Brandenburg. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung

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1 Stand September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Brandenburg Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Brandenburgische Verfassung (BRBVerf) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg (BbgBGG) in der Fassung vom Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SopV) vom , zuletzt geändert am Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GV) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV) in der Fassung vom , zuletzt geändert am Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV) vom , zuletzt geändert am Gliederungsübersicht: I. Landesverfassung Brandenburg 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot 2. Besonderes Diskriminierungsverbot 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen 4. Elternrecht 5. Schulaufsicht des Staates 6. Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen 2. Aufbau Förderschulen VII. Schulauswahl Förderschule / Regelschule / Möglichkeit der Inklusion VIII. Ausgestaltung Inklusion; Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen 1. Ausgestaltung Inklusion; gemeinsamer Unterricht 2. Alternativen zu Förderschulen und inklusiver Beschulung in Regelschulen IX. Sonstige Regelungen zu Förderbedarf; Schultyp 1. Wechsel von allgemeiner Schule zu Sonderschule und umgekehrt 2. Überprüfung des Förderbedarfs der Schulauswahl 3. Besonderheiten Grundschule 4. Sonstiges VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 2. Zurückstellung I. Landesverfassung Brandenburg 1. Allgemeines Diskriminierungsverbot Artikel 12 BRBVerf (Gleichheit) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.

2 2. Besonderes Diskriminierungsverbot Artikel 12 BRBVerf (Gleichheit) (2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden (4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen. 3. Schutz der Kinder und Jugendlichen n/a 4 Elternrecht Artikel 27 BRBVerf (Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen) (2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Artikel 30 BRBVerf (Schulwesen) (2) Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrer und Schüler sowie ihre Vertretungen und Verbände mit. 5 Schulaufsicht des Staates Artikel 30 BRBVerf (Schulwesen) (2) Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrer und Schüler sowie ihre Vertretungen und Verbände mit. 6 Recht auf Erziehung / Recht auf Bildung Artikel 27 BRBVerf (Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen) (2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.

3 - 3 - Artikel 28 BRBVerf (Grundsätze der Erziehung und Bildung) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern. Artikel 29 BRBVerf (Recht auf Bildung) (1) Jeder hat das Recht auf Bildung. (2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern. (3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern. II. Benachteiligungsverbot nach Landesgleichstellungsgesetz II. Landesgleichstellungsgesetz 1 BbgBGG Gesetzesziel (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II S. 1420) Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen im Land Brandenburg zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen. (2) Die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. 2 BbgBGG Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Brandenburg. (2) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung sollen darauf hinwirken, dass auch Einrichtungen, Vereinigungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in ihrer Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes berück-

4 sichtigen (3) Die in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung berücksichtigen bei der Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Leistungen die Ziele dieses Gesetzes. 3 BbgBGG Begriffsbestimmungen (1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (2) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar beeinträchtigt werden. (3) Barrierefreiheit liegt vor, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme o- der der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird. 4 BbgBGG Diskriminierungsverbot, Beweislasterleichterung (1) Die in 2 Absatz 1 benannten Träger der öffentlichen Verwaltung dürfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren. (2) Wenn ein Mensch mit Behinderung Sachverhalte oder Tatsachen glaubhaft macht, die eine Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung vermuten lassen, ist diese Vermutung im Streitfalle von der Gegenseite zu widerlegen. III. Allgemeines Schulrecht 1. Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 3 BbgSchulG Recht auf Bildung (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf Bildung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schulen sind so zu gestalten, dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird. Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler individuell zu fördern. Schülerinnen und

5 - 5 - Schüler mit besonderen Begabungen, sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sind besonders zu fördern. (2) Besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Hochschulen gemäß 9 Abs. 1, Schulen mit besonderer Prägung gemäß 8a und 143, die Möglichkeit des Überspringens oder der Vorversetzung gemäß 59 Abs. 6, die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und durch individuelle Hilfen gefördert werden. Das für die Schule zuständige Ministerium kann zur individuellen Förderung von geeigneten Schülerinnen und Schülern zu jedem Schuljahr an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen nach von der Schule einvernehmlich mit dem Schulträger gestelltem Antrag die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen ab der Jahrgangsstufe 5 ohne vorherige Durchführung eines Schulversuchs genehmigen. Hierfür bestimmt das für Schule zuständige Ministerium die Zahl von Klassen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ersatzschulen. Insgesamt sind nicht mehr als 35 Leistungs- und Begabungsklassen zu genehmigen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Anforderungen an die Errichtung von Leistungsund Begabungsklassen durch Rechtsverordnung zu regeln. Dazu ist rechtzeitig und nach umfassender Information das Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages herzustellen. (3) Sozial Benachteiligte sollen besonders durch eine Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Trägern der sozialen Sicherung gemäß 9 Abs. 1, die Schaffung von Ganztagsangeboten gemäß 18, besondere Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen gemäß 23 Nr. 2, die Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und durch individuelle Hilfen im Rahmen der Lernmittelfreiheit gemäß 111 und der Schülerfahrtkostenerstattung gemäß 112 gefördert werden. (4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen gemäß 29 Abs. 2 vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in Schulen oder Klassen mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt (Förderschulen oder Förderklassen), durch Ganztagsangebote oder Ganztagsschulen gemäß 18 Abs. 5, durch die Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsbedarfs gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und durch individuelle Hilfen besonders gefördert werden. 4 BbgSchulG Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung (1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung. (2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Sie unterstützt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbstständigkeit junger Menschen und fördert die Aneignung von Werten

6 und die Eigenverantwortung (3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. In der Schule und auf dem Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule ist das Rauchen während des Schulbetriebs verboten. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen. (4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken. (5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler, 1. für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen, 2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen, 3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen unvoreingenommen auseinanderzusetzen, 4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln, 5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten, 6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen, 7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen, 8. ihr künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen, 9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,

7 Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken, 11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit aller Menschen einzutreten, 12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa vorzubereiten, 13. ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen, 14. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebenserfahrungen beizutragen. Die Vermittlung und Förderung von Kenntnissen und das Verstehen der sorbischen/wendischen Identität, Kultur und Geschichte sind besondere Aufgaben der Schule.In den Schulen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden sind sorbische/wendische Geschichte und Kultur in die Bildungsarbeit einzubeziehen und in der Schule als Ort offener kultureller Tätigkeit nach Maßgabe des 7 Absatz 8 zu vermitteln.die Schule fördert die Bereitschaft zur friedlichen Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn. (6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu fördern. (7) Schülerinnen und Schüler werden gemeinsam erzogen und unterrichtet. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder übergreifenden Themenkomplexen zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. (8) Die Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler ist Aufgabe der Schule. Dem sollen insbesondere gezielte Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen dienen, damit sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können. 2. Schulaufsicht; Behördenstruktur 129 BbgSchulG Grundsätze der Schulaufsicht (1) Dem Land obliegt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung sowie Unterstützung der Schulen (Schulberatung) und Untersuchungen der Schulen als Gesamtsysteme (Schulvisitation) sind Aufgaben der Schulaufsicht. (2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und trägt Sorge für deren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und

8 - 8 - Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung. (3) Die Schulvisitation unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen durch regelmäßige systematische Schulbesuche, die von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden. Ergebnisse der Schulbesuche werden den Schulen, Schulbehörden und Schulträgern zu deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. (4) Die Schulberatung als Aufgabe der Schulaufsicht bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und der Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen. Sie gibt Rückmeldungen zu den Berichten der Schulen und unterstützt die Schulleitungen und die schulischen Gremien. Sie fördert die Selbstständigkeit der Schulen bei ihrer pädagogischen, didaktischen, fachlichen und organisatorischen Tätigkeit und die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Sie berät die Schulen bei der internen Evaluation und der Auswertung und Vermittlung von Ergebnissen externer Evaluation. 130 BbgSchulG Umfang der Schulaufsicht (1) Die Schulaufsicht umfasst die 1. Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung an den Schulen, 2. Dienstaufsicht über die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal an den Schulen, 3. Rechtsaufsicht bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen. Im Sinne der gesamtstaatlichen Verantwortung berücksichtigt die Schulaufsicht in der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Zweckmäßigkeit des Eingreifens. (2) Die Schulaufsicht hat die Selbstständigkeit der Schule zu achten. Sie kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule informieren, Schulbesuche und Unterrichtsbesuche durchführen sowie gemäß 75 Abs. 4 an der Tätigkeit schulischer Gremien teilnehmen. Beschlüsse der schulischen Gremien kann sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung gemäß 71 Abs. 5 nicht nachkommt. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkräfte soll nur unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß 71 Abs. 2 eingegriffen werden. (3) Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den 123 bis 127 der Gemeindeordnung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. (4) Die Schulaufsicht erstreckt sich bei Schulen in freier Trägerschaft auf die Aufsicht über die Einhaltung der Genehmigungs- und Aner-

9 kennungsvoraussetzungen BbgSchulG Schulbehörden (1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter aus sowie die Rechtsaufsicht über die 1. Landkreise, 2. kreisfreien Städte und 3. Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind, als Schulträger. (2) Nachgeordnete Schulbehörde als Landesoberbehörde ist das Landesschulamt mit seinen Regionalstellen.Das Landesschulamt übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die Schulen aus.es übt die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 genannten Fällen aus.das Landesschulamt soll seine Aufgaben in enger Kooperation mit den Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich. Darüber hinaus nimmt das Landesschulamt Aufgaben gemäß dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz wahr. (3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, dem Landesschulamt Befugnisse zur 1. Genehmigung der Schulentwicklungsplanung sowie deren Fortschreibung, 2. Genehmigung der Beschlüsse des Schulträgers zur Errichtung, Fortführung, Änderung und Auflösung von Schulen und 3. Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft durch Rechtsverordnung zu übertragen oder zu bestimmen, einzelne Befugnisse des Landesschulamtes selbst auszuüben. (4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Landesschulamtes. IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung IV. Zweck sonderpädagogischer Förderung 29 BbgSchulG Grundsätze, gemeinsamer Unterricht (1) Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel,

10 ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern. 1 SopV Geltungsbereich, Ziele und Aufgaben (2) Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Sie unterstützt und begleitet die Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. Ziffer 1 VV-SopV - zu 1 Abs. 2 SopV Sonderpädagogische Förderung Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung, die Beschreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Grundsätze für Erziehung und Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und von Schülerinnen und Schülern mit autistischem Verhalten richten sich nach den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland vom 5./6. Mai 1994 und den Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen sowie für Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten in der jeweils geltenden Fassung. V. Zweck, Aufbau Förderschulen 1. Zweck Förderschulen 30 BbgSchulG Die Bildungsgänge der Förderschulen (1) Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen oder die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses. 2. Aufbau Förderschulen 30 BbgSchulG

11 Die Bildungsgänge der Förderschulen (1) Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen oder die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses. (3) Der Unterricht in der Förderschule wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Das Landesschulamt kann zulassen, dass eine Förderschule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen in den Jahrgangsstufen 1 bis 10, jahrgangstufenübergreifende Klassen bildet. An Förderschulen, die nach einem besonderen pädagogischen Konzept arbeiten, kann in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 jahrgangsstufenübergreifender Unterricht durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die für einen jahrgangssstufenübergreifenden Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe I gelten. (4) Förderschulen und Förderklassen werden nach Förderschwerpunkten in die folgenden Typen gegliedert: 1. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen, 2. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sprache, 3. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, 4. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, 5. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören, 6. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, 7. Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen und 8. Schule für Kranke. Förderschulen können auch förderschwerpunktübergreifend organisiert sein. (5) Abweichend von 16 Abs. 1 werden die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nicht in Schulstufen gegliedert. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" gliedert sich in bildungsspezifische Lernstufen. Die Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung erfüllen in der Regel in der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt

12 "geistige Entwicklung" ihre Berufsschulpflicht. Wer eine entsprechende Schule besucht und die Schulpflicht erfüllt hat, ist bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, berechtigt, diese Schule zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt. 13 SopV Struktur der Förderschulen, Förderklassen und der integrativkooperativen Schulen (1) Förderschulen und Förderklassen werden gemäß 30 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gegliedert. Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören, Sehen oder körperliche und motorische Entwicklung führen den Bildungsgang der Grundschule und die Bildungsgänge der Oberschule. Diese Schulen können auch den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen führen. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen kann den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife führen. Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung führen den Bildungsgang zum Erwerb des jeweiligen Abschlusses dieser Schule. (2) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung und die Schule für Kranke umfassen die Jahrgangsstufen 1 bis 10. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen kann eine gymnasiale Oberstufe gemäß 24 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes führen. (3) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung umfassen in der Regel die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und führen den Bildungsgang der Grundschule. Sie sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem möglichst frühzeitigen Übergang in die allgemeine Schule befähigen. Bei der Einrichtung von Förderklassen sind integrativ-kooperative Modelle gemäß Absatz 6 zu bevorzugen. (4) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in fünf bildungsspezifische Lernstufen: 1. Eingangsstufe, 2. Unterstufe, 3. Mittelstufe, 4. Oberstufe und 5. Werkstufe. Kinder und Jugendliche mit einer schweren Mehrfachbehinderung sind in die jeweilige Stufe altersgemäß zu integrieren. (5) Förderschulen können auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums förderschwerpunktübergreifend organisiert werden.

13 VI. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Verfahren zur Feststellung 2 SopV Aufgaben und Organisation (1) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen (SpFB) nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht gemäß Abschnitt 4 wahr, erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot und koordinieren im Auftrag der staatlichen Schulämter die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht. Sie leiten und koordinieren das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf (Feststellungsverfahren). Sie sollen insbesondere mit den Frühförder- und Beratungsstellen, den Gesundheitsämtern und der schulpsychologischen Beratung zusammenarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen gemäß 65 Abs. 3 und 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes verarbeitet werden sowie gemäß 65 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen den Schulen, den Schulbehörden sowie den Schulträgern und anderen öffentlichen Stellen übermittelt werden. (2) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellen und Personalmittel ausgestattet. Die dort tätigen Lehrkräfte sind jeweils einer Schule zugeordnet. Für koordinierende Tätigkeiten wird eine Lehrkraft vom staatlichen Schulamt beauftragt (beauftragte Lehrkraft). 3 SopV Feststellungsverfahren (1) Das staatliche Schulamt leitet das Feststellungsverfahren zur Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Antrag der Eltern, der Schülerin oder des Schülers nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule oder der Förderschule ein. Das staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens. Im Falle der Antragstellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Eltern und die Schülerin oder der Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres rechtzeitig vor Antragstellung zu informieren. (2) Die Eltern sind verpflichtet, im Rahmen des Feststellungsverfahrens mitzuwirken, insbesondere die für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs notwendigen Unterlagen beizubringen. (3) Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in 1. die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Stufe I) und 2. die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II). (4) In der Stufe I wird geprüft, ob bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf zu vermuten ist. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwer-

14 punkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und bei autistischem Verhalten soll in der Stufe I in der Regel abschließend erfolgen. In den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung erfolgt die abschließende Feststellung in der Regel in der Stufe II. Auf Antrag der Eltern kann das Feststellungsverfahren in der Stufe I abgeschlossen werden. (5) In der flexiblen Eingangsphase der Grundschule erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß Absatz 4 für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung in der Regel ohne die Durchführung der Stufe I. In der Regel soll am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres das Feststellungsverfahren abgeschlossen und durch den Förderausschuss auf der Grundlage seiner Ergebnisse eine Bildungsempfehlung erstellt worden sein. (6) Die Regelungen des Feststellungsverfahrens gelten entsprechend, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Förderschule in freier Trägerschaft besucht oder besuchen möchte oder eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung erfolgen soll. Das Feststellungsverfahren ist in allen Förderschwerpunkten mit der Grundfeststellung abzuschließen. 4 SopV Förderausschuss (1) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung. Mitglieder eines Förderausschusses sind die mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle und die Eltern. In der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft und die Klassenlehrkraft weitere Mitglieder des Förderausschusses. (2) Ein Mitglied der Schulleitung der aufnehmenden oder der besuchten Schule (zuständige Schule) oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft ist in das Förderausschussverfahren einzubeziehen. (3) Für die Entscheidungsfindung zum geeigneten Lernort, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger zusätzlicher sächlicher oder personeller Mittel, sind die zuständigen Kostenträger rechtzeitig einzubeziehen und ist das Benehmen herzustellen. (4) Die oder der Vorsitzende ist nach Lage des Einzelfalles und nach Einwilligung der Eltern berechtigt, weitere Fachleute in den Förderausschuss zu berufen und schulärztliche und andere Stellungnahmen anzufordern. 5 SopV Entscheidung des staatlichen Schulamtes (1) Das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder II, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entschei-

15 det das staatliche Schulamt über den Lernort, 2. die Jahrgangsstufe, 3. den anzuwendenden Rahmenlehrplan, 4. den Förderumfang, 5. die Förderinhalte und soweit erforderlich 6. den Nachteilsausgleich. Kann das staatliche Schulamt dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen, weist es die Schülerin oder den Schüler einer Schule zu. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet. (2) Das staatliche Schulamt kann die Entscheidung gemäß Absatz 1 befristen und unter Berücksichtigung der schulischen und persönlichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ändern. Ziffer 2 VV-SopV - zu 2 SopV - Aufgaben und Organisation der Sonderpädagogischen Förderund Beratungsstellen (7) Zur Durchführung von Feststellungsverfahren in der Grundfeststellung (Stufe I) bestimmt das staatliche Schulamt auf Vorschlag der mit der Koordinierung beauftragten Lehrkräfte Diagnostik-Teams. In einem Diagnostik-Team arbeiten in der Regel zwei Lehrkräfte. Alle Lehrkräfte, die im Rahmen der Stufe II des Feststellungsverfahrens im Unterricht der allgemeinen Schulen zur Absicherung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung (FdL) eingesetzt sind, gehören zum FdL- Team. (8) Zur sonderpädagogischen Diagnostik und Anfertigung sonderpädagogischer Stellungnahmen kann die SpFB für die Durchführung des Feststellungsverfahrens in der Stufe I entsprechend sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte im Auftrag des staatlichen Schulamtes zusätzlich einbeziehen. Lehrkräfte, die zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden, werden über die bisherigen Ergebnisse der Beratungstätigkeit informiert und fachlich unterstützt. (9) Im Rahmen der Beantragung eines Feststellungsverfahrens und der Begleitung der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf in die Schule werden Fachkräfte der Kindertagesstätten, Lehrkräfte und Eltern durch die SpFB sonderpädagogisch beratend und begleitend unterstützt. Darüber hinaus können im Rahmen der personellen Möglichkeiten im Einzelfall Beratungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kindertagesstätten zu Fragen der gemeinsamen Erziehung erfolgen. Informationen, die von den Lehrkräften der SpFB oder durch sie beauftragte Lehrkräfte der Förderklassen und Förderschulen im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung gemäß 2 Abs.1 der Sonderpädagogik-Verordnung sowie ihrer präventiven und schulischen Diagnostik und Beratungstätigkeit gewonnen wurden, können nach Einwilligung der Eltern der zuständigen Schule zugeleitet werden.

16 (10) Im Rahmen der Nachsorge erfolgt die weitere Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die im gemeinsamen Unterricht oder in einer Förderschule oder Förderklasse sonderpädagogisch betreut wurden und für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht. (12) Die Lehrkräfte der SpFB dokumentieren ihre Tätigkeiten. Sie halten alle wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten schriftlich fest. Die Dokumentation wird durch die mit der Koordinierung beauftragte Lehrkraft nach standardisierten Vorgaben des staatlichen Schulamtes zusammengefasst und dem staatlichen Schulamt vorgelegt. Ziffer 3 VV-SopV - zu 3 SopV - Feststellungsverfahren (1) Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist für Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen vorgesehen, wenn davon auszugehen ist, dass die sonderpädagogische Förderung ihnen ermöglicht, ihr Recht auf eine ihren Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung zu verwirklichen. (2) Das für die besuchte Schule der Schülerin oder des Schülers zuständige staatliche Schulamt, bei Kindern, die noch keine Schule besuchen, das für die zuständige Grundschule zuständige staatliche Schulamt, entscheidet über den Beginn des Feststellungsverfahrens und beauftragt die zuständige SpFB mit der Durchführung. Die mit der Koordinierung der SpFB beauftragte Lehrkraft bestimmt ein Diagnostik- Team. Eine Lehrkraft dieses Teams übernimmt den Vorsitz des Förderausschusses. Die den Vorsitz führende Lehrkraft informiert die Eltern über die Einleitung des Verfahrens und lädt sie zur Förderausschusssitzung ein. (3) Die für die verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte vorgegebenen Handreichungen sind für die Durchführung der Feststellungsverfahren verbindlich. Die darin enthaltenen Vordrucke sind, soweit erforderlich, zu verwenden. (4) Der Antrag auf ein Feststellungsverfahren kann bis zu einem Jahr vor Beginn der Schulpflicht bei dem staatlichen Schulamt gestellt werden. Die allgemeinen Schulen haben darauf hinzuwirken, dass sonderpädagogischer Förderbedarf bis zum Ende der Jahrgangsstufe 4 festgestellt wird. Bei Anträgen ab der Jahrgangsstufe 5 hat die Schulleitung der bisher besuchten Schule ausführlich zu begründen, warum ein Feststellungsverfahren nicht zu einem früheren Zeitpunkt beantragt wurde. (5) In der flexiblen Eingangsphase wird die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung in der Regel in der Stufe II durch die Schule veranlasst. Im begründeten Einzelfall kann auf Antrag der Eltern ein Feststellungsverfahren in der Stufe I durchgeführt und, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf eindeutig bestimmt werden kann, abgeschlossen werden. Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören oder Sehen sowie mit autistischem Ver-

17 halten wird das Feststellungsverfahren gemäß 3 Abs. 4 der Sonderpädagogik-Verordnung durchgeführt. (6) Bei der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung soll mit Einwilligung der Eltern das Jugendamt in die Beratungen des Förderausschusses einbezogen werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Stufe II zur Vermeidung einer Verfestigung der Auffälligkeiten in einem abgestuften Verfahren durch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte, möglichst in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe, a) in der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Beratung durch eine Lehrkraft der SpFB unterstützt oder b) durch eine Lehrkraft der SpFB zeitlich befristet begleitet werden. Die außerschulischen und schulischen Maßnahmen sollen im Rahmen des Hilfeplangesprächs regelmäßig abgestimmt werden. (7) Nach Einleitung des Feststellungsverfahrens beginnt die Grundfeststellung (Stufe I) gemäß 3 Abs. 3 der Sonderpädagogik- Verordnung. Dafür sind alle bisherigen Feststellungen zur Entwicklung der Schülerin oder des Schülers heranzuziehen, insbesondere die Ergebnisse der Lernstandsfeststellung und die Lernpläne der Grundschule. Die zuständige SpFB kann darüber hinaus zur Feststellung der Entwicklungs- und Leistungsauffälligkeiten und bisheriger Fördermaßnahmen weitere Unterlagen und Gutachten einholen. Zusätzlich zu der gemäß 4 Abs. 3 der Sonderpädagogik-Verordnung erforderlichen Beteiligung von Kostenträgern sind mit Einwilligung der Eltern Stellungnahmen und Gutachten einzuholen, insbesondere des Gesundheitsamtes und bei Bedarf der schulpsychologischen Beratung und der Einrichtungen der Frühförderung. Ist im Ergebnis der Grundfeststellung die Durchführung der Stufe II notwendig, leitet die zuständige SpFB die erforderlichen Schritte zur Schaffung der erforderlichen Förderbedingungen und Standards gemäß Absatz 8 ein. (8) Die förderdiagnostische Lernbeobachtung gemäß 3 Abs. 3 Nr. 2 der Sonderpädagogik-Verordnung (Stufe II) soll in gemeinsamer Verantwortung der zuständigen SpFB und der zuständigen Schule erfolgen. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Stufe II soll in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres abgeschlossen sein. Die Zeitdauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung soll zwölf Monate nicht übersteigen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Förderausschusses legt die Dauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung fest und beauftragt eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit der fachlichen Unterstützung. Dies kann im Ausnahmefall auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Förderausschusses sein. Die förderdiagnostische Lernbeobachtung berücksichtigt folgende Standards: a) Jede Klasse, in der eine förderdiagnostische Lernbeobachtung durchgeführt wird, soll durch ein Lehrkräfteteam begleitet werden, das sich aus der Klassenlehrkraft und der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft zusammensetzt. b) Die Förderung der allgemeinen Schule wird durch eine sonderpädagogische Unterstützung und eine prozessbegleitende und vertiefende sonderpädagogische Diagnostik erweitert. Zu den Aufgaben des Lehrkräfteteams gehören insbesondere die individuelle Förde-

18 rung auf der Grundlage der Lern- und Förderpläne für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemeinsame Unterrichtsplanung und die monatlichen Fallbesprechungen. Die Ergebnisse der Lernbeobachtung sowie der nächsten Lernschritte sind schriftlich festzuhalten. c) Die förderdiagnostische Lernbeobachtung wird vorwiegend in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durchgeführt. Zur Absicherung der Lernbeobachtung ist zusätzlich zur Lehrkraft der Grundschule eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit einem Unterrichtseinsatz gemäß der VV -Unterrichtsorganisation in der Klasse tätig. d) Die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler sind intensiv in die Förderplanung einzubeziehen und in regelmäßigen Abständen über den Verlauf der förderdiagnostischen Lernbeobachtung zu informieren. e) Im Rahmen der förderdiagnostischen Lernbeobachtung erfolgt die Leistungsbewertung, sofern diese durch die Vergabe von Noten erfolgt, getrennt vom Zeugnis zusätzlich durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung. f) Vorbereitend oder begleitend zur Durchführung der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind die beteiligten Lehrkräfte der Grundschule und die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte fortzubilden. Für die verpflichtende Fortbildung der Lehrkräfte ist das staatliche Schulamt zuständig. (9) Für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen oder besuchen wollen, gelten folgende Regelungen: a) Förderschulen in freier Trägerschaft können auf Wunsch der Eltern besucht werden, wenn der entsprechende sonderpädagogische Förderbedarf durch das zuständige staatliche Schulamt gemäß 3 Sonderpädagogik-Verordnung festgestellt wurde, b) Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung sowie Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten können auf Wunsch der Eltern den gemeinsamen Unterricht einer Schule in freier Trägerschaft besuchen, wenn das staatliche Schulamt den entsprechenden Förderbedarf feststellt und die Eignung der Schule nachgewiesen wurde, c) Schülerinnen und Schüler mit einem vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache können auf Wunsch der Eltern an Schulen in freier Trägerschaft ohne Feststellungsverfahren aufgenommen werden. Lehrkräfte der SpFB sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens mit einzubeziehen. Dies erfolgt für die Schulen in freier Trägerschaft kostenfrei. Ziffer 4 VV-SopV - zu 4 SopV - Förderausschuss (1) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung. Soweit erforderlich, soll die Bildungsempfehlung folgende Aussagen und Empfehlungen enthalten und begründen:

19 a) Aussagen zu den Förderschwerpunkten und dem Lernort unter Berücksichtigung des Elternwunsches oder eine Begründung für ein alternatives Angebot, wenn die personellen, räumlichen oder sächlichen Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die gewünschte oder die gemäß 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes örtlich zuständige allgemeine Schule nicht vorhanden sind und auch in absehbarer Zeit nicht geschaffen werden können, b) Empfehlungen für den zusätzlichen Einsatz sonderpädagogisch qualifizierter Lehrkräfte und eine Beschreibung der notwendigen sonderpädagogischen Förderung im gemeinsamen Unterricht, c) Benennung der Rahmenlehrpläne, nach denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll, d) Aussagen zum Nachteilsausgleich gemäß Absatz 2, e) Benennung notwendiger baulicher Veränderungen und spezieller sächlicher Hilfen für den gemeinsamen Unterricht, f) Aussagen zur Zumutbarkeit einer täglichen Schülerbeförderung und zu einer eventuellen Kostenbelastung für die Eltern unter Berücksichtigung der Satzung des Trägers der Schülerbeförderung, g) Aussagen über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten einer Wohnheimunterkunft, h) Empfehlungen zur Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten, i) zusätzliche Empfehlungen für die außerschulische Betreuung und Förderung in Verantwortung der Eltern und für Unterstützungsmaßnahmen für die Familie und j) Empfehlungen zu zusätzlichem Personal des Schulträgers und gegebenenfalls anderer Kostenträger. Die Erarbeitung der Bildungsempfehlung erfolgt in der Regel einvernehmlich. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht werden, sind die abweichenden Positionen in der Bildungsempfehlung darzustellen. Die Bildungsempfehlung wird zusammen mit allen weiteren Unterlagen des Förderausschusses dem staatlichen Schulamt zur Entscheidung zugestellt. (2) Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung, der Gymnasiale- Oberstufe-Verordnung und den Verordnungen der beruflichen Schulen unterrichtet werden und einen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache, Hören, Sehen, soziale und emotionale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie bei autistischem Verhalten haben, können im gemeinsamen Unterricht einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Der Nachteilsausgleich wird vom Förderausschuss beschrieben und vom staatlichen Schulamt entschieden. Bei Schülerinnen und Schülern, die nach den Vorgaben der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung unterrichtet werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Abiturprüfungen die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende, den Nachteilsausgleich fest. Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf die Veränderung der äußeren Bedingungen für eine mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung insbesondere durch a) Veränderung des zeitlichen Rahmens, b) Verwendung personeller und technischer Hilfsmittel, c) mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise, d) schriftliche statt mündliche Leistungsnachweise oder e) eine individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation. Zeitlich begrenzt kann in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 in einzelnen Fä-

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