12 Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald- Lausitz, Spree-Neiße, Potsdam, Brandenburg an der Havel, Cottbus

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1 Ausschreibung zur Förderung von Integrierten Projekten von Jugendhilfe und Schule zur Vermeidung von Schulabbrüchen bei schulverweigernden Jugendlichen in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg 1. Anliegen und Zielsetzung der Projekte Um zu vermeiden, dass junge Menschen die Schule abbrechen bzw. die Schule ohne Schulabschluss verlassen, fördert das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) im lfd. Schuljahr 2011/12 aus Mitteln des Landes Brandenburg und des Europäischen Sozialfonds (ESF) landesweit 28 integrierte Projekte von Jugendhilfe und Schule zur Vermeidung von Schulabbrüchen bei schulverweigernden Jugendlichen, davon 16 Projekte in der Förderregion Nord/Ost und 12 Projekte in der Förderregion Süd/West. In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 sollen insbesondere bewährte Projekte fortgeführt werden. Ausschreibungszeitraum: Schuljahre 2012/13 und 2013/14 Die Projektlaufzeit endet mit Ablauf des Schuljahres 2013/14 für alle Projekte spätestens am Förderregion betreffende Landkreise/kreisfreie Städte Anzahl der förderbaren Projekte Nord/Ost Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Frankfurt (Oder) 16 Süd/West Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, 12 Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald- Lausitz, Spree-Neiße, Potsdam, Brandenburg an der Havel, Cottbus Die Förderung integrierter Projekte von Jugendhilfe und Schule verfolgt das Ziel, eine qualifizierte Erfüllung der Schulpflicht, den Erwerb der Berufsbildungsreife bzw. eine Berufsorientierung und Berufsvorbereitung für schulverweigernde Jugendliche durch eine individuelle schulische Förderung, sozialpädagogische Begleitung und erlebnispädagogische Angebote zu erreichen. Die am individuellen Bedarf ausgerichtete Unterstützung für schulverweigernde Jugendliche soll bewirken, dass die Zahl der Schulabbrecher reduziert wird und die Berufsorientierung dieser Zielgruppe sowie deren Zugangsvoraussetzungen für Berufsausbildungsmaßnahmen bzw. für den Arbeitsmarkt verbessert werden. Die Projekte richten sich an Schülerinnen und Schüler an Oberschulen und Gesamtschulen, die sich im 9. oder 10. Schulbesuchsjahr befinden. Dabei sind Mädchen bzw. junge Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den schulentlassenen Schülerinnen und Schülern ohne Schulabschluss zu fördern. Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen können in den Projekten gefördert werden, wenn sie voraussichtlich den Abschluss Berufsbildungsreife erreichen und nach der Jahrgangsstufe 8 in eine Klasse der Jahrgangsstufe 8 einer Oberschule oder Gesamtschule wechseln. 2. Projektbeschreibung Da die Zielgruppe neben der schulischen Förderung auch eine intensive sozialpädagogische Unterstützung benötigt, um soziale Defizite auszugleichen, sollen diese Projekte als inte-

2 grierte Projekte von Jugendhilfe und Schule umgesetzt werden. Das heißt, der Projektträger ist dazu verpflichtet, ein mit dem Jugendamt, dem staatlichen Schulamt und der kooperierenden Schule abgestimmtes Konzept zu erarbeiten und dieses in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten umzusetzen. Hierzu soll vom Projektträger ein Projektbeirat eingerichtet werden, in dem als verbindliche Mitglieder die Schulleiterin oder der Schulleiter der kooperierenden Schule, das staatliche Schulamt und das Jugendamt vertreten sind. Aufgabe des Beirates ist die fachliche Begleitung und Beratung bei der Aufgabenerfüllung im Sinne der Konzeption des Kooperationsprojekts. Durch die Kombination von individueller schulischer Förderung (z. B. durch Einzel- bzw. Kleingruppenunterricht, Anwendung alternativer Lernformen, Arbeit mit individuellen Förderplänen, hohen Praxisbezug u.a.) und intensiver sozialpädagogischer Begleitung sollen die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung stabilisiert und in ihrem Selbstvertrauen gestärkt werden. Die schulische Förderung soll in Koppelung mit produktorientierter Arbeit in Werkstätten und Praxislernen an außerschulischen Lernorten erfolgen. Die integrierten Projekte sind als Ganztagsangebote auszugestalten. Ergänzend dazu sollen den Jugendlichen Wahlangebote im Freizeit- und erlebnispädagogischen Bereich als Gruppenangebot oder in Form intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung auch an Wochenenden sowie in den Ferien unterbreitet werden. Auf Grund der zum Teil sehr krisenhaften persönlichen und familiären Lebensumstände der jungen Menschen ist die sozialpädagogische Begleitung sehr stark an deren aktuellen Lebensbezügen auszurichten. Das schließt eine intensive Begleitung und Unterstützung der Familien und die Arbeit mit den Peergroups mit ein. Diese integrierten Projekte sind organisatorisch an eine Stammschule angebunden, wobei die betreffenden Jugendlichen ihre Schulpflicht in diesem Projekt erfüllen, das entweder an der Stammschule oder örtlich außerhalb von der Schule von einem freien Träger der Jugendhilfe /Träger der Jugendberufshilfe durchgeführt wird. Eine Rückführung der Jugendlichen in dem Projekt an eine Regelschule ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Zusammenarbeit zwischen der Stammschule und dem Projektträger ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu regeln. Die Umsetzung erfolgt auf der Basis eines pädagogischen Konzepts. Hierbei sind die geplanten Abweichungen von der Stundentafel zu beschreiben und Ausführungen zur Leistungsbewertung vorzunehmen. Mit dem Projektantrag sollte bereits die Anzahl der im Projekt tätigen Lehrkräfte erwähnt werden. Der Übergang vom Projekt in Ausbildung/Beschäftigung nach Abbruch der Maßnahme bzw. nach regulärer Beendigung des Projekts soll entsprechend dem individuellen Bedarf sozialpädagogisch begleitet werden. 3. Förderung Die Projektförderung erfolgt auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung und des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) aus Mitteln des Landes und des ESF. Die ESF-Fördergrundsätze sind zu beachten: F%C3%B6rdergrunds%C3%A4tze_Brandenburg_ _Version_2_ pdf. Gefördert wird die Teilnahme des einzelnen Schülers oder der einzelnen Schülerin an der Maßnahme. Die Förderung des einzelnen Schülers oder der einzelnen Schülerin im Projekt kann im Hinblick auf das Ende der Förderperiode nur einen Zeitraum von maximal 24 Monaten umfassen. Im Schuljahr 2013/14 können demzufolge nur Schülerinnen und Schüler in dem Projekt gefördert werden, für die mit Ablauf des Schuljahres das Erreichen der Projektziele prognostiziert werden kann. 2

3 Die Projektförderung wird in Form der Fehlbedarfsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung pro Schuljahr beträgt bis zu 25,00 EUR, jedoch nicht mehr als 75 vom Hundert der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben je besetztem Platz und Kalendertag bezogen auf 365 Tage im Kalenderjahr ( ,00 EUR Förderhöchstbetrag). Davon werden bis zu 22,00 EUR pro Kalendertag und besetztem Platz (maximal ,00 EUR) als Grundförderung während eines Schuljahres (365 Tage) und bis zu 3,00 EUR pro Kalendertag und besetztem Platz (maximal ,00 EUR) als zweckgebundene Zuwendung sowohl während eines Schuljahres als auch nach Ende des jeweiligen Schuljahres (365 Tage + bis maximal zum ) gewährt. Förderfähige Ausgaben im Rahmen der Grundförderung sind: projektbezogene Personalausgaben Für ein Projekt mit durchschnittlich 12 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 Personalstellen für sozialpädagogische Fachkräfte und ggf. für weitere pädagogische Begleitung z.b. durch eine/n Werkpädagoge/in, eine/n Erlebnispädagoge/in, für Praxisbegleitung o.a. anerkannt. Darüber hinaus werden anteilige Personalausgaben für eine Verwaltungskraft sowie 1 VZE für im Projekt integrierte Lehrkräfte als zuwendungsfähig anerkannt. Sachausgaben teilnehmerbezogene Aufwendungen. Förderfähige Ausgaben im Rahmen der zweckgebundenen Zuwendung sind: Ausgaben für externe Beratung/ Fortbildung/Supervision der Projektmitarbeiter/innen Personal- und Sachausgaben einschließlich Honorarkosten für die Übergangsbegleitung der Projektteilnehmer/innen nach Abbruch bzw. nach regulärer Beendigung des Projekts. Die Mittel im Rahmen der zweckgebundenen Zuwendung können nur dann abgerufen werden, wenn Ausgaben tatsächlich entstehen und kassenwirksam nachgewiesen werden können. Im Schuljahr 2013/14 können Ausgaben für externe Beratung/Fortbildung/Supervision der Projektmitarbeiter/innen nur bis zum , Ausgaben für die Übergangsbegleitung der Teilnehmer/innen bis maximal zum geltend gemacht werden. Bei nicht voller Auslastung der 12 geförderten Plätze pro Projekt reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Das Projekt ist nicht mehr förderfähig, wenn weniger als 75 % der geförderten Plätze belegt sind (durchschnittlich mindestens 9 belegte Plätze als Untergrenze). Dabei ist ein nicht belegter Platz abrechnungsfähig, wenn eine Belegung innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgt. Die erforderliche nationale Finanzierung des Projekts wird vom Land über die Bereitstellung einer Lehrkraft / von Lehrkräften im Umfang von 26 Lehrerwochenstunden (LWS) sichergestellt. Die Anzahl der im Projekt eingesetzten Lehrkräfte ist auf maximal 4 Lehrkräfte zu begrenzen. Voraussetzung für eine Förderung ist daher, dass die Finanzierung der in dem Projekt integrierten Lehrkraft /Lehrkräfte sowie die im Rahmen der schulischen Förderung erforderlichen Sachkosten in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt und der Schule sichergestellt sind. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den o.g. Zuwendungszweck erfolgt. 3

4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg sowie die einschlägigen Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 v. H. der Zuwendungssumme, höchstens jedoch EUR wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d.h. bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung des Projekts sind die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. 4. Antragsteller Anträge können nur von freien Trägern der Jugendhilfe und Trägern der Jugendberufshilfe gestellt werden, die erwarten lassen, dass entsprechende Projekte in Kooperation mit dem jeweiligen Jugendamt, dem Staatlichen Schulamt sowie der kooperierenden Schule umgesetzt werden können. 5. Verfahren bis 27. April 2012: bis 31. Mai 2012: bis 06. August 2012: Stellen eines Online-Antrages bei der LASA Brandenburg GmbH Fachliche Prüfung der bei der LASA eingegangenen Anträge durch das MBJS (anhand der vom MBJS in 2007 herausgegebenen Qualitätsstandards für Projekte für schulverweigernde junge Menschen in Kooperation von Schule und Jugendhilfe) Bewilligung der vom MBJS positiv bevoteten Anträge durch die LASA Brandenburg GmbH. 6. Zum Antrag und zum einzureichenden Konzept Es ist der unter eingestellte Antragsvordruck zu verwenden. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Konzept entsprechend folgender Gliederung eigene Darstellung des Projektträgers - Darstellung seiner Erfahrung/Kompetenzen (allgemeine und zielgruppenbezogene Kompetenz) sowie seiner Eignung für die Projektdurchführung Aussagen zum Projekt - Regionale Situations- und Problemanalyse - Zielsetzung - Beschreibung der Zielgruppe - Konzeption a) Projektgröße Die Maßnahmen sind zu konzipieren mit durchschnittlich 12 Schülerinnen und Schülern im Projekt. b) Aussagen zur schulischen Förderung der Jugendlichen im Rahmen des Projekts (Curricula, Methoden) 4

5 c) Aussagen zur sozialpädagogischen Begleitung und Unterstützung der Jugendlichen d) Aussagen zur Kooperation im Projekt e) Aussagen zur beabsichtigten Öffentlichkeitsarbeit Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn und zum Abschluss der Maßnahmen nach dieser Förderung vorzusehen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele bzw. Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahme informiert werden. f) Aussagen zum Gender-Mainstreaming Die pädagogischen Konzepte sind geschlechtssensibel auf die besonderen Bedürfnisse und Förderbedarfe von Jungen und Mädchen auszurichten, um allen Teilnehmer/innen gleichermaßen einen Schulabschluss zu ermöglichen. Da i.d.r. Jungen ein stärker ausgeprägtes schulverweigerndes Verhalten als Mädchen zeigen, sind die Maßnahmen konzeptionell überwiegend auf den Förderbedarf von männlichen Jugendlichen auszurichten. Ungeachtet dessen müssen die Konzepte auch auf die Besonderheiten schulverweigernder junger Frauen eingehen. Der Anteil der Mädchen bzw. jungen Frauen in dem Projekt soll mindestens dem Anteil der Schülerinnen an den Schulentlassenen allgemein bildender Schulen ohne Schulabschluss entsprechen. (Der Anteil der männlichen Schüler, die die allgemein bildende Schule ohne Schulabschluss verlassen, liegt bei 75 % und der Anteil der Schülerinnen bei 25 %.) - Grober Ablauf- und Zeitplan zum Phasenverlauf - Geplante quantitative Ergebnisse hinsichtlich der Zielsetzung - Aussagen zur Qualitätssicherung und zum Controlling 2. Stellungnahme des zuständigen Schulamtes zur schulischen Förderung der Jugendlichen in dem Projekt entsprechend dem vorgelegten bzw. aktualisierten Konzept und zur Bereitstellung von 1 VZE im Umfang von 26 LWS für die im Projekt integrierte/n Lehrkraft/Lehrkräfte. In der Stellungnahme ist die Vertreterin oder der Vertreter des staatlichen Schulamtes im Projektbeirat konkret zu benennen. 3. Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes zum regionalen Bedarf (bei Folgeanträgen zum weiteren Bedarf) für ein solches Projekt und zur fachlichen Bewertung der sozialpädagogischen Begleitung der Jugendlichen in dem Projekt entsprechend dem vorgelegten bzw. aktualisierten Konzept. In der Stellungnahme ist die Vertreterin oder der Vertreter des Jugendamtes im Projektbeirat konkret zu benennen. Spätestens mit der ersten Mittelanforderung ist vorzulegen: - eine zwischen dem Projektträger, der Stammschule, dem staatlichen Schulamt und dem Jugendamt abgestimmte Teilnehmerliste, - ein Kooperationsvertrag mit der Stammschule (dieser ist auch bei Folgeanträgen erneut vorzulegen). Zum Ende des jeweiligen Schuljahres spätestens bis zum bzw. bis zum ist dem MBJS ein Sachbericht zum Entwicklungsstand der Projekte vorzulegen. In den Sachberichten sollen insbesondere die erreichten Ergebnisse der Arbeit des Projektbeirats dargestellt werden. 5

6 7. Ansprechpartner Für fachlich-inhaltliche Fragen zur Umsetzung des Landesprogramms: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat 33 Frau Gellrich Tel.: 0331/ Fax: 0331/ Für zuwendungsrechtliche Fragen: LASA Brandenburg GmbH Frau Friedrichs Wetzlarer Straße Potsdam Tel.: 0331/ Fax: 0331/ Zu inhaltlich-konzeptionellen Fragen sowie zu Einzelheiten des Projektaufbaus und der Kooperation mit dem Schulbereich wird eine Beratung empfohlen durch die: Landeskooperationsstelle Schule-Jugendhilfe Benzstr. 8/ Potsdam Ansprechpartnerin: Frau Schettler Tel.: 0331/ Fax: 0331/

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