Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung. Facilités de voyage pour voyageurs avec un handicap
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1 Schweizerische Transportunternehmen Entreprises suisses de transport Imprese svizzere di trasporto Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung Facilités de voyage pour voyageurs avec un handicap Facilitazioni di viaggio per viaggiatori con un handicap Ausgabe: Edition: Edizione:
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3 Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkungen Anwendungsbereich Allgemeine Bestimmungen Begriff Fahrvergünstigung Fahrausweise Ausweiskarte Allgemeines Ausfertigung Fahrvergünstigung für Familien Erstattungen Missbrauch Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten Fahrvergünstigung für Nutzhunde Angebot Ausgabe der Ausweise Berechtigte Geltungsdauer Unregelmässigkeiten Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap Allgemeine Bestimmungen Ausgabe und Kontrolle Geltungsdauer Sortiment Registrierung Versand Serviceleistungen Muster Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung Ärztliches Attest Spezialkleber TCV Ausweiskarte für Blindenführhunde Ausweis für Lawinenhundeführer Ausweiskarte für Hilfshunde Ausweiskarte für Rettungshunde...7 I
4 II
5 0 Vorbemerkungen Für die Beförderung der auf Grund der «Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer Behinderung» berechtigten Personen gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der Allgemeine Personentarif (Tarif 600) T Vorbemerkungen 1
6 2 T Vorbemerkungen
7 1 Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich des Tarifs entspricht demjenigen des Abschnittes 1 des Tarifs T Anwendungsbereich 1
8 2 T Anwendungsbereich
9 2 Allgemeine Bestimmungen 20 Begriff In der Schweiz wohnhafte Reisende mit einer Behinderung, die gemäss «Aerztlichem Attest» bei Reisen auf eine Begleitperson und/oder auf einen Blindenführhund angewiesen sind, können die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung beanspruchen. 21 Fahrvergünstigung Für seine Reise in 1. oder 2. Klasse ist der Bezugsberechtigte ermächtigt eine Begleitperson, einen Blindenführhund oder beides unentgeltlich mitzunehmen. Der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitze eines gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrvergünstigung kann nur mit einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Ziffer 3 beansprucht werden Platzreservationen und Zuschläge sowie die Beförderung von Gepäck und Velos sind sowohl von Reisenden mit einer Behinderung wie von Begleitpersonen zu bezahlen Blindenführhunde sind am besonderen Geschirr und an der besonderen Plakette erkennbar Die Reise ist gemeinsam auszuführen. Die Begleitperson ist verpflichtet, dem Reisenden mit einer Behinderung während der ganzen Reise behilflich zu sein und ihm beim Ein, Aus und Umsteigen beizustehen Die Fahrvergünstigung wird nur gewährt, wenn die Begleitperson in der Lage ist, die Pflichten während der Reise gegenüber dem behinderten Reisenden zu erfüllen. 22 Fahrausweise Als Fahrausweise im Sinne der Ziffer 21.00, gelten alle gültigen Fahrausweise T Allgemeine Bestimmungen 1
10 2 T Allgemeine Bestimmungen
11 3 Ausweiskarte 30 Allgemeines Der Reisende mit einer Behinderung hat sich für die Abgabe der Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Muster, siehe Anhang) an die für seinen Wohnsitz zuständige Stelle gemäss Ziffer 7 zu wenden. Das zuständige Amt übermittelt dem Gesuchsteller ein Formular «Aerztliches Attest» (Muster, siehe Anhang) und lädt ihn ein, dieses auf eigene Kosten von einem Arzt ausfüllen zu lassen. Nach Erhalt des durch den Arzt ausgefüllten aerztlichen Attests, kann der Reisende mit einer Behinderung das Gesuch an das zuständige Amt richten. Er hat eine neue Passfoto beizulegen (Höhe des Kopfbildes wenigstens 2 cm) Die Formulare «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form d) können unter folgender Internet Adresse im Absatz «Fahrvergünstigung» unter «wichtige Dokumente» heruntergeladen und ausgedruckt werden Die Formulare «Ausweiskarten für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.62dfi) «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form d) Spezialkleber TCV (Form dfi) können von den Amtsstellen schriftlich, mit Angabe der Form Nr., unter folgender e Mail Adresse unentgeltlich bestellt werden: handicap@sbb.ch Die Ausweiskarten werden durch die zuständigen Aemter gegen Vorweisung des vollständig und in zustimmendem Sinne ausgefüllten aerztlichen Attests erstellt. Andere ärztliche Zeugnisse oder Erklärungen dürfen nicht anerkannt werden Die zur Ausstellung von Ausweiskarten ermächtigten Aemter haben die aerztlichen Atteste während der Geltunsdauer der Ausweiskarte aufzubewahren und zur Verfügung der Division Personenverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern zu halten. 31 Ausfertigung Die Ausweiskarten sind genau nach Vordruck mit Schreibmaschine, Kugelschreiber oder Tinte auszufüllen und mit Stempel und Unterschrift des Ausstellers zu versehen Die Fotografie des Reisenden mit einer Behinderung ist in der Ausweiskarte an der dafür vorgesehenen Stelle einzukleben. Sie ist mit dem Stempel des zuständigen Amtes abzustempeln. Der Stempel ist so anzubringen, dass ein Teil auf die Fotografie und der andere Teil auf die Ausweiskarte zu liegen kommt Sofern im aerztlichen Attest die Ziffer 3c mit "Ja" beantwortet ist, ergänzen die Ausgabestellen die Ausweiskarte, in der vordefinierten Fläche unterhalb der Kartennummer mit dem blauen Spezialkleber (Form SBB 82.63dfi): Berechtigt gemäss TCV Auf Grund dieses Vermerks werden durch die Verkaufsstellen Billette mit der Fahrvergünstigung für Blinde und Reisende im Rollstuhl gemäss SCIC NRT abgegeben. Der Spezialkleber (Form SBB 82.63dfi) lautet bis T Ausweiskarte 1
12 auf weiteres auf die alte Bezeichnung TCV Der Bezugsberechtigte hat die Ausweiskarte vor der Benützung mit Kugelschreiber oder Tinte zu unterzeichnen. Sie ist bei jeder Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen Durch Aenderungen werden die Ausweiskarten ungültig. Adressänderungen dürfen jedoch vorgenommen werden Die Ausweiskarte hat eine Geltungsdauer von längstens vier Jahren. Sie wird auf Beginn jedes vierten Kalenderjahres in einer anderen Farbe erneuert. Die Geltungsdauer und die Farbe der Ausweiskarte werden jeweils im öv INFO bekanntgegeben Erneuerung der Ausweiskarte: Die zuständige Ausgabestelle darf eine Ausweiskarte nur aufgrund eines neuen oder aufgrund eines bereits bei ihr hinterlegten aerztlichen Attests erneuern. Sie ist jedoch befugt, in jedem Falle ein neues aerztliches Attest zu verlangen. 2 T Ausweiskarte
13 4 Fahrvergünstigung für Familien Die Fahrvergünstigung für Familien gemäss Tarif kann gleichzeitig mit der Fahrvergünstigung gemäss Tarif gewährt werden. Es ist jedoch mindestens ein Fahrausweis erforderlich (keine Gratisfahrt aller Teilnehmer) T Fahrvergünstigung für Familien 1
14 2 T Fahrvergünstigung für Familien
15 5 Erstattungen Fahrausweise, die infolge Fehlens der Ausweiskarte gelöst wurden, werden nicht erstattet T Erstattungen 1
16 2 T Erstattungen
17 6 Missbrauch Bei Missbrauch, wird die Ausweiskarte zurückgezogen und der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson als Reisender ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Nebst dem Fahrpreis für die in Frage kommende Strecke ist der im Tarif 600 vorgesehene Zuschlag zu bezahlen Der Missbrauch ist der vorgesetzten Stelle schriftlich zu melden. Die zurückgezogene Ausweiskarte ist dem Bericht beizulegen Bei unrechtmässiger Ausstellung und Abgabe von Ausweiskarten haftet neben dem Inhaber des Ausweises auch die zuständige Ausgabestelle, die den Ausweis ausgestellt hat T Missbrauch 1
18 2 T Missbrauch
19 7 Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten Kanton Ausgabestelle Aargau Appenzell AR Appenzell IR Basel Landschaft Basel Stadt Bern Fribourg Genève Glarus Graubünden Jura Luzern Neuchâtel Nidwalden Obwalden St. Gallen Schaffhausen Schwyz Solothurn Thurgau Ticino Uri Wallis Vaud Zug Zürich Departement für Bildung, Kultur und Sport, Aarau IV Stelle Appenzell Ausserrhoden, Herisau Kantonale IV Stelle, Appenzell Volkswirtschafts und Gesundheitsdirektion, Liestal IV Stelle Basel Stadt, Basel 10 Regierungsstatthalterämter Service de l'action sociale, Fribourg Service des prestations complémentaires SPC, Genève Kantonales Sozialamt, Glarus IV Stelle Kt. Graubünden, Chur Service cantonal de l'action sociale, Delémont IV Stelle des Kantons Luzern, Luzern Caisse cantonale neuchâteloise de compensation, Neuchâtel IV Stelle Nidwalden, Stans IV Stelle Obwalden, Sarnen IV Stelle SVA St. Gallen, St. Gallen Kantonales Sozialamt, Schaffhausen IV Stelle Schwyz, Ibach 4 Oberämter 8 Bezirksämter Istituto delle assicurazioni sociali, Servizio prestatzioni, Bellinzona IV Stelle Uri, Altdorf 14 Präfekten 10 préfectures IV Stelle Zug, Zug 12 Statthalterämter T Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten 1
20 2 T Kantonale Ausgabe der Ausweiskarten
21 8 Fahrvergünstigung für Nutzhunde 80 Angebot Als Nutzhunde werden Hunde bezeichnet, welche eine Arbeit im Dienste des Menschen verrichten oder dazu ausgebildet werden. Darunter fallen im Besonderen Blindenführhunde, Rettungshunde, Katastrophenhunde, Lawinenhunde, Sanitätshunde und Sprengstoffspürhunde Nutzhunde werden in 1. und 2. Klasse unentgeltlich befördert. Zuschlagspflichtige Züge/Wagen: es sind keine Zuschläge zu bezahlen Die Vergünstigung wird aufgrund spezieller Ausweiskarten gewährt (Muster siehe Ziffern 103 bis 106) Als Nutzhunde mit Ausweiskarte gelten: Blindenführhunde in Ausbildung und Zuchthunde einer schweiz. Blindenführhundeschule Lawinensuchhunde Hilfshunde Rettungshunde Die Begleitpersonen von Nutzhunden müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist bei der Kontrolle zusammen mit der Ausweiskarte vorzuweisen. 81 Ausgabe der Ausweise Ausweiskarten für Nutzhunde können durch in der Schweiz oder Lichtenstein ansässige Organisationen ausgegeben werden. Gesuche sind an folgende Adresse zu richten: Verband öffentlicher Verkehr ch direct Dählhölzliweg Bern 6 Organisationen (resp. deren Nutzhunde) welche Ausweiskarten für Nutzhunde ausgeben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Nutzhunde müssen im Dienste der Allgemeinheit tätig sein. Ihre Leistung muss (im Ereignisfall) von jedermann in Anspruch genommen werden können, resp. kann jedermann zu Gute kommen. Einzige Ausnahme bilden die Blinden und Hilfshunde, welche eine Leistung nur für ihren Besitzer, für namentlich bezeichnete Einzelpersonen oder für einen eingeschränkten Benutzerkreis erbringen. Die Antragsteller (resp. die Hundehalterinnen/Hundehalter) müssen in einer juristischen Person (Firma, Verband, Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, usw.) zusammengeschlossen sein. Auf das Gesuch von Einzelpersonen wird nicht eingetreten. Die juristische Person muss als gemeinnützige Organisation anerkannt sein und von den kantonalen Steuerbehörden von der Steuer befreit sein (Kopie des Schreibens der Steuerbehörden ist ch direct vorzulegen). Die Organisation muss mindestens 25 Nutzhunde betreuen. Für Organisationen, welche weniger als 25 Nutzhunde betreuen, besteht die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen um die Mindestgrösse von 25 Nutzhunden zu erreichen. Dabei ist eine einzige Organisation gegenüber ch direct für die Einhaltung der Bestimmungen haftbar. Druck und Distributionskosten der Ausweiskarten für Nutzhunde werden von der ausgebenden Organisation getragen. Das Layout der Ausweiskarten für Nutzhunde wird von ch direct vorgegeben und genehmigt. Die ausgebenden Organisationen teilen ch direct einmal jährlich die Anzahl sich in Umlauf befindlicher Ausweiskarten für Nutzhunde mit. Erfüllen die Antragssteller oben stehende Voraussetzungen nicht, wird in keinem Fall eine Fahrvergünstigung für Nutzhunde gewährt T Fahrvergünstigung für Nutzhunde 1
22 81.01 Ausweiskarten für Nutzhunde werden durch folgende Organisationen ausgegeben: Blindenhunde: Lawinenhunde: Hilfshunde: Rettungshunde: Schweizerische Schulen für Blindenführhunde Schweizer Alpen Club (SAC) Schweizerischer Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte Schweizerischer Verein für Katastrophunde REDOG 82 Berechtigte Halter von Nutzhunden, die durch schweizerische Organisationen ausgebildet werden oder für solche Organisationen im Einsatz stehen. 83 Geltungsdauer Die Ausweiskarte ist während der Ausbildung oder der Einsatzzeit des Nutzhundes gültig. 84 Unregelmässigkeiten Durch nachträgliche Aenderungen wird die Ausweiskarte ungültig. Adressänderungen sind jedoch zulässig Bei Missbrauch der Ausweiskarte für Nutzhunde gilt die Ziffer 6 sinngemäss. 2 T Fahrvergünstigung für Nutzhunde
23 9 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap 90 Allgemeine Bestimmungen Für die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap gelten, sofern nachstehend keine anderen Bestimmungen festgelegt sind, die Vorschriften der Tarife 600, 600.3, und 654 sinngemäss. Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 können eine telefonische Billettbestellung über die Telefonnummer vornehmen Ausgabe und Kontrolle Die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap kann frühestens 24 Stunden vor dem Antritt der Reise vorgenommen werden. Bei der Kontrolle der Fahrausweise muss der Kunde, welcher eine telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap vorgenommen hat, die Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 unaufgefordert vorweisen. Daneben nennt er dem Kontrollpersonal die Grundkartennummer seines persönlichen Abonnements oder diejenige Nummer, welche bei der vorgängigen Registrierung zugeteilt wurde. Alternativ kann der Reisende mit einer Behinderung auch seinen Namen und Vornamen dem Kontrollpersonal nennen Geltungsdauer Die Geltungsdauer der über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap bezogenen Fahrausweise ist in den Tarifen 600 und 654 geregelt. Ohne gegenteilige Angaben bei der Bestellung durch den Reisenden mit Handicap ist der Fahrausweis ab dem Bestellzeitpunkt gültig Sortiment Das über die telefonische Billettbestellung verfügbare Sortiment umfasst folgende Artikel: Billette für eine einfache Fahrt Billette für eine Hin und Rückfahrt Billette für eine Rundfahrt Ergänzungsbillette für Streckenwechsel Ergänzungsbillette für Klassenwechsel einfacher Fahrt City Ticket gemäss Tarif Tageskarte zum Halbtax (Artikel 361) 9 Uhr Tageskarten zum Halbtax (Artikel 8242) Tagesklassenwechsel (Artikel 456) Klassenwechsel ab 9 Uhr (Artikel 8243) Das für eine telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap verfügbare Sortiment der integralen Verbunde wird in den jeweiligen Tarifen der Verbunde definiert T Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap 1
24 90.4 Registrierung Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 können durch Prisma2 Verkaufsstellen nach den Bestimmungen im Tarif 654, Kapitel 15 für den Bezug von Fahrausweisen über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap vorgängig in der Kundendatenbank KUBA erfasst werden. Die Erfassung ist auch möglich, wenn sie kein KUBA Abonnement besitzen oder erwerben Versand Das Contact Center Brig sendet dem Kunden das Billett am ersten aufgedruckten Geltungstag als Quittung per Post zu. Die versendeten Fahrausweise tragen auf der Vorderseite den Aufdruck Erstattung abgelehnt und sind mit einem Diagonalstrich gekennzeichnet. Auf der Rückseite tragen sie den Vermerk Benützt. Die Fahrausweise sind zur Fahrt ungültig Serviceleistungen Serviceleistungen für Fahrausweise welche über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap erworben wurden, werden einzig durch das Contact Center Brig vorgenommen. 2 T Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap
25 10 Muster 100 Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung Format A6 format A6 formato A T Muster 1
26 101 Ärztliches Attest T Muster
27 102 Spezialkleber TCV (blau / bleu / azzurro) T Muster 3
28 103 Ausweiskarte für Blindenführhunde (Format A6) (format A6) (formato A6) 4 T Muster
29 104 Ausweis für Lawinenhundeführer (Format 85.7 x 54 mm) Mitgliederausweis SAC mit Piktogramm "Hund" (Format 85,7 x 54 mm) Cartes de membres CAS avec le pictogramme «Chien» (formato 85,7 x 54 mm) Tessera di membro CAS con pittogramma Cane T Muster 5
30 105 Ausweiskarte für Hilfshunde (Format A6) (format A6) (formato A6) 6 T Muster
31 106 Ausweiskarte für Rettungshunde (Format A6) (format A6) (formato A6) T Muster 7
32 8 T Muster
T Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung
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