Ordnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der FH Koblenz
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- Meta Meyer
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1 Stand: Entwurf einer Anlage zur Grundordnung der FH Koblenz Fassung der Arbeitsgruppe des Senates vom 5. Januar 2005 Ordnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an der FH Koblenz Auf Grund von 7 Abs. 1 ivm 74 Abs. 2 Nr. 1 und 76 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl S. 167) hat der Senat mit Zustimmung des Hochschulrates die nachfolgende Ordnung am...beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur hat diese Ordnung mit Schreiben vom...genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. 1 Gegenstand der Ordnung (1) Diese Ordnung regelt auf der Basis von 19 LBesG ivm 9 der Landesverordnung über Leistungsbezüge das Verfahren zur Gewährung von variablen Leistungsbezügen in den Besoldungsgruppe W 2 und W 3 a) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen ( 3) b) für besondere Leistungen in Lehre, Forschung, Prüfung, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Öffentlichkeitsarbeit ( 4ff.) c) für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung ( 7) sowie d) für die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen aus Drittmitteln ( 8). (2) Der für die Zuordnung der in Abs. 1 genannten variablen Bezüge vorhandene Vergaberahmen der FH-Koblenz soll dabei in der Regel wie folgt verteilt werden : a) 10% für Berufungs- und Bleibeverhandlungen ( 33 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) b) 70% für Leistungszulagen nach 33 Abs. 1 Nr. 2 BBesG c) 15 % für Funktionszulagen nach 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG sowie d) 5 % für Rücklagen und Sondermaßnahmen. 2 Anwendungsbereich (1) Professorinnen und Professoren, die nach dem 30. Juni 2004 berufen werden, werden nach der Bundesbesoldungsordnung W besoldet. (2) Professorinnen und Professoren, die am 30. Juni 2004 nach Bundesbesoldungsverordnung C besoldet werden, können durch schriftlichen 1
2 Antrag zusammen mit einer Selbstbewertung gem. 4 Abs. 2 an die Präsidentin / den Präsidenten für eine Besoldung nach der Bundesbesoldungsordnung W optieren. Die dabei zu beachtenden Kriterien ergeben sich neben dem Antrag aus den Bestimmungen des 8. Kommt es zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Präsidentin / dem Präsidenten zu keiner Einigung über die Gestaltung der Leistungsbezüge, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller weiter nach Bundesbesoldungsordnung C besoldet. 3 Berufungs- und Bleibezulagen (1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können auf Antrag der Dekanin / des Dekans gemäß 3 HochSchLeistBezügeVO Berufungs- oder Bleibezulagen vereinbart werden. Der Fachbereich muss überzeugend begründen, warum die Vereinbarung von Berufungs- oder Bleibezulagen erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen. Bleibeverhandlungen werden nur aufgenommen bei Vorliegen einer schriftlichen Zusage einer anderen Hochschule oder äquivalenter Angebote. (2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet gemäß 79 Abs. 5 HochSchG über die Gewährung und die Höhe der Berufungs- oder Bleibezulagen und achtet darauf, dass der Besoldungsdurchschnitt zwischen den Fachbereichen ausgewogen bleibt. (3) Berufungs- oder Bleibezulagen werden i.d.r. unbefristet gewährt. Sie können mit besonderen Leistungsbezügen nach 4 aufgrund einer Zielvereinbarung verbunden werden, die in der Regel befristet für höchstens 5 Jahre vergeben werden.. Bei der wiederholten Gewährung von Bleibezulagen sollen seit der letzten Gewährung mindestens drei Jahre vergangen sein 4 Bewertung der Leistung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge (1) Besondere, erheblich überdurchschnittliche Leistungen gemäß 4 HochSchLeistBezügeVO können anerkannt werden in den Bereichen - Lehre, Prüfung und Weiterbildung sowie Nachwuchsförderung mit in der Regel bis zu 70 von insgesamt 100 möglichen Punkten, - Forschung und Kunst sowie Technologietransfer mit in der Regel bis zu 30 von insgesamt 100 mögliche Punkten. Leistungen, die durch Lehrverpflichtungsermäßigungen oder durch die Gewährung von Forschungssemestern ermöglicht wurden, sind mit einer entsprechend verminderten Zahl von Punkten zu berücksichtigen. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eines Hochschullehrers an einer Fachhochschule in Rheinland-Pfalz mit einem durchschnittlichen Aufwand ist mit einem Wert von 50 Punkten zu berücksichtigen. 2
3 (2) Eine Professorin oder ein Professor, die oder der einen Antrag auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge gemäß 5 stellt, hat dem Antrag eine Selbstbewertung beizufügen. Die Selbstbewertung soll die aus der antragstellenden Sicht über dem Durchschnitt liegenden Leistungen in Forschung und Lehre und die sich daraus ergebende Punktzahl nachvollziehbar darstellen. Bei der Bewertung kann insbesondere auf die folgenden Punkte Bezug genommen werden: a. Besondere Leistungen im Bereich der Lehre, Prüfung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (in der Regel bis zu 70 Punkten) Ergebnis der im Rahmen der Lehrevaluation und der studentischen Veranstaltungsbewertung gewonnenen Erkenntnisse ( 5 HochSchG) Auszeichnung für herausragende Lehrleistungen Lehrleistungen, die die Deputatsverpflichtungen deutlich überschreiten Betreuung von Diplom-, Bachelor- und, Masterarbeiten Abnahme einer überdurchschnittlichen Zahl von Prüfungen Überdurchschnittliche Mitarbeit in lehrnahen Selbstverwaltungsgremien, Engagement bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch Hochschulexterne Kooperationen Wesentliche Beiträge zur Studienreform, Entwicklung innovativer Studiengänge Beteiligung an Weiterbildungsstudiengängen Beteiligung an Projekten für Schülerinnen und Schüler und zur Nachwuchswerbung Mitarbeit in Stipendienorganisationen (z.b. Studienstiftung) Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung Förderung der Gleichstellung b. Besondere Leistungen im Bereich der Forschung, Kunst und Öffentlichkeitsarbeit (in der Regel bis zu 30 Punkten) Publikationen und Vorträge Drittmitteleinwerbungen Internationales Engagement in Wissenschaft, Forschung und Kunst Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen und Institute (Sonderforschungsbereiche, Forschergruppen, Kompetenzzentren) Vorliegen externer Gutachten über die Forschungsleistungen bzw. die künstlerischen Leistungen (z.b. im Rahmen von Evaluationen) Gutachtertätigkeit für Wissenschaftsförderungseinrichtungen (Deutsche Forschungsgemeinschaft, VW-Stiftung, etc.) bzw. Mitarbeit in Gremien zur Bewertung hervorragender künstlerischer Leistungen sowie in wissenschaftlichen Beiräten und Ausschüssen 3
4 Herausgeber-, Schriftleiter- und Gutachtertätigkeit für wissenschaftliche Fachzeitschriften Patente Erhaltene Preise Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses, Organisation von wissenschaftlichen Fachtagungen oder Ausstellungen Verantwortliche Ämter in wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Forschungsförderungsgesellschaften oder überregionalen künstlerischen Organisationen Mitteleinwerbung durch Sponsoring und PPP-Projekte (Public-Private- Partnership) Förderung von Frauen- und Genderforschung (Ausbau von Methoden und Inhalten in Lehre und Forschung) (3) Die jeweils maximale Punktzahl nach Abs. 2 Ziffer a) und b) kann sowohl durch besondere Leistungen in einzelnen der genannten Teilaufgaben erreicht werden, als auch durch eine Kombination mehrerer Aufgabenbereiche. Den Fachbereichen bleibt eine auf das Profil des Fachbereichs bezogene Differenzierung innerhalb der erreichbaren Punktzahlen vorbehalten. Die Präsidentin/der Präsident achtet darauf, dass der Beurteilungsdurchschnitt zwischen den Fachbereichen gewahrt bleibt. 5 Verfahren zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge (1) Zum Antrag und zur Selbstbewertung nimmt ein Beratungsgremium des Fachbereichs Stellung. Diesem Gremium gehören drei erfahrene Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs an, die zum entsprechenden Antragstermin nicht selbst einen Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gestellt haben. Diese drei Professorinnen oder Professoren werden vom Fachbereichsrat für die gleiche Amtszeit des Fachbereichsrates gewählt. Weicht das Gremium in seiner Stellungnahme insofern von der Selbstbewertung ab, als es zu einer schlechteren als der beantragten Einstufung führen würde, so hat es dies zu begründen. Zur Bewertung nach Absatz 1 und 2 ist in diesem Fall die zuständige Dekanin / der zuständige Dekan zu hören. (2) Über die Bewertung der Leistung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin / der Präsident nach Maßgabe von 79 Abs. 5 HochSchG unter Beteiligung des HSR. Weicht der Hochschulrat oder die Präsidentin / der Präsident von der Selbstbewertung oder von der Stellungnahme des Beratungsgremiums insofern ab, als es zu einer anderen Einstufung führt, so hat sie / er dies zu begründen. (3) Bei einer Bewertung durch die Präsidentin / den Präsidenten mit einer Gesamtpunktzahl von weniger als 60 Punkten werden keine besonderen 4
5 Leistungsbezüge gewährt. In diesem Fall findet ein Gespräch statt zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und Präsidentin/ Präsidenten, an dem auch die Dekanin / der Dekan sowie ein Mitglied des Beratungsgremiums teilnehmen. (4) Bei einer Bewertung durch die Präsidentin / den Präsidenten mit einer Gesamtpunktzahl von 60 bis 89 Punkten werden besondere Leistungsbezüge gemäß 6 Absatz 2 gewährt. (5) Bei einer Bewertung durch das Präsidium mit einer Gesamtpunktzahl von 90 und mehr Punkten werden besondere Leistungsbezüge der nächsthöheren Stufe gemäß 6 Absatz 2 zusätzlich gewährt. (6) Professorinnen und Professoren, die Funktionsleistungsbezüge nach 7 erhalten, sind nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht schlechter zu stellen, als dies bei ausschließlicher Tätigkeit in Lehre und Forschung zu erwarten gewesen wäre. Die besonderen Leistungsbezüge sind auf Antrag entsprechend zu bemessen und sollen den ohne die Wahrnehmung der besonderen Funktionen zu erwartenden Leistungen entsprechen. (7) Bei herausragenden Leistungen, insbesondere in Forschung, Entwicklung und Technologietransfer, können weitere besondere Leistungszulagen gewährt werden. 6 Anträge und Zeiträume (1) Anträge auf besondere Leistungsbezüge sind jeweils zum 30. April desjenigen Jahres zu stellen, das dem möglichen Wirksamwerden eines besonderen Leistungsbezugs vorangeht. Die Gewährung eines besonderen Leistungsbezugs tritt am jeweils folgenden 1. Januar in Kraft. Verspätet eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Anträge sind auf dem Dienstweg über den Dekan zusammen mit der Stellungnahme des Beratungsgremiums gemäß 5 Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Eingang an die Hochschulleitung weiterzuleiten. (2) Professorinnen und Professoren können für erheblich überdurchschnittliche Leistungen gem. 4 Abs. 5 bis 9- die Gewährung besonderer Leistungsbezüge nach Maßgabe von 4 beantragen: ab dem 4. Dienstjahr für das erste, zweite und dritte Dienstjahr zusätzlich insgesamt 6% des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 monatlich, ab dem 7. Dienstjahr für das vierte, fünfte und sechste Dienstjahr zusätzlich insgesamt 6% des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 monatlich, ab dem 12. Dienstjahr für das siebte, achte, neunte, zehnte und elfte Dienstjahr zusätzlich insgesamt 10% des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 monatlich 5
6 ab dem 17. Dienstjahr für das zwölfte, dreizehnte, vierzehnte, fünfzehnte und sechzehnte Dienstjahr zusätzlich insgesamt 10% des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 2 monatlich;, ab dem 21. Dienstjahr für das siebzehnte, achtzehnte, neunzehnte und zwanzigste Dienstjahr zusätzlich insgesamt 8 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 monatlich. Als Dienstjahr im Sinne dieser Vorschrift gilt jeweils ein vollendetes Kalenderjahr. Unabhängig vom Ernennungstermin gilt das Jahr der Ernennung als ein Dienstjahr. Über die Gewährung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Hochschulrats. (3) Sofern für einen Gewährungszeitraum nach 6 Abs. 2 besondere Leistungsbezüge befristet gewährt wurden, werden diese im darauffolgenden Gewährungszeitraum in unbefristete, ruhegehaltsfähige Leistungsbezüge umgewandelt, wenn für den neuen Gewährungszeitraum die Voraussetzungen für eine erneute Gewährung von besonderen Leistungsbezügen vorliegen. Werden besondere Leistungsbezüge ab dem siebzehnten Dienstjahr gewährt, so werden diese nach 5 Jahren in unbefristete Leistungsbezüge umgewandelt. 7 Funktions- Leistungsbezüge Zusätzlich zu den in 5 Abs.2 der Landesverordnung normierten Funktions- Leistungsbezügen erhalten die Dekane der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes Funktions-Leistungsbezüge in Höhe von 8 v. H. der Bezüge aus der Besoldungsgruppe W 3 bzw. Prodekane insgesamt 3 v.h.. Auf Antrag können auch anderen Mitglieder des Dekanats für die Dauer der Funktionswahrnehmung Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden, die regelmäßig 3 v-h. der Bezüge aus der Besoldungsgruppe W 3 nicht übersteigen dürfen. 8 Lehr- und Forschungszulagen aus Drittmitteln (1) Die Präsidentin / der Präsident kann für eingeworbene Drittmittel bei Vorliegen der Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Landesverordnung Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Besoldungsgruppen W 2 bis W 3 Forschungs- und Lehrzulagen gewähren. In den jeweiligen Anträgen ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des 8 der Landesverordnung sowie des 11 des Landesbesoldungsgesetzes gegeben sind. (2) Den Anträgen ist der Bewilligungsbescheid beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben muss, für den diese bewilligt wurde. 6
7 (3) Forschungs- und Lehrzulagen werden nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über die Hochschulkonten abgewickelt wird und nachdem entsprechende Zahlungen eingegangen sind. 9 Wechsel aus der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W (1) Professorinnen und Professoren, die den Wechsel aus der Besoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W beantragen, erhalten bei einem Wechsel ohne erneutes Berufungsverfahren auf in der Regel drei Jahre befristete Leistungsbezüge für besondere Leistungen, wenn die bisherigen Leistungen dies nach den Kriterien von 4 rechtfertigen. Neben dem Grundgehalt nach W 2 und einer Bleibezulage sind neben Leistungsbezügen für besondere Leistungen auch solche für Funktionen möglich. Die Zuschlagsgrenzen nach 6 Abs. 2 finden für die Gestaltung eines Wechselangebots keine Anwendung. (2) Leistungsbezüge sind in der Regel nach Ablauf der Befristung unbefristet weiter zu gewähren und für ruhegehaltsfähig zu erklären. (3) Bei der Festlegung der Höhe der besonderen Leistungsbezüge sind das Lebens- und Dienstalter sowie die bisherigen und künftig zu erwartenden Leistungen ergänzend zu berücksichtigen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Dekans und des Beratungsgremiums nach 5 Abs. 1 beizufügen. (4) Wird der Antrag auf Wechsel von C 2 nach W 2 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt, so werden die Bezüge in Höhe der bis dahin erreichten C2-Besoldung auch in der W- Besoldung ruhegehaltsfähig abgesichert. 10 Schlichtung (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Mitteilung über die beabsichtigte Entscheidung der Präsidentin / des Präsidenten die Schlichtungsstelle anzurufen, wenn die Mitteilung über die beabsichtigte Entscheidung der Präsidentin / des Präsidenten von ihrem/seinem Antrag auf besondere Leistungsbezüge nach 4 dieser Richtlinie abweicht und/oder eine andere Einstufung erfolgt. (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Professorinnen oder Professoren der Hochschule. sowie einem Mitglied des Hochschulrats. Zumindest ein Mitglied der Schlichtungsstelle muss soll die Befähigung zum Richterdienst haben. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, innerhalb von drei Monaten einen Vorschlag zum weiteren Verfahren zu machen. Vorher soll sie die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Präsidentin / den Präsidenten anhören und in einem gemeinsamen Gespräch auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. 7
8 (3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bestellt der Senat der Fachhochschule, soweit es sich um Professorinnen oder Professoren handelt. Das Mitglied des Hochschulrats wird vom Hochschulrat bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. 11 Übergangs und Schlussvorschriften (1) Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt jeweils im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts der Hochschule und unter Beachtung sonstiger besoldungsrechtlicher Regelungen. (2) Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller erhält spätestens sechs Monate nach Antragstellung einen Bescheid, in dem die Entscheidung der Präsidentin / des Präsidenten über die Gewährung von Leistungsbezügen oder die Ablehnung des Antrags mit den nach Maßgabe dieser Richtlinien notwenigen Begründungen mitgeteilt wird. Im Falle der Gewährung sind die Höhe der Leistungsbezüge, Gewährungszeitraum und Ruhegehaltsfähigkeit mitzuteilen sowie die Festlegung, ob die gewährten Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (3) Bewilligungen, die durch falsche oder unvollständige Angaben, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertreten sind, bewirkt wurden, sind zu widerrufen. neu (4) Der Präsident berichtet mindestens einmal jährlich im Hochschulrat über die Gewährung von Leistungsbezügen und die Entwicklung der Besoldung. Remagen, den Änderungen: Prof. Dr Hans Haarmeyer FB BSW (Vorsitzender der Arbeitsgruppe) Prof. Dr. Georg Ankerhold FB MT Prof. Dr. Peter Frings (Präsident) Prof. Dr. Werner Hecker FB BW Prof. Dr. Andreas Mollberg FB E+I Prof. Dr. Manfred Müller FB M Prof. Dr. Michael Schuchardt FB Bau Prof. Dr. Uwe Simon FB A+S 8
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