Satzung. der. Stiftergemeinschaft der Sparkasse Germersheim-Kandel für das Gebiet des Landkreises Germersheim

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1 Satzung der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Germersheim-Kandel für das Gebiet des Landkreises Germersheim Präambel Die Sparkasse Germersheim-Kandel ist das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut im Landkreis Germersheim. Sie ist dem Gemeinwohl und der Wirtschaftsförderung vor Ort verpflichtet. Die Bürgernähe ist ein wesentlicher Leitgedanke der Geschäftspolitik. Mit der Errichtung der Stiftergemeinschaft erweitert die Sparkasse Germersheim-Kandel ihre dauerhafte regionale und gesellschaftliche Bindung. Als Dachstiftung stellt sie den organisatorischen Rahmen bereit, damit sich Menschen ganz individuell für das engagieren können, was ihnen am Herzen liegt. Mit einem breit gefächerten Stiftungszweck sollen auf vielfältige Weise gemeinnützige und mildtätige Projekte gefördert werden. Jeder Bürger in unserer Region kann soziale Verantwortung übernehmen und gesellschaftliche Prozesse mitgestalten. Beteiligungen können von einem kleinen finanziellen Beitrag bis hin zu zweckgebundenen Zustiftungen erfolgen, die, wenn es vom Zuwendenden gewünscht wird, mit seinem Namen verbunden werden. 1

2 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftergemeinschaft der Sparkasse Germersheim- Kandel für das Gebiet des Landkreises Germersheim. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Kandel (Pfalz). (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke vorrangig im Geschäftsgebiet der Sparkasse Germersheim-Kandel, es sei denn, der Wille des Stifters/ Zuwendenden geht ausdrücklich darüber hinaus. (2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch Förderung von Wissenschaft und Forschung Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67 AO, und von Tierseuchen Förderung der Jugend- und Altenhilfe Förderung von Kunst und Kultur Förderung der Heimat- und Denkmalpflege Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe 2

3 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes Förderung regionaler Rettungseinrichtungen, des Feuer,- Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung und der Rettung aus Lebensgefahr Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens Förderung des Tierschutzes Förderung des Sports Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (3) Die Stiftung soll insbesondere Privatpersonen und juristischen Personen eine Möglichkeit bieten, im Rahmen dieser Stiftung als Zustifter und/ oder als Spender ihre gemeinnützigen Ziele verwirklichen zu können. (4) Der Stiftungszweck kann auch durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder geeignete Institutionen erfolgen, die diese Zuwendungen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden haben. (5) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden. 3

4 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und die Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt ,-- Euro (in Worten: Einhunderttausend Euro) und wird in zwei Raten von der Sparkasse Germersheim- Kandel in den Jahren 2015 und 2016 erbracht. (2) Das Grundstockvermögen ist in seiner Höhe dauernd und ungeschmälert zu erhalten und nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. (3) Es kann jederzeit durch Zuwendungen der Sparkasse Germersheim-Kandel oder durch Dritte erhöht werden (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen einzuwerben oder anzunehmen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Zwecke nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können vom Stiftungsvorstand zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. 4

5 (4) Zustiftungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt. Der Mindestwert einer nichtzweckgebundenen Zustiftung soll 5.000,-- Euro nicht unterschreiten. (5) Ein Zustifter kann jedoch auch festlegen, dass ab einem Betrag von ,-- Euro seine Zuwendung für einen der in 2 genannten Zwecke verwendet werden soll. Die zweckgebundene Zustiftung kann, wenn es vom Zuwendenden gewünscht wird, mit seinem Namen verbunden werden. (6) Die Stiftung ist berechtigt, zur Förderung der in 2 genannten Zwecke Zuwendungen in Form von Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Zwecke nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Spenden fließen grundsätzlich nicht dem Grundstockvermögen zu, sie sind zum Verbrauch bestimmt. Der Stiftungsvorstand entscheidet nach eigenem Ermessen über die Verwendung. Der Mindestwert einer Spende soll 200,-- Euro nicht unterschreiten. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens sowie 2. aus Zuwendungen in Form von Spenden. Sie sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks vorrangig im Landkreis Germersheim zu verwenden. 2 Abs. 1 dieser Satzung bleibt unberührt. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 5

6 6 Rechtsstellung des Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. 7 Stiftungsorgan (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. (2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. (3) Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung gewährt werden. 8 Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. (2) Dem Vorstand gehören kraft Amtes der Vorstandsvorsitzende sowie die beiden weiteren Vorstandsmitglieder der Sparkasse Germersheim-Kandel an. (3) Die Vertretung dauernd verhinderter Mitglieder des Vorstands erfolgt nach der Vertretungsregelung der Sparkasse (Verhinderungsvertreter). (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 6

7 9 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung. (2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere 1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Erstellung einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres 2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel, 3. die Vorlage der Jahresrechnung nach 9 Abs. 2 Nr. 1 an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres sowie 4. die Entscheidung über Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung nach Maßgabe des 11. (3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 10 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Ausnahme der Regelung in 11 mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7

8 (2) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach 11 dieser Satzung. (3) Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen, mindestens jedoch einmal im Jahr. (4) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. 11 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung Die Stiftung soll auf unbegrenzte Zeit bestehen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung sind vom Vorstand der Stiftung einstimmig zu fassen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung weder beeinträchtigen noch aufheben. 12 Anfallberechtigung Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Stiftung in vollem Umfang auf die Sparkasse Germersheim-Kandel über, jedoch mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des 2 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken im Gebiet des Landkreises Germersheim zu verwenden. 8

9 13 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. (2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz in Trier. 14 Inkrafttreten Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft. Kandel, den Sparkasse Germersheim-Kandel 9

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