Gesamtübersicht Schutzimpfungen

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1 K V S Gesamtübersicht Schutzimpfungen Aktualisierung der Gesamtübersicht Schutzimpfungen vom 15. Januar 2013 Stand: 26. April 2013

2 Aktuelle Informationen zum Impfen Änderung der Impfübersicht der KVS Mit dem Honorarbrief im Februar erhielten Sie die aktuelle Gesamtübersicht Schutzimpfungen mit dem Stand 15. Januar Aufgrund vertrag - licher Anpassungen und der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) sind folgende Korrekturen notwendig: Seite 5 Besondere Hinweise für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen Alle e für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen sind auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) patientenkonkret zu Lasten des Kommunalen Versorgungsverbandes zu verordnen und dabei das Feld 8 entsprechend zu kennzeichnen. Die Impfungen gegen Hepatitis A Hepatitis B sowie die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A und B werden vom Amtsarzt durchgeführt. Seite 9 Hepatitis B Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen alle 5) 89106A/B zu Lasten dem 11. bis. 14. Lebensmonat Wiederholungsimpf. Standardimpfung Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen 10 Jahre nach Impfung bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes, Impfung im Alter von 9 bis 17 Jahren im Säuglingsalter derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen Hinweis: Die Grundimmunisierung bzw. die Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes sollte so früh wie möglich erfolgen. Seite 2

3 Seite 10 Hepatitis B Indikationsimpfung für Dialysepatienten alle 5) 89108A/B/R zu Lasten Indikationsimpfung Hinweis: Die Indikationsimpfung für Dialysepatienten ist mit den Abrechnungsn 89108A/B/R zu codieren. Seite 11 Humane Papillomaviren Frauen ab vollendetem 18. bis vollendetem 26. Lebensjahr IKK classic, TK zu Lasten (HPV) Satzungsimpfung BIG, Deutsche auf Name des BKK Patienten Möglich für Jungen und Männer mit tetravalentem IKK classic, TK 99791M zu Lasten (Fachinformation beachten) Hinweis: Die Satzungsimpfung HPV für Jungen und Männer mit tetravalentem konnte bisher nur mit der IKK classic vereinbart werden. Bezüglich der Altersempfehlung hat sich die Sächsische Impfkommission (SIKO) im Ärzteblatt Sachsen 1/2013 wie folgt geäußert: Die SIKO empfiehlt, analog dem in erster Linie vorgesehenen Impfalter bei Mädchen und Frauen, auch männliche Jugendliche bevorzugt im Alter von 12 bis 17 Jahren (13. bis 18. Lebensjahr) zu impfen. Seite 11 Influenza nasal sonstige Indikationen, außer schweres Asthma: alle 4), 5) 89112N zu Lasten Indikationsimpfung Kinder und Jugendliche (24 Monate bis 17 Jahre) Hinweis: Im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wurde zusätzlich zu den bisher gültigen Indikationsimpfungen (Abrechnungs 89112) für die nasale Influenzaimpfung die Abrechnungs 89112N vereinbart. Bitte beachten Sie, dass in Sachsen die Grippeimpfstoffe für Pflichtleistungen ausgeschrieben wurden. Seite 3

4 Seite 12 Influenza Versicherte über 50 Jahre bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, 89111S zu Lasten Ersatzkassen Satzungsimpfung Für Kinder (ab vollendetem 6. Lebensmonat), Jugendliche, IKK classic, Erwachsene bis zum vollendeten 60. Lebensjahr TK, KKH Alle Heilfürsorgeberechtigten PVA*, Komm. Vers.- Verband Sachsen Influenza nasal: kann ab vollendetem 2. Lebensjahr bis zur IKK classic 89112S zu Lasten Vollendung des 18. Lebensjahres angewandt werden Hinweis: Die Influenza-Schutzimpfung für Kinder (ab vollendetem 6. Lebensmonat), Jugendliche, Erwachsene bis zum vollendeten 60. Lebensjahr konnte zwischenzeitlich auch für die Techniker Krankenkasse vereinbart werden. Seite 13 Meningokokken Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat, 89114S zu Lasten Ersatzkassen IKK classic Satzungsimpfung Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit IKK classic tetravalentem Konjugatimpfstoff (Serogruppen A, C, W135, Y) PVA* Hinweis: Es erfolgte eine Vereinheitlichung der vertraglichen Regelungen. * Heilfürsorgestellen des Polizeiverwaltungsamtes Seite 4

5 Seite 14 Pneumokokken Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen alle 4), 5) 89118A/B zu Lasten dem 11. bis 14. Lebensmonat mit einem Pneumokokken- Standardimpfung Konjugatimpfstoff Personen über 60 Jahre einmalig mit Polysaccharidimpfstoff alle 4), 5) zu Lasten Hinweis: In der SI-RL ist die einmalige Impfung für Personen über 60 Jahre mit dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff oder dem 13-valenten Konjugatimpfstoff vorgesehen. Bei der Verordnung der e gilt allerdings das Wirtschaftlichkeitsgebot, das in 5 (3) der Impfvereinbarung Sachsen verankert ist. Die Kosten einer Impfdosis Konjugatimpfstoff betragen ein Vielfaches der Kosten einer Dosis Polysaccharidimpfstoff. Seite 17 Rotaviren Ab 7. Lebenswoche (orale Impfung) alle Säuglinge, 99795D zu Lasten im 1. Lebenshalbjahr IKK classic, TK, (dreimalige Gabe) Satzungsimpfung DAK-Gesundheit 99795Z (zweimalige Gabe) Deutsche BKK, 99795D auf Name Knappschaft, (dreimalige Gabe) des Patienten BIG direkt 99795Z gesund (zweimalige Gabe) Hinweis: Die Satzungsimpfung gegen Rotaviren konnte zwischenzeitlich auch mit der DAK-Gesundheit verhandelt werden. Seite 5

6 Seite 18 Varizellen Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter alle 4), 5) 89125A/B zu Lasten zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der Standardimpfung 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres Standardimpfung mit zwei Dosen eines monovalenten Impf- es für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche ohne Varizellen-Anamnese. Nachimpfung nur einmal geimpfter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Hinweis: Die Nachimpfung soll so früh wie möglich erfolgen. Seite 18 Varizellen Indikationsimpfung mit einem monovalenten für alle 4), 5) 89126A/B zu Lasten ein bestimmtes Patientenklientel (siehe Gesamtübersicht) Antikörperbestimmung Indikationsimpfung Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL zu Lasten des (z. B. seronegatives Personal im Gesundheitsdienst) Versicherten Hinweis: Der Nachweis der Seronegativität muss nur im Einzelfall labordiagnostisch erfolgen. Die Bestimmung erfolgt dabei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Seite 20 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Standardimpfung Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren alle 4), 5) zu Lasten Erw. sollen einmalig die nächste Td-Impf. als Tdap erhalten 89303R Hinweis: Bei der Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie, Pertussis und Tetanus handelt es sich um eine Standard- und nicht um eine Indikationsimpfung. Seite 6

7 Übersicht über Primär- und Ersatzkassen im Zusammenhang mit Impfleistungen, die auf der Basis der SIKO-Empfehlungen im Rahmen von Satzungsleistungen erbracht werden können 1. Primärkassen Betriebskrankenkassen (BKK) IKK classic, BIG direkt Gesund Knappschaft (Regionaldirektion Chemnitz) 2. vdek (Verband der Ersatzkassen) BARMER GEK Techniker Krankenkasse DAK Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH HEK Hanseatische Krankenkasse (hkk Erste Gesundheit: Für Versicherte dieser Kasse gelten die Satzungsvereinbarungen für Impfleistungen nicht) Eine Impfleistung beinhaltet: Information über den Nutzen der Impfung Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung Erklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung, sowie über das Erfordernis von Auffrisch- und Wiederholungsimpfungen Erhebung der Impfanamnese, einschließlich Befragung über das Vorliegen von Allergien Erfragen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen Eintragung der erfolgten Impfung im Impfbuch bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung Datum der Schutzimpfung, Indikation, Handelsname und Chargen-Nr. des es, Name, Anschrift, Stempel und Unterschrift des impfenden Arztes Meldung an die datenführende Stelle (vgl. 4 Abs. 3 der Impfvereinbarung Sachsen) Hinweis: Die Satzungsleistungen gelten unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten im gesamten Bundesgebiet. Die entsprechend regional in Sachsen vereinbarten Impf-Abrechnungsn können jedoch nur von sächsischen Ärzten abgerechnet werden. Seite 7

8 Wir empfehlen Ihnen, diese Übersicht Ihrer Gesamtübersicht Schutzimpfungen beizulegen. Anmerkung/Erläuterung zu den farbigen Markierungen: Schutzimpfungen gemäß der SI-RL (STIKO) auf Basis der Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen Schutzimpfungen gemäß SIKO auf der Basis der Impfvereinbarung Sachsen Satzungsleistungen Änderungen sind gelb hervorgehoben Verordnungs- und Prüfwesen, Stand Seite 8

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