VERTRAG nach 132 e SGB V
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- Sabine Keller
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1 VERTRAG nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand und der dem der der der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen, Essen IKK Nordrhein, Bergisch Gladbach Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, Münster Knappschaft, Bochum und den Ersatzkassen - Barmer Ersatzkasse - Techniker Krankenkasse - Deutsche Angestellten-Krankenkasse - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - Gmünder Ersatzkasse - GEK - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Hamburg Münchener Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf über die Durchführung von Schutzimpfungen gemäß 20 d Abs. 1 i. V. m. 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 1 von 7
2 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in die Schutzimpfungsrichtlinie aufgenommen wurden. Grundlage für die Übernahme von Schutzimpfungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung ist die nach 92 Abs. 1 Nr. 15 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedete Schutzimpfungsrichtlinie in der jeweils aktuellen Fassung. Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung, Abrechnung und Vergütung der in der Schutzimpfungsrichtlinie empfohlenen Schutzimpfungen (s. Anlage 1). (2) Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind (sog. Reiseschutzimpfungen), es sei denn, dass nach Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen ( 20 d Abs. 1 Satz 2 SGB V). Eine erhöhte berufliche Gefährdung begründet in der Regel keinen Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der Biostoffverordnung besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten Risikos. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Schutzimpfungsrichtlinie verwiesen. (3) Schutzimpfungen, die von den Gesundheitsämtern nach den 19 und 20 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchgeführt werden, sind von diesem Vertrag nicht erfasst. (4) Die postexpositionelle Gabe von Sera oder Chemotherapeutika sowie Impfstoffen im Einzelfall sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. (5) Maßnahmen zur Grippevorsorge, die von einzelnen Krankenkassen und/oder von Betrieben durchgeführt werden, bleiben von diesem Vertrag unberührt. (6) Impfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall sind - soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Verletzung bzw. Exposition betrifft kurative Leistungen und daher nicht Gegenstand dieses Vertrages. Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 2 von 7
3 2 Berechtigte Ärzte (1) Schutzimpfungen nach diesem Vertrag können nur die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte mit Sitz im Bereich der KV Nordrhein erbringen, die nach den berufsrechtlichen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen im Rahmen der Weiterbildung verfügen. Über ihre berufsrechtlichen Zuständigkeiten hinaus dürfen Ärzte Impfungen erbringen zur Grippevorsorge, im Not- und Bereitschaftsdienst sowie zur Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Erkrankungen (z.b. Epidemie/Pandemie nach 20 Abs. 6 und 7 IfSG). (2) Durch Ärztekammern ausgestellte Impfzertifikate gelten als entsprechender Qualifikationsnachweis gemäß Abs Behandlungsausweis Der Berechtigte weist seinen Anspruch durch Vorlage der Krankenversichertenkarte, der elektronischen Gesundheitskarte oder durch Übergabe eines Behandlungsausweises (Abrechnungsschein) nach. 19 BMV-Ärzte bzw. 23 BMV-Ärzte/Ersatzkassen gelten entsprechend. 4 Durchführung und Umfang der Impfleistungen (1) Die Durchführung bzw. Empfehlung von Schutzimpfungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO). Zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zur Aktualisierung der Schutzimpfungsrichtlinie zu treffen ( 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V). Kommt eine Entscheidung nicht termin- oder fristgemäß zu Stande, dürfen insoweit die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von sog. Reiseschutzimpfungen erbracht werden, bis die Richtlinie aktualisiert worden ist ( 20d Abs. 1 Satz 8 SGB V). (2) Schutzimpfungen nach diesem Vertrag sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation durchzuführen. Bei Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 3 von 7
4 der Durchführung sind die von der STIKO gegebenen Hinweise, insbesondere zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen sowie die jeweiligen Fachinformationen des verwendeten Impfstoffes zu beachten. (3) Zu den Leistungen nach diesem Vertrag gehören neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes (bzw. des Arzneimittels) folgende Aufklärungspflichten des impfenden Arztes: die Information über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung Hinweise zu Auffrischimpfungen Die Leistungen nach 1 beinhalten zudem: Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen von möglichen Kontraindikationen Festellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen (4) Für die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder das Erstellen einer Impfbescheinigung gilt 22 Abs. 1 und 2 IfSG, nachfolgende Angaben sind zu dokumentieren: Datum der Schutzimpfung Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs Name der Krankheit, gegen die geimpft wird Name und Anschrift des impfenden Arztes Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes (5) Der Anspruch auf Schutzimpfungen umfasst auch das Nachholen von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sofern der Beginn einer Impfserie innerhalb des Zeitfensters der Tabelle 1 der STIKO stattfindet und der Abschluss dieser Serie erst nach Vollendung des in der Tabelle 1 genannten Alters des Impflings realisiert wird, können auch in diesen Fällen die restlichen Impfungen zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden. (6) Von den Möglichkeiten der Mehrfach- und Simultan-Impfungen soll Gebrauch gemacht werden. (7) Bestandteil der Leistung ist auch der Eintrag in ein ggf. vorliegendes Bonusheft-Checkheft. Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 4 von 7
5 5 Bewertung und Vergütung (1) Die Impfleistungen gemäß 4 werden mit den nachfolgenden Pauschalen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung vergütet: Einfachimpfungen Einfachimpfung Influenza 7,00 Euro 5,80 Euro 2- und 3-fach Impfungen 8,25 Euro 4- bis 6-fach Impfungen 15,00 Euro HPV-Impfung -1. u. 2. Impfung- jede weitere Impfung im selben Arzt-Patienten-Kontakt 7,00 Euro 3. Impfung 11,00 Euro 4,02 Euro. Mit den vorgenannten Pauschalen sind sämtliche im Zusammenhang mit Schutzimpfungen zu erbringende Leistungen abgegolten. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung und Dokumentation gemäß 4 sowie die Verordnung des Impfstoffes und die Durchführung der Impfung. (2) Sind vor Impfungen gegen die in diesem Vertrag, Anlage 1, aufgeführten Erkrankungen Antikörperbestimmungen zur Überprüfung der Immunitätslage erforderlich, so sind diese Untersuchungen Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung. (3) Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Im Behandlungsfall darf bei einer Splittung von Impfstoffen das Honorar für diese Impfungen insgesamt nicht das Honorar übersteigen, das für die Verabreichung eines Kombinations-Impfstoffes mit der höchstmöglichen Anzahl von Einzelantigenen erzielt worden wäre. 6 Abrechnung (1) Die Schutzimpfungen werden kalendervierteljährlich mit den Symbolnummern (SNR) nach der Anlage 2 zu diesem Vertrag mit der KVNo abgerechnet. (2) Die KVNo erfasst diese Leistungen (Vorsorgeleistungen) kalendervierteljährlich im Rahmen der Abrechnung entsprechend Formblatt 3 und stellt diese in Rechnung. Dabei werden die Zahl der Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 5 von 7
6 Leistungen und die dafür anfallenden Kosten getrennt nach Mitgliedergruppen M-F-R ausgewiesen. (3) Die Vergütungen in Euro werden für das jeweilige Quartal im Formblatt 3 gesamt unter der Kontenart 993 nachgewiesen. Der Ausweis erfolgt bis auf die Ebene der Gebührennummer. 7 Impfstoffe Impfstoffe sind grundsätzlich gesondert mittels Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) über Sprechstundenbedarf zu beziehen. Als zuständiger Kostenträger ist die Stelle anzugeben, zu deren Lasten der verordnende Arzt seinen übrigen Sprechstundenbedarf bezieht. Die Markierungsfelder 8 und 9 sind entsprechend zu kennzeichnen. Bei der Beschaffung der Impfstoffe sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie die Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen zur Durchführung von Schutzimpfungen zu beachten. Die KV Nordrhein informiert die Vertragsärzte über den wirtschaftlichen Bezug der Impfstoffe in ihrer Mitgliederzeitschrift. 8 Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag gilt ab und tritt an die Stelle der bisherigen vertraglichen Regelungen der jeweiligen Vertragspartner. (2) Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. (3) Wird der Vertrag über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen zur Durchführung von Schutzimpfungen gemäß der Impfstoffvereinbarung von einem Vertragspartner gekündigt, endet dieser Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. (4) Sofern gesetzliche Änderungen eine Anpassung dieses Vertrages erforderlich machen, verständigen sich die Vertragspartner auf eine fristgerechte Umsetzung. Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 6 von 7
7 Düsseldorf, Essen, Bergisch Gladbach, Münster, Bochum, den Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen IKK Nordrhein Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-Westfalen Knappschaft Heimo-Jürgen Döge Hauptgeschäftsführer Rolf Stadié Direktor vdek Landesvertretung NRW Sieghart Niggemann Leiter der Landesvertretung Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 7 von 7
8 Anlage 1: Aufstellung der zulässigen Impfstoffe gegen folgende Erkrankungen Diphtherie Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) Haemophilus-influenzae Typ b (Hib) Hepatitis A (HA) Hepatitis B (HB) HPV Influenza Masern Meningokokken Mumps Pertussis Pneumokokken Poliomyelitis Röteln Tetanus Varizellen Es gilt die jeweils aktuelle Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SRL). Anlage 1 - Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen ab Seite 1 von 1 KV Nordrhein - Krankenkassen-/verbände NRW
9 Anlage 2 zum Vertrag über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen Abrechnungsregeln Dokumentationsnummer* Impfungen erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige letzte Dosis eines Impfzyklus nach Auffrischungsimpfung Vergütung in Impfserie Fachinformation Diphtherie (Standardimpfung) 89100A 89100B 89100R 7,00 - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie 89101A 89101B 89101R 7,00 Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102A 89102B 89102R 7,00 Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) 89103A 89103B 7,00 - Säuglinge und Kleinkinder Haemophilus influenzae Typ b 89104A 89104B 7,00 Hepatitis A 89105A 89105B 89105R 7,00 Hepatitis B (Standardimpfung) 89106A 89106B 7,00 - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Hepatitis B 89107A 89107B 89107R 7,00 Hepatitis B Dialysepatienten 89108A 89108B 89108R 7,00 Humane Papillomaviren (HPV) 89110A 89110B 89110A zweimal mit 7,00, 89110B mit 11,00 - Mädchen und weibl. Jugendliche Jahre Influenza (Standardimpfung) ,80 - Personen über 60 Jahre Influenza ,80 Influenza nasal 89112N 5,80, außer schweres Asthma: Kinder und Jugendliche (24 Monate bis 17 Jahre) Masern (Erwachsene) ,00 Masern (Kinder) ,00 Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) ,00 - Kinder Meningokokken 89115A 89115B 89115R** 7,00 Anlage 2 zum Vertrag über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen ab Seite 1 von 3
10 Abrechnungsregeln Dokumentationsnummer* Pertussis (Standardimpfung) 89116A 89116B 89116R 7,00 - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Pertussis 89117A 89117B 7,00 Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) 89118A 89118B 7,00 - Kinder bis 24 Monate Pneumokokken (Standardimpfung) ,00 - Personen über 60 Jahre Pneumokokken ,00 - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit - Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) Poliomyelitis (Standardimpfung) 89121A 89121B 89121R 7,00 - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Poliomyelitis 89122A 89122B 89122R** 7,00 Röteln (Erwachsene) ,00 Röteln (Kinder) ,00 Tetanus 89124A 89124B 89124R 7,00 Varizellen (Standardimpfung) 89125A 89125B 7,00 - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen 89126A 89126B 7,00 Diphtherie, Tetanus (DT) (Kinder) 89200A 89200B 8,25 Diphtherie, Tetanus (Td) (Erwachsene) 89201A 89201B 89201R 8,25 Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB) - nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung 89202A 89202B 8,25 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) 89203A 89203B 8,25 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DtaP) 89300A 89300B 8, R 7,00 Anlage 2 zum Vertrag über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen ab Seite 2 von 3
11 Abrechnungsregeln Dokumentationsnummer* Masern, Mumps, Röteln (MMR) im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation ,25 Masern, Mumps, Röteln (MMR) Kinder 89301A 89301B 8,25 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) R*** 8,25 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) R*** 8,25 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) R*** 15,00 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) 89401A 89401B 15,00 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, 89500A 89500B Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) 15,00 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib- HB) 89600A 89600B 15,00 * Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung ; Influenza-Impfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung Bei der Influenzaimpfung von Kindern unter 36 Monaten und bei erstmaliger Influenza-Impfung von Kindern unter 13 Jahren ist die Nummer zweimal zu dokumentieren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 Schutzimpfungsrichtlinie beachten. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. Jede weitere Impfung bei einem Arzt-Patienten-Kontakt wird mit 4,02 vergütet. (Im Rahmen der Abrechnung führt die KV eine automatische Kennzeichnung der betroffenen SNR mit H durch.) Anlage 2 zum Vertrag über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen ab Seite 3 von 3
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en Diphtherie - Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Diphtherie 89100A 89101A 89100B 89101B 89100R 89101R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b - Säuglinge
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Impfen ab neue Abrechnungsnummern
Vertragspolitik und Strategie Telefon: 01805 / 909290-10* Fax: 01805 / 909290-11* [email protected] vus-pessama *0,14 pro Minute für Anrufe aus dem deutschen Festnetz, abweichende Tarife aus Mobilfunknetzen
Letzte Dosis eines Impfzyklus. Fachinformation oder abgeschlossene Impfung A B R 7, A B R 7,18
Anlage en Einfachimpfungen Diphtherie (Standard-) Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Diphtherie Frühsommer-Meningo- Enzephalitis (FSME) Haemophilus influenzae Typ b (Standard-) Säuglinge und Kleinkinder
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Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Stand: Juli 2007 vom 18. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis
Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation
- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer
Diese Impfungen bezahlt die AOK Bremen/Bremerhaven
Die AOK übernimmt die Kosten für alle hier aufgeführten Impfungen. Diese rechnet der Arzt oder Kinderarzt direkt mit der AOK ab. Bei der Übernahme der Impfkosten richten wir uns nach der Schutzimpfungsrichtlinie
Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli. Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli Vom 21. Oktober 2010 Inhaltsverzeichnis A. Tragende Gründe und Beschluss
Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der
Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dresden - vertreten durch den Vorstand - und der pronova BKK, Hannover
Vereinbarung. die ärztliche Verordnung von Impfstoffen. Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken
Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen zwischen Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, 66113 Saarbrücken und AOK Rheinland-Pfalz / Saarland - Die Gesundheitskasse Landesdirektion
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) in der Fassung vom 21 Juni 2007 / 18. Oktober 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger
Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2014
Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2014 in Deutschland 2004/2009/2014 100 2004 2009 2014 Impfquote in 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Diphtherie Tetanus Pertussis
Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2015
Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2015 Impfquote in Impfquote bei den Schuleingangsuntersuchungen in Deutschland 2005/2010/2015 100 2005 2010 2015 90 80 70
Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
Arzneimittelvereinbarung
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK
Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand.
Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen und der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff zwischen
Änderungsvereinbarung. zwischen
Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg
Vereinbarung. zwischen
Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger
Hautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
Der Impfkurs. Eine Anleitung zum richtigen Impfen. Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Jilg
Der Impfkurs Eine Anleitung zum richtigen Impfen Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Jilg 3. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 232 S. Paperback ISBN 978 3 609 51075 0 Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht:
Kündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten
Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft
Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung
Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen )
Stand: 01.01.2013 Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage der Richtlinie
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Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung
Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
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Impfraten bei Kindern und Jugendlichen - aktuelle Ergebnisse der Untersuchungen der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste im Land Brandenburg Abt. Gesundheit im LUGV Strategie in Brandenburg Gesicherte
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