Hausverwaltung im Eigentum
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- Erica Flater
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1 o Hausverwaltung im Eigentum Alle Rechte und Pflichten Honorar, Betriebskostenabrechnung, Verwalterwechsel Die wichtigsten Gerichtsurteile
2 Alle Rechte und Pflichten Honorar, Betriebskostenabrechnung, Verwalterwechsel Die wichtigsten Gerichtsurteile Verein für Konsumenteninformation (Hrsg.) Martin Gruber, Erwin Bruckner Hausverwaltung im Eigentum
3 Impressum Herausgeber Verein für Konsumenteninformation (VKI) Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien ZVR-Zahl Tel , Fax , Geschäftsführung Dr. Josef Kubitschek Mag. Dr. Rainer Spenger Autor Martin Gruber Erwin Bruckner Lektorat Doris Vajasdi Produktion Günter Hoy Ing. Ursula Payer Foto Umschlag S. Kuelc/Shutterstock.com Stand Dezember 2015 Druck Holzhausen Druck GmbH, 2120 Wolkersdorf Bestellungen KONSUMENT Kundenservice Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien Tel , Fax Verein für Konsumenteninformation, Wien Printed in Austria Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Bearbeitung, der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages (auch bei nur auszugsweiser Verwertung) vorbehalten. Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Buch sind auch ohne besondere Kennzeichnung im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung nicht als frei zu betrachten. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen. Verein für Konsumenteninformation ISBN ,90 Wir sind bemüht, so weit wie möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden. Wo uns dies nicht gelingt, gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.
4 Inhalt Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum 9 Liegenschaft 10 Alleineigentum und Miteigentum 10 Wohnungseigentum 11 Zubehör-Wohnungseigentum 13 Wer kann Wohnungseigentümer sein? 13 Eigentümergemeinschaft 14 Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum 14 Nutzwert und Mindestanteil 15 Wohnungseigentumsvertrag 17 Wie werde ich Wohnungseigentümer? 19 Wohnungseigentumsbewerber 19 Eigentümer und Altmieter 20 Das Grundbuch 21 Benützen, verändern und erhalten 33 Verfügungs- und Benützungsrecht 34 Änderungen 39 Erhaltungspflichten des Wohnungseigentümers 44 Anzeigepflicht 45 Erhaltungspflichten der Eigentümergemeinschaft 45 Ausschluss eines Wohnungseigentümers 48 Minderheitsrechte der einzelnen Wohnungseigentümer ( 30 WEG) 49 Spezieller Schutz des Minderheits eigentümers Dominatorregelung ( 30 Abs. 2 WEG) 53 Exkurs: Das Außerstreitverfahren im Wohnungseigentum ( 52 WEG) 54 Die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter 59 Die Eigentümergemeinschaft 60 Verwalterbestellung 61 Die Vollmacht des Verwalters 64 Auftrag an den Verwalter 66 Verwaltungsvertrag 68 Minderung des Verwalterhonorars 72 Willensbildung: Eigentümerversammlung und Beschlüsse 75 Eigentümerversammlung ( 25 WEG) 76 Beschlüsse 81 Die Verwalterpflichten 95 Interessenswahrung, Grundsätze, Treuepflicht 96 Besondere Auskunftspflicht ( 20 Abs. 7 WEG) 97 Weisungen 100 Ordentliche und außerordentliche Verwaltung 101 Alles rund ums Finanzielle 116
5 159 Beendigung des Verwaltungsvertrages 160 Kündigung des Verwaltungsvertrages 172 Gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrages ( 21 Abs. 3, 2. Fall WEG) 172 Befristungsablauf; stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsvertrages 173 Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung 175 Service 177 Stichwortverzeichnis
6 Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum Auf Fragen der Nutzung und Verwaltung im Wohnungseigentum und vor allem auf die Pflichten des Verwalters werden wir später noch ausführlich zu sprechen kommen. Dieses Kapitel bietet zunächst grundsätzliche Informationen zum Thema Wohnungseigentum und eine Erklärung der Begriffe, wie sie in diesem Buch verwendet werden.
7 Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum 21 Das Grundbuch Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welches alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Die wichtigsten Einrichtungen des Grundbuches sind das Hauptbuch und die Urkundensammlung. Das Grundbuch wird von den einzelnen Bezirksgerichten für den jeweiligen Gerichtssprengel geführt. Die im Grundbuch enthaltenen Eintragungen genießen öffentlichen Glauben: Jedermann darf sich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen. Wohnungseigentümer Als Wohnungseigentümer sind nur jene Personen anzusehen, die tatsächlich im Grundbuch eingetragen sind und bei denen das Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt mit ihrem Miteigentumsanteil verbunden ist. Sonderfall: Einantwortung und Zuschlag ( Seite 24). Im Hauptbuch besteht für jede Liegenschaft eine Grundbuchseinlage, die eine eigene Einlagezahl (EZ) aufweist. Diese Einlage ist in drei sogenannte Blätter eingeteilt: das Gutsbestandsblatt, das Eigentumsblatt und das Lastenblatt. Das Gutsbestandsblatt (A-Blatt) Hier ist die Liegenschaft, ihre Größe und Widmungsart kurz beschrieben. Weiters sind allfällige mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundene Rechte und öffentlich-rechtliche Beschränkungen verzeichnet. Auch der Hausverwalter wird angeführt. Ob an der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum besteht, lässt sich auf einen Blick feststellen. In diesem Fall ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes das Wohnungs eigentum eingetragen. Besteht erst die Absicht der Wohnungseigentumsbegründung, so wird gleichzeitig mit der erstmaligen Anmerkung einer Zusage zur Wohnungseigentums begründung der Vermerk Wohnungseigentum in Vorbereitung eingetragen.
8 22 Das Eigentumsblatt (B-Blatt) Aus dem Eigentumsblatt ergibt sich, wer Eigentümer der Liegenschaft ist, bei mehreren Eigentümern auch deren Anteile. Die Anteile sind jeweils in Bruchzahlen angegeben. Nach dem Namen des Eigentümers folgt die Angabe der Urkunde, aufgrund derer das Eigentumsrecht verbüchert worden ist. Daraus kann die Art des Eigentumserwerbes (Kauf, Erbschaft usw.) und das Datum des Vertragsabschlusses ersehen werden. Zu jeder Urkunde ist eine Tagebuchzahl (TZ) angeführt, mit der sie in der Urkundensammlung gefunden werden kann. Weitere wichtige Eintragungen, die im Eigentumsblatt beim jeweiligen Miteigentumsanteil aufscheinen: das Wohnungseigentum an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt; im Falle des Partnerwohnungseigentums werden die Eigentumsanteile der jeweiligen Eigentümerpartner miteinander verbunden; allfälliges Zubehör-Wohnungseigentum wird ebenfalls hier eingetragen die Anmerkung der Zusage der künftigen Wohnungseigentumsbegründung an einer bestimmten Wohnung die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung Bei der Angabe der Art des Eigentumserwerbs sind häufig zwei Zeilen eingetragen: zunächst Eigentumsrecht vorgemerkt und in einer zweiten Zeile, mit einer anderen Tagebuchzahl, Rechtfertigung. Das bedeutet Folgendes: Unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss, aber noch vor Vorliegen aller notwendigen Urkunden, wurde das Eigentumsrecht vorgemerkt. Dies stellt zunächst einen bedingten Eigentumserwerb dar. Mit der Vorlage der fehlenden Urkunden, etwa der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, wird die Eintragung gerechtfertigt und ist damit grundbücherlich abgeschlossen. Das Lastenblatt (C-Blatt) Das Lastenblatt enthält die mit dem Liegenschaftseigentum verbundenen Belastungen, etwa Pfandrechte (Hypotheken), Dienstbarkeiten, Veräu-
9 Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum 23 ßerungs- und Belastungsverbote. Ebenso werden hier die Klagen der Eigentümergemeinschaft wegen Zahlungsrückständen eines Miteigentümers angemerkt und Exekutionsmaßnahmen, z.b. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, eingetragen. Derartige Belastungen können auf der gesamten Liegenschaft oder nur an einzelnen Miteigentumsanteilen bestehen. Im zweiten Fall wird bei der Belastung immer angeführt, auf welchen Miteigentumsanteil des B-Blattes sie sich bezieht. Im Lastenblatt werden bei verbüchertem Wohnungseigentum auch Sondervereinbarungen der Wohnungseigentümer eingetragen. Dazu gehören abweichende Kostentragungsvereinbarungen und Benützungsregelungen über Gemeinschaftsanlagen. Auch bei den Eintragungen im C-Blatt ist jeweils eine Tagebuchzahl angeführt, anhand derer die zugehörige Urkunde in der Urkundensammlung gefunden wird. Einsicht ins Grundbuch Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Jeder Interessierte kann über die enthaltenen Eintragungen am Bezirksgericht Auskunft bekommen. Mündliche Auskünfte sind kostenlos, schriftliche Grundbuchauszüge gegen eine Gebühr (derzeit 13,70 Euro) erhältlich. Das Hauptbuch wurde in ganz Österreich auf automations unterstützte Datenverarbeitung umgestellt. Damit kann bei jedem Bezirksgericht ein Grundbuchsauszug jeder Liegenschaft in Österreich abgerufen werden. Der Zugang zur Grundbuch datenbank übers Internet wird von mehreren Firmen allen Interessierten angeboten. Notare, Rechtsanwälte, Gemeinden, Kreditinstitute usw. haben jedenfalls entsprechende EDV-Anschlüsse an das Grundbuch. Ist die Einlagezahl einer Liegenschaft nicht bekannt, kann diese über das Straßenverzeichnis oder die Grundbuchsmappe erhoben werden. Die Grundbuchsmappe ist eine Landkarte, in der die einzelnen Grundstücke mit ihren Grenzen eingetragen sind. Diese Karte mit allen aktuellen Eintragungen liegt immer beim örtlich zuständigen Vermessungsamt bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Vermessungsamt Wien auf. Oft liegen diese Landkarten auch beim zuständigen Bezirksgericht auf. Hier sind sie aber nicht immer am letzten Stand. Jeder Interessierte kann Einsicht ins Grundbuch nehmen
10 24 Eintragungsgrundsatz und Prioritätsprinzip Rechte an Liegenschaften können nur durch Eintragung im Grundbuch erworben werden (Eintragungsgrundsatz). Damit wird das (Mit-)Eigentum wie das Wohnungseigentum erst mit Eintragung ins Grundbuch wirksam. Ausgenommen davon sind: der Gerichtsbeschluss im Erbschaftsverfahren (Einantwortung) und der Zuschlag im Versteigerungsverfahren. In diesen beiden Fällen erfolgt der Eigentumserwerb bereits mit der jeweiligen Urkunde, nicht erst mit der Grundbuchein tragung. Neben dem Eintragungsgrundsatz gilt beim Grundbuch auch das Prioritätsprinzip: Wer früher dran ist, ist rechtlich stärker. Demnach wird im Grundbuch bei zwei gleichlautenden Anträgen um Einräumung eines bestimmten Rechtes etwa des Eigentumsrechtes dem zeitlich früher eingelangten Antrag stattgegeben. Fruchtgenuss und Wohnrecht Der Fruchtgenuss ist das vom Wohnungseigentümer eingeräumte Recht, eine Eigentumswohnung zu nutzen oder zu vermieten, nicht aber zu verkaufen. Der Fruchtnießer gilt als sogenannter wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes. Das Wohnrecht (nach 521 ABGB) ist das Recht, eine Eigentumswohnung auf Lebenszeit zum eigenen Gebrauch zu benützen, nicht aber zu vermieten. Das Fruchtgenussrecht und das Wohnrecht zählen zu den (persönlichen) Dienstbarkeiten. Diese stehen immer einer bestimmten Person zu und enden spätestens mit deren Tod. Sowohl das Fruchtgenussrecht als auch das Wohnrecht sind grundsätzlich im Grundbuch (Lastenblatt) einzutragen. Ist die berechtigte Person verstorben, sollte die Eintragung im Grundbuch (Belastung der Wohnung) möglichst bald vom Wohnungseigentümer gelöscht werden. Ein typischer Anwendungsfall für die Einräumung solcher Rechte wäre, wenn Eltern ihre Eigentumswohnung schon zu Lebzeiten ihrem Kind schenken, sich aber weiterhin die Nutzung der Wohnung vorbehalten. Anders als beim Wohnrecht verdrängt der Fruchtgenussberechtigte den vom Fruchtgenussrecht betroffenen Wohnungseigentümer weitgehend hinsichtlich der Mitwirkungs- und Verwaltungsbefugnisse an der Liegenschaft (z.b. Stimmrecht bei der Beschlussfassung). Auch stehen einem Fruchtgenussberechtigten gerichtliche Abwehrmaßnahmen gegen störende Dritte zu.
11 Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum 25 Die Urkundensammlung wird nur beim örtlich zuständigen Bezirksgericht geführt. Diese wurde im Laufe des Jahres 2006 ebenfalls auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) umgestellt. Je nach Umstellungsstichtag für die einzelnen Bezirksgerichte sind die neuen Urkunden nur mehr über die ADV bzw. das Internet abrufbar. Möchten Sie dagegen Einsicht in einen älteren Kaufvertrag oder einen Darlehensvertrag nehmen, geht das nicht ohne den Besuch des zuständigen Bezirksgerichtes.
12 Liegenschaft mit abgeschlossener WE-Begründung REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch GRUNDBUCH GRUNDBUCH Währing EINLAGEZAHL 6541 BEZIRKSGERICHT Döbling ********************************************************************** Letzte TZ 1432/2012 Wohnungseigentum Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am **********************************A1 ********************************* GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 312/3 G GST-Fläche * 275 Baufl.(Gebäude) * 214 Baufl.(befestigt) * 61 Malerg. 59 **********************************A2********************************** 1 a 1919/1981 Bauplatz (auf) Gst 312/3 2 a 2279/2010 VERWALTER: Mustermann Immobilienverwaltung GmbH,1270 Wien, Rosengasse 35 **********************************B*********************************** 1 ANTEIL: 31/372 Mustermann Max GEB: ADR: Malerg d 2279/2010 Wohnungseigentum an Magazin/EG e 3804/2011 Kaufvertrag Eigentumsrecht vorgemerkt f 5207/2011 Rechtfertigung 2 ANTEIL: 35/372 Gruber Gustav GEB: ADR: Beatrixg. 3/ d 2279/2010 Wohnungseigentum an Magazin/EG g 1432/2012 IM RANG 6552/2011 Kaufvertrag Eigentumsrecht 3 ANTEIL: 155/372 Gruber Gustav GEB: ADR: Beatrixg. 3/ f 2279/2010 Wohnungseigentum an W 2. Stock g 1432/2012 IM RANG 6552/2011 Kaufvertrag Eigentumsrecht 4 ANTEIL: 151/372 Huber Gabriele Mag. GEB: ADR: Bernsteing. 3/ d 2279/2010 Wohnungseigentum an W 1. Stock h 4427/2011 Übergabsvertrag Eigentumsrecht i 4427/2011 Belastungs- und Veräußerungsverbot ***********************************C********************************** /2010 Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. 32 WEG Punkt IV. Wohnungseigentumsvertrag auf Anteil 4 a 4427/2011 BELASTUNGS- UND VERÄUSSERUNGSVERBOT für Herta Huber, geb ********************************HINWEIS******************************* Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS **********************************************************************
13 Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum 27 So lesen Sie den Grundbuchauszug Im A-Blatt ist der Vermerk Wohnungseigentum enthalten. Die WE-Begründung ist abgeschlossen, es handelt sich daher um echte Eigentumswohnungen. Die letzte Eintragung in dieser Grundbucheinlage erfolgte zur Tagebuchzahl - TZ 1432/2012. Zum Verwalter gemäß 19 WEG ist hier die Mustermann Immobilienverwaltung GmbH bestellt. Im B-Blatt ist mit jedem Miteigentumsanteil Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung bzw. einem Magazin verbunden. Die WE-Begründung fand bereits 2010 statt (TZ 2279/2010). Die aktuell verbücherten Miteigentumsanteile wurden alle erst nach WE-Begründung erworben. Das heißt, es wurden von den heutigen Miteigentümern bereits Eigentumswohnungen gekauft. Das Eigentumsrecht von Max Mustermann, B-LNr. 1, wurde in zwei Schritten eingetragen. Zunächst wurde das Eigentum aufgrund des Kaufvertrages vorgemerkt (B-LNr. 1 lit e), dann nach Vorliegen der zunächst fehlenden Urkunden gerechtfertigt (B-LNr. 1 lt f). Im C-Blatt ist unter LNr. 1 ein geänderter Kostenverteilungsschlüssel aufgrund des Wohnungseigentumsvertrages eingetragen. Diese Vereinbarung bindet daher auch die derzeitigen sowie spätere Miteigentümer. Unter C-LNr. 2 ist auf den Anteil B-LNr. 4 (Gabriele Huber) ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen. Damit kann dieser Anteil nur mit Zustimmung der Berechtigten (Herta Huber) veräußert oder belastet werden.
14 Neubau mit geförderten Wohnungen vor WE-Begründung REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch GRUNDBUCH Kaisermühlen EINLAGEZAHL 4321 BEZIRKSGERICHT Donaustadt ********************************************************************* Letzte TZ 8680/2014 Wohnungseigentum in Vorbereitung Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am **********************************A1********************************* GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 2474/27 G Garten * /31 G Baufl.(befestigt) 1699 Neuhausgasse /32 G Garten * 224 Neuhausgasse 10 **********************************A2********************************* 3 a 1126/2011 Bauplatz (auf) Gst 2474/27 (Bauplatz 7A) **********************************B********************************** 1 ANTEIL: 1/1 Wiener Neubau Wohnbaugesellschaft m.b.h. ADR: Althausgasse f 7163/2012 IM RANG 4170/2011 Kaufvertrag Eigentumsrecht h 1761/2012 Veräußerungsverbot k 2432/2012 IM RANG 2209/2012 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 4.7 St 1 für Mustermann Max, geb W 5.7 St 1 für Müller Peter, geb l 2556/2013 IM RANG 2209/2012 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 5.7 St 2 für Lindner Ing. Wolfgang, geb W 4.3 St 1 für Bandl Lisa, geb und Gauder Rudolf, geb **********************************C********************************** 12 a 1759/2012 Schuldschein PFANDRECHT EUR , 6,25% Z, 13% VuZZ, NGS EUR , für UniCredit Bank Austria AG b 1760/2012 Löschungsverpflichtung zu Gunsten Land Wien c 1761/2012 Löschungsverpflichtung zu Gunsten Land Wien d 8680/2014 Löschungsverpflichtung zu Gunsten Bank Austria AG 14 a 1760/2012 Pfandurkunde PFANDRECHT EUR , für Land Wien c 1762/2014 Löschungsverpflichtung zu UniCredit Bank Austria AG 15 a 1761/2012 VERÄUSSERUNGSVERBOT gem. 6 Abs. 4 WWFSG 1989 für Land Wien 19 a 2209/2012 unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gem. 42 WEG Treuhänder: Dr. Alfred Müller, Rechtsanwalt, 1180, Hauptstraße 7 20 a 8680/2014 Schuldschein PFANDRECHT EUR , 2,75% Z, 13% VuZZ, NGS , für UniCredit Bank Austria AG ********************************HINWEIS ****************************** Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS **********************************************************************
15 Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum 29 So lesen Sie den Grundbuchauszug Im A-Blatt ist der Vermerk Wohnungseigentum in Vorbereitung enthalten. Das heißt, dass Eigentumswohnungen geschaffen werden. Im B-Blatt ist als Alleineigentümerin (1/1) die Wiener Neubau Wohnbaugesellschaft m.b.h. eingetragen. Sie hat die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom erworben (B-LNr. 1 lit f). Dieser Kaufvertrag kann zur Tagebuchzahl 7163/2012 über die ADV bzw. übers Internet abgerufen werden. Unter B-LNr. 1 lit h sind Veräußerungsverbote eingetragen. In Zusammenschau mit dem C-Blatt ist ersichtlich, dass dieses Veräußerungsverbot aufgrund der Wohnbauförderung zugunsten des Landes Wien eingetragen ist (C-LNr. 15). Unter B-LNr. 1 lit k und lit l sind die einzelnen Wohnungseigentumsbewerber angeführt. Diese Personen haben aufgrund von Anwartschaftsverträgen und der WE-Zusage die Rechtsstellung von WE-Bewerbern, sind aber noch nicht Miteigentümer! Die WE-Zusagen sind jeweils IM RANG 2209/2012 eingetragen worden. Dies ergibt sich aus der besonderen Treuhandschaft nach dem Bauträgervertragsgesetz (C-Blatt LNr. 19). Durch die WE-Zusage an einzelne Personen ist die Wiener Neubau auch WE-Organisatorin, ohne dass dies gesondert vermerkt wird. Im C-Blatt ist unter LNr. 12 ein Pfandrecht zugunsten eines Kreditinstitutes eingetragen. Unter LNr. 14 bis 15 sind die Wohnbauförderungsmittel des Landes Wien sichergestellt und die Veräußerungsverbote aufgrund der Wohnbauförderung eingetragen. Wegen der hohen Pfandrechte kann auf ein besonders großes Bauvorhaben geschlossen werden. Unter C-LNr. 19 ist die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum unter genauer Angabe des Treuhänders eingetragen. Diese Anmerkung ist zur Tagebuchzahl 2209/2012 erfolgt. Die Bestellung des Treuhänders erfolgte aufgrund der Bestimmungen des BTVG und stellt eine zusätzliche Absicherung der Zahlungen der WE-Bewerber dar. Die WE-Zusage an einzelne WE-Bewerber, auch wenn sie erst in späteren Jahren erfolgt, wird jeweils im zeitlich früheren Rang dieser Anmerkung eingetragen (Hinweis zum B-Blatt im Rang 2209/2012 ). Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass zeitlich spätere Belastungen nicht zulasten der WE-Bewerber gehen. Durch das unter C-LNr. 20, TZ 8680/2014, eingetragene weitere Pfandrecht werden die WE-Bewerber (eingetragen im Rang 2209/2012) daher nicht belastet. Der Treuhänder muss im Zuge der WE-Begründung für die Löschung dieses Pfandrechtes sorgen.
16 Altbau mit beabsichtigter Wohnungseigentumsbegründung REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch GRUNDBUCH Leopoldstadt EINLAGEZAHL 1910 BEZIRKSGERICHT Donaustadt ********************************************************************* Letzte TZ 673/2015 Wohnungseigentum in Vorbereitung Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II, 143/2012 am **********************************A1********************************* GST-NR BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE 267 GST-Fläche * 589 Baufl.(Gebäude) * 515 Baufl.(befestigt) * 74 Grüne Salzg. 18 **********************************A2********************************* 1 a gelöscht **********************************B********************************** 4 ANTEIL: 59/708 Mustermann Max GEB: ADR: Grüne Salzg. 18/ b 1879/2012 IM RANG 4028/2011 Kaufvertrag Eigentumsrecht c 1879/2012 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 7 für Max Mustermann, geb ANTEIL: 63/708 Gruber Heinrich GEB: ADR: Blaumühlgasse 5/ b 1879/2012 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 7 für Max Mustermann, geb c 1888/2014 IM RANG 4028/2013 Kaufvertrag Eigentumsrecht d 1888/2014 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 23 für Heinrich Gruber, geb ANTEIL: 586/708 Immobilienhandelsgesellschaft m.b.h. ADR: Mariahilfer Str a 3395/2012 IM RANG 2875/2011 Kaufvertrag Eigentumsrecht d 1879/2012 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 7 für Max Mustermann, geb e 1888/2014 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 23 für Heinrich Gruber, geb f 3603/2015 Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß 40 WEG an W 16 für Dragan Kovacs, geb **********************************C********************************** 2 a 3395/2012 Pfandurkunde PFANDRECHT Höchstbetrag EUR , für Raiffeisenbank Schwechat-Fischamend-Schwadorf registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 9 auf Anteil 4 a 1879/2012 Pfandurkunde PFANDRECHT Höchstbetrag EUR , für UniCredit Bank Austria AG 12 auf Anteil 8 a 673/2015 Zwangsverwaltung zur Hereinbringung von EUR 6.037, samt 4% Zinsen ab , Kosten EUR 978,32, für Rohrrein Installations GmbH ********************************HINWEIS******************************* Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS *********************************************************************
17 Grundsätzliches rund ums Wohnungseigentum 31 So lesen Sie den Grundbuchauszug Im A-Blatt ist der Vermerk Wohnungseigentum in Vorbereitung enthalten. Daraus ist ersichtlich, dass Wohnungen als künftige Eigentumswohnungen abverkauft werden. Im B-Blatt sind drei Miteigentümer eingetragen. Aufgrund der Daten der Kaufverträge ist ersichtlich, dass die ImmobilienhandelsgmbH 2011 die Liegenschaft erworben und in der Folge mit dem Abverkauf einzelner Wohnungen begonnen hat. Die Gesellschaft ist damit auch WE-Organisator geworden. Mustermann und Gruber (B-LNr. 4 und 6) sind als schlichte Miteigentümer und WE-Bewerber ( Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes ) eingetragen. Obwohl ihre Kaufverträge 2011 und 2013 abgeschlossen worden sind, ist bisher noch kein Wohnungseigentum begründet worden! In B-LNr. 8 lit f ist eine weitere WE-Zusage eingetragen. Herr Kovacs ist damit nur WE-Bewerber, aber noch nicht Miteigentümer der Liegenschaft. Im C-Blatt ist unter LNr. 2 ein Pfandrecht zugunsten einer Raiffeisenbank eingetragen. Das erste Pfandrecht wurde gleichzeitig mit dem Eigentumsrecht der ImmobilienhandelsgmbH eingetragen. Das Darlehen diente wahrscheinlich der Finanzierung des Kaufpreises. Auffällig ist jedoch, dass auch die beiden Wohnungskäufer, Mustermann und Gruber, mit diesen Darlehen belastet sind! Der Grund kann in einer vereinbarten Darlehensübernahme liegen, wahrscheinlicher aber sind Probleme mit der Lastenfreistellung. Das heißt, der Pfandgläubiger (Raiffeisenbank) hat seine Zustimmung zur Freistellung der verkauften Anteile nicht gegeben, weil das Darlehen von der ImmobilienhandelsgmbH nicht ordnungsgemäß zurückbezahlt worden ist. Unter C-LNr. 9 ist mit dem Pfandrecht nur der Miteigentumsanteil B-LNr. 4 (auf Anteil 4) belastet. Mit diesem Darlehen hat der Miteigentümer Mustermann seinen Kaufpreis (teil-) finanziert. Aus der Eintragung C-LNr. 12 ist ein exekutives Pfandrecht, nämlich die Zwangsverwaltung der Anteile der ImmobilienhandelsgmbH (auf Anteil 8), ersichtlich. Die Gesellschaft kann damit nicht mehr frei über ihre Anteile verfügen, da sie immer die Zustimmung des Zwangsverwalters benötigt.
18 Service Stichwortverzeichnis
19 Stichwortverzeichnis 177 A Abrechung 135 Abrechnungsperiode 136 Alleineigentum 10 Altmieter 20, 154 Anderkonto 116 Änderungen 39 Anfechtungsgründe 92 Anwaltskanzlei 44 Anzeigepflicht 45 Appartement 34 Arztordination 40, 44 Auftragsvergabe 132 Aufwendungen 121, 153 Ausfallshaftung 20 Auskunftspflicht 90, 97 Auslagenersatz 69 Ausschlussklage 48 Außenfassade 40 Außenfenster 39 Außenjalousie 47 Außerstreitrichter 41 Außerstreitverfahren 54 B Baumeister 99 Bauträger 19, 62 Behindertenlift 40 Belastungsverbot 23 Belegeinsicht 136 Belegsammlung 136 Benützungsrecht 34 Benützungsregelung 17, 23, 36 Benützungsvereinbarung 10, 19, 114, 116 Beschlussanfechtung 90, 110 Beschlüsse 71, 76 Beschlussfassung 81 Besitzstörungsklage 36, 40, 57 Betriebskosten 153 Bezirksgericht 21, 55 E Eigenkonto 116 Eigentümerpartner 14, 60, 84 Eigentümerversammlung 71, 76 Eigentümervertreter 65, 107 Eigentumsblatt 22 Eigentumsfreiheitsklage 36, 57 Einlagezahl 21 Einstimmigkeit 114, 115 Eintragungsgrundsatz 24 Eintreibungspflicht 129 Elektroleitungen 48 Energieausweis 108 Energiekosten 157 Entgeltminderung 72 Erhaltung 104 Erhaltungspflichten 44,45 Erträgnisse 157 Estrich 48 F Fenstertausch 119 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz 62 Feuerversicherung 51 Finanzamt 125 Formalvollmacht 65, 66, 68 Fremdverwaltung 61 Fruchtgenussrecht 25 G Gang-WC 43 Garagenbox 11 Gartenhäuschen 40 Gasleitungen 48 Gefahr im Verzug 45, 66 Gegensprechanlage 46 Gemeinschaftsanlage 157 Gemeinschaftsordnung 52 Geruch 37 Geschäftsräumlichkeit 11 Gewerbeaufsichtsbehörde 38 Grundabgaben 60 Grundbuch 10, 21 Grundbuchsmappe 23 Grundstück 10 Gutachten 15 Gutsbestandsblatt 21 H Haftpflichtversicherung 51 Handymast 157 Hauptmietvertrag 34 Hausanschlag 88, 136 Hausaufstockung 39 Hausbesorgerdienstwohnung 46, 76, 92 Hausordnung 34, 52, 107 Hausvertrauensperson 65 Hausverwaltung 35 Heizkostenabrechnungsgesetz 141, 152 Heizraum 11 Heiztherme 47 Heizungsanlage 119 Hobbyraum 11 Hundegebell 38 Hypothek 22 I Immissionen 37 Individualrechte 49 Insolvenz 19, 116 Installateur 135 Interessenskollision 85 K Kautionsrückzahlung 20 Kfz-Abstellplatz 11, 52, 108, 157 Klagslegitimation 37, 40 Kletterpflanze 37 Klima-Außengerät 40 Konsumentenschutzgesetz 60, 62 Kündigung 160 Kündigungsfrist 164 Kündigungstermin 164 L Lärm 37, 38 Lastenblatt 22 Liegenschaft 10, 19 Lift 112, 113 Loggienverglasung 40, 43, 47 M Mehrheitsentscheidung 115
20 178 Mietrechtsgesetz 121 Mietzinsinkasso 35 Minderheitsrechte 20, 49 Mindestanteil 15 Miteigentum 10 Musik 38, 39 N Nachbar 37 Niederschrift 78 Nutzfläche 154 Nutzwert 15, 154 Nutzwertberechnung 15 Nutzwertfestsetzung 13 P Parifizierung 16 Parkwippe 12, 47 Parzelle 10 Pauschalhonorar 69 Pergola 48 Pfandrecht 22 Prekarium 35 Prioritätsprinzip 24 R Rabatte 72 Rauch 37 Rechtsbelehrungspflicht 89 Rechnungsprüfung 135 Regressforderung 131 Rekurs 55 Reparaturarbeiten 47 Risse 48 Rotationsprinzip 35 Rücklage 50, 106, 121 Rücksichtnahmegebot 34 Rücktrittsrecht 62 S Satellitenantenne 40 Schäden, ernste 45 Schneeräumung 60 Selbstverwaltung 60 Skonti 72, 135 Solidarhaftung 131 Sondervereinbarungen 23 Sonnenschutz 48 Stellvertretung 84 Stiegenhaus 11 Stimmrechtsausschluss 86, 88 Störungen 36 Swimmingpool 40 T Tagebuchzahl 22 Terrasse 47 Toleranzgebot 34 Transparenzgebot 91 Treuepflicht 96 Treuhänder 117 U Umsatzsteuer 125 Unbedenklichkeitsbescheinigung 22 Unterlassungsklage 37 Untermietvertrag 34 Urkundensammlung 21 V Veräußerungsverbot 23 Verbesserungen 45 Verfahrenskosten 55 Verfügungsrecht 34 Vermieterstellung 20 Vermietung 34, 107, 114 Versicherung 71, 107 Versorgungsleitungen 45 Verteilungsschlüssel 142, 154 Vertretungskosten 55 Verwalterbestellung 61, 68 Verwaltung, außerordentliche 108, ordentliche 103 Verwalterhonorar 68 Verwalterpflichten 95 Verwaltungsvertrag 68 Vollmacht 64 Vollwärmeschutz 101, 106 Vorausschau 117 Vorratsteilung 15 Vorschreibungen 124 Vorsorgevollmacht 84 Vorzugspfandrecht 129 W Warmwasserkosten 141 Wäschespinne 68 Waschküche 35, 46 Wassergebühren 131 Wasserleitungen 44 Wasserrohrbruch 48 Weisungen 100 Widmungsänderung 40, 43 Willensbildung 76 Wohnrecht 25 Wohnrechtsnovelle 13 Wohnungseigentum 11 Wohnungseigentümer 19 Wohnungseigentumsbegründung 14 Wohnungseigentumsbewerber 19 Wohnungseigentumsgesetz 11, 19 Wohnungseigentumsobjekt 12 Wohnungseigentumsorganisator 12, 19, 53 Wohnungseigentumsstatut 15 Wohnungseigentumsvertrag 15, 17 Wohnungseigentums-Zubehör 13 Z Zahlungsrückstand 129 Zahlungsunfähigkeit 19 Zahlungsverkehr 116 Ziviltechniker 15, 99 Zubehör-Wohnungseigentum 13 Zustellung 136 Zwangsversteigerung 23 Zwangsverwaltung 23 Zweidrittelentscheidung 115
21 Hausverwaltung im Eigentum Die Aufgaben eines Verwalters sind vielfältig, mitunter auch konfliktreich. Besonders dann, wenn es darum geht, unterschiedliche Interessen unter einen Hut zu bringen. Das Buch informiert über die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Verhältnisses zwischen Eigentümergemeinschaft und Hausverwaltung, insbesondere die Spielregeln für das Legen der Jahresabrechnung, das Abhalten von Hausversammlungen und die Mitwirkung an der Willensbildung der Wohnungseigentümer. Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen geben Orientierung im Konfliktfall und zeigen, wie gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten in der Praxis zu interpretieren sind. Martin Gruber ist Wohnrechtsexperte und Fachbuchautor. Mehrere Pub likationen im KONSUMENT-Verlag zum Thema Wohnrecht und Immobilien. Er ist langjähriger Mitarbeiter der Mobilen Gebietsbetreuung in Wien und Vorstandsmitglied einer Mieterorganisation. Erwin Bruckner ist Jurist mit Spezialgebiet Miet- und Wohnrecht und langjähriger praktischer Erfahrung auf diesem Gebiet, die er sich bei verschiedenen öffentlichen Beratungseinrichtungen aneignen konnte. Verein für Konsumenteninformation, Wien ISBN ,90
Inhalt. Einleitung Abkürzungs- und Begriffserklärungen... 12
Inhalt Einleitung... 11 Abkürzungs- und Begriffserklärungen... 12 Abschnitt I: Grundlagen des Wohnungseigentums... 19 1. Was ist Wohnungseigentum?... 20 1.1. Eigentum an Liegenschaften, Gebäuden und Wohnungen...
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Inhalt Einleitung.................................................. 13 Abkürzungs- und Begriffserklärungen............. 15 Abschnitt I Grundlagen des Wohnungseigentums 1. Was ist Wohnungseigentum?............................
Wohnen im Eigentum. Wohnen im Eigentum, 6. Auflage. Wohnen im Eigentum. Die richtige Wohnung finden Kauf und Finanzierung Ihre Rechte als Eigentümer
Miete zahlen oder im Eigenheim wohnen? Da müssen die meisten von uns erst gar nicht lange nachdenken: Ein Häuschen im Grünen oder eine großzügige Eigentumswohnung stehen auf der Wunschliste der Österreicher
Wohnen im Eigentum. Wohnen im Eigentum. Wohnen im Eigentum. Die richtige Wohnung finden Kauf und Finanzierung Ihre Rechte als Eigentümer. 5.
...laufend auf www.konsument.at aktualisiert...laufend auf www.konsument.at aktualisiert... Miete zahlen oder im Eigenheim wohnen? Da müssen die meisten von uns erst gar nicht lange nachdenken: Ein Häuschen
Auszug aus dem Hauptbuch
REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 01617 Strebersdorf EINLAGEZAHL 1852 BEZIRKSGERICHT Floridsdorf *******************************************************************************
Auszug aus dem Hauptbuch
REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 01651 Aspern EINLAGEZAHL 1578 BEZIRKSGERICHT Donaustadt *******************************************************************************
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2. GRUNDBESITZVERHÄLTNISSE 19. Jahrhundert Eigentumsverhältnisse aller Grundbesitzer erhoben und Einteilung in Katastralgemeinden Aufzeichnungen Grundlage zur Einführung des Einheitswertes 2.1. Grundbuch
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13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.
Auszug aus dem Hauptbuch
REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 01302 Fünfhaus EINLAGEZAHL 1284 BEZIRKSGERICHT Fünfhaus *******************************************************************************
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Auszug aus dem Hauptbuch
REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 01510 Pötzleinsdorf EINLAGEZAHL 1180 BEZIRKSGERICHT Döbling *******************************************************************************
FRAGENLISTE - GRUNDBUCH
FRAGENLISTE - GRUNDBUCH 1. Beantworte folgende Fragen zum Grundbuch! (3 Punkte) a. Wo liegt das Grundbuch auf? Das Grundbuch liegt beim jeweiligen Bezirksgericht auf. b. Was bedeutet folgende Aussage?
Auszug aus dem Hauptbuch
REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 01101 Favoriten EINLAGEZAHL 1014 BEZIRKSGERICHT Favoriten *******************************************************************************
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REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 01508 Oberdöbling EINLAGEZAHL 1456 BEZIRKSGERICHT Döbling *******************************************************************************
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REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 16118 Maria Enzersdorf EINLAGEZAHL 707 BEZIRKSGERICHT Mödling *******************************************************************************
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REPUBLIK ÖSTERREICH GRUNDBUCH GB Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE 45510 Kematen an der Krems EINLAGEZAHL 71 BEZIRKSGERICHT Traun *******************************************************************************
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