Privatschulen. Verein al Huda. Privatschule mit Kindergartenstufe. Ablehnung. Anonymisierte

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1 Privatschulen. Verein al Huda. Privatschule mit Kindergartenstufe. Ablehnung. Anonymisierte Fassung Mit Schreiben vom 22. Juni 2013 (act. 1) ersucht der Verein al Huda, vertreten durch X.Y., um Bewilligung zur Führung einer Privatschule mit Kindergartenstufe al Huda" an der Juchstrasse 15 in 8604 Volketswil. Es kommt in Betracht: 1. Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht (Art. 117 Abs. 1 Kantonsverfassung, LS 101). Die Bewilligung erteilt die Bildungsdirektion, die auch die Aufsicht ausübt ( 68 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG), LS ). Gemäss Anhang 3 Ziff. 6.3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) (LS ) ist das Volksschulamt sowohl für Bewilligungen als auch für Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht zuständig. Bei der Bewilligung handelt es sich um eine sogenannte Polizeierlaubnis. Wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz. 2534; P. Tschannen/U. Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 44 Rz. 18). 2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die von der Privatschule angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Schule ( 68 Abs. 1 VSG). Die Privatschulen müssen sich grundsätzlich an den kantonalzürcherischen Lehrplan halten ( 67 Abs. 1 Volksschulverordnung (VSV), LS ), weshalb sie den Unterricht so zu gestalten und zu organisieren haben, dass die Ziele des Lehrplans erreicht werden können. 3. Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen ( 2 Abs. 1 VSG). Bildungsdirektion Kanton Zürich Walchestrasse 21, Postfach, Postfach Telefon Volksschulamt 8090 Zürich Telefax

2 4. Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen. Sie ist verpflichtet, ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen zu veröffentlichen und über die Eigentumsverhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen ( 68 Abs. 3 VSG). Gemäss Meldung vom 30. März 2013 gibt es keine Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen (act. 2). 5. Trägerin der Schule ist der Verein al Huda mit Sitz in Zürich. Gemäss Statuten vom 6. Januar 2013 ist X.Y. Vereinspräsidentin und A.Z. Vizepräsidentin des Vereins (act. 3). Die Schule soll pädagogisch von X.Y. und administrativ von A.Z. geleitet werden (act. 2). Gemäss Handelsregisterauszug vom 26. März 2014 ist A.Z. Mitglied des Vereins Islamischer Zentralrat Schweiz IZRS (act. 4), weshalb es trotz gegenteiliger Mitteilung der Unterzeichnenden (act. 2) offensichtlich eine Verbindung zu einer ideellen Vereinigung gibt (vgl. Ziff. 4). 6. Der Verein Islamischer Zentralrat Schweiz bezweckt die aktive Förderung islamischer Bildungsprojekte in der Schweiz, die Konstitution eines islamischen Selbstverständnisses auf der Basis des Korans, der authentischen Prophetentradition sowie der klassischen Jurisprudenz im rechtlichen Rahmen der schweizerischen Eidgenossenschaft sowie die öffentliche Vertretung islamisch-normativer Positionen in der Schweiz und mit Bezug zur Schweiz (act. 4). Die Nähe der Trägerschaft zum Verein Islamischer Zentralrat Schweiz im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Privatschule ist problematisch. Der Islamische Zentralrat schreibt auf seiner Internetseite unter Visionen, Institutionalisierung des Islams in der Schweiz, Islamische Schulen: Für eine Gemeinschaft, die nicht bereit ist, ihre religiöse Observanz einer neuen Säkularisierungswelle zu opfern, bleibt nur der Ausweg, eigene Schulen zu etablieren. (act. 5) 2/5

3 7. Gemäss Konzept des geplanten Kindergartens (act. 6) sollen den Kindern die islamischen Lebensformen im Alltag weitergegeben werden. Das religiöse Wissen bilde die Basis für alles, was die Kinder später lernen und erleben werden. Dies lässt auf einen stark normativen und nicht pluralistischen Ansatz islamischer Lebensformen schliessen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Kindergartenunterricht sich einer sehr spezifischen Interpretation islamischer Traditionen verpflichtet. Eine derart ausgeprägte Ausrichtung und Fixierung auf einen bestimmten Glauben und somit auch auf ein ganz bestimmtes Welt- und Menschenbild führt dazu, dass den Kindern einseitig und vereinnahmend Werte vermittelt werden, die mit den Leitsätzen der Volksschule wie Toleranz, Offenheit und Dialogfähigkeit nicht vereinbar sind (vgl. Lehrplan, Leitbild, Seiten 3-5, act. 7). Die Aussage, das religiöse Wissen bilde die Basis für alles, was die Kinder später lernen und erleben werden, geht über das hinaus, was unter dem Setzen von Schwerpunkten religiöser oder konfessioneller Art gemäss 67 Abs. 2 VSV verstanden werden kann. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass der Trägerverein bestrebt ist, den Islam auch als Ordnung des Alltagsgeschehens zu vermitteln. Die Kinder dürften somit weniger auf ihre individuelle Wahlfreiheit, sondern vielmehr auf die Übernahme der Richtigkeit von definierten konfessionellen Normen vorbereitet werden. Die islamische Normativität scheint sehr eng ausgelegt, was nicht der innerislamischen Kulturvielfalt entspricht. Gute Kindergärten und Schulen können mit ALLAH s Hilfe den unislamischen Einflüssen entgegenwirken, die unseren Nachwuchs zu Shirk, Zina, Riba und anderen grossen Sünden führen. ( 17. April 2012, act 8). Dieser Abschnitt ist auf der aktuellen Homepage nicht mehr aufgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Trägerschaft diese Ziele weiterverfolgt. Diese Ziele widersprechen den Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Volksschule gemäss 2 Abs. 1 und 4 (vgl. dazu auch den Lehrplan für die Kindergartenstufe des Kantons Zürich, Seite 5, act. 9). 3/5

4 8. Im Konzept der Privatschule Al Huda ist nicht erkennbar, wie der Trägerverein die Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ( 2 Abs. 1 VSG) zu erreichen gedenkt. Die religiösen Lerninhalte werden nicht konkretisiert. Gemäss Statuten (act. 3) verfolgt der Verein al Huda die folgenden Ziele: - Gründung und Führung eines islamischen Kindergartens und/oder einer ähnlichen Einrichtung - Kinder auch ausser Haus islamisch erziehen - Auf die Schule vorbereiten nach dem kantonalen Lehrplan - Arabisch und Quran lehren - Stärken des Zusammenhalts der Islamischen Gemeinschaft Es handelt sich überwiegend um islamische Ziele. Dies lässt vermuten, dass islamische Lerninhalte nicht nur spielerisch und situationsbezogen einfliessen (Konzept, S. 4, act. 3), sondern vielmehr die tragende Rolle im Kindergartenalltag spielen werden, was mit dem Lehrplan des Kantons Zürich nicht zu vereinbaren ist. 9. Die öffentlich zugänglichen Informationen über den Verein al Huda sowie die personellen Verbindungen zum Islamischen Zentralrat der Schweiz lassen darauf schliessen, dass ein sehr enges Islamverständnis vermittelt wird. 10. Aufgrund vorstehender Erwägungen kann dem Verein al Huda, vertreten durch X.Y., die Bewilligung zur Führung einer Privatschule mit Kindergartenstufe al Huda" nicht erteilt werden. 11. Das Generalsekretariat der Bildungsdirektion hat in diesem Bewilligungsverfahren das Volksschulamt in rechtlicher Hinsicht beraten. Aus diesem Grund ist der Regierungsrat die Rekursinstanz (Sprungrekurs; 19b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], LS 175.2). 4/5

5 Das Volksschulamt verfügt: I. Das Gesuch des Vereins al Huda vom 22. Juni 2013 zum Führen einer Privatschule al Huda mit Kindergartenstufe wird im Sinne vorstehender Erwägungen abgelehnt. II. III. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen von der Mitteilung dieses Beschlusses an schriftlich und unter Beilage einer Kopie dieser Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. Mitteilung an den Verein al Huda, vertreten durch X.Y. (eingeschrieben gegen Rückschein). Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt Martin Wendelspiess, lic. iur. Amtschef Zürich, 26. Mai /5

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