Eheschließung Nicht nur der Liebe wegen
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- Babette Albert
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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 24/16 Eheschließung Nicht nur der Liebe wegen Ehepaare noch dominierend, aber rückläufig, ist eine Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes überschrieben. Danach gab es 2014 in Deutschland 20,4 Millionen Paare. Davon waren 85,7 Prozent Ehepaare und 13,9 Prozent nichteheliche Lebensgemeinschaften. Der Rest 0,4 Prozent waren gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Eine offizielle Ehe ist damit immer noch das Standardmodell für Paarbeziehungen. Die Vorteile bei der sozialen Absicherung spielen hierbei sicherlich eine Rolle. Ein Überblick: 1. Rente und Alterssicherung Ehen sind endlich. Sie enden mit der Scheidung oder heute noch immer überwiegend mit dem Tod eines der Ehepartner. Der Tod des Partners bringt für die Betroffenen dabei auch einen finanziellen Einbruch. Die finanziellen Probleme werden durch die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch abgemildert. Diesen Hinterbliebenenschutz gibt es übrigens bei der gesetzlichen Rente ohne Aufpreis hinzu. Witwen- und Witwerrente Am bezogen 4,758 Millionen Frauen Witwenrenten und Männer Witwerrenten. Ein großer Teil der Betroffenen war dabei Doppelrentner. Gemeint ist damit der gleichzeitige Bezug der eigenen und der Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente gibt es nur für Ehepaare und für Lebenspartnerschaften. Achtung: Durch den Begriff Lebenspartnerschaften sollte sich niemand täuschen lassen. Gemeint ist damit eine schwule oder lesbische eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und nicht die Ehe ohne Trauschein. Weiterhin muss der verstorbene Ehepartner bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wichtig ist zudem: Die Ehe muss im Regelfall mindestens ein Jahr gedauert haben. Andernfalls unterstellt die Rentenversicherung, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Regelung ist vor allem wichtig für Senioren, die es etwa um den eigenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zu gefährden zunächst vorziehen, nach dem Tod ihres Ehepartners nicht erneut zu heiraten. Später wird dann häufig in der Tat aus Versorgungsgesichtspunkten doch die Entscheidung zum Heiraten getroffen. Diese Entscheidung sollte dann aber nicht erst getroffen werden, wenn sich eine lebensbedrohliche Krankheit eingestellt hat.
2 Seite 2 Wichtig in jedem Fall: Wer nach dem Tod seines Ehepartners nochmals heiratet, verliert die Witwen- bzw. Witwerrente. Dafür gibt es als Abfindung auf Antrag zwei Jahresrenten auf einen Schlag. Versorgungsausgleich Partnerschaften scheitern häufig egal ob mit oder ohne Trauschein. Doch nur für Verheiratete greift dann der sogenannte Versorgungsausgleich. Dieser ist vor allem für den Partner in der Ehe ein Segen, der weniger verdient (hat), also meist für die Frauen. Wenn eine Ehe scheitert, geht s nämlich ans Teilen. Auch die Rentenansprüche, die die Partner in der Ehezeit erworben haben, werden dabei halbiert. Beispiel: Partner A hat in der Ehezeit insgesamt Euro Rentenansprüche erwirtschaftet, Partner B nur 200 Euro. Folge. Der besser abgesicherte Partner muss dann genau 400 Euro an Ansprüchen abgeben. Unverheiratete würden in diesem Fall in die Röhre schauen. Achtung bei kurzer Ehedauer: Viele Ehen scheitern bereits in den ersten drei Jahren. Dann muss ein Versorgungsausgleich extra beantragt werden. Wenn es zwischen den Partnern etwas auszugleichen gibt, lohnt es sich dann, beim Familiengericht einen solchen Antrag zu stellen. 2. Steuerersparnis und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Steuern sparen ist möglicherweise unter den finanziellen Motiven das wichtigste bei der Entscheidung für die Ehe. Der Grund dafür liegt im deutschen Steuersystem, insbesondere in der Kombination von Steuerprogression und Splittingtarif: Ehepaare können bei der Einkommensteuer wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden wollen. Wenn sie getrennt veranlagt werden, werden sie genauso besteuert wie vor der Ehe. Dann spielt die Ehe also für die steuerliche Belastung keine Rolle. Interessant ist dagegen vielfach die Zusammen- Veranlagung. Dabei wird das Gesamteinkommen so berechnet, als wenn beide Partner zu gleichen Teilen das gemeinsame Einkommen erwirtschaftet hätten. Die Besteuerung je Partner bezieht sich also auf das halbierte Gesamteinkommen, das Einkommen wird also gesplittet. Dieses Verfahren lohnt sich umso mehr je unterschiedlicher das Einkommen der Ehepartner ausfällt. Am meisten wird dabei steuerlich die klassische und überholte Hausfrauenehe gefördert. Beispiel: Ein Ehepartner hat 2016 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von Euro. Der andere Ehepartner bleibt zu Hause und kümmert sich um den Haushalt. In diesem Fall bringt dem Ehepaar die gemeinsame Veranlagung ein sattes Steuerplus in Höhe von Euro. Oder anders ausgedrückt: Der gut verdienende Partner müsste ohne Berücksichtigung seiner Ehefrau Euro (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mehr an Steuern entrichten. Ein anderes klassisches Beispiel ist die Kombination gut verdienender Arzt heiratet schlecht verdienende Krankenschwester. Auch das ist unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Treffer. Denn durch das sogenannte Splittingverfahren spart das Paar einiges an Steuern. Beispiel: Partner A hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von Euro, Partner B Euro. Wenn die beiden heiraten und die gemeinsame Veranlagung wählen, sparen sie derzeit jährlich Euro an Steuern. Gestaltungsspielraum bei den Steuerklassen Zudem eröffnen sich Paaren durch die Eheschließung Gestaltungsmöglichkeiten bei den Steuerklassen. Das kann sich gegebenenfalls bei Sozialleistungen, etwa beim Elterngeld, auszahlen. Bei den Steuerklassen haben nur Ehepaare die Wahl. Bevor es hier in die Einzelheiten geht, ist zunächst eine grundsätzliche Bemerkung notwendig: Das Thema Steuerklasse wird bei vielen Ehepaaren deutlich überschätzt. Denn für die letztendliche Steuerbelastung spielt die Steuerklassenwahl keinerlei
3 Seite 3 Rolle. Die Steuerklassen sind nur für den Lohnsteuerabzug wichtig. Anders ausgedrückt: Sie sind für die Steuer- Vorauszahlungen wichtig, die per Lohnsteuerabzug geleistet werden. Dabei gilt das einfache Prinzip: Wer zu wenig Steuern vorauszahlt, muss später nach der Einkommensteuererklärung Steuern nachzahlen. Wer zu viel vorauszahlt, bekommt Steuern erstattet. Manchen Ehepaaren ist es dabei ganz recht, wenn zu viel vorausgezahlt wird. Dann kommt es später zu einer erfreulichen Erstattung. Eigentlich wichtig werden die Steuerklassen nur bei Lohnersatzleistungen, die häufig am Nettolohn anknüpfen. Hier wird es also wichtig, wie viel vom Lohn als Lohnsteuer abgezogen wurde bzw. welche Steuerklasse eingetragen war. Denn je geringer der Abzug, desto höher der Nettolohn. Wahlmöglichkeiten Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen. Standardmäßig wird bei der Eheschließung zunächst einmal die Kombination IV/IV eingetragen. Paragraf 38 b des Einkommensteuergesetzes bestimmt nämlich: in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. In der Praxis bedeutet das: Beide Partner werden zunächst genauso eingestuft wie Alleinstehende (die im Regelfall Steuerklasse I haben). In diesem Fall gibt es keinen Unterschied zu Unverheirateten. Eheleute können aber auch umgehend direkt auf die Kombination III/V wechseln. Diese Steuerklassenkombination ist für Ehepaare jeweils im laufenden Kalenderjahr günstiger, wenn einer der Partner 60 Prozent oder mehr des Brutto-Gesamteinkommens eines Ehepaares erzielt. Je größer der Anteil des mehr verdienenden Partners ist, desto mehr zahlt sich wenn man den laufenden Lohnsteuerabzug betrachtet die Kombination III/V für das Paar aus. Doch spätestens nach der Steuererklärung des Ehepaars die bei der Wahl der Kombination III/V Pflicht ist kommt in manchen Fällen das dicke Ende. Das Finanzamt verlangt dann unter Umständen (sofern nicht zusätzliche Absetzbeträge anerkannt werden) eine Steuernachzahlung. Der Vorteil in solchen Fällen ist damit eine Art von Zinsgewinn. Das Finanzamt hat zunächst auf Geld verzichtet und fordert dieses später nach. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV passiert dies im Regelfall nicht. Hier zahlen Ehepaare oft ein wenig zu viel an Steuern voraus und bekommen diese nach ihrer Steuererklärung erstattet. Seit Anfang 2010 können Ehepartner statt der herkömmlichen Steuerklassenkombinationen auch das so genannte Faktor- Verfahren in Steuerklasse IV wählen. Das muss beim Finanzamt mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Ein Antrag für das laufende Kalenderjahr ist jeweils bis zum 30. November möglich. Bei Steuerklasse IV Faktor handelt es sich um eine Kombination der alten Klasse IV mit individuellen Steuerfreibeträgen also beispielsweise für Werbungskosten, Kindergartengebühren oder Unterhaltszahlungen. Wer sich die Klasse IV mit Faktor beim Finanzamt eintragen lässt, muss damit weniger Steuern vorauszahlen. Wichtiger sind aber die Vorteile beim Arbeitslosengeld I und ggf. beim Elterngeld, die weiter unten erklärt werden. Steuerklasse und Arbeitslosengeld I Wer Arbeitslosengeld (ALG) I bezieht, steht sich mit Steuerklasse III am besten. Damit bekommt man Monat für Monat oft einige hundert Euro mehr als mit Klasse V. Das funktioniert allerdings nur, wenn man sich rechtzeitig die bessere Klasse sichert. Um Missbrauch zu vermeiden, bestimmt das Gesetz nämlich: In der Regel zählt für die Berechnung des ALG I die zu Jahresbeginn eingetragene Steuerklasse. Doch seit 2010 gibt es eine Ausnahme von dieser Regel: Die Klasse IV Faktor. Wer sich die Klasse IV mit Faktor beim Finanzamt eintragen lässt, muss nicht nur weniger Steuern vorauszahlen, sondern bekommt oft auch mehr ALG I. Denn ein Wechsel in Klasse IV mit Faktor ist so die Bundesagentur für Arbeit immer beachtlich und zwar sofort. Ein Beispiel: Eine kinderlose Frau verliert Ende Juni ihre Arbeit, vorher hatte sie brutto
4 Seite Euro monatlich verdient, ihr Ehepartner dagegen Euro. Mit Steuerklasse V, die sie bislang gewählt hat, bekäme sie monatlich 728,10 Euro ALG I. Mit Klasse IV Faktor wären es selbst bei einem geringen Faktorvorteil (Wert 0,9 dieser gilt, wenn nur geringe Freibeträge eingetragen wurden) immerhin 912,00 Euro, also immerhin ein Plus von 184,00 Euro. Klar ist: Durch eine solche Steuerklassenänderung muss der erwerbstätige Ehepartner zumindest kurzfristig Nachteile bei der Steuer in Kauf nehmen: Von seinem Bruttoeinkommen werden nämlich zunächst Monat für Monat aufgrund dessen schlechterer Steuerklasse zu viel Steuern abgeführt. Der eigentliche Gewinn stellt sich erst bei der Einkommensteuerveranlagung (früher auch: Lohnsteuerjahresausgleich) im darauf folgenden Jahr heraus: Das Finanzamt zahlt jeden Cent der zu viel gezahlten Steuer zurück. Zunächst führt man also zu viel Steuern ab, die man nachher jedoch zurückerhält. Steuerklassenwahl und Elterngeld Auch die Höhe des Elterngelds wird durch die gewählte Steuerklasse beeinflusst was durch das oberste deutsche Sozialgericht im Prinzip abgesegnet ist. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 25. Juni 2009: Es ist erlaubt, wenn ein Elternteil die (günstigste) Steuerklasse III nur deshalb wählt, um später mehr Elterngeld zu bekommen. Der Steuerklassentrick funktioniert allerdings beim Elterngeld inzwischen nur, wenn sich der Elternteil, der überwiegend Elterngeld beziehen möchte das ist in der Regel noch immer die Mutter sehr frühzeitig (konkret: schon zu Beginn der Schwangerschaft, am besten schon, wenn man auch nur an ein Kind denkt ) Steuerkasse III (oder ggf. Steuerklasse IV Faktor) sichert. Denn für die Berechnung des Elterngelds zählt seit 2013 eine neue eingetragene Klasse nur dann, wenn sie zuletzt und insgesamt mindestens sechs Monate lang auf der Steuerkarte eingetragen war. Wichtig zudem: Seit 2013 zählen Steuerfreibeträge bei der Berechnung des Elterngelds nicht mehr. Vorher konnte man auch beim Elterngeld mit hohen Freibeträgen auf der Steuerkarte punkten. Wer z. B. einen weiten Weg zur Arbeit hat, schwerbehindert ist oder Unterhaltszahlungen an Kinder aus der ersten Ehe leisten muss, kann dafür Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen lassen. So sinken die Steuerabzüge und der Nettolohn steigt und früher auch das Elterngeld. Inzwischen klappt das bei Unverheirateten nicht mehr. Gegensteuern mit IV-Faktor Zumindest Ehepaare können das abwenden wenn sie frühzeitig handeln. Sie sollten sich am besten bereits vor einer Schwangerschaft für das Faktorverfahren bei Steuerklasse IV entscheiden. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei auch die individuellen Freibeträge (etwa für Behinderungen oder Fahrtkosten). Wer hohe Freibeträge geltend machen kann, kann z.b. den Faktor 0,6 erhalten. Das bedeutet: Die Ehepartner müssen dann jeweils nur 60 Prozent der Lohnsteuer zahlen, die normalerweise bei Steuerklasse IV fällig wäre. Entsprechend höher fällt dann der Nettolohn aus und das Elterngeld. Denn Steuerklasse IV-Faktor zählt auch bei der Berechnung des Elterngelds. Vorausgesetzt, sie war in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist auf der Steuerkarte eingetragen. 3. Kranken- und Pflegeversicherung Ist ein Ehepartner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, kann der andere unter Umständen kostenlos mitversichert werden. Das funktioniert, wenn ein Partner gesetzlich versichert ist egal ob pflichtversichert oder freiwillig und der andere nur ein Einkommen (etwa aus Kapitaleinkünften oder Miete) in Höhe von maximal 415 Euro oder einen Minijob hat. Im letzten Fall kann der Betroffene auch 450 Euro monatlich verdienen soweit keine weiteren Einkünfte hinzukommen. Auf diesem Weg ist übrigens auch für privat Versicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, unter Umständen eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Die kostenfreie
5 Seite 5 Mitversicherung gilt auch für Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Kassenmitglied überwiegend unterhalten werden. Soweit die Kinder noch nicht 23 Jahre alt und nicht erwerbstätig sind, können sie familienversichert sein, wenn ihre Eltern Mitglieder einer gesetzlichen Kasse sind. Für Studenten und Schüler ist das möglich, bis sie 25 Jahre alt sind falls sie den freiwilligen Wehrdienst oder ein Freiwilligen-Jahr absolviert haben, sogar noch bis zu zwölf Monate länger. Falls Kinder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommt die Familienversicherung für sie ohne Altersbegrenzung in Frage. Sind verheiratete Elternteile gemischt also einer gesetzlich und der andere privat krankenversichert, können die Kinder nicht in jedem Fall kostenfrei familienversichert werden. Wenn der privat versicherte Partner ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (derzeit: sind das monatlich 4.687,50 Euro) hat und mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner, kommt die beitragsfreie Familienversicherung nämlich nicht in Frage. Dann müssen die Kinder entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden. Achtung: Manchmal kann es sich damit gerade wegen der Krankenversicherung der Kinder lohnen, unverheiratet zu bleiben. Soweit Eltern unverheiratet und gemischt krankenversichert sind, haben sie nämlich immer die freie Wahl egal in welchem Verhältnis das Einkommen der Eltern zueinander steht. Kinder können entweder privat krankenversichert oder über den gesetzlich versicherten Elternteil kostenfrei familienversichert werden. Handelt es sich dabei um den Vater, so muss er ggf. seiner Krankenkasse über die Vorlage der Geburtsurkunde belegen, dass er der Vater ist. Tipp: Dies kann für Eltern, die vor der Frage stehen Heiraten ja oder nein? ein Punkt sein, der gegen eine Eheschließung spricht. Pflegeversicherung Bei der Pflegeversicherung spielt die Eheschließung weder für die Leistungen noch für die Beiträge eine Rolle außer wenn einem der Partner durch die Eheschließung ein (Stief-)Kind zuwächst. Bei der Pflegeversicherung gibt es nämlich etwas höhere Beiträge (um 0,25 Prozent) für Kinderlose. Wer dagegen ein Kind hat egal ob es leiblich ist oder ein Stiefkind muss weniger zahlen. Bei monatlichen Bruttoeinkünften in Höhe von Euro macht das immerhin einen Unterschied in Höhe von zehn Euro pro Monat. Tipp: Elternschaft sofort melden Im Sinne der Pflegeversicherung gelten Sie auch dann noch als Versicherter mit Kind, wenn Ihr Kind z. B. 40 Jahre oder älter ist. Wichtig ist dabei: Hier kommt es anders als bei anderen Sozialleistungen nicht darauf an, ob für die Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht. Entscheidend ist in der Regel auch nicht, ob es sich um eigene Kinder oder um Kinder des Ehepartners handelt. Der Beitragszuschlag von 0,25 Prozent für Kinderlose muss allerdings seit 2008 von Stief- oder Adoptiveltern auch dann gezahlt werden, wenn das (einzige) Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits volljährig war bzw. die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-)Familienversicherung überschritten hat oder wenn ein Stiefkind nie im gemeinsamen Haushalt mit dem jetzigen Rentner gelebt hat. Wenn Arbeitnehmer ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten sie beitragsrechtlich als kinderlos bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis über die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes erbracht (oder wenn ein Kind durch Heirat zuwächst nach der Eheschließung), entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Geburtsmonats bzw. der Eheschließung. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von drei Monaten erbracht, entfällt der Beitragszuschlag ab Beginn des Monats nach Vorlage des Nachweises.
6 Seite 6 4. Heiraten schadet beim Kindergeld nicht mehr Wichtig für junge Paare, die noch im Kindergeldalter sind und natürlich für ihre Eltern: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. März 2014 schadet eine Eheschließung beim Kindergeld nicht mehr. Die Eltern eines 23-jährigen Studenten erhalten also auch dann noch Kindergeld, wenn ihr Sohn heiratet selbst wenn die glückliche Partnerin ganz ordentlich verdient (Az.: XI R 32/13). Der BFH befand wie die Vorinstanz (Finanzgericht Köln): Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 sind die Bezüge des Kindes ohne Bedeutung. Zwar war nach früherer Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor 2012 Voraussetzung für den Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern. Diese war bei verheirateten Kindern jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Ehepartner über ein Einkommen verfügte, das den Lebensunterhalt des Paars unproblematisch sicherstellen konnte. Eine solche typische Unterhaltssituation muss nach dem neuen Recht nicht mehr vorliegen, damit die Eltern Kindergeld erhalten. So erhalten Eltern auch Kindergeld, wenn ihr Kind noch nicht 25 Jahre alt ist, in der ersten Ausbildung ist und bereits ein beträchtliches (Neben-)Einkommen hat. Das Einkommen des Kindes spielt in diesem Fall überhaupt keine Rolle. Daher kann es auch keine Rolle spielen, ob der Ehepartner des Kindes ggf. höheres Einkommen hat. Soweit Eltern verheirateter Kinder Kindergeld verweigert wird, können sie hiergegen unter Bezug auf das BFH-Urteil Widerspruch und Klage einlegen. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter
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