Satzung. St.Jakobus Schützenbruderschaft

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1 Satzung der St.Jakobus Schützenbruderschaft Jakobwüllesheim Präambel: Die St. Jakobus Schützenbruderschaft Jakobwüllesheim, urkundlich nachweisbar 1921 gegründet, hat sich eingedenk ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen, in Wahrung ihrer Tradition unter Berücksichtigung der heutigen Erkenntnisse die folgende neue Satzung gegeben: Name und Sitz Dieser Verein trägt den Namen: "St. Jakobus Schützenbruderschaft Jakobwüllesheim e. V.". 1 Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen und hat seinen Sitz in Jakobwüllesheim. Wesen und Aufgabe 2 Die St. Jakobus Schützenbruderschaft Jakobwüllesheim ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e. V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statuten und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der St. Jakobus Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben: 1. Bekenntnis des Glaubens durch a) aktive religiöse Lebensführung 1

2 b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit c) Werke christlicher Nächstenliebe 2. Schutz der Sitte durch a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport 3. Liebe zur Heimat durch a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn b) tätige Nachbarschaftshilfe c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens 4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze. Gemeinnützigkeit 3 Die St. Jakobus Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, schützenbrüderliche und christliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedschaft 4 1. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. 2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Ersten Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied wird in der folgenden Mitgliederversammlung offiziell bestätigt. 3. Die St. Jakobus Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen. 4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Dazu gehört insbesondere, dass ein katholisches Mitglied, sofern es verheiratet ist, in einer nach katholischem Kirchenrecht geordneten Ehe lebt. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft damit auch das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft. 2

3 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Jakobus Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. 6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Ersten Brudermeister zu erklären. 7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamtkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft 5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. Der Jahresbeitrag ist auf der Generalversammlung im Januar fällig. An kirchlichen Veranstaltungen der St. Jakobus Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss. Jungschützen und Schülerschützen 6 Mitglieder können bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in einer Schülerschützen- und bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 25. Lebensjahr hinaus ein Amt bekleiden. Alle Jungschützen sind beitragspflichtig und stimmberechtigt. Ehrenmitglieder 7 Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Dienst erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind. 3

4 8 Organe der Bruderschaft Organe der St. Jakobus Schützenbruderschaft sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Mitgliederversammlung Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Ersten Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt. Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgabe der Mitgliederversammlung ist a) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Änderung der Satzung g) Auflösung der Bruderschaft 10 Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer Dreiviertelmehrheit. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem 4

5 Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstand Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 11 - Erster Brudermeister, der an der Spitze der Bruderschaft und des Vorstandes steht - stellvertretender Brudermeister - Schatzmeister - Schriftführer - Schießmeister - Jungschützenmeister - Kommandant Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an: - als geistlicher Präses der Pfarrer der Pfarre Jakobwüllesheim oder ein von ihm zu benennender Priester - der im Geschäftsjahr amtierende König Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlen finden in den Jahren statt, die durch fünf teilbar sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt Ersatzwahl. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Gesetzlicher (geschäftsführender) Vorstand 12 Der Brudermeister, der stellvertetende Brudermeister, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister. Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes sind Führung der laufenden Geschäfte 2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr 3. Aufstellung eines Haushaltsplanes 4. Erstattung der Tätigkeitsberichte 5

6 5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge 6. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit 7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen Die Vorstandssitzungen werden vom Ersten Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Ersten Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Geschäftsführung 14 Der Erste Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Ersten Brudermeister im Falle seiner Verhinderung. Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Ersten Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in ein fortlaufend geführtes Protokollbuch einzutragen. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen und Schülerschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen und Schülerschützen. Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der Erste Brudermeister den Vertreter. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft. 15 In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlags kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 DM im Einzelfalle, der Vorsitzende bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 DM verfügen. 16 6

7 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Schatzmeisters geben sie den Prüfungsbericht. Festveranstaltungen 17 Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist. Am Sonntag des Schützenfestes findet ein Hochamt statt, zu dem der König, der Erste Brudermeister und der Präses in feierlichem Zuge abgeholt werden. Am Nachmittag findet der Schützenzug mit Parade statt, zu der neben den Repräsentanten befreundeter Bruderschaften die Repräsentanten der Gemeinde eingeladen werden. Der Königsball beschließt das Schützenfest. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Kirchliche Veranstaltungen 18 Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarre. Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten; das eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, das andere zum Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft. Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre (z. B. Caritas und Pfarrgemeinderat). Begräbnisordnung 19 Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen, an der die Mitglieder möglichst vollzählig teilnehmen sollen. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne. Schützenbrauchtum 20 Die Brüderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögel und Sterne, desgleichen das althergebrachte Fähndelschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen. 7

8 21 Sportschießen Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für Jungschützen und die Schülerschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes. Kunst und Kultur 22 Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat. Soziale Fürsorge 23 Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm und bedürftig ist. Auflösung der Bruderschaft 24 Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Sind nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine Dreiviertelstimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Jakobwüllesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher sollen aufbewahrt werden. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarrgemeinde das Vermögen an die neugegründete, als gemeinnützig anerkannte Bruderschaft herauszugeben. Ehrengericht 25 8

9 Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich. Inkrafttreten 26 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.Mai 1995 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der früheren Satzung. 9

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