S a t z u n g der Bürger-Schützen-Gesellschaft Borghorst 1490 e. V.

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1 S a t z u n g der Bürger-Schützen-Gesellschaft Borghorst 1490 e. V. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen "Bürger-Schützen-Gesellschaft Borghorst 1490 e.v." und hat seinen Sitz in Steinfurt, Ortsteil Borghorst. 2. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Schießsports und pflegt die Geselligkeit seiner Mitglieder durch mindestens ein Schützenfest und ein Karnevalsfest in jedem Jahr. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. 2 Vereinsfarben 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom eines jeden Jahres bis zum des nächsten Jahres. 4 Mitgliedschaft und Aufnahme 1. Jede männliche Person ab 16 Jahren kann Mitglied des Vereins werden, wobei eine Teilnahme am Vogelschießen ab 18 Jahren zulässig ist. 2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, die Gründe bekannt zu geben. 4. Förderndes Mitglied kann jede Person ab 16 Jahren werden. 5 Mitgliedsbeiträge 1. Die festgesetzten Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Lastschriftverfahren abge bucht, wozu die Mitglieder eine Einzugsermächtigung erteilen sollen. 2. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. 3. Bei Ableistung der Wehrpflicht ruht die Beitragspflicht. 4. Die in 12 geehrten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

2 - 2-6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes durch die Mitgliederversammlung bestätigte Mitglied hat das Recht sich zum König zu schießen. 2. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 3. Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. 4. Ist ein Mitglied vor Vereinsfesten in Beitragsrückstand, hat es keinen Anspruch auf Vergünstigungen, die vom Verein zu den einzelnen Veranstaltungen gewährt werden. 5. Lehnt ein Mitglied nach erfolgtem Königsschuss die Königswürde ab, unterliegt es den Bedingungen, die der Vorstand vor dem Fest hierfür eigens bestimmt hat. 6. Der erste Vorsitzende hat die Pflicht, die Bedingungen aus vorgenanntem Absatz 5 vor Beginn des Königsschießens vor versammelter Mannschaft mündlich bekannt zu geben. 7. Sollte hierzu der erste Vorsitzende nicht anwesend sein, hat sein Stellvertreter die Bekanntgabe in festgelegter Form zu vollziehen. 8. Der amtierende König ist verpflichtet, sein Königsschild zu bestellen und zu bezahlen. Form und Qualität bestimmt der König; er ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn des nächsten Schützenfestes das Schild in die Königskette einzuketten; sein Königsschild geht dadurch in das Eigentum der Bürger-Schützen-Gesellschaft Borghorst 1940 e.v. über. 9. Nach alter Sitte erhält der König unmittelbar nach dem Königsschuss das Königsgeld. Die Höhe bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung. 10. Mit dem Königsschuss übernimmt der König die Verpflichtung, beim Schützenfest- Frühschoppen an die anwesenden Mitglieder ein Fass Freibier auszugeben. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austrittserklärung b) durch Ausschluss c) durch Ableben 7 Beendigung der Mitgliedschaft zu a) Der freiwillige Austritt ist zu jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Antrag auf Austritt bedarf der Schriftform. zu b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die folgende ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. zu c) Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann durch die Ehefrau bzw. Ehemann des verstorbenen Mitgliedes fortgesetzt werden. Eine Mitgliedschaft in der Sterbekasse besteht für fördernde Mitglieder nicht

3 - 3-8 Organe und Einrichtungen Die Organe und die Einrichtungen des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) der erweiterte Vorstand d) auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschlüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Der Vorstand besteht aus 9 Vorstand 1. a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem erweiterten Vorstand zu a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender 1. Kassierer, 1. Schriftführer, Oberst zu b) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: 2. Kassierer, 2. Schriftführer, amtierender König, Fähnrichen und 2 Beisitzern und den Ehrenvorsitzenden. 2. Der Vorstand hat das Recht bei besonderen Anlässen, wie z.b. Festversammlungen, Jubiläen und ähnlichem, Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen. 3. Der Verein wird gerichtlich vertreten und geleitet durch den geschäftsführenden Vorstand. 4. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten. 5. Der geschäftsführende Vorstand wie auch der erweiterte Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 6. Nur mit Einverständnis der Versammlung ist auch wählbar, wer auf der Versammlung nicht anwesend ist, aber eine Erklärung über die Annahme der Versammlung abgegeben hat. 7. Aus dem geschäftsführenden Vorstand können auf einer Mitgliederversammlung lediglich der 1. Vorsitzende und/oder der Schriftführer oder der stellvertretende Vorsitzende und/oder der 1. Kassierer ausscheiden

4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen werden. Eine Ladungsfrist ist nicht einzuhalten. 9. Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind zur Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit berechtigt. 10. Mitgliedsbücher, Protokollbücher usw. sind von einem Vorstandsmitglied, das vom geschäftsführenden Vorstand beauftragt wird, aus Traditionsgründen aufzubewahren. 10 Versammlungen 1. In jedem Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie soll möglichst im November stattfinden. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie ist zuständig für die Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie für die Erledigung der Anträge und der Beschwerden. Anträge zur Satzungsänderung sind vor Annahme der Tagesordnung zu stellen. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt des Weiteren über: a) Beiträge, b) Entlastungen des Vorstandes, c) Wahl des Vorstandes, d) Wahl der Kassenprüfer. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 1/3 der Mitglieder oder auf schriftliches Verlangen des gesamten geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. 5. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens eine Woche vor der Versammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 6. Bei sämtlichen Versammlungen genügt zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit, ausgenommen a) bei Satzungsänderungen und b) bei Auflösung des Vereins. Hier ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. 11 Niederschrift 1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnet wird. 2. Die Niederschrift ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen

5 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft 1. Zum Ehrenvorsitzenden des Vereins kann ernannt werden, wer mindestens 10 Jahre dem Vorstand angehört hat und wenigstens 5 Jahre Vorsitzender des Vereins gewesen ist. Er hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. 2. Mitglieder, die sich in besonders hohem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 13 Kassenprüfer 1. Die Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfung muss am Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. 2. Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus. Kleine Beanstandungen werden im Benehmen mit dem Kassierer behoben. 3. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist auf 2 Jahre beschränkt. 4. Auf jeder Jahreshauptversammlung ist ein Kassenführer durch Neuwahl zu ersetzen. 14 Sterbekasse 1. Der Verein unterhält eine Sterbekasse für die Mitglieder. 2. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Der Beitragseinzug erfolgt zusammen mit dem Mitgliederbeitrag. 4. Eine getrennte Buchführung für die Sterbekasse ist nicht zu führen. 5. Die Sterbekasse ist ein Teil des Vereinsvermögens und besitzt keine Rechtsfähigkeit. 6. Die Mitgliedschaft in der Sterbekasse beginnt und erlischt mit der Mitgliedschaft im Verein. 7. Stirbt ein Mitglied, so erhalten dessen Angehörige, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, aus dieser Kasse einen Geldbetrag (Sterbegeld), dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 15 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2. Für die Abwicklung der noch auslaufenden Geschäfte werden zwei Vereinsmitglieder bestellt, die nach Möglichkeit dem geschäftsführenden Vorstand angehören sollen. Steinfurt, den 09. Oktober 2008

6 A n h a n g z u r S a t z u n g MK 9651 OT C 50 Absatz 1 Beiträge 1.01 Der Jahresbeitrag für Mitglieder bis 65 Jahre beträgt 25,00. Die Abbuchung erfolgt durch jährliche Lastschrift Für Mitglieder über 65 Jahre und für Jugendliche bis 18 Jahren und Schüler beträgt der Jahresbeitrag 15,00. Die Abbuchung erfolgt durch jährliche Lastschrift Der Beitrag aller Mitglieder zur Sterbekasse beträgt 1,50 je Sterbefall. Die Abrechnung erfolgt mit der jährlichen Beitragsabbuchung Das Sterbegeld beträgt 100,00 und wird an den Bezugsberechtigten überwiesen. Statt einer zusätzlichen Kranzspende nimmt eine Fahnenabordnung der Bürger-Schützen-Gesellschaft Borghorst 1490 e.v. an dem Begräbnis teil Der Beitrag zum Bau des Karnevalswagens beträgt 10,00. Die Abrechnung erfolgt mit der jährlichen Beitragsabbuchung. Absatz 2 Aufgaben, Recht und Pflichten des neuen Königspaares Erster Schützenfesttag 2.01 Der neue König erhält aus der Vereinskasse ein Königsgeld in Höhe von 300, Die Kosten für die Bewirtung des Königsthrones geht zu Lasten des amtierenden Königs Der neue König ist verpflichtet, Königin und zwei Ehrendamen unmittelbar nach dem Königsschuss zu benennen Der Königsthron beim Königsball besteht aus: amtierendem Königspaar mit Ehrendamen, Vorjahreskönigspaar mit Ehrendamen, geschäftsführendem Vorstand mit Damen sowie vom amtierenden König eingeladene Gäste. Zweiter und dritter Schützenfesttag 2.05 Beim Königabholen ist der König verpflichtet, die eintreffenden Mitglieder auf eigene Kosten zu bewirten Beim Frühschoppen werden vom König die vom Verein übergebenen Biermarken an die anwesenden Mitglieder ausgegeben. Bäume-Verkaufen 2.07 Das Königspaar lädt Vorstand und persönliche Gäste zum Bäume-Verkaufen ein. Ort und Termin werden vom König bestimmt. Kosten sind durch Umlage von den Anwesenden zu zahlen.

7 Absatz 2 Aufgaben, Recht und Pflichten des alten Königspaares Karnevalsfest 3.01 Das Königspaar lädt den Vorstand mit Damen zum Treffen ins Festlokal ein. Kosten für die Bewirtung sind nicht zu übernehmen. Vorbereitungen zum Schützenfest 3.02 Die Vorbereitungen zum Schützenfest wie Kränzen und Schilderputzen sind von der Königin durchzuführen. Hierzu werden Ehrendamen und der Vorstand mit Damen eingeladen. An Bewirtung sind die Getränke vom König zu übernehmen Der König ist verpflichtet, vor Beginn des Schützenfestes ein Königsschild zu seinen Lasten in die Königskette einzuketten, welches in das Eigentum der Bürger-Schützen-Gesellschaft Borghorst 1490 e. V. eingeht. Zweiter Schützenfesttag 3.04 Die Königin lädt die Ehrendamen, Vorstandsamen und persönliche Gäste zum Kaffeetrinken ein. An Bewirtung sind vom König zu übernehmen die Kosten für Kaffee und Kuchen. Absatz 4 Aufgaben, Recht und Pflichten des Vorstandes ohne Versammlungsbeschluss 4.01 Festsetzung der Eintrittsgelder zu den Festlichkeiten Festlegung der Regularien für den Fall, dass ein Mitglied die Königswürde nach erfolgtem Königsschuss ablehnt Organisation und Abwicklung der Festlichkeiten Jedem Vorstandsmitglied wird vom Verein Schützenjacke, Schützenhut, Krawatte und Karnevalshut gegen 50,00 Pfand zur Verfügung gestellt. Der Pfandbetrag ist bei Ausscheiden aus dem Vorstand vom Verein zu erstatten mit Versammlungsbeschluss 4.05 Der Vorstand hat das Recht, zum jährlichen Vorstandsfest aus der Vereinskasse einen Betrag in Höhe von 150,00 zu entnehmen Am jährlichen Karnevalsumzug beteiligt sich die Bürger-Schützen-Gesellschaft Borghorst 1490 e. V. mit einem Karnevalswagen. Die Organisation und Erstellung übernimmt der Vorstand. Die Kosten für den Bau des Karnevalswagens übernimmt der Verein. Der Vorstand hat die Kosten für Kostüme und Getränke zu übernehmen.

8 erster Schützenfesttag Absatz 5 Festfolge Schützenfest 5.01 Antreten der Mitglieder und der Musikkapelle beim König Abmarsch zur Schützenstange Abschießen des Vogels an der Schützenstange. Es wird in folgender Reihenfolge geschossen: 1. Schuss Oberst, 2. Schuss amtierender König, 3. Schuss 1. Vorsitzende, danach alle Mitglieder Proklamation des neuen Königs, Ehrung der Jubilare. zweiter Schützenfesttag 5.05 Antreten des neuen Königs, der Mitglieder und der Musikkapelle 5.06 Vorstellen des neuen Königs, der Königin, der Ehrendamen, des Oberst und des Vorsitzenden um 12:00 Uhr vor dem Heimathaus 5.07 Kranzniederlegung in der Kriegergedächtniskapelle 5.08 gemeinsames Mittagessen des Königspaares mit Ehrendamen und des erweiterten Vorstandes, eigene Kosten Schützenfestball mit Mitgliedern und Abordnung befreundeter Vereine, Biermarken gemäß Vorstandsbeschluss. dritter Schützenfesttag 5.10 Antreten des neuen Königs, der Mitglieder und der Musikkapelle Abmarsch zum Frühschoppen im Schießlokal Frühschoppen im Schießlokal Kaffeetrinken der Vorstandsdamen im Schießlokal Abschießen des Vogels für den Kaiser (aus dem Kreis ehemaliger Könige) und des Bierkönigs. Steinfurt, 09. Okt. 2008

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