JUGENDORDNUNG für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf

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1 JUGENDORDNUNG für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf Folgende Abkürzungen innerhalb dieser Jugendordnung haben Gültigkeit für die männliche und die weibliche Person: JFW Jugendfeuerwehrwart oder Jugendfeuerwehrwartin Stellv JFW Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart oder stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin GJFW Stellv. GJFW JFM GemBM OrtsBM JFA GJFA JGL Gemeindejugendfeuerwehrwart oder Gemeindejugendfeuerwehrwartin Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart oder stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin Jugendfeuerwehrmitglied Gemeindebrandmeister oder Gemeindebrandmeisterin Ortsbrandmeister oder Ortsbrandmeisterin Jugendfeuerwehrausschuß Gemeindejugendfeuerwehrausschuß Jugendgruppenleiter oder Jugendgruppenleiterin 1 Organisation Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf besteht aus den Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren Atzenhausen Dahlenrode Dramfeld Lemshausen Mengershausen Obernjesa Rosdorf Settmarshausen Sieboldshausen Volkerode Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosdorf. Die Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren sind Abteilungen der Ortsfeuerwehren. Die Jugendfeuerwehr untersteht in feuerwehrtechnischen Belangen der fachlichen Aufsicht der oder des GemBM, die oder der sich dazu der oder des GJFW bedient. (3) Die Jugendfeuerwehren der Ortsfeuerwehren unterstehen in feuerwehrtechnischen Belangen der fachlichen Aufsicht der OrtsBM, die sich dazu der JFW bedienen. 2 Aufgaben und Ziele Aufgaben und Ziele der Jugendfeuerwehr sind: 1. Einführung der Mitglieder in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, 2. Erziehung der Mitglieder zur praktischen Nächstenhilfe,

2 3. theoretische und praktische Ausbildung für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung, 4. Pflege und Förderung des Gemeinschaftslebens unter den Jugendlichen, insbesondere Erziehung zur Hilfsbereitschaft, demokratischem Bewußtsein, Beteiligung an demokratischen Prozessen, Friedensbereitschaft, Bereitschaft zum Engagement für Natur und Umweltschutz, 5. Durchführung der Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene. Bei der praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten. (3) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern der Jugendarbeit - RdErl. d. MK v (Nds. MBI. S. 188) - in der jeweils gültigen Fassung, dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, den Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII, dem Jugendförderungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, dem Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e.v. und den Grundsätzen über die Jugendarbeit der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.v.. 3 Mitgliedschaft Jugendliche aus der Gemeinde Rosdorf im Alter vom vollendeten 10. bis vollendeten 18. Lebensjahres können Mitglieder der Jugendfeuerwehr sein. Für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist die schriftliche Einwilligung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrausschuß im Einvernehmen mit der oder dem OrtsBM der Ortsfeuerwehr. Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf ist zu beachten. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr müssen einen von der Gemeinde Rosdorf ausgestellten Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr haben. (3) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch 1. Austritt (schriftlich mit Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten) 2. Wohnsitzwechsel (Wohnsitz ist die Gemeinde Rosdorf) 3. Ausschluß (durch den JFA im Einvernehmen mit der oder dem OrtsBM) ; dieses ist der oder den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen 4. Auflösung der Jugendfeuerwehr 5. Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 6. Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf. 4 Rechte und Pflichten Jedes JFM hat das Recht 1. bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken 2. in eigener Sache gehört zu werden 3. die Organe zu wählen.

3 Jedes JFM übernimmt freiwillig die Verpflichtung 1. an Dienststunden und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen 2. die im Rahmen dieser Jugendordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen 3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern. 5 Organe Organe der Gemeindejugendfeuerwehr sind 1. der GJFA 2. die oder der GJFW. Organe der Jugendfeuerwehr sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der JFA 3. die oder der JFW. 6 Gemeindejugendfeuerwehrausschuß Der GJFA setzt sich aus 1. der oder dem GJFW 2. der oder dem stellv. GJFW 3. den JFW 4. der Schriftwartin oder dem Schriftwart 5. dem Kassenwart oder der Kassenwartin 6. der oder dem GemBM mit beratender Stimme zusammen. Bei Bedarf kann der GJFA Fachbereiche einrichten. Der GJFA hat folgende Aufgaben : 1. Koordinierung der Jugendfeuerwehrarbeit im Gemeindebereich 2. Zusammenarbeit mit anderen Jugendvereinigungen im Gemeindebereich 3. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 4. Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen (3) Der GJFA wird von der oder dem GJFW bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen bis auf 2 Tage verkürzt werden. Die oder der GJFW hat den GJFA einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses oder die oder der GemBM dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die OrtsBM können an den Sitzungen des GJFA mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Der GJFA ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Beschlüsse des GJFA werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied des GJFA es verlangt, schriftlich abgestimmt. Bei Personalentscheidungen ist schriftlich abzustimmen; auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen. (6) Über jede Sitzung des GJFA ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem GFJW und der Schriftwartin oder dem Schriftwart oder einem stimmberechtigten

4 Mitglied des GJFA zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen GJFA-Mitgliedern, der oder dem GemBM und der Gemeinde Rosdorf zuzuleiten. 7 Gemeindejugendfeuerwehrwartin/Gemeindejugendfeuerwehrwart Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf wird von der oder dem GJFW geleitet. Die oder der GJFW wird durch eine oder einen stellv. GJFW vertreten. Die oder der GJFW und die oder der stellv. GJFW müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosdorf sein, die Befähigung zum oder zur JGL, mit Erfolg an einem Gruppenführerlehrgang teilgenommen und sollen einen Lehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an einer Landesfeuerwehrschule besucht sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die oder der GJFW leitet die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf nach Maßgabe dieser Jugendordnung. Die oder der GJFW ist insbesondere zuständig für die 1. Beratung der Ortsfeuerwehren in Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, 2. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, 3. Einberufung und Leitung der Sitzungen des GJFWA, 4. Leitung von gemeinsamen Veranstaltungen, 5. Vertretung der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf, soweit hierfür nicht der oder die GemBM zuständig ist. 6. Mitarbeit in der Kreisjugendfeuerwehr. (3) Der Rat der Gemeinde Rosdorf beschließt auf Vorschlag der JFW nach Anhörung der oder des GemBM über die Benennung der oder des GJFW und der oder des stellv. GJFW. Die oder der GJFW und die oder der stellv. GJFW sind auf die Dauer von 6 Jahren unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis zu ernennen. (4) Die oder der GJFW und die oder der stellv. GJFW sind ordentliche Mitglieder des Gemeindekommandos. 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr von der oder dem JFW im Einvernehmen mit der oder dem OrtsBM mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die oder der OrtsBM und die oder der GJFW sind einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem JFW geleitet. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Teilnahme der oder des Erziehungsberechtigten der Mitglieder der Jugendfeuerwehr sowie weiterer Gäste ist erwünscht und wird angestrebt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Beschlußunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist dann in jedem Falle beschlußfähig. (4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (5) Die oder der JFW und die oder der stellv. JFW haben je eine Stimme. Die oder der GJFW und die oder der OrtsBM haben eine beratende Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :

5 1. Wahl der oder des JFw und der oder des stellv. JFW Jugendfeuerwehren mit mehr als 15 Mitgliedern können eine oder einen weiteren stellv. JFW wählen. 2. Wahl der Mitglieder des JFA 3. Wahl der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer 4. Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen 5. Genehmigung des Jahres- und des Kassenberichtes 6. Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwartes und des JFA; Einzelentlastung ist auf Antrag möglich. 7. Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge 8. Bestätigunq des Jugendfeuerwehrdienstplanes 9. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge (7) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 8 Jugendfeuerwehrausschuß Der JFA wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der JFA wird von der oder dem JFW nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Die Arbeit der Jugendfeuerwehr wird durch den JFA koordiniert. Der JFA setzt sich aus 1. der oder dem JFW 2. der, den oder dem stellv. JFW 3. der Jugendsprecherin und/oder dem Jugendsprecher 4. der Schriftwartin oder dem Schriftwart 5. der Kassenwartin oder dem Kassenwart 6. der oder dem GJFW mit beratender Stimme zusammen. (3) Der JFA hat folgende Aufgaben: 1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2. Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit der oder dem OrtsBM 3. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern im Einvernehmen mit der oder dem OrtsBM 4. Aufstellung des Jahres- und des Kassenberichtes 10 Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart Die Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr wird von der oder dem JFW geleitet. Die oder der JFW wird durch eine oder einen stellv. JFW vertreten. Die oder der JFW und die oder der stellv. JFW müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rosdorf sein und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die Befähigung zum oder zur JGL besitzen, mit Erfolg an einem Gruppenführerlehrgang und sollen an einem Lehrgang für Führungskräfte der Jugendfeuerwehr an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben. Die oder der JFW leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung. Die oder der JFW ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 1. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten 3. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des JFA 4. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen 5. Mitarbeit im GJFA

6 6. Erledigung und Überwachung des Schriftverkehrs und der Kassengeschäfte 7. Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches 8. Zusammenarbeit mit der oder dem OrtsBM und dem Ortskommando 9. Mitarbeit und Teilnahme an Gemeinde- und Kreisjugendfeuerwehrveranstaltungen (3) Die oder der JFW und die oder der stellv. JFW werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Nach Anhörung der Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr erfolgt die Bestellung durch die oder den OrtsBM für die Dauer von drei Jahren. Bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung durch die oder den OrtBM gilt diese als vorläufig ausgesprochen. (4) Die oder der JFW und die oder der stellv. JFW sind ordentliche Mitglieder des Ortskommandos. (5) Die Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe der oder des JFW, die oder der sich hierzu der Schriftwartin oder des Schriftwartes bedienen kann. 11 Jugendsprecherin/Jugendsprecher Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr wählen mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Jugendsprecherin und/oder einen Jugendsprecher. Aufgabe dieses gewählten Mitgliedes bzw. der gewählten Mitglieder ist es, die Belange der Mitglieder der Jugendfeuerwehr gegenüber der oder dem JFW zu vertreten. 12 Mitgliederverzeichnis Das Mitgliederverzeichnis muß folgende Angaben enthalten: 1. Personalangaben 2. Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr 3. Datum der Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr Rosdorf 4. Datum des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr 5. Daten des Jugendfeuerwehrmitgliedsausweises Das Mitgliederverzeichnis ist fortlaufend zu führen. 13 Kassenwesen Zur Durchführung der Jugendarbeit kann eine Kameradschaftskasse eingerichtet werden, die ihre Einnahmen aus etwaigen Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen oder Schenkungen Dritter erhält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt der oder dem JFW, die oder der sich hierzu der Kassenwartin oder des Kassenwartes bedienen kann. Der JFA beschließt über die Verwendung der Geldmittel. (3) Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten diese in der Mitgliederversammlung Bericht.

7 14 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung Die Jugendfeuerwehr soll mindestens Gruppenstärke im Sinne der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom (Nieders. GVBI. S. 365) in der jeweils gültigen Fassung haben. Die Bekleidung und Ausrüstung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr für die Ausbildung und den Übungsdienst richtet sich nach der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom (Nieders. GVBI. S. 369) in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Ausstattung an Bekleidung und Ausrüstung erfolgt durch die Kleiderkammer für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf. Beim Ausscheiden aus der. Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Kleiderkammer. zurückzugeben, für die ordnungsgemäße Abwicklung ist der oder die JFW zuständig. 15 Soziale Sicherung Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Feuerwehrunfallversicherungskasse Hannover versichert. Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst. 16 Schlußbestimmung Diese Jugendordnung wurde am vom Rat der Gemeinde Rosdorf beschlossen und ist Bestandteil der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf. Gleichzeitig tritt die Jugendordnung vom i. d. F. des II. Nachtrages vom außer Kraft. Rosdorf, den (Schöduve) Bürgermeister (Küllmer) Gemeindedirektor

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