Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission)

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1 BUNDESÄRZTEKAMMER Bekanntmachungen Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) (in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 20. April 2012 verabschiedeten Fassung) 1 Zentrale Ethikkommission (1) Bei der Bundesärztekammer wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) errichtet. (2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des Weltärztebundes niedergelegt sind. 2 Aufgabe der Zentralen Ethikkommission Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere, Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern; in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen; auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen. Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen oder Richtlinien abgeben. 3 Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission (1) Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder. (2) Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissenschaftliche Disziplinen repräsentieren. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen vertraut machen. (3) Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen zwölf der Mitglieder für die folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein: fünf Vertreter der Medizin, zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie, zwei Vertreter der Naturwissenschaften, ein Vertreter der Sozialwissenschaften, zwei Vertreter der Rechtswissenschaften. (4) Der Präsident der Bundesärztekammer ist vom Vorsitzenden der Zentralen Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden. 4 Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission (1) Die Mitglieder werden vom Vorstand der Bundesärztekammer unter Berücksichtigung von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen. (2) Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich. (3) Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der Bundesärztekammer die in den Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu machen. Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen, Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der Bundesärztekammer die Möglichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethischen Fragen haben. Die Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde der Medizin und ihren Grenzgebieten Rechnung tragen. (4) Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert: die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Max-Planck-Gesellschaft der Wissenschaftsrat der Medizinische Fakultätentag die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen die Akademie für Ethik in der Medizin die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit (5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert: die Deutsche Bischofskonferenz die Evangelische Kirche Deutschlands der Zentralrat der Juden in Deutschland der Koordinationsrat der Muslime (6) Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsidenten der Bundesärztekammer persönlich berufen. Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig. (7) Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der Bundesärztekammer erfolgen. 5 Vorstand der Zentralen Ethikkommission (1) Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode den Vorstand der Zen- Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012 A 1509

2 tralen Ethikkommission. Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß 7 Abs. 1 statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. (3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission vor. Er kann hierzu Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind. (4) Bestehen bei der Bundesärztekammer besondere Fachgremien, welche für Fragen zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission fallen, so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren. 6 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, zu denen der Vorsitzende einlädt. (2) An den Sitzungen des Vorstandes der Ethikkommission kann der Präsident der Bundesärztekammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer mit beratender Stimme teilnehmen. 7 Sitzungen der Zentralen Ethikkommission (1) Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein. (2) Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf ihrer Mitglieder anwesend sind oder sich im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligt haben. (3) Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglieder. Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden. (4) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung in eigener Sache betroffen ist, ist an der Mitwirkung bei Beratung und Beschlussfassung verhindert. Bei Zweifeln stellt die Kommission ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hinderungsgrund besteht. (5) Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Niederschrift gefertigt. 8 Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die Bundesärztekammer geführt. 9 Kosten Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die Bundesärztekammer im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 10 Entschädigung der Kommissionsmitglieder Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten nach einer vom Vorstand der Bundesärztekammer zu beschließenden Regelung, sofern nicht eine andere Stelle die Kosten trägt. 11 Inkrafttreten Die novellierte Fassung des Statuts tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Mitteilungen Anlage 9.1 Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten: Ergänzung um MRSA-Leistungen Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich darauf ver - ständigt, den Anhang (Leistungen zur Erfüllung genehmigungspflichtiger Versorgungsaufträge) der Anlage 9.1 der Bundesmantelverträge um die neuen Leistungen der Vergütungs - vereinbarung zur Diagnostik und Behandlung von MRSA zu ergänzen. Die Ergänzung ist zum 1. April 2012 in Kraft getreten. Bekanntmachungen Änderung der Anlage 9.1 (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) der Bundesmantelverträge Dem Anhang wird folgender Absatz (4) angefügt: (4) Die Genehmigung zur Übernahme des jeweiligen Versorgungsauftrages umfasst für die unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Fachärzte zusätzlich die ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 87 Abs. 2a SGB V gemäß der Vergütungsvereinbarung, die der Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 beschlossen hat. Die Abrechnung dieser Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen der Ver - gütungsvereinbarung und des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung erfüllt sind, insbesondere eine Abrechnungsgenehmigung für diese Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung erteilt worden ist. Die Änderung ist zum 1. April 2012 in Kraft getreten. A 1510 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012

3 Mitteilungen In seiner 280. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 gefasst zur Durchführung von Detailänderungen in den Allgemeinen Bestimmungen 6.2.1, in den Bestimmungen zu 4.5.4, 30.2 und , in der Präambel und in Leistungslegenden von Gebührenordnungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Zudem wurde ein weiterer OPS-Kode in den Anhang 2 zum EBM aufgenommen sowie eine Änderung im Anhang 3 vorgenommen. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. Bekanntmachungen Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 280. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober Änderung der Allgemeinen Bestimmungen Nebeneinanderberechnung von Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5 und/oder 13.3 des EBM Abweichend von den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM ist die Nebeneinanderberechnung von Gebührenordnungspositionen der schwerpunktorientierten pädiatrischen Versorgung der Abschnitte 4.4 und/ oder 4.5 und/oder der schwerpunktorientierten internistischen Versorgung des Abschnitts 13.3 mit Ausnahme der Grundpauschalen durch einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehreren Schwerpunktbezeichnungen ausübt, bei schwerpunktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme eines Abschlags in Höhe von 10 % von der Punktzahl der jeweiligen im selben Arztfall berechneten Gebührenordnungsposition der Abschnitte 4.4, 4.5 und/oder 13.3 möglich. Bei den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5 und/oder 13.3, auf die diese Abschlagsregelung angewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10 % vermindert. 2. Aufnahme einer Abrechnungsbestimmung nach der Gebührenordnungsposition Einzelinhalationstherapie mit speziellem Verneblersystem zur Pneumocystis carinii Prophylaxe Obligater Leistungsinhalt Einzelinhalationstherapie mit speziellem Verneblersystem zur Pneumocystis carinii Prophylaxe, je Sitzung 125 Punkte 3. Änderung der Bestimmung Nr Die Gebührenordnungspositionen und können unter Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie und/ oder Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, die über eine Genehmigung zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V verfügen, berechnet werden. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 04562, bis und und setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren und/oder zur ambulanten Durchführung der LDL-Elimination als extrakorporales Hämotherapieverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. 4. Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: Melanom und sonstige bösartige Neubildungen der Haut C43 C44, Kaposi-Sarkom C46, Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen C76, Sekundär und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildungen C77 C80, Mycosis fungoides C Aufnahme einer zweiten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist für Fachärzte für Transfusionsmedizin auch dann berechnungsfähig, wenn keine Auftragsleistung aus dem Kapitel 32 vorliegt. 6. Änderung der zweiten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 13212, 13250, 13252, 13253, bis 13258, 13260, 13601, und und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte , , , , und berechnungsfähig. 7. Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: Bösartige Neubildungen der Lippe, der Mundhöhle und des Pharynx C00 C14, der Nasenhöhle, des Mittelohres, der Nebenhöhlen und des Larynx C30 C32, der oberen Atmungswege, Teil nicht näher bezeichnet C39.0, Kaposi-Sarkom des Gaumens C46.2, Bösartige Neubildungen des Knochens im Kopf- und Gesichtsbereich Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012 A 1511

4 C41.0 C41.1, der Haut des Kopf- und Gesichtsbereichs C43.0 C43.4, C44.0 C44.4, des Bindegewebes und sonstiger Weichteile des Kopfes, der peripheren Nerven des Kopfes, des Gesichtes und des Halses C47.0, des Gesichtes und des Halses C49.0, Bösartige Neubildung ungenau bezeichneter Lokalisation des Atmungssystems C39.9 sowie ungenau bezeichneter Lokalisation Kopf, Gesicht und Hals C76.0, Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildungen C77 C Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen bis oder bis und der Gebührenordnungsposition ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition Streichung der Bestimmungen 30.2 Nr Änderung der ersten Anmerkung nach der Gebührenordnungsposition Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall zweimal berechnungsfähig. Ist ein ausreichender Behandlungseffekt mit der zweimaligen Erbringung der Gebührenordnungsposition im Quartal nicht erzielt worden, kann im Ausnahmefall jede weitere Behandlung nur mit ausführlicher Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen und neurologischen Begleiterscheinungen erfolgen. 11. Änderung der Präambel Nr In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der belegärztlichen Operation nur die Gebührenordnungspositionen bis 01222, und 01321, 01412, 01414, 01602, bis 01612, bis 01623, 01700, 01701, bis 01707, 01708, bis 01723, bis 01735, bis 01743, 01750, bis und bis 01775, bis 01787, bis 01793, 01800, bis 01811, 01815, 01816, bis 01822, bis 01828, bis 01833, bis 01839, 01840, 01850, bis 01952, 01955, 01956, 02100, 02101, bis und 02120, 04434, 16310, 19310, 19312, 01915, 19320, 26310, und bis 26325, die arztgruppenspezifischen Versicherten- und Grundpauschalen, Gebührenordnungspositionen der Kapitel 32, 33, 34 und 35 bzw. Abschnitte 30.3 und 30.7 (mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen und 30704), 36.3, sowie die Gebührenordnungspositionen oder jeweils in Verbindung mit der Gebührenordnungsposition berechnet werden. 12. Aufnahme einer Bestimmung Nr Die Berechnung der Gebührenordnungsposition für die Facettendenervation OPS-Kode setzt die offen chirurgische Durchführung des Eingriffs gemäß Präambel Nr. 1 voraus. Minimalinvasive Verfahren z. B. zur Schmerztherapie sind mit den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.5 berechnungsfähig. 13. Aufnahme weiterer Zeilen in den Anhang 2 zum EBM OPS 2012 Seite Bezeichnung 2012 Kategorie OP-Leistungen Überwachung Nachbeh. Überw. Nachbeh. Operat. Narkose N Andere Bauchoperationen: Implantation eines Katheterverweilsystems in den Bauchraum F2 31/ / / Änderung der Prüfzeit der Gebührenordnungsposition GOP Kurzlegende Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung) Kalkulationszeit in Minuten 10 Prüfzeit in Minuten 10 Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil Vorbehalt: Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 280. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). A 1512 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012

5 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben den dreiseitigen Vertrag zum ambulanten Operieren und sonstigen stationsersetzenden Eingriffen (AOP-Vertrag) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 angepasst. Die Änderungen wurden auf Grund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. März 2011 notwendig. Dort wurde eine Anpassung des Vertrages nach 115b Abs. 1 SGB V als erforderlich angesehen. In diesem Verfahren hatte das BSG für Recht befunden, dass neben Krankenhausärzten nur Belegärzte ambulante Operationen nach 115b SGB V am Krankenhaus durchführen können. Anderen Vertragsärzten war diese Kooperation untersagt. Nun wurde mit der Ergänzung des 115b SGB V für andere Vertragsärzte ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe im Namen und auf Rechnung des Krankenhauses zu erbringen. Bekanntmachungen Vertrag nach 115b Abs. 1 SGB V Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) zwischen Mitteilungen 1. dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und 2. der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin, sowie 3. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Berlin Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband schließen auf Grund des in 115b SGB V enthaltenen Auftrages folgenden Vertrag: Grundsätze Dieser Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe nachfolgend Eingriffe gemäß 115b SGB V genannt im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu fördern. Dies umfasst auch die nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz zulässigen neuen Kooperationsmöglichkeiten. Er zielt darauf ab, auf der Basis des 39 SGB V zur Vermeidung nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung zu sichern und die Kooperation zwischen niedergelassenem Bereich und Krankenhausbereich zu verbessern, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Operationskapazitäten im Krankenhaus. Die Parteien sind sich bewusst, dass die Leistungserbringung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen hat und sowohl ambulant operierende Vertragsärzte als auch die nach 115b SGB V zugelassenen Krankenhäuser gleichberechtigt diese Leistungen erbringen können. Inhalt Grundsätze 1 Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung von Eingriffen gemäß 115b SGB V 2 Zugang der Patienten zu Eingriffen nach 115b SGB V 3 Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe 3 4 Präoperative Leistungen 5 Intraoperative Leistungen 6 Postoperative Leistungen 7 Vergütung 8 Unterrichtung des Vertragsarztes 9 Vergütung von Sachkosten (Verbrauchsmaterialien, Verbandmittel, Arzneimittel, Hilfsmittel) 10 Arbeitsunfähigkeit/Häusliche Krankenpflege 11 Transport des Patienten 12 Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht 13 Vordrucke 14 Facharztstandard 15 Qualitätssicherung 16 Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit 17 Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft 18 Abrechnungsverfahren 19 Datenübermittlung 20 Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems 21 Anpassung der Operationenschlüssel 22 Geltung des Vertrages 23 Salvatorische Klausel 1 Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung von Eingriffen gemäß 115b SGB V (1) Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog nach 3 aufgeführten Eingriffe gemäß 115b SGB V in den Leistungsbereichen zugelassen, in denen sie auch stationäre Krankenhausbehandlung erbringen. Hierzu bedarf es einer maschinenlesbaren Mitteilung des Krankenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss. (2) In dieser Mitteilung sind die entsprechenden abteilungsbezogenen Leistungsbereiche und einzelnen Leistungen, die in diesem Krankenhaus ambulant durchgeführt werden sollen, auf der Grundlage des gemeinsamen Katalogs maschinenlesbar zu benennen. Die Krankenhäuser verwenden für diese Mitteilung das zwischen dem GKV- Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft abgestimmte Formular in der jeweils aktuellen Fassung. Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012 A 1513

6 2 Zugang der Patienten zu Eingriffen nach 115b SGB V (1) Eingriffe gemäß 115b SGB V sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überweisungsscheins durchgeführt werden. Falls ein Versicherter ohne Überweisungsschein das Krankenhaus zur ambulanten Operation aufsucht, gilt die Krankenversichertenkarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis für die Mitgliedschaft. Bei Fehlen eines Überweisungsscheins zieht das Krankenhaus die Zuzahlung gemäß 28 Absatz 4 SGB V ein. Der für den Eingriff gemäß 115b SGB V verantwortliche Arzt entscheidet über Art und Umfang des ambulanten Eingriffs. (2) Aus dem als Anlage des Vertrages beigefügten Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe kann nicht die Verpflichtung hergeleitet werden, dass die dort aufgeführten Eingriffe ausschließlich ambulant zu erbringen sind. Der Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. Zugleich muss sich der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch angemessen versorgt wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 3 Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (1) In der Anlage sind abschließend die Leistungen aufgeführt, die Operationen und stationsersetzende Eingriffe gemäß 115b SGB V darstellen. (2) Eingriffe gemäß 115b SGB V, die in der Regel ambulant erbracht werden sollen, sind in der Anlage gesondert gekennzeichnet. Bei Vorliegen beziehungsweise Erfüllung der Kriterien der allgemeinen Tatbestände gemäß 3 Absatz 3 des Vertrages kann jedoch eine stationäre Durchführung dieser Eingriffe erforderlich sein. (3) Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung der in der Regel ambulant durchzuführenden Leistungen erforderlich sein kann, sind die Kriterien A, B, D, E und F gemäß Anlage 2 zu den Gemeinsamen Empfehlungen zum Prüfverfahren nach 17 c KHG in der gültigen Fassung vom Die Vertragspartner prüfen bei Änderungen der Kriterien bzw. der Anlage 2 zu den Gemeinsamen Empfehlungen zum Prüfverfahren nach 17 c KHG deren Anwendbarkeit im Zusammenhang mit Leistungen nach 115b SGB V und entscheiden über deren Übernahme in die Allgemeinen Tatbestände nach Satz 1. (4) Die Vertragspartner beabsichtigen, den Katalog regelmäßig zu überarbeiten. 4 Präoperative Leistungen (1) Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen stellt der überweisende Arzt dem den Eingriff nach 115b SGB V durchführenden Arzt die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Eingriff gemäß 115b SGB V bedeutsamen Unterlagen zur Verfügung. Der Operateur/Anästhesist hat diese Unterlagen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Werden bereits durchgeführte Untersuchungen nochmals veranlasst, so sind diese in medizinisch begründeten Fällen von den Kostenträgern zu vergüten. Diese sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen und auf Nachfrage zu begründen. (2) Erfolgt eine vollstationäre Behandlung, so sind die diagnostischen Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser stationären Behandlung dienen und innerhalb der Fristen gemäß 115a Absatz 2 SGB V erbracht werden, nicht als Eingriffe gemäß 115b SGB V abzurechnen. (3) Der den Eingriff nach 115b SGB V durchführende Krankenhausarzt/Anästhesist ist berechtigt, die gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen, auf das eigene Fachgebiet bezogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Diese Leistungen sind mit den Krankenkassen nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM und des 7 abzurechnen. (4) Handelt es sich um notwendige fachgebietsbezogene Leistungen, die vom Krankenhaus nicht erbracht werden können, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß 13 zu überweisen. (5) Soweit es sich um notwendige, nicht fachgebietsbezogene Leistungen handelt, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses anderen Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß 13 zu überweisen. 5 Intraoperative Leistungen In Verbindung mit einem ambulanten Eingriff nach 115b SGB V können intraoperative Leistungen erbracht oder veranlasst werden, die in einem unmittelbaren zeitlichen und medizinischen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen (insbesondere Laboruntersuchungen, Leistungen der konventionellen Radiologie, Histologie oder der Pathologie). 6 Postoperative Leistungen Postoperative, auf das eigene Fachgebiet des den Eingriff nach 115b SGB V erbringenden Arztes/Anästhesisten bezogene ärztliche Leistungen, einschließlich der Leistungen des Abschnitts 31.3 des EBM, die erforderlich sind, um den Behandlungserfolg des im Krankenhaus durchgeführten Eingriffs nach 115b SGB V zu sichern bzw. zu festigen, sind auch von fachlich verantwortlichen Krankenhausärzten durchzuführen. Die Behandlungsdauer soll 14 Tage nicht überschreiten, ohne dass es einer erneuten Überweisung bedarf. A 1514 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012

7 7 Vergütung (1) Die im Katalog nach 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe sowie die nach den 4, 5 und 6 erbrachten Leistungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte werden mit den Preisen für den Regelfall der für den Standort des Krankenhauses geltenden regionalen Euro-Gebührenordnung nach 87a Absatz 2 SGB V bzw. den diesen zu Grunde liegenden Punktwerten und den Punktzahlen des EBM (ggf. BMÄ/E-GO) außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet. Die Regelungen nach Satz 1 werden für Vertragsärzte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az.: S 79 KA 977/06) und der Vereinbarung dadurch ggf. erforderlicher Anpassungen durch die Vertragsparteien ausgesetzt. Die Abrechnungsbestimmungen des EBM gelten für die Krankenhäuser entsprechend. Die Partner dieses Vertrages werden wegen der noch ausstehenden Klärung der Umsetzungsfragen nach Nr. 2.2 des vom Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Absatz 4 SGB V am beschlossenen Teils D des Beschlusses zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung für das Jahr 2010 bis zum prüfen, wie die gesetzlichen Bestimmungen gemäß 87 Absatz 2e SGB V (Orientierungswerte im Regelfall sowie bei festgestellter Unter- und Überversorgung) bei der Vergütung der Leistungen nach Satz 1 ab dem zu berücksichtigen sind. Sofern zwischen den Gesamtvertragspartnern zusätzliche Vergütungsbestandteile (z. B. Zuschläge auf den der Euro-Gebührenordnung zu Grunde liegenden Punktwert) vereinbart wurden, sind diese auch von den Krankenhäusern abrechenbar. Die Gesamtvertragspartner benennen der Landeskrankenhausgesellschaft einen Ansprechpartner, der dieser jeweils innerhalb von 2 Wochen nach der Vereinbarung die Euro-Gebührenordnung zur Verfügung stellt sowie über die zusätzlichen Vergütungsbestandteile informiert. Soweit sich im Ergebnis der vom GKV-Spitzenverband vor dem LSG Berlin Brandenburg unter den Az.: L 7 KA 62/09 KL und L 7 KA 135/09 KL eingebrachten Klageverfahren rechtskräftig die Unzulässigkeit zusätzlicher regionaler Vergütungsbestandteile ergibt, sind diese von den Krankenhäusern unter Beachtung entsprechender Regelungen der Partner der Gesamtverträge zurückzuerstatten. Zudem werden die Partner dieses Vertrages die betroffenen Regelungen entsprechend anpassen. (2) Die postoperativen Behandlungskomplexe des Abschnitts 31.4 des EBM für die postoperative Behandlung bei Erbringung durch den Operateur können durch das Krankenhaus für die darin enthaltenen Leistungen bis zum 14. Tag nach Erbringung eines Eingriffs nach 115b SGB V mit einem Abschlag von der Punktzahl in Höhe von 27,5 % berechnet werden. Sobald der Bewertungsausschuss die postoperative Behandlungsdauer im Rahmen der Leistungen des Abschnitts 31.4 des EBM auf den Zeitraum von 14 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 einschränkt, entfällt der Abschlag nach Satz 1 mit Inkrafttreten der Einschränkung. (3) Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes. (4) Krankenhäuser sind bei der Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbesondere auch für die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen gemäß 115b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder die Leistung nach 115b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgt und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt. Krankenhäuser können die im Katalog nach 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe und anästhesiologische Leistungen/Narkosen auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbringen. (5) Sofern die Verbände der Krankenkassen auf Landesebene zweiseitige, zusätzliche Vereinbarungen zur Vergütung von Leistungen nach 3 treffen, so ist deren Übertragung auf den an der jeweiligen Vereinbarung unbeteiligten anderen Sektor zu prüfen. Voraussetzung ist die Erfüllung der für die strukturvertragliche Förderung in der jeweiligen Vereinbarung bestimmten Kriterien. Näheres regeln die Vertragspartner auf Landesebene. 8 Unterrichtung des Vertragsarztes Nach Durchführung des Eingriffs gemäß 115b SGB V ist dem Versicherten eine für den weiterbehandelnden Vertragsarzt bestimmte Kurzinformation mitzugeben, aus der die Diagnose, die Therapieangaben, die angezeigten Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgehen. Diese Information ist obligater Bestandteil der Leistung und somit nicht gesondert abrechenbar. 9 Vergütung von Sachkosten (Verbrauchsmaterialien, Verbandmittel, Arzneimittel, Hilfsmittel) (1) Die für die Durchführung der Eingriffe gemäß 3 und die Leistungen nach den 4 bis 6 benötigten Verbrauchsmaterialien, Verbandmittel, Arzneimittel und Hilfsmittel werden vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung der Sachkosten und Arzneimittel erfolgt zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen gemäß 18. Der Krankenhausarzt ist nicht berechtigt, die in diesem Absatz aufgeführten Mittel auf Kassenrezept zu verordnen. (2) Sachmittel nach Absatz 1, deren Kosten gemäß Nr. 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM (Praxisbedarf) mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten sind, oder Sachmittel, die explizit Leistungsinhalt der Leistungen des EBM sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig. (3) Arznei- und Sachmittel, die weder nach Absatz 2 Bestandteil der berechnungsfähigen ärztlichen Leistungen des Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012 A 1515

8 EBM sind noch gemäß der Absätze 4 bis 7 gesondert abgerechnet werden können, werden durch einen pauschalen Zuschlag auf die gesamte Honorarsumme in Höhe von 7,0 % vergütet. Sofern eine leistungsbezogene Kosten - pauschale nach Absatz 4 in Rechnung gestellt wird, ist die entsprechende ärztliche Leistung des EBM für die Berechnung der Zuschlagshöhe aus der Honorarsumme auszuklammern. (4) Die im Kapitel 40 des EBM ausgewiesenen Kostenpauschalen nach BMÄ und E-GO sind berechnungsfähig. Die Kostenpauschalen sind nicht in die Honorarsumme zur Berechnung des pauschalen Zuschlags nach Absatz 3 einzurechnen. (5) 1 Nachfolgende Sachmittel werden zusätzlich zu der Vergütung nach Absatz 3 und 4 nach Aufwand erstattet, soweit sie je nachfolgend aufgeführter Sachmittelposition (je Spiegelstrich) einen Betrag von 12,50 Euro im Behandlungsfall überschreiten: im Körper verbleibende Implantate in Summe Röntgenkontrastmittel Nahtmaterial diagnostische und interventionelle Katheter einschl. Führungsdraht, Gefäßschleuse, Einführungsbesteck und Verschlusssysteme im Zusammenhang mit angiologischdiagnostischen und -therapeutischen, gefäßchirurgischen und phlebologischen Leistungen diagnostische und interventionelle Katheter einschl. Führungsdraht, im Zusammenhang mit gastroskopischen Leistungen (inkl. Leistungen an den Gallenwegen) Trokare, Endoclips und Einmalapplikatoren für Clips, im Zusammenhang mit laparoskopischen Leistungen Narkosegase, Sauerstoff diagnostische und interventionelle Katheter (ausgenommen Transferkatheter) einschl. Führungsdraht im Zusammenhang mit Leistungen zur In-vitro-Fertilisation abzüglich des Patienteneigenanteils Iris-Retraktoren, Kapselspannringe, Injektionshalterungen bei ophthalmochirurgischen Leistungen Ophthalmica (Viskoelastika, Perfluordecaline, Silikonöl, C3F8-Gas) bei ophthalmochirurgischen Leistungen Schienen, Kompressionsstrümpfe (nicht Anti-Thrombosestrümpfe) (6) Das Krankenhaus wählt die gesondert berechnungsfähigen Materialien nach Absatz 5 unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der medizinischen Notwendigkeit aus. Es hat die rechnungsbegründenden Unterlagen in Form der Originalrechnungen für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und vorzuhalten. Aus den Originalrechnungen müssen der Name des Herstellers bzw. des Lieferanten, die Artikelbezeichnung sowie die vom Hersteller bzw. Lieferanten festgelegte Artikelnummer hervorgehen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung zu stellen und nach Maßgabe der Krankenkasse nachzuweisen. Ggf. vom Hersteller bzw. Lieferanten gewährte Rückvergütungen, wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten, sind weiterzugeben. Ein Barzahlungsrabatt (Preisnachlass bei fristgerechter Zahlung) ist weiterzugeben, soweit dieser 3 % übersteigt. Werden die Materialien bei mehreren Patienten verbraucht, so ist ein durchschnittlicher Preis je Patient zu ermitteln und nach Maßgabe der Krankenkasse nachzuweisen. (7) Übersteigt der Preis eines Arzneimittels, das nicht Bestandteil der Vergütungen gemäß der Absätze 2 bis 5 ist, einen Betrag von 40,00 Euro, erfolgt eine Vergütung auf der Grundlage des in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauertaxe) ausgewiesenen Apotheken-Einkaufspreises mit einem Abschlag in Höhe von 25 % zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Preis ergibt sich aus den tatsächlich für den Behandlungsfall verbrauchten Einheiten des jeweiligen Arzneimittels und dem Preis einer Einzeldosis der größten, in der Lauertaxe angegebenen Packungseinheit. (8) Abweichend von Absatz 7 erfolgt für Photosensibilisatoren (z. B. Verteporfin) bei der Photodynamischen Therapie und Hormonpräparate bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung eine Vergütung auf der Grundlage des in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauertaxe) ausgewiesenen Apotheken-Einkaufspreises mit einem Abschlag in Höhe von 20 % zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Preis ergibt sich aus den tatsächlich für den Behandlungsfall verbrauchten Einheiten des jeweiligen Arzneimittels und dem Preis einer Einzeldosis der größten, in der Lauertaxe angegebenen Packungseinheit. Der Rechnungsbetrag für Hormonpräparate zur In-vitro-Fertilisation ist um den Eigenanteil der Patienten zu reduzieren. Der Betrag nach Absatz 7 Satz 1 (40,00 Euro) gilt für Photosensibilisatoren (z. B. Verteporfin) bei der Photodynamischen Therapie und Hormonpräparate bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht. 10 Arbeitsunfähigkeit/Häusliche Krankenpflege (1) Ist der Patient bedingt durch den im Krankenhaus ambulant durchgeführten Eingriff arbeitsunfähig, kann Arbeitsunfähigkeit vom Krankenhausarzt in der Regel bis zu fünf Tagen bescheinigt werden. (2) Die Verordnung häuslicher Krankenpflege durch den Krankenhausarzt ist bis zu einer Dauer von drei Tagen möglich, sofern sie in Zusammenhang der Sicherstellung des Behandlungserfolges im häuslichen Umfeld des Patienten erfolgt (Sicherungspflege). Die entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege gelten. Folgeverordnungen sind durch den nachbehandelnden Vertragsarzt vorzunehmen. 11 Transport des Patienten Ist ein Krankentransport zulasten einer Krankenkasse nach Durchführung eines Eingriffs gemäß 115b SGB V notwendig, ist er von dem Krankenhausarzt unter Beachtung der Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils gültigen Fassung anzuordnen. 12 Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht Die datenschutzrechtlichen Vorschriften und die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. A 1516 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012

9 13 Vordrucke Soweit Vordrucke erforderlich sind, werden die für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarten Formulare verwendet. Sie werden den Krankenhäusern von den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt. 14 Facharztstandard Ärztliche Leistungen gemäß 115b SGB V werden nach dem jeweilig zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard erbracht. Danach sind die ärztlichen Leistungen gemäß 115b SGB V nur von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens zu erbringen. Werden die im Katalog nach 3 aufgeführten ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffe nach 7 Absatz 4 auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht, so ist das Krankenhaus für die Einhaltung des Facharztstandards verantwortlich. 15 Qualitätssicherung Leistungen des Katalogs nach 115b SGB V, für die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 135 SGB V existieren, sind auch unter den gleichen Maßgaben im stationären Bereich zu erbringen. Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V und nach 137 Absatz 1 Satz 1 SGB V sind zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von Hygienekontrollen, die Einhaltung der weiteren Strukturqualität sowie auch die Einhaltung von Frequenzregelungen. Frequenzregelungen sind arztbezogen zu erfüllen, wobei alle Leistungen, unabhängig zu wessen Lasten und in welcher Behandlungsform diese erbracht wurden, Anrechnung finden können, insbesondere im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit nach 7 Absatz 4. Leistungen, die unter unmittelbarer Aufsicht und Weisung von Fachärzten mit der Möglichkeit des unmittelbaren Eingreifens erbracht werden, können von diesen auf die eigene Leistungsfrequenz angerechnet werden. 16 Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit Die Vertragspartner werden Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit bei Eingriffen gemäß 115b SGB V in einer gesonderten Vereinbarung treffen. 17 Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft Soweit über die Bewertung der im Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (Anlage) aufgeführten Leistungen zu beraten ist, können Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft an Sitzungen des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses teilnehmen. Dazu ergeht jeweils im Rahmen der üblichen Fristen vor der geplanten Sitzung des Arbeitsausschusses eine entsprechende Einladung durch die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. 18 Abrechnungsverfahren (1) Es ist nur eine Rechnung zulässig, die sämtliche abrechenbare Leistungen der ambulanten Operation oder des sonstigen stationsersetzenden Eingriffs gemäß der Anlage sowie gegebenenfalls der 4, 5, 6 und 9 umfasst. Einbehaltene Zuzahlungen gemäß 28 Absatz 4 SGB V sind gesondert auszuweisen. Der Rechnungsbetrag ist um einbehaltene Zuzahlungen zu bereinigen. (2) Erfolgen die ambulante Operation, der sonstige stationsersetzende Eingriff oder die anästhesiologische Leistung/Narkose durch einen Vertragsarzt im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit nach 7 Absatz 4, so sind seine Leistungen vom Krankenhaus in Rechnung zu stellen. Die lebenslange Arztnummer des Vertragsarztes ist auf der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen. Eine gesonderte Vergütung des Vertragsarztes erfolgt in diesem Fall weder durch die Krankenkasse noch durch die Kassenärztliche Vereinigung. (3) Erfolgt die ambulante Operation oder der sonstige stationsersetzende Eingriff durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt, sind seine Leistungen ausschließlich nach den vertragsärztlichen Regelungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Die Leistung des Belegarztes nach 3 sowie die lebenslange Arztnummer des Belegarztes sind auf der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. (4) Die Leistungen aus dem Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe und gegebenenfalls der 4, 5, 6 und 9 dieses Vertrages werden dem Krankenhaus von der für die Patienten zuständigen Krankenkasse vergütet. (5) Nach Abschluss des Falles einer ambulanten Operation wird der zuständigen Krankenkasse innerhalb von vier Wochen eine Rechnung übersandt. Als Versandtag gilt der Tag der Absendung der Rechnung. Ist der letzte Tag der Vier-Wochen-Frist ein arbeitsfreier Tag, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Arbeitstag. (6) Die Krankenkassen haben die Rechnung innerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrags an ein Geldinstitut oder der Versendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. 19 Datenübermittlung (1) Die zugelassenen Krankenhäuser haben den Krankenkassen die Daten nach 301 SGB V zu übermitteln. (2) Für die Abrechnung der Leistungen gemäß diesem Vertrag sind auf den Abrechnungsunterlagen zwingend Diagnosen und Prozeduren in der jeweils gültigen Fassung gemäß 301 Absatz 2 SGB V kodiert anzugeben. 20 Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems Die Vertragspartner beabsichtigen, die Umstellung der Abrechnungspositionen für die Eingriffe gemäß 115b SGB V auf ein vollständig pauschaliertes Entgeltsystem vorzunehmen. Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012 A 1517

10 21 Anpassung der Operationenschlüssel Die Vertragspartner vereinbaren, die erforderlichen Anpassungen der Operationen und sonstigen Prozeduren (OPS) im Katalog der Eingriffe gemäß 115b Absatz 1 SGB V vorzunehmen. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, stellen die Vertragspartner spätestens vier Wochen nach Vorabbekanntgabe des OPS eine gemeinsame Liste von Sachverständigen auf, die im Wege der Schlichtung zu offenen Fragen Stellung nehmen sollen; jeder Vertragspartner kann einen Sachverständigen benennen. Kommt es zu keiner Einigung über die Person des Sachverständigen, entscheidet innerhalb einer Woche das Los, welcher Sachverständige den Auftrag erhält, die Anpassung des OPS innerhalb von vier Wochen zu erstellen. Die Kosten der Beauftragung tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Soweit die Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen den Sachverständigenvorschlag annehmen oder sich einvernehmlich auf Änderungen des Sachverständigenvorschlags einigen, gilt der Vorschlag des Sachverständigen als abgelehnt. 22 Geltung des Vertrages Der Vertrag tritt am in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum oder eines jeden Jahres durch einen der drei Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Die Partner erklären ihre Bereitschaft, innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Kündigung an der Verabschiedung eines Anschlussvertrages mitzuwirken. 23 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit bedacht hätten. Berlin, Das Unterschriftsverfahren zu diesem Vertrag wurde eingeleitet und ist bereits abgeschlossen. Mitteilungen Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 29. Sitzung am 19./25. Juni 2012 mit Wirkung zum 30. Juni 2012 einen Beschluss über das zur Ermittlung der diagnosebezogenen bzw. demografischen Veränderungsraten zu verwendende Klassifikationsmodell für das Jahr 2013 gemäß 87a Abs. 5 SGB V gefasst. Der Beschlusstext einschließlich einer Anlage bezüglich der technischen Einzelheiten zu den Festlegungen zur Berechnung von Veränderungsraten gemäß 87a Abs. 5 SGB V im Jahr 2012 sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Mitteilungen Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassung) der 271., 272., 275. und 278. Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner veröffentlicht. Nach Abschluss der Unterschriftsverfahren ist der Vorbehalt zu der jeweiligen Veröffentlichung damit gegenstandslos. Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassung) der 271., 272. und 275. Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos. Terminankündigungen Fortbildungsveranstaltungen 2012/2013 der AkdÄ in Kooperation mit den jeweiligen Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen Weimar, , Uhr Uhr Tagungsort: KV-Thüringen Düsseldorf, , Uhr Uhr Tagungsort: ÄK-Nordrhein Hamburg, , Uhr Uhr Tagungsort: ÄK-Hamburg Halle, , Uhr Uhr Themen: Neue Arzneimittel 2011/2012 eine kritische Bewertung, Prof. Schwabe, Heidelberg Neue Antikoagulantien in der Therapie des Vorhofflimmerns, Prof. Pötzsch, Bonn Aktuelle Themen und interessante Verdachtsfälle aus der Pharmakovigilanz, Dr. Stammschulte, Berlin Arzneimitteltherapiesicherheit: Eine Herausforderung im Alltag, Dr. Aly, Berlin Die Teilnahme ist kostenfrei, als Fortbildungsveranstaltungen anerkannt. Auskunft: Karoline Luzar, AkdÄ, karoline.luzar@akdae.de, A 1518 Deutsches Ärzteblatt Jg. 109 Heft Juli 2012

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