a) die Interessen der Genossenschaft nach Kräften zu wahren und für ihr Gedeihen zu wirken;
|
|
- Bertold Linden
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wohngenossenschaft 1943 Jakobsberg Basel Statuten I. Allgemeines 1 Unter dem Namen Wohngenossenschaft 1943 Jakobsberg besteht, mit Sitz und Gerichtsstand in Basel, eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft. Sie ist Mitglied des Bundes Basler Wohngenossenschaften. 2 Zweck der Genossenschaft ist, den Mitgliedern gesunde und preiswerte Wohnungen, insbesondere für Familien mit Kindern und nach Möglichkeit auch Alterswohnungen zu beschaffen. 3 Die Genossenschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sie bezweckt keinen Gewinn. Der Erwerb von Bauland oder Wirtschaften dürfen auf dem Gebiet der Genossenschaft nur alkoholfrei betrieben worden. ll. Mitgliedschaft 4 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Sie wird rechtskräftig nach Entrichtung einer Eintrittsgebühr und der Übernahme von mindestens einem Anteilschein. Die Mitgliedschaft ist persönlich; sie ist nur in den durch die Statuten vorgesehenen Fällen übertragbar. 5 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Möglichkeit eine Wohnung der Genossenschaft für sich und seine Familie zu mieten. Der Mietvertrag kann von der Genossenschaft nur gekündigt werden, wenn der Mieter trotz Mahnung seinen genossenschaftlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, namentlich also in den Fällen von 1 0. Ferner ist ein Mietvertrag zu kündigen, wenn eine Wohnung von mehr als 3 Zimmern von nur einer Person bewohnt ist und der Mieter sich weigert, eine ihm innerhalb der Wohngenossenschaft angebotene kleinere Wohnung zu beziehen. Jedes Mitglied hat das Recht, gegen eine Kündigung innert 14 Tagen, gerechnet ab deren Zustellung, den Entscheid des Schiedsgerichts des Bundes Basler Wohngenossenschaften anzurufen ( 23). Abtretung der Miete und Untermiete sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes zulässig. Beim Tod eines Mitglieds gehen Mitgliedschaft und Wohnrecht, auf den überlebenden Ehegatten über. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Absatz 3 dieses. 6 Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Interessen der Genossenschaft nach Kräften zu wahren und für ihr Gedeihen zu wirken; b) diese Statuten und die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane gewissenhaft zu befolgen; c) die Einzahlungen auf die übernommenen Anteilscheine pünktlich zu leisten ( 12); d) Missbräuche und Zustände, die der Genossenschaft zum Nachteil gereichen, dem Vorstand rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
2 7 Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt; b) durch Tod; bei Personenverbänden und Stiftungen durch deren Liquidation und Löschung; c) durch Ausschluss. 8 Der Austritt aus der Genossenschaft kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, auf Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Sobald jedoch ein Auflösungsbeschluss gefasst ist, kann ein Austritt nicht mehr erfolgen. 9 Wird beim Tode eines Mitgliedes eine Erklärung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft von einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten ( 5), insbesondere Sohn oder Tochter, nicht abgegeben, so ist die Mitgliedschaft erloschen; die einbezahlten Anteilscheine werden den Erben gemäss den Bestimmungen dieser Statuten ausbezahlt. Beanspruchen mehrere Erben die Fortsetzung der Mitgliedschaft, so entscheidet der Vorstand endgültig. 10 Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung a) seinen genossenschaftlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn es mit den Einzahlungen auf die zu übernehmenden Anteilscheine länger als drei Monate im Rückstand bleibt; b) seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere, wenn es den Mietzins nicht pünktlich bezahlt, sich eine ungehörige Wohnungsbenützung zuschulden kommen lässt, oder die Weisungen des Vorstandes nicht befolgt; c) den Interessen der Genossenschaft und der Mitglieder zuwider handelt, wie zum Beispiel durch Streitsucht, Unverträglichkeit, Unsauberkeit usw., oder der Genossenschaft auf andere Weise Schwierigkeiten bereitet. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen. Diese Mitteilung gilt zugleich als Kündigung des Mietvertrages auf das nächst mögliche vertragliche Ziel. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innert 14 Tagen, gerechnet von der Zustellung des Beschlusses an, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand den Entscheid der Generalversammlung anrufen. Bestätigt diese den Ausschluss, so kann das betroffene Mitglied diesen Entscheid innert drei Monaten an das Schiedsgericht des Bundes Basler Wohngenossenschaften ( 23) weiterziehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliederrechte des Ausgeschlossenen. Die Anfechtung des Ausschlusses auf dem Wege des Zivilprozesses und die Nachprüfung der Ausschluss- gründe durch den ordentlichen Richter sind ausgeschlossen. 11 Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Anteilscheine, keinerlei Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen. Die von den Ausscheidenden geleisteten Zahlungen auf die Anteile sind in der Regel
3 innert drei Monaten nach Genehmigung der laufenden Jahresrechnung auszuzahlen, jedoch höchstens bis zum Nennwert der Anteilscheine. Ergibt die letztjährige Bilanz einen Verlust, so wird ein entsprechender Abzug am zurückzuerstattenden Kapital vorgenommen. Gestattet die Finanzlage der Genossenschaft eine sofortige Auszahlung nicht, so kann die Rückzahlungsfrist durch den Vorstand auf die gesetzlich zulässige Frist verlängert werden. Zurückgehaltene Auszahlungen werden zum Zinsfuss des Anteilscheinkapitals verzinst. Allfällige Verbindlichkeiten des Ausgeschiedenen gegenüber der Genossenschaft werden mit den Anteilscheinen verrechnet. Bei freiwilligem Austritt oder Tod kann der Vorstand die sofortige Rückzahlung der Anteilscheine bewilligen. III. Finanzielle Grundlage 12 Das Genossenschaftskapital ist unbeschränkt. Es wird beschafft durch die Ausgabe von Anteilscheinen zu Fr (Einhundert Franken), die auf den Namen lauten und höchstens zu 5% verzinst werden. An Anteilscheinen haben zu übernehmen: a) Mitglieder ohne Wohnrecht: mindestens einen Anteilschein; b) Mitglieder mit Wohnrecht: Anteilscheine in der Höhe eines Jahresmietzinses ihrer Wohnung. Der genaue Betrag, auf die nächsten 100 Franken auf- oder abgerundet, wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt. Es sind einzuzahlen: 25% 14 Tage vor Wohnungs- bezug; mindestens 20% des Restbetrages in jedem, dem Wohnungsbezug folgenden Jahre. Auf begründetes Gesuch kann der Vorstand Zahlungserleichterungen gewähren. 13 Die Jahresrechnung der Genossenschaft, welche je auf den 31. Dezember abschliesst, ist gemäss Art. 959ff OR aufzustellen, spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Sitze der Genossenschaft aufzulegen und den Mitgliedern in einem Auszuge mitzuteilen. Sie soll die Bilanz, die Betriebsrechnung, den Bericht der Kontrollstelle und den Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Oberschusses enthalten. Vor der Feststellung des jährlichen Rechnungsüberschusses sind angemessene Abschreibungen auf für Reparaturen vorzunehmen. Die Mobilien und Immobilien und die erforderlichen Rückstellungen Abschreibungen sollen in der Regel betragen: auf Mobilien mindestens 1 0 Prozent; auf Immobilien ein Prozent, mindestens aber ein halbes Prozent des Erstellungswertes. Der nach Vornahme dieser Abschreibungen verbleibende Überschuss ist wie folgt zu verwenden: a) zur Überweisung von mindestens 10% an einen zu äufnenden Reservefonds von unbeschränkter Höhe; b) zur Verzinsung der Anteilscheine; c) zum Vortrag des Restes auf neue Rechnung.
4 Der Reservefonds, dem auch die Eintrittsgebühren gutzuschreiben sind, darf nur angegriffen werden zur Deckung eines allfälligen Defizits der Jahresrechnung. Anteilscheinzinsen dürfen nicht aus dem Reservefonds bezahlt werden. Die Verabfolgung von Tantièmen an die Mitglieder der Genossenschaftsorgane ist unstatthaft. Organe und deren Befugnisse 14 Organe der Genossenschaft sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand (Verwaltung); c) die Kontrollstelle; d) die Rekurskommission. 15 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Sie ist vom Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Abhaltung einzuberufen. An der Generalversammlung sollen Rechnung und Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Rechnungsjahr und der entsprechende Bericht der Kontrollstelle entgegengenommen, die der Generalversammlung zustehenden Wahlen getroffen und die allgemeinen Angelegenheiten der Genossenschaft behandelt werden. Ausserordentlicherweise wird die Generalversammlung einberufen, a) wenn es vom Vorstand oder von der Kontrollstelle beschlossen wird; b) wenn es vom zehnten Teil aller Mitglieder, bei weniger als 30 Mitgliedern wenigsten von dreien schriftlich durch eigenhändige Unterzeichnung des betreffenden Begehrens unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird; c) wenn es eine vorhergehende Generalversammlung beschlossen hat. Die Einberufungsfrist für eine ausserordentliche Generalversammlung beträgt mindestens fünf Tage. Der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Generalversammlung. Der Vorsitzende ernennt die erforderliche Anzahl Stimmenzähler. Ober die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist vorn Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten, vom Protokollführer und von den Stimmenzählern zu unterzeichnen ist. 16 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: a) Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben. Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden;
5 b) Wahl der Kontrollstelle und der Rekurskommission; c) Abnahme von Jahresrechnung und Bilanz, des Verwaltungsberichtes, Beschlussfassung über die Anträge der Kontrollstelle und die Entlastung des Vorstandes; d) Beschlussfassung über die Verwendung des Oberschusses innerhalb der statutarischen Bestimmungen; e) Festsetzung ein er Entschädigung an den Vorstand und die Kontrollstelle; f) Abänderung und Ergänzung der Statuten ( 25); g) Beschlussfassung über Fusion, Auflösung und Liquidation der Genossenschaft und Ernennung der Liquidatoren ( 26). Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann an der Generalversammlung nicht entschieden werden; ausgenommen hievon sind Beschlüsse über die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. 17 Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung, die mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden, sind von diesem, wenn möglich noch vor der Versammlung, den Mitgliedern bekannt zu geben und können in diesem Falle endgültig behandelt werden. Anträge, welche später eingereicht oder erst in der Versammlung gestellt werden, sind dem Vorstand zur Berichterstattung zu überweisen und in einer folgenden Versammlung zu behandeln. Zwistigkeiten unter den Mitgliedern sollen an der Generalversammlung nicht vorgebracht werden. 18 An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; ein Eheteil kann sich durch den andern vertreten lassen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, sofern nichts anderes beschlossen wird. In allen übrigen Fällen, in denen nicht ausdrücklich geheime Abstimmung beschlossen wird, findet offene Abstimmung statt. Dabei ist das absolute Mehr der Stimmenden entscheidend, unter Vorbehalt der in den 16a, 25 und 26 aufgeführten Abweichungen; bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In der Abstimmung über den Jahresbericht, die Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht. Die Generalversammlung bestimmt unter den in den Vorstand gewählten Mitgliedern den Präsidenten der Genossenschaft. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 19 Zur Vertretung und Leitung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder einen Vorstand (Verwaltung) von mindestens drei Personen. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes muss aus Schweizerbürgern bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind. Mindestens einer von ihnen muss zur Vertretung der Genossenschaft berechtigt sein. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, wobei jedes Jahr ein Drittel der Vorstandsmitglieder neu zu wählen ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Die Fähigkeit, die Ämter der Genossenschaft richtig zu verwalten, muss für die Berufung in den Vorstand massgebend sein.
6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. In die Kompetenz des Vorstandes fällt die gesamte Leitung der Genossenschaft, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand entscheidet insbesondere über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen, über den Inhalt der Mietverträge sowie der Haus- und Gartenordnungen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft führen der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier kollektiv je zu zweien. 20 Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen durch Zirkular und, soweit es das Gesetz vorschreibt, im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 21 Zur Prüfung der Jahresrechnung wird von der Generalversammlung eine Kontrollstelle gewählt. Sie besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmann, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Vorstandes sind in die Kontrollstelle nicht wählbar. Die Kontrollstelle hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Sie ist jederzeit berechtigt, vom Vorstand die Vorlage der Protokolle, Bücher und Belege sowie des Kassenbestandes zu verlangen. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag, die der Jahresrechnung beizufügen sind. Ohne Bericht und Antrag kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht beschliessen. Die Mitglieder der Kontrollstelle haben an der ordentlichen Generalversammlung teilzunehmen. Statt Rechnungsrevisoren kann als Kontrollstelle auch eine Treuhandstelle gewählt werden. 22 Zur Behandlung von Streitigkeiten persönlicher Natur, die zwischen einzelnen Mitgliedern der Genossenschaftsorgane, zwischen den Organen und Angestellten, zwischen Angestellten und Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern unter sich entstehen und nicht friedlich beigelegt werden können, wählt die Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren eine aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten bestehende Rekurskommission. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Entscheide der Rekurskommission sind endgültig. Mitglieder des Vorstandes sind in die Rekurskommission nicht wählbar. V. Schiedsgericht 23 Das Schiedsgericht des Bundes Basler Wohngenossenschaften kann gemäss 5 und 10 der Statuten angerufen werden. Über dies kann gegen Beschlüsse der Genossenschaftsorgane, welche den sozialen
7 Zweck der Genossenschaft, einschliesslich des Grundsatzes von 3 Abs. 3 oder die finanziellen Grundlagen einer gesunden genossenschaftlichen Wirtschaft in Frage stellen, innert angemessener Frist rekurriert werden. Der Rekurs ist schriftlich dem Sekretär des Schiedsgerichts zuzustellen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Parteien endgültig verbindlich und kann nicht weitergezogen worden. VI. Stiftungen 24 Innerhalb der Genossenschaft besteht die Stiftung Hilfsfonds mit dem Zweck, unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern und ihren Angehörigen Unterstützungen zu gewähren. Verwaltung, Geschäftsführung und Ausführungsbestimmungen der beiden Stiftungen sind in den Stiftungsurkunden geregelt. VIl. Revision der Statuten Auflösung der Genossenschaft. 25 Die Generalversammlung ist befugt, einen Antrag auf Revision der Statuten mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erheblich zu erklären. Die Änderungen sind vom Vorstand oder einer Spezialkommission vorzubereiten. Die Anträge der Statuten-Revisionskommission oder des Vorstandes sollen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern zugestellt werden. Zur rechtsgültigen Annahme vorgeschlagener Änderungen der Statuten ist, mit Ausnahme der in 26 umschriebenen Beschlüsse betreffend Auflösung der Genossenschaft, die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlichen Mitglieder notwendig. Wird die Generalversammlung nicht von zwei Dritteln sämtlichen Mitglieder besucht, so muss eine weitere Generalversammlung innert 14 Tagen einberufen worden. In dieser entscheiden zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. 26 Der Antrag auf Auflösung der Genossenschaft bedarf, um erheblich erklärt zu werden, der Zustimmung von drei Vierteln der an einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Wird die Auflösung erheblich erklärt, so wählt die Generalversammlung eine Kommission, welche die Lage der Genossenschaft zu untersuchen und in einer folgenden Versammlung Bericht und Antrag vorzulegen hat. Bei einer zweiten Beratung kann die Auflösung der Genossenschaft beschlossen werden. Für den definitiven Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder notwendig. Wird die Generalversammlung nicht von drei Vierteln der Mitglieder besucht, so muss innert 14 Tagen eine weitere Generalversammlung einberufen werden. In dieser entscheiden drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Erfolgt ein Beschluss auf vollständige Liquidation, so sind Liquidatoren zu wählen, die nach der Liquidation einen Schlussbericht abzugeben haben. Bei der Liquidation haben die Liquidatoren unter gleichen Bedingungen solche Übernehmer zu bevorzugen, die den Betrieb der Genossenschaft auf gleicher Basis weiterführen wollen. Bei der Liquidation erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre auf die Anteilscheine geleisteten Zahlungen und den eventuell fälligen Zins. Bleibt nach vollzogener Liquidation über die Anteilscheine hinaus noch ein Vermögen, so muss dieses für gleiche Zwecke bestimmt werden, wie sie die Genossenschaft nach 2 dieser Statuten erstrebt. Es ist mit dieser Zweckbestimmung dem Bund Basler Wohngenossenschaften zur Verfügung zu
8 stellen. Diese Statuten wurden letztmals an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. April 1997 geändert. Sie ersetzen die Fassungen vom 3. Juli 1943, bzw. 2. Dezember 1949, bzw. 31. Oktober 1969 Der Präsident: Der Sekretär: Peter Ruch Christoph Sutter Dieser Text ist eine Kopie (Scan) der gedruckten Version. Kleine Unterschiede sind daher möglich. Verbindlich ist nur die Originalversion! Franz Holzer
Statuten der Genossenschaft schlemmersberg. Gründungsversammlung
Statuten der Genossenschaft schlemmersberg Gründungsversammlung 3.5.2012 I. Name, Sitz, Zweck, Haftung Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft schlemmersberg besteht mit Sitz in Schaffhausen eine im Handelsregister
Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland
I Seite 1/6 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen "Warmblutpferdezucht-Genossenschaft Bern- Mittelland" besteht eine auf unbestimmte Dauer gegründete Genossenschaft mit Sitz in Graben. II Zweck
Statuten. der Schlössli-Genossenschaft Niederurnen
Statuten der Schlössli-Genossenschaft 8867 Niederurnen Statuten der Schlössli-Genossenschaft Niederurnen Einleitung Wenn in den Bestimmungen dieser Statuten die männliche Bezeichnung verwendet wird, gilt
Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen
Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen 1. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Die unter dem Namen Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen mit Sitz in Mülligen nach Art. 828 bis 926 des OR im Handelsregister
Statuten der Wohngenossenschaft Metzgersmatten, Allschwil (Ausgabe 1985)
Statuten der Wohngenossenschaft Metzgersmatten, Allschwil (Ausgabe 1985) BEGRIFF 1. Name und Sitz Unter dem Namen WOHNGENOSSENSCHAFT METZGERSMATTEN besteht mit Sitz und Gerichtsstand in Allschwil eine
Verein Landart Grindelwald
Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
Statuten. des. s Drü-33-Clübli
Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1
STATUTEN des Vereins Schulkinder Darjeeling I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Schulkinder Darjeeling" besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Naters ein gemeinnütziger Verein gemäss
Statuten des LAC Wohlen
Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung
Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach
Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag
S T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik
S T A T U T E N Luzerner Verein Pro Chiropraktik I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Bezeichnung "Luzerner Verein Pro Chiropraktik" besteht mit Sitz in Luzern auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss
Statuten. Gründung
Statuten Gründung 02.03.1984 Revisionen 23.04.1988 13.10.1995 27.09.2003 Homepage www.sogart.ch e-mail praesident@sogart.ch Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerische Offiziersgesellschaft der
Statuten des Vereins IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra)
Statuten des Vereins IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra) Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch
Statuten der Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH
I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen "Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH" besteht nach Art. 828 OR ff. auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft. Sitz der Genossenschaft ist Hagenbuch.
MAG Verei nsstatuten
MAG Verei nsstatuten I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen MAG Besteht mit Sitz in Aarau ein Verein gemäss den Bestimmungen Schweizerischen Zivilgesetzbuches. der Art. 60 ff. des Zweck
Statuten des Vereines Forsthaus Hölli
Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
Statuten Genossenschaft Aquarina!
1. Name, Sitz und Zweck 2. Mitgliedschaft 3. Organe 4. Finanzen 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen Genossenschaft Aquarina besteht eine Genossenschaft
Statuten des Vereins
Statuten des Vereins Förderverein Obere Maressen I. Namen und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Förderverein Obere Maressen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Leukerbad. II. Zweck
Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld
Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld - 2 - Inhaltsverzeichnis: Seite I. Name, Sitz und Zweck 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Genossenschaftskapital 4 IV. Organe der Genossenschaft 5 a) Generalversammlung
Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften.
Statuten der Genossenschaft der Pfarrei Heiliggeist A) Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Firma, Sitz Unter der Firma Genossenschaft der Pfarrei Heiliggeist besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Basel gemäss
Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich
Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,
Statuten. 3. Für die Zielerreichung werden folgende Aufgaben wahrgenommen: - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen mit erneuerbarer Energie
Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft I. Name, Sitz und Zweck 1. Unter dem Namen «Windenergie Fischbach Genossenschaft» besteht mit Sitz in Fischbach (LU) eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft
Statuten der Genossenschaft ValNature
Statuten der Genossenschaft ValNature I. Name, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Name, Sitz, Dauer Unter "Genossenschaft ValNature" besteht mit Sitz in Leuk eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828ff des Schweizerischen
Statuten Fassung 2008
theatergenossenschaft basel Statuten Fassung 2008 Inhaltsverzeichnis Firma, Sitz und Dauer, Zweck Art. 1 2 Seite 2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder Art. 3 7 Seite 2 3
I. Name, Sitz, Zweck, Haftung
Statuten I. Name, Sitz, Zweck, Haftung Art. Unter dem Namen «Genossenschaft ZWEI RABEN» besteht mit Sitz in Einsiedeln eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne der Art. 88 ff. des Schweizerischen
STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich
STATUTEN des Vereins für Notschlafstellen mit Sitz in Zürich Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name und Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Erwerb... 2 Art.
Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen
Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma "Genossenschaft Parktheater Grenchen" besteht mit Sitz in Grenchen auf unbestimmte Zeitdauer
Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau
1 Statuten mille piu tsv fortitudo gossau INHALTSVERZEICHNIS A. Name, Sitz, Zweck Seite 2 B. Mitgliedschaft, Sitz, Zweck Seite 2 a. Arten der Mitgliedschaft Seite 2 b. Erwerb der Mitgliedschaft Seite 2
Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017
Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017 Name, Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 I. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Freies Gymnasium Bern besteht
S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen
S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck
MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN
MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Riehen. Der Verein ist in jeder Beziehung unabhängig,
Statuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
Genossenschaft Alterswohnungen Bäretswil S T A T U T E N
Genossenschaft Alterswohnungen Bäretswil S T A T U T E N I. Name, Sitz und Zweck 1 Unter dem Namen "Genossenschaft Alterswohnungen Bäretswil" besteht mit Sitz in Bäretswil eine im Handelsregister eingetragene
Statuten des Vereins AccessibilityGuide
Statuten des Vereins AccessibilityGuide 2 I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "AccessibilityGuide" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte
Aktivmitglieder sind stimm- und spielberechtigt. Passivmitglieder sind weder spiel- noch stimmberechtigt.
Statuten März 2016 NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz und Zweck Anschlüsse Artikel 1 Unter dem Namen Tennisclub Berg besteht, mit Sitz in Berg TG, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Club bezweckt
Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.
Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Mai 2010 WVD-Statuten Seite 1 von 8 27. Mai 2010 I. Name, Sitz und Zweck Art.
STATUTEN. Wohnbaugenossenschaft. Lenzburg. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
STATUTEN Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann an der nächsten ordentlichen Generalversammlung rekurriert werden. I. Name, Sitz und Zweck Art. 6 Die Mitgliedschaft
Statuten Quartierverein Burg
Statuten Quartierverein Burg (Stand: 1. Januar 2014) I. Name, Sitz, Zweck 1. Name und Sitz 2. Zweck 1.1. Unter dem Namen Quartierverein Burg (nachstehend Verein genannt) besteht auf unbestimmte Dauer einer
Statuten. Von Braunvieh Aargau, Genossenschaft
Statuten Von Braunvieh Aargau, Genossenschaft vom 18. Februar 2017 Die Statuten sind der Einfachheit halber in männlicher Form abgefasst. Sie beziehen sich jedoch gleichwertig auf männliche und weibliche
STATUTEN. des Vereins. Gewerbeverein Steinhausen. (der "Verein")
STATUTEN des Vereins Gewerbeverein Steinhausen (der "Verein") I. Name, Sitz, Dauer und Zweck des Vereins Artikel 1: Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Gewerbeverein Steinhausen besteht ein Verein gemäss
Genossenschaft Sportzentrum Allmeind. Statuten
Genossenschaft Sportzentrum Allmeind Statuten Statuten der Genossenschaft Sportzentrum Allmeind I. Name, Sitz, Zweck, Haftung Art. Unter dem Namen «Genossenschaft Sportzentrum Allmeind» besteht mit Sitz
STATUTEN. Genossenschaft Zukunftswerkstatt. I. Name, Sitz und Zweck. II. Mitgliedschaft Voraussetzungen und Erwerb. Austritt und Ausschluss
STATUTEN Genossenschaft Zukunftswerkstatt I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft Zukunftswerkstatt besteht mit Sitz in Bern eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und
Badminton-Club Trimbach
Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler
Statuten der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich
der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich I. Name, Sitz, Zweck, Haftung 1. Unter dem Namen Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich (nachstehend Genossenschaft oder TZ genannt) besteht mit Sitz
Statuten
www.zweiraben-einsiedeln.ch Statuten Statuten der Genossenschaft ZWEI RABEN I. Name, Sitz, Zweck, Haftung Art. Unter dem Namen «Genossenschaft ZWEI RABEN» besteht mit Sitz in Einsiedeln eine im Handelsregister
STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE
STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE VEREIN Art. 1 Name, Sitz und Zweck Abs. 1 Unter dem Namen Trägerverein Kinderhort Chugle, nachfolgend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
STATUTEN. Genossenschaft Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden
STATUTEN der Genossenschaft Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden mit Sitz in Zürich I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma Genossenschaft Dienstleistungszentrum für Kirchgemeinden besteht
STATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes.
STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen SQUASH CLUB SWISSAIR ZÜRICH, nachstehend SRZ genannt, besteht mit Sitz in Bassersdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff., ZGB. Art. 2 Der SRZ bezweckt
Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck
Statuten des Vereins Freunde Bruno Weber Park I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Freunde Bruno Weber Park" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Spreitenbach.
Statuten des Vereins der Rudolf Steiner Sonderschule Lenzburg
1 von 5 Statuten des Vereins der Rudolf Steiner Sonderschule Lenzburg I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen Verein der Rudolf Steiner Sonderschule in Lenzburg mit Sitz in besteht ein Verein
Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )
Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet 21.05.92) Überarbeitete Version 2005 Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen
Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)
Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband
Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten
Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des
Bernischer Verband für Landtechnik Statuten
Bernischer Verband für Landtechnik www.bvlt.ch Statuten Geschäftsstelle: Peter Gerber. Hardhof 633. 3054 Schüpfen. 031 879 17 45 www.bvlt.ch. bvlt@bluewin.ch Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen...
STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)
STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein
STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg
Sekretariat: Martin Mahler Treuhand GmbH Engelbergerstrasse 41 6390 Engelberg Tel. +41 416374777 Fax +41 416374778 www.ig-engelberg.ch martin.mahler@ig-engelberg.ch STATUTEN der INTERESSENGEMEINSCHAFT
Statuten der Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH. Art. 2
I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH" besteht nach Art. 828 OR ff. auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft. Sitz der Genossenschaft ist Hagenbuch. Art.
Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER
Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER STATUTEN I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck 1. Unter dem Namen Stall MUSTER besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 2. Sitz des Stall
Art. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.
1 Statuten Verein Freunde der Wiriehornbahnen Präambel Aufgrund der Finanzprobleme und der Möglichkeit eines Konkurses der Wiriehornbahnen AG wurde ein unabhängiger Verein «Freunde der Wiriehornbahnen»
Statuten der Genossenschaft in-zeit
Statuten der Genossenschaft in-zeit I. Name, Sitz, Zweck 1. Firma und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft in-zeit besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Geuensee eine Genossenschaft im Sinne des 29.
Statuten Hallau Tourismus. Version 1.0
Hallau Tourismus Version 1.0 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Hallau Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Sitz
Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach
Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art
Statuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg
Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 - Firma Unter der Firma FC Luzern-Innerschweiz AG (CH-100.3.785.768-2) besteht mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff OR. Art. 2 - Zweck Zweck
ART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck ART. 1 Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil. ART. 2 Der
Offizieller. Statuten
Offizieller Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Finanzmittel und Haftung 3 IV. Organisation 3 a. Mitgliederversammlung 3 b. Vorstand 4 c. Ausschuss 5 d. Revisionsstelle
Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
Jagdschützengesellschaft des Kantons Luzern
Postfach 333, 600 Luzern STATUTEN der Jagdschützengesellschaft I. Name, Sitz, Zweck Art. Unter dem Namen "Jagdschützengesellschaft " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat Sitz
S T A T U T E N. der. Genossenschaft Rübis & Stübis 8450 Andelfingen
S T A T U T E N der Genossenschaft Rübis & Stübis 8450 Andelfingen I. Die Genossenschaft Art. 1 Firma und Sitz Unter der Firma "Genossenschaft Rübis & Stübis" besteht auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft
Statuten der Energiewendegenossenschaft
Statuten der Energiewendegenossenschaft (Einfachheitshalber gilt die männliche Form für beide Geschlechter) I Firma, Sitz und Zweck Artikel 1: Name Unter der Firma Energiewendegenossenschaft besteht eine
I. Name, Sitz und Zweck. II. Mitgliedschaft
I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Ortsverein Niederscherli, nachfolgend Verein genannt, besteht mit Sitz in Niederscherli (Gde. Köniz) ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60
STATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax
STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Statuten. Verein. Freunde des Bergrennens Steckborn
Statuten Verein Freunde des Bergrennens Steckborn Fassung der GV vom 13. Februar 2006 Statuten: Freunde des Bergrennens Steckborn 1 1. Namen und Sitz 1.1 Name 1 Der Verein Freunde des Bergrennens Steckborn
Verein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.
Statuten Gültig ab
Statuten Gültig ab 20.08.2013, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht
Statuten Polysport Glis-Gamsen
Statuten Polysport Glis-Gamsen I. NAME UND SITZ Art. 1 Name und Sitz Der Polysport Glis-Gamsen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Glis. 1 1 Die in diesen Statuten benutzten Bezeichnungen
VEREIN SAH REGION BASEL
VEREIN SAH REGION BASEL S t a t u t e n : A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SAH Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Art. 2 Der Verein SAH
Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich
Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Allgemeine Braugenossenschaft Zürich besteht eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden
Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)
Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband
Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ
Statuten 2011 Statuten der INTERESSENGEMEINSCHAFT ZWERGZIEGEN SCHWEIZ Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der
STATUTEN DES GEWERBEVEREINS
STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
STATUTEN. des Vereins. Kino Openair hof3. Verein Kino Openair hof3. Der Verein soll keinen Gewinn anstreben.
STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen
Satzung der Haflinger und Edelbluthaflinger IG Brandenburg-Anhalt
Satzung der Haflinger und Edelbluthaflinger IG Brandenburg-Anhalt 1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet Die Interessengemeinschaft (IG) führt den Namen Haflinger und Edelbluthaflinger IG Brandenburg- Anhalt
Verein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen
STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt
STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des
Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )
Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet 13.06.06) I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen Elternverein Holziken besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60 ff. des Schweizerischen
Statuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form
Statuten VEREIN PFERDEFREUNDE BERNERSCHACHEN Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form 1 NAME UND SITZ NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen VEREIN PFERDEFREUNDE BERNERSCHACHEN mit Sitz in Attiswil
Novartis, Syngenta. Statuten
Novartis, Syngenta Statuten Novartis, Syngenta Artikel 1 Name und Sitz des Vereins 1. Unter dem Namen Kulturforum Novartis und Syngenta besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen
STATUTEN GENOSSENSCHAFT ALTERSZENTRUM KREUZLINGEN
I. Name, Sitz, Zweck: 1 Unter dem Namen Genossenschaft Alterszentrum Kreuzlingen (im folgenden Genossenschaft) besteht mit Sitz in Kreuzlingen eine Genossenschaft im Sinne des schweizerischen Obligationenrechtes.
SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN
SQUASH CLUB FRICKTAL STATUTEN 1 Name und Sitz Unter dem Namen "SQUASH CLUB FRICKTAL" (in folgenden SCF ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der SCF hat seinen
Vereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten
Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Hausen Statuten Seite 1 von 7 I. Sitz und Zweck Inhaltsverzeichnis II. III. IV. IV. Mitgliedschaft Organe Finanzen Statutenänderungen V. Auflösung der SVP der Gemeinde
Verein Kino Openair hof3
STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen