S a t z u n g des Landesmotorsportfachverbandes Sachsen-Anhalt (LMFV SA) e.v.

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1 S a t z u n g des Landesmotorsportfachverbandes Sachsen-Anhalt (LMFV SA) e.v. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr (1) Die am gegründete Vereinigung trägt den Namen Landesmotorsportfachverband Sachsen-Anhalt (LMFV SA) e.v.. Die Vereinigung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Magdeburg unter der Reg.-Nr eingetragen. (2) Sitz und Gerichtsstand ist Magdeburg. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Ziele der Vereinigung (1) Die Vereinigung dient und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die religiöse oder politische Betätigung sowie die Verfolgung von Erwerbszwecken sind ausgeschlossen. (3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke ver - wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Ver - gütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. (4) Die Vereinigung strebt an: a) den Zusammenschluss und die Betreuung der gemeinnützigen b) Motorsportvereine und -verbände des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder, die Förderung und Pflege der Interessen des Motorsports in allen Disziplinen, c) die Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die der Förderung des Motorsports dienen sowie die Beteiligung daran, d) die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und sportliche Jugendpflege innerhalb der Abteilungen, e) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen mit dem Motorsport zusammenhängenden Fragen, die Erteilung rechtlicher und

2 technischer Ratschläge an Mitglieder, d) die Vertretung des Motorsports gegenüber allen Behörden und Institutionen e) im Land Sachsen-Anhalt, bei der Presse und allen Verwaltungsstellen, g) die Einhaltung und Kontrolle des Umweltschutzes im Motorsport, h) die Vertretung des Motorsports im LSB unter Einhaltung der Satzung und der Ordnungen. i) die Vertretung des Motorsports im Spitzenverband, dem Deutschen Motorsportbund (DMSB) e.v. j) die Überwachung der Einhaltung der DMSB-, DSB-, FIM- und FIA- Regularien und Satzungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Betreuung von Wettbewerben, insbesondere Jugendwettbewerben, b) Förderung von Landesmeisterschaften, Koordinierung von motorsportlichen Veranstaltungen, c) Ausbildung von Sportwarten im Motorsport durch Lehrgänge und praktische Ausbildung, d) Förderung der Planung und Betreuung von Sportstätten für den Motorsport, e) Förderung von Veranstaltungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. 3 Mitgliedschaft I. Ordentliche Mitglieder: (1) Mitglieder der Vereinigung können alle gemeinnützigen Motorsportverbände und gemeinnützige Vereine werden, die Motorsport und Breitensport betreiben, ihren Sitz und ihren Wirkungsbereich in Sachsen-Anhalt haben. (2) Die Aufnahme der Vereine muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Im Falle einer Ablehnung, sind Gründe nicht anzugeben. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, spätestens zum jeden Jahres per Einschreiben, zum Ende des Geschäftsjahres oder durch den Verlust der Gemeinnützigkeit.

3 II. Ehrenmitglieder Durch einstimmigen Beschluß des Präsidiums kann Personen, die sich um den Motorsport in Sachsen-Anhalt besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. III. Fördermitglieder Personen, Firmen und Institutionen, die den Motorsport fördern, können Fördermitglieder der Vereinigung werden, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. 4 Beiträge Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 5 Organe der Vereinigung Organe der Vereinigung sind: 1. die Mitgliederversammlung / JHV 2. das Präsidium. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. 6 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie findet alljährlich im ersten Kalender-Halbjahr statt. Ort und Zeit bestimmt das Präsidium. (2) Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere: a) die Beratung und Beschlußfassung über die zu erfüllenden Aufgaben, b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Präsidiums, c) die Wahl des Präsidiums, der Beisitzer und der Kassenprüfer, d) die Einsetzung von Ausschüssen, e) Satzungsänderungen, f) die Entscheidung über die Auflösung der Vereinigung. (3) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch das Präsidium zu erfolgen. Sie ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.

4 (4) Anträge, die auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium eingegangen sein. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung. Anträge für Satzungsänderungen müssen mindestens zehn Tage vor der Hauptversammlung zusammen mit einer entsprechenden Nachtrags-Tagesordnung den Mitgliedern zugestellt sein. (5) Die Mitgliedsvereine erhalten zur Mitgliederversammlung je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme, die sie auf einen oder mehrere Delegierte aufteilen können. Die Mitglieder der Präsidien der Mitgliedsverbände und die Mitglieder des Präsidiums des Landesfachverbandes sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt. (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Präsidium es für erforderlich hält oder dies von mindestens 33 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen JHV. 8 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus: a) dem geschäftsführenden Präsidium - Präsident - 2 Vizepräsidenten - Schatzmeister b) den Mitgliedern - Sportleiter - Referent für Umweltschutz - Referent für Verkehrssicherheit - Vorsitzender der Motorsportjugend Beisitzer können bei Bedarf gewählt werden. Personalunion bezüglich zweier Posten ist zulässig, mit Ausnahme des geschäftsführenden Präsidiums. (2) Vertretungsberechtigter Vorstand sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Es vertreten jeweils 2 Personen des geschäftsführenden Präsidiums gemeinsam die Vereinigung. (3) Das Präsidium wird von der Hauptversammlung mit Mehrheit der anwesenden

5 stimmberechtigten Mitglieder für 4 Jahre gewählt, und zwar alle zwei Jahre abwechselnd für die Gruppen I und II. Die gewählten Mitglieder üben ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl aus. Gruppe I : Gruppe 2 : - Präsident - Schatzmeister - Referent für Umweltschutz - Referent für Verkehrssicherheit - 2 Vizepräsidenten - Sportleiter - Vorsitzender der Motorsportjugend (Bestätigung) - Beisitzer (4) Die Mitglieder des Präsidiums erhalten ihre Aufgabengebiete vom geschäftsführenden Präsidium zugeteilt. (5) Bei Abstimmungen des Präsidiums, bei denen sich Stimmengleichheit ergibt, entscheidet die Stimme des Präsidenten. 9 Obliegenheiten des Präsidiums (1) Zu den Obliegenheiten des geschäftsführenden Präsidiums gehören: a) die gesamte Geschäftsführung der Vereinigung b) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung c) der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen d) die Einstellung des Geschäftsführers und anderer Mitarbeiter. (2) In wichtigen Angelegenheiten, die an sich der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, ist das Präsidium in dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, auch berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung. (3) Das Präsidium ist bei Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder die Einberufung beantragen. Es ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. (3) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied aus dem Präsidium aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied kommissarisch durch das Präsidium berufen werden. (5) Jedes Mitglied des Präsidiums kann vorzeitig durch eine außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. (6) Die Mitglieder des Präsidiums sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

6 10 Kassenprüfer Die Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Vereinigung in finanzieller Hinsicht wird von 2 Kassenprüfern durchgeführt, die alle 2 Jahre von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in alle Akten und Unterlagen der Vereinigung zu nehmen. Sie sind verpflichtet, dem Präsidium und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Präsidiums zu beantragen. Sie dürfen in der Vereinigung kein anderes Amt ausüben. 11 Wahlen und Abstimmungen (1) Wahlen, Wahlvorschläge und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 25% der persönlich anwesenden Mitglieder sind sie in jedem Fall geheim durchzuführen. (2) Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt bzw. derjenige Antrag als angenommen, der die Mehrheit an Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhielt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Eine erneute Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 12 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Beschlußfassung ist nur möglich, wenn die Tagesordnung der be - schlußfassenden Versammlung einen Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung enthält. 13 Auflösung der Vereinigung (1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. (2) Die die Auflösung beschließende Versammlung bestellt zwei Liquidatoren. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 14 Motorsportjugend (MSJ) (1) Der Motorsportjugend Sachsen-Anhalt gilt die besondere Unterstützung des Landesfachverbandes. (2) Die Jugendgruppen der Ortsclubs im Land Sachsen-Anhalt vereinigen sich in der Motorsportjugend Sachsen-Anhalt. Die MSJ bezweckt die Förde-

7 rung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege. (4) Die MSJ führt und verwaltet sich im Rahmen des Landesfachverbandes selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des LMFV am beraten und beschlossen. In dieser Satzung sind die Änderungen, die von der Hauptversammlung am beraten und beschlossen wurden, eingearbeitet. Die Satzungsänderungen wurde am in das Vereinsregister VR 1395 eingetragen. Magdeburg,

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