Schützenverein Mössingen 1910 e.v. Satzung

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1 Schützenverein Mössingen 1910 e.v. Satzung

2 A. Allgemeines 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 3 2 Zweck des Vereins 3 3 Gemeinnützigkeit 3/4 4 Verbandsmitgliedschaften 4 B. Vereinsmitgliedschaft 5 Mitgliedschaft 4 6 Erwerb der Mitgliedschaft 4/5 7 Beendigung der Mitgliedschaft 5 C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5/6 9 Aufnahmegebühr und Beiträge 6 D. Organe der Vereine 10 Organe 6/7 11 Die Mitgliederversammlung 7/8 12 Der Vorstand 8/9 13 Der Ausschuss 9/10 E. Sonstige Bestimmungen 14 Kassenprüfung Strafbestimmung 10/11 16 Wahlen und Abstimmungen Beurkundung von Beschlüssen Funktionsbezeichnungen 11 F. Schlussbestimmungen 19 Auflösen des Vereins Inkrafttreten 12 Diese Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint. 2

3 A. Allgemeines Satzung des Schützenverein Mössingen 1910 e.v. vom Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Mössingen 1910 e.v.. 2) Er hat den Sitz in Mössingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen unter der Nummer VR 180 eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes, b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit, c) das Ausrichten von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weiterführenden Meisterschaften, d) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums, e) die Wahrnehmung weitere Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend. 2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. 2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3

4 4) Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet. 5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an CERES e.v., Bahnhofstrasse 8, Mössingen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. 4 Verbandsmitgliedschaften 1) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.v., Mitgl. Nr. 4511, AW Nr. 023, und des Württembergischen Landessportbund, Mitgl. Nr , deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse für ihn verbindlich sind. 2) Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung. B. Vereinsmitgliedschaft 5 Mitgliedschaft 1) Der Verein hat, a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder und c) Ehrenmitglieder 6 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der 4

5 Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 3) Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besonderer Verdienste erworben hat. 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. 2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Des weiteren, wenn er sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhalten hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder der Umlage um mehr als 3 Monaten im Rückstand ist. 4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, a) an den Willensbildung des Vereins durch Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das aktive Wahl- und 5

6 Stimmrecht ab dem vollendetem 16. Lebensjahr besteht. Das passive Wahlrecht ab dem vollendetem 18.Lebensjahr. b) den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. c) sämtliche Einrichtungen des Vereins unter Einhaltung der jeweiligen Ordnungen und Sicherheitsvorschriften zu benutzen. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten, b) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlage zu bezahlen, c) die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. 9 Aufnahmegebühr und Beiträge 1) Die Mitglieder sind beitragspflichtig soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. 2) Bei Vereinseintritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr sowie die Aufnahmegebühr sofort zu entrichten. 3) Für die folgenden Jahre der Vereinszugehörigkeit wird der Beitrag zum 1. März abgebucht. eine Barzahlung oder Überweisung ist nur in Ausnahmenfällen möglich. 4) Über die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. D. Organe des Vereins 10 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung 6

7 b) der Vorstand c) der Ausschuss 11 Die Mitgliederversammlung 1) Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung die einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres bis zum 31. März stattfindet. 2) Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Ausschussmitglieder mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich gehalten wird oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angaben der Gründe verlangt wird. 3) Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen durch eine schriftliche Einladung. Die Tagesordnungspunkte Wahlen und Satzungsänderung müssen bei Bedarf bekannt gemacht werden. 4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem stellv. Vorsitzenden. Soweit diese nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. 5) Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, e) die Wahl der Kassenprüfer, f) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, g) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung, h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins i) die Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschluss eines Mitgliedes, j) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, k) die Wahrnehmung von Anträgen und aller sonstigen Aufgaben, die sich durch die Satzung ergeben. 7

8 6) Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Verspätet eingehende Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. 7) Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden (OSM) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 12 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem: a) dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister / OSM) b) dem 1. Stellvertreter (1. Schützenmeister) c) dem 2. Stellvertreter (2. Schützenmeister) d) dem Kassier e) dem Schriftführer 2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für: a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, b) die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses, c) die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung, d) die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt. 3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. 4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. 5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 6) Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder Beschlussfähig, wobei der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sein muss. 7) Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 8) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch 8

9 von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für den Rest der 4-jährigen Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. 9) Jedes Vorstandsmitglied ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne von 26 BGB. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, von den übrigen Vorstandsmitgliedern nach 11 Abs. 1 sind jeweils 2 gemeinsam vertretungsberechtigt. 10) Der Kassier ist für Ausgaben, bar oder unbar, allein zeichnungsberechtigt, soweit die Ausgaben im Einzelfall nicht überschreiten. Darrüberhinausgehende Ausgaben sind vorab vom Ausschuss / vertretungsberechtigtem Vorstand zu genehmigen. 13 Der Ausschuss 1) Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem Ausschuss unterstützt. Dem Ausschuss gehören an: a) der Vorstand, b) der Sportleiter Langwaffen c) der Sportleiter Kurzwaffen d) der Jugendleiter e) 1. Beisitzer (stellv. Sportleiter Langwaffen) f) 2. Beisitzer (stellv. Sportleiter Kurzwaffen) g) 3. Beisitzer (stellv. Jugendleiter) h) stellv. Kassier 2) Der Ausschuss ist das Verwaltungs- und Beratungsorgan des Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in der Leitung des Vereins zu unterstützen. 3) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt. 4) Scheidet während der Wahlperiode ein Ausschussmitglied aus, so kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten regulären Neuwahl ein Mitglied in den Ausschuss berufen welches die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds übernimmt. Jedoch entfällt bei dem kommissarischen Mitglied das Stimmrecht im Ausschuss. 5) Dem Ausschuss obliegt es die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie eventuell Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestimmen. 6) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen erforderlichenfalls Gäste einladen, die jedoch kein Stimmrecht haben. 9

10 7) Die Sitzungen des Ausschusses werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. 8) Die Beschlussfassung erfolgt in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 9) Der Ausschuss ist beschlussfähig wenn, a) mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und b) mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. 10) Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. E. Sonstige Bestimmungen 14 Kassenprüfung 1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer für 4 Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand bzw. dem Ausschuss angehören. Eine Wiederwahl ist möglich. 2) Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. der Prüfungstermin ist mit dem Kassier abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch kurzfristige Kassenprüfungen durchgeführt werden. 15 Strafbestimmung 1) Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafbestimmung. 2) Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen diese Satzung, gegen Ordnungen, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen: a) Verweis; b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Schiessbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins; 10

11 c) Ausschluss; 3) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich dem Ausschuss gegenüber zu rechtfertigen. 16 Wahlen und Abstimmungen 1) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitglieds wird in schriftlicher Wahl geheim gewählt. 2) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehendes Los. 3) Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine andere Mehrheit vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen (Mehrheit auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4) Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 17 Beurkundungen von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Datum und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter bzw. dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 18 Funktionsbezeichnungen Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet. 11

12 F. Schlussbestimmungen 19 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel (3/4) der abgegeben gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten die Bestimmungen ebenso. 2) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen. 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft. Mössingen, OSM Claudius Jähnsch 1. SM Erich Hirlinger 2. SM Horst Diez Protokollant Stefan Schenk 12

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