungsbezüge des laufenden Jahres voraussichtlich verfügbaren Mittel durch die Verwaltung. Sie/er veranlasst jährlich die zugehörige Fortschreibung der Finanzplanung. Veränderungen der (besonderen) Leistungsbezüge sind zu planen und bei der Budgetierung der Personalausgaben zu berücksichtigen. 6.2 Kontingentierung der zur Verfügung stehenden Mittel Anfang April Auf der Grundlage der voraussichtlich für die Gewährung von Leistungsbezügen verfügbaren Mittel legt die Präsidentin/der Präsident jährlich nach Vorwegabzug der Funktions- Leistungsbezüge die jeweils auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bzw. auf besondere Leistungsbezüge entfallenden prozentualen Anteile fest. Ihre/seine Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des Profils und der Entwicklungsziele der Universität nach pflichtgemäßem Ermessen ( 5 Abs. 1 Teilgrundordnung). 6.3 Berichtspflicht bis Ende April Die Präsidentin/der Präsident legt dem Senat und dem Hochschulrat jährlich die Statistik über die gewährten Leistungsbezüge des vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Budgetierung abgestimmte Mittelplanung für (besondere) Leistungsbezüge des laufenden Jahres und die zugehörige Fortschreibung der Finanzplanung vor ( 7 Abs. 1 Teilgrundordnung). 6.4 Antragstellung bis 31. Mai Richtlinien besondere Leistungsbezüge Seite 4/6

5 6.5 Antragsprüfung bis Ende Juli Bei der Präsidentin/dem Präsidenten fristgerecht eingehende Anträge werden auf Vollständigkeit der Antragsunterlagen kontrolliert und bis zum Ablauf der Antragsfrist gesammelt. Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung und gegebenenfalls die Aufforderung, fehlende Antragsunterlagen bis zum Ende der Antragsfrist nachzureichen. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge werden nach Ablauf der Antragsfrist formal und sachlich geprüft. Die formale Prüfung betrifft die Zugehörigkeit der Professorin/des Professors zum Kreis der Antragsberechtigten und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Sachlich wird geprüft, ob dieselbe dem Antrag zugrunde liegende besondere Leistung bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen oder mit Forschungsund Lehrzulagen aus privaten Drittmitteln ( 6 Abs. 1 Teilgrundordnung) honoriert wurde. Es gilt der Grundsatz, dass die Gewährung von Leistungsbezügen bzw. Zulagen für eine Leistung aus einem der in den rechtlichen Grundlagen definierten Anlässe (Funktions- Leistungsbezüge, Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge, Forschungs- und Lehrzulagen) jede weitere Gewährung von Leistungsbezügen für dieselbe Leistung aus einem anderen Anlass ausschließt (Grundsatz der Unzulässigkeit der Mehrfach-Honorierung derselben Leistung). Die Anträge werden aufbereitet (Übersicht über alle eingegangenen Anträge, zusammenfassendes Deckblatt je Antrag), und ggf. um bewertungs- und bemessungsrelevante Informationen ergänzt. Bewertungs- und bemessungsrelevante Informationen zu den Anträgen betreffen insbesondere formale und sachliche Mängel eines eingegangenen Antrags oder relevante Besoldungsvereinbarungen einer Professorin/eines Professors. Sind von den Antrag stellenden Personen sieben oder mehr Leistungsstufen beantragt, ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, externe Referenzen anzufordern oder externe Gutachten einzuholen. 6.6 Entscheidung durch die Präsidentin/den Präsidenten bis Mitte Oktober Die Präsidentin/der Präsident entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Leistungs- und Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Anträge. 6.7 Mitteilung der Entscheidung bis Ende Oktober Die Präsidentin/der Präsident teilt den Antragstellerinnen/Antragstellern ihre/seine Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung schriftlich mit. Im Fall der Gewährung besonderer Leistungsbezüge enthält die Mitteilung die notwendigen Angaben zu den getroffenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen (gewährter Stufenbetrag, Dauer der Gewährung, Dynamisierung, Ruhegehaltsfähigkeit, Zahlungsbeginn etc.). Im Fall befristet gewährter Leistungsbezüge erfolgt der Hinweis, dass diese nach Fristablauf entfallen. Werden bei wiederholter Vergabe laufende besondere Leistungsbezüge Richtlinien besondere Leistungsbezüge Seite 5/6

6 unbefristet gewährt, muss ein Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls aufgenommen werden ( 19 Abs. 2 Satz 3 LBesG). Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen der Präsidentin/des Präsidenten haben den rechtlichen Charakter eines Verwaltungsakts. Eine Anhörung im Vorfeld eines negativen oder eines von den beantragten Leistungsbezügen abweichenden Bescheids ist nicht erforderlich, da im Antrag selbst bereits Gelegenheit zur Darlegung des Sachverhalts gegeben war. Die Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten sollen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Über Widersprüche entscheidet die Präsidentin/der Präsident ( 11 HochSchLeistBezügeVO). Mit Antragstellerinnen/Antragstellern, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz stehen, wird über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge eine den Dienstvertrag ergänzende Vereinbarung zwischen der Universität Trier und der Antragstellerin/dem Antragsteller getroffen. 6.8 Veranlassung Oberfinanzdirektion bis Ende November Die Präsidentin/der Präsident veranlasst die Information der OFD über die getroffenen besoldungsrechtlichen Entscheidungen. 6.9 Wirksamkeit der Gewährung ab Januar des Folgejahres Die (Zahlungs-)Wirksamkeit erstmals gewährter Leistungsbezüge oder von Veränderungen in der Ausgestaltung von Leistungsbezügen beginnt mit dem 1. Januar des auf das Jahr der Entscheidung folgenden Jahres. 19-UniTRInt-III/ Richtlinien besondere Leistungsbezüge Seite 6/6

Laufende Nummer: 01/2018

Laufende Nummer: 01/2018 Ordnung der Hochschule Ruhr West zum Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren in der Besoldungsgruppe W (Leistungsbezügeordnung) Laufende Nummer: 01/2018 Mülheim an der Ruhr,

Mehr

Herausgeber. 1 von :51. Justiz

Herausgeber. 1 von :51. Justiz 1 von 5 23.02.2011 13:51 Justiz 2032-1-17 Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren Vom 3. Januar 2005 zuletzt geändert durch die

Mehr

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung

Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung Nr. 7/2010 Seite 1 Ordnung der Technischen Universität Dortmund über die Vergabe von Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung 1 Regelungsgegenstand Die Richtlinie regelt die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences Amtliche Mitteilungen 26. Jahrgang, Nr. 86 Seite 1 5. September 2005 INHALT Satzung der Technischen Fachhochschule Berlin zur Gewährung besonderer

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 1 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 18.01.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Ordnung der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom

Ordnung der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom NR. 76 31. März 2011 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 02.02.2011 Seite 1 von 7 Aufgrund des 15

Mehr

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungsund Lehrzulagen 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/05

Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/05 FHTW Amtliches Mitteilungsblatt Inhalt Seite Ordnung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft 343 Berlin zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Besoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes

Mehr

Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen NR. 188 13.02.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnungen der Folkwang Universität der Künste für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 05.02.2014 Seite 1 von 6 Aufgrund des 15

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nummer 100 Potsdam, 13.02.2006 Satzung der Fachhochschule Potsdam über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Herausgeberin: Rektorin der

Mehr

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 22. Februar 2010 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau

Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 16/2005 24.10.2005 Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Präambel

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010

Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010 Amtliches Mitteilungsblatt 1/2010 Richtlinie der Hochschule Vechta über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Vechta, 19.01.2010 Herausgeber: Die Präsidentin der Hochschule Vechta Redaktion:

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt Ausgabe Nr. 11/2003 vom 10. Oktober 2003 INHALT Seite Richtlinie der Universität Osnabrück über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete gem.

Mehr

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

Geltungsbereich. 1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeleistungsverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), Ordnung der Universität für die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung) Vom 16.07.2014 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz hat am 27.11.2015 gemäß

Mehr

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen

Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Richtlinien der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die Vergabe von Leistungsbezügen Die nachstehenden Richtlinien wurden vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 19. Januar 2011 beschlossen.

Mehr

23. Dezember 2016 Amtliches Mitteilungsblatt. Seite

23. Dezember 2016 Amtliches Mitteilungsblatt. Seite Nr. 37/16 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 641 37/16 23. Dezember 2016 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Richtlinien der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) zum Verfahren bei

Mehr

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können

Die Satzung wird wie folgt geändert: 2 Abs. 1: Streichung von und 4 Neuformulierung: Leistungsbezüge gemäß 3 können Satzung zur Änderung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der FH Eberswalde Der Senat der FH Eberswalde hat in seiner

Mehr

- können besondere Leistungsbezüge als Einmal- oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren befristet vergeben werden.

- können besondere Leistungsbezüge als Einmal- oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren befristet vergeben werden. Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) D 55099 Mainz Präsidialbüro Mainz, 20. Januar 2011 Der Präsident Universitätsprofessor Dr. Georg Krausch Kriterien für die Beantragung variabler Leistungsbezüge

Mehr

36/08. Amtliches Mitteilungsblatt. 25. Juli Seite

36/08. Amtliches Mitteilungsblatt. 25. Juli Seite 36/08 25. Juli 2008 Amtliches Mitteilungsblatt Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen der Besoldungsgruppe

Mehr

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund. und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder Rektor Seite 1 Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungsund an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Sächsisches Besoldungsgesetz

Mehr

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen Vom Präsidium beschlossen am 17.04.2018 1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie

Mehr

07/11 Amtliches Mitteilungsblatt

07/11 Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 07/11 Amtliches Mitteilungsblatt der HTW Berlin Seite 25 07/11 9. Februar 2011 Amtliches Mitteilungsblatt Seite Erste Ordnung zur Änderung der Neufassung der Ordnung der Hochschule für Technik und

Mehr

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz.

Saarland (SL) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Juniorprof. / Juniordoz. Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 8 Seite 433

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 8 Seite 433 Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom 28.04.2011/Nr. 8 Seite 433 Präsidium: Das Präsidium hat am 19.04.2011 nach Anhörung des Senats am 13.04.2011 die Richtlinie über das Verfahren

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nummer 279 Potsdam, 02.02.2016 Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen an der Fachhochschule Potsdam Herausgeber: Präsident

Mehr

RICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen

RICHTLINIE über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen A RICHTLINIE über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Mitglieder des Lehrkörpers und von Leitungsgremien der Akademie im Rahmen der W-Besoldung vom

Mehr

Beschluss des Rektorats vom

Beschluss des Rektorats vom Richtlinie der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Hochschulbedienstete gemäß 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO)

Mehr

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen

Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Richtlinie der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/ Wilhelmshaven über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Das Präsidium der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven hat nach

Mehr

Mitteilungsblatt Nr. 227

Mitteilungsblatt Nr. 227 Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Hochschulleistungsbezügesatzung HLeistBS) Der Präsident 22.03.2012 Satzung der Hochschule Lausitz (FH) über das

Mehr

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle:

Landesrecht TH Gesamtes Gesetz. Quelle: D 1 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürHLeistBVO Ausfertigungsdatum: 14.04.2005 Gültig ab: 28.05.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2005, 212 Gliederungs-Nr: 221-1-7

Mehr

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal 1 von 5 23.02.2011 11:51 Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

Mehr

Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld

Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der. Universität Bielefeld Leitlinien über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen an der Universität Bielefeld 1 Anwendungsbereich Diese Leitlinien gelten für Professorinnen und Professoren, die nach der Besoldungsordnung W2

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 08.09.2006 Amtliche Mitteilungen / 25. Jahrgang 80 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen vom 01.07.2006 Das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg hat am 27.06.2006

Mehr

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)

Vom 8. Dezember 2010 (GVBl S. 21), geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249) Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202-01-01-2011- Archiv Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg

Mehr

Universitätsbibliothek Paderborn

Universitätsbibliothek Paderborn Universitätsbibliothek Paderborn Regeln über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge an der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2008 urn:nbn:de:hbz:466:1-20416 Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt

Mehr

04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52. Inhalt

04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52. Inhalt 04. April 2017 Amtliche Mitteilungen Nr. 52 Inhalt Zweite Änderungssatzung der Satzung über die Vergabe und das Verfahren von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der HLeistBV an der

Mehr

Satzung der Beuth-Hochschule für Technik Berlin zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen

Satzung der Beuth-Hochschule für Technik Berlin zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen 38. Jahrgang, Nr. 12 26. April 2017 Seite 1 von 8 Satzung der Beuth-Hochschule für Technik Berlin zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen Vom 11.04.2017 38. Jahrgang, Nr. 12 Seite 2 von 8 Satzung

Mehr

Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren

Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren Richtlinie der Hochschulleitung für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen/Professoren (Leistungsbezüge-Richtlinie LBezR ) vom 24. Juni 2005 in der Fassung

Mehr

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen

Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Grundsätze der Universität Passau für die Vergabe von Leistungsbezügen Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575) erlässt das Leitungsgremium

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 24 vom 17.07.2017, Seite 377-381 Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2016 7. Oktober 2016 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt).. 35 Satzung über das Verfahren und die Vergabe von

Mehr

Richtlinie der Hochschule Emden/Leer über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen

Richtlinie der Hochschule Emden/Leer über die Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen Das Präsidium der Hochschule Emden/Leer hat nach Anhörung des Senats am 14.10.2014 gemäß 7 NHLeistBVO die nachstehende Änderung der Richtlinie in der Fassung vom 07.12.2004 verabschiedet. Inhaltsübersicht:

Mehr

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 -

Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 ( ) - Seite 3 - - Heft 23 - Nr. 3 / 2005 (12.04.2005) - Seite 3 - Richtlinie der Stiftung Universität Hildesheim über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen Das Präsidium der Stiftung Universität Hildesheim

Mehr

Besoldungskultur vor Ort Standortbestimmung vor dem Praxisschock Vergabe besonderer Leistungsbezüge

Besoldungskultur vor Ort Standortbestimmung vor dem Praxisschock Vergabe besonderer Leistungsbezüge Besoldungskultur vor Ort Standortbestimmung vor dem Praxisschock Vergabe besonderer Leistungsbezüge Rechtsanwältin Dr. Juliane Koch Hagen, 3. April 2009 Überblick - Vergabe besonderer Leistungsbezüge I.

Mehr

Mitteilungsblatt / Bulletin

Mitteilungsblatt / Bulletin 15/2016 Mitteilungsblatt / Bulletin 30. Juni 2016 Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin vom 12.10.2010,

Mehr

1 Geltungsbereich. 2. Professorinnen und Professoren sowie Rektorinnen und Rektoren, die ab dem 1. Januar 2005 ernannt oder berufen wurden.

1 Geltungsbereich. 2. Professorinnen und Professoren sowie Rektorinnen und Rektoren, die ab dem 1. Januar 2005 ernannt oder berufen wurden. Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Fachhochschule Stralsund (Leistungsbezügesatzung) Vom 24. März 2016 Aufgrund des 5 der Verordnung über

Mehr

1493 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 40 vom 17. November 2006

1493 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 40 vom 17. November 2006 1493 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 40 vom 17. November 2006 Satzung der Fachhochschule Brandenburg über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen (Zulagensatzung - ZulS-FHB) Auf der

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

1 Anwendungsbereich. 2 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen, zusätzliche Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren sowie Zulagen für Leitungen

Mehr

Vom 17. Juli Regelungsgegenstand

Vom 17. Juli Regelungsgegenstand Satzung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Vom 17. Juli 2015 geändert durch die

Mehr

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Nürnberg

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Nürnberg Laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 18.2011 1-6 5035 Aktenzeichen Studienbüro 24. Mai 2011 Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Nürnberg Herausgegeben im

Mehr

Verkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum:

Verkündungsblatt. Nr.: 1/2009 Datum: Verkündungsblatt Nr.: 1/2009 Datum: 16.01.2009 Inhalt 19.12.2008 Satzung der Friedrich-Schiller-Universität Jena über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen vom 19. Dezember

Mehr

Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13.

Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13. Satzung der Universität zu Lübeck über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen vom 13. Mai 2011 Tag der Bekanntmachung im NBl. MWV Schl.-H., S. 51 Tag der Bekanntmachung

Mehr

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg

Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg Richtlinie zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Regensburg vom 9. Juli 2013 Gemäß 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Inhaltsverzeichnis Richtlinie der Universität Heidelberg über das Verfahren und die Vergabe von

Mehr

von :48

von :48 Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) Vom

Mehr

Universität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S

Universität Kassel 27. Mai 2013 B E S C H L U S S Universität Kassel 27. Mai 2013 Das Präsidium Az. 1.10.01 / III A 24. Protokoll Anlage 13 B E S C H L U S S Richtlinie der Universität Kassel über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und

Mehr

Nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald über die Vergabe von Leistungsbezügen an Professor/inn/en und den/die Rektor/in (Leistungsbezüge-Satzung) vom 6. Juli 2005 zuletzt geändert durch Satzung

Mehr

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg

Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Laufende Nr./ Jahrgang Seitenzahl 17.2007 1-5 5035 Aktenzeichen Studienbüro - SB University of Applied Sciences Datum 30.04.2007 Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg Herausgegeben im Auftrage

Mehr

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30.

Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30. Otto-Friedrich-Universität Bamberg Richtlinien der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen Vom 30. Juni 2010 2 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNG. Bekanntgabe der. W-Besoldung. Bochum, Laufende Nr.: 40/17

AMTLICHE MITTEILUNG. Bekanntgabe der. W-Besoldung. Bochum, Laufende Nr.: 40/17 AMTLICHE MITTEILUNG Bochum, 22.11.2017 Laufende Nr.: 40/17 Bekanntgabe der W-Besoldung Richtlinie der Geschäftsführung der DMT-Gesellschaft für Lehre und Bildung mbh für die Professorinnen und Professoren

Mehr

Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. Regelungsgegenstand. Anwendungsbereich

Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen. Regelungsgegenstand. Anwendungsbereich Richtlinie der Hochschule Hannover über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58), Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen

Mehr

Justiziariat

Justiziariat Justiziariat Unser Zeichen/AZ: JUS-H 5035-He 04.03.2014 Satzung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm über die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Leistungsbezügesatzung)

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 2011, Nr. 19 18.10.2011 Richtlinie der Pädagogischen Hochschule Freiburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs-

Mehr

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011

Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011 Verwaltungshandbuch Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen der Technischen Universität Clausthal Vom 21. Juli 2011 Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal

Mehr

Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen

Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen Lesefassung zur Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen inkl. 1. Änderungssatzung vom 02.11.2009, der 2. Änderungssatzung

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.

1 Geltungsbereich. 2 Kontingentierung der Leistungsbezüge. (1) Mindestens 15 % des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen. Richtlinie der Fachhochschule Regensburg zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen Vom 28.11.2006 Gemäß 10 Satz 2 der Bayerischen

Mehr

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen.

2 Grundgehalt. (3) Stellen für die hauptamtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind nach W2 ausgewiesen. Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 33 und 35 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz und 7 der Hamburgischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 23. Juli 2014 Nummer 48 Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren

Mehr

(3) Über die Beantragung bei der zuständigen Behörde auf Ausweisung einer W3-Stelle entscheidet das Präsidium.

(3) Über die Beantragung bei der zuständigen Behörde auf Ausweisung einer W3-Stelle entscheidet das Präsidium. Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 33 und 35 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz und 7 der Hamburgischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete

Mehr

Ordnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der FH Koblenz

Ordnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der FH Koblenz Stand: 08.07.05 Entwurf einer Anlage zur Grundordnung der FH Koblenz Fassung der Arbeitsgruppe des Senates vom 5. Januar 2005 Ordnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs-

Mehr

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Mitteilungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch Ordnung vom (Mitteilungsblatt S.

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Mitteilungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch Ordnung vom (Mitteilungsblatt S. Ordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete () 1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016

Mehr

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum

Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum Hochschule Bochum Der Präsident Ordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Hochschule Bochum Aufgrund des 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

dann für maximal weitere 5 Jahre gewährt werden.

dann für maximal weitere 5 Jahre gewährt werden. Satzung zur Gewährung von Leistungsbezügen und Funktionsleistungsbezügen an der Hochschule für Film und Fernsehen Konrad Wolf Potsdam-Babelsberg (Vergabesatzung) vom 22.10.2005, geändert durch Satzung

Mehr

Richtlinie vom des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Weingarten für Leistungsbezüge 1

Richtlinie vom des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Weingarten für Leistungsbezüge 1 Richtlinie vom 22. 12. 2008 des Rektorats der Pädagogischen Hochschule Weingarten für Leistungsbezüge 1 I. Leistungsbezüge nach 9 Abs. 1 Leistungsbezügeverordnung (LBVO) 1 Angebot und Annahme von Leistungsbezügen

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

Entscheidungsvorbereitung

Entscheidungsvorbereitung Hochschulordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) zur Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W (Leistungsbezüge-Vergabeordnung)

Mehr

Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL

Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL Verkündungsblatt der FACHHOCHSCHULE BRAUNSCHWEIG/WOLFENBÜTTEL 8. Jahrgang Wolfenbüttel, den 26.10.2005 Nummer 13 Inhalt: g Neufassung der Richtlinie der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel über die

Mehr

2032-1-3. Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich. Vom 16. Juni 2004

2032-1-3. Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich. Vom 16. Juni 2004 1 von 7 23.02.2011 13:17 2032-1-3 Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich Fundstelle: GVBl 2004, S. 364 Vom 16. Juni 2004 Änderungen 1. 1 und 6 geändert,

Mehr

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen

Satzung der Fachhochschule Flensburg über. das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungsund Lehrzulagen Veröffentlicht im Nachrichtenblatt Schleswig-Holstein Hochschule am 7.11.2006 Ausgabe Nr. 4/2006 S. 551 Satzung der Fachhochschule Flensburg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie

Mehr

07/08. Rundschreiben. 19. August Seite. Grundsätze und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Sach- oder

07/08. Rundschreiben. 19. August Seite. Grundsätze und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Sach- oder 07/08 19. August 2008 Rundschreiben Grundsätze und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Sach- oder Seite Personalmitteln für Forschungsvorhaben oder künstlerische Entwicklungsvorhaben.....41 Seite

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 16.07.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung Berichterstatter:

Mehr

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung ( 4) sowie

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung ( 4) sowie BayHLeistBV: Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung BayHLeistBV) Vom 14. Januar 2011 (GVBl. S. 50) BayRS

Mehr

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen

Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 13 vom 28.05.2015, Seite 109-113 Richtlinie der Universität Ulm über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von

Mehr

Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO)

Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO) 20/5 Universität Leipzig Ordnung der Universität Leipzig über die Vergabe von Leistungsbezügen und Zulagen (Leistungsbezügeordnung W LBezO) Vom 13. Juli 2016 Aufgrund von 9 und 7 Abs. 6 Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Richtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an

Richtlinie. der Universität Stuttgart. über das Verfahren und die Vergabe von. Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Richtlinie der Universität Stuttgart über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der

Mehr

HIS-Nutzertagung Oberhof bis Personalmanagement Vergaberahmen Baden-Württemberg

HIS-Nutzertagung Oberhof bis Personalmanagement Vergaberahmen Baden-Württemberg HIS-Nutzertagung Oberhof 27.04.09 bis 29.04.09 Personalmanagement Vergaberahmen Baden-Württemberg Susanne Thomas, Wolfgang Schleckmann Agenda Was ist ein Vergaberahmen Warum wird der Vergaberahmen berechnet

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz. Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten

Mehr

Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen an der Technischen Universität Darmstadt

Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen an der Technischen Universität Darmstadt Richtlinie zur Vergabe von Diese Richtlinie regelt die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen, sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul- Leistungsbezügeverordnung (HLeistBVO)

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3664 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat am 6. Oktober 2004

Mehr

1. Änderung der Richtlinie der Hochschule Osnabrück über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

1. Änderung der Richtlinie der Hochschule Osnabrück über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen 1. Änderung der Richtlinie der Hochschule Osnabrück über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen (in der Fassung vom 19.01.2015) nach Anhörung des Senats am 18.03.2015 vom Präsidium beschlossen

Mehr

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5.

Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Grundsätze der Universität Augsburg für die Vergabe von Leistungsbezügen vom 7. August 2012, geändert durch Satzung vom 5. Juni 2013 [*] Auf Grund von 8 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung

Mehr

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen

Besoldung und Bezahlung von Professorinnen und Professoren an NRW-Hochschulen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1974 24.01.2013 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 684 vom 20. November 2012 der Abgeordneten Monika Pieper und Dr. Joachim Paul

Mehr