Förderplan und Nachteilsausgleich
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- Clemens Bachmeier
- vor 6 Jahren
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1 Förderplan und Nachteilsausgleich
2 I. Rechtliche Grundlagen in Hessen Hessisches Schulgesetz 3 Abs.6: Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken.
3 I. Rechtliche Grundlagen in Hessen Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses 10 Abs. 4: Im Falle der Nichtversetzung ist ein individueller Förderplan für die Schülerin oder den Schüler zu erstellen und den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben.
4 I. Rechtliche Grundlagen in Hessen Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen der Mittelstufe VOBGM") Fördermaßnahmen und Lernförderung (1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip des gesamten Unterrichts und Aufgabe der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen und auch durch sie gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen. Im Fall drohenden Leistungsversagens ist als Maßnahme nach 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes ein individueller Förderplan zu erstellen. (2) Unterschiede in den Begabungen und Neigungen, im Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sind als individuelle Entwicklungschance zu sehen. Ihnen ist durch ein differenziertes Lernangebot und einen binnendifferenzierenden Unterricht Rechnung zu tragen. Hierbei gilt es auch, das Selbstwertgefühl, das Selbstvertrauen in die eigene Leistung und die Leistungsfreude der Schülerin oder des Schülers zu stärken. (3) Die Gesamtkonferenz soll durch die Entwicklung eines schulischen Förderkonzeptes nach den Grundsätzen des Schulprogramms eine gemeinsame pädagogische Orientierung des Kollegiums sichern sowie die Kontinuität von Unterrichts- und Erziehungsprozessen gewährleisten. Die Lernförderung muss sich an den Curricula des Regelunterrichts orientieren. Sie soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Begabungs- und Leistungsschwerpunkte unterstützend begleiten und besondere Begabungen fördern.
5 I. Rechtliche Grundlagen in Hessen (4) Förderunterricht ist in der Regel als binnendifferenzierte Maßnahme zu organisieren. Über die allgemeine Lernförderung nach Abs. 1 hinausgehende besondere Fördermaßnahmen sind * zeitlich begrenzte Hilfen zur Überwindung von Lerndefiziten * Fördermaßnahmen zur Behebung partieller Lernausfälle oder Sprachdefizite insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, * Fördermaßnahmen zur Rückführung und Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus Förderschulen in den Regelunterricht, * Maßnahmen zur Förderung von besonderen Begabungen und Hochbegabungen. Diese Maßnahmen sind nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Voraus-setzungen der Schule durchzuführen. (5) Fördermaßnahmen nach Abs. 4 sollen ihre Grundlage in zu erstellenden Förderplänen für die einzelnen Kinder haben. In ihnen sind der Entwicklungsstand und die Lernausgangslage, individuelle Stärken und Schwächen, Förderchancen und Förderbedarf, Förderaufgaben und Fördermaßnahmen festzuhalten. Für Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen, müssen Förderpläne entwickelt werden. (6) Die Schule nimmt nach Maßgabe der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 22. Dezember 1998 (ABl. 1999, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe wahr, durch vorbeugende Maßnahmen einer drohenden Beeinträchtigung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern sowie Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht zu fördern.
6 I. Rechtliche Grundlagen in Hessen: Zusammenfassung Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung. Daher müssen gemäß der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in Hessen Förderpläne erstellt werden bei: * SuS, die eine Vorklasse besuchen (Nr.1) * Sus, die an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen (Nr.1) * drohendem Leistungsversagen (Nr.2) * bei drohender und konkreter Nichtversetzung (Nr. 2) * bei Schwierigkeiten im Lesen, in der Rechtschreibung oder im Rechnen nach 40 VO (Nr.3) * bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach 49 Hessisches Schulgesetz (Nr. 4) * bei gehäuftem Fehlverhalten nach 77 VO (Nr. 5) Die Schulen können darüber hinaus auch für weitere SuS und Schülergruppen Förderpläne erstellen ( 6 Abs. 3 VO).
7 II. Umsetzung: Förderplan Inhalte eines Förderplans nach 6 Abs. 1, Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sind: * Entwicklungsstand und Lernausgangslage * individuelle Stärken und Schwächen * Förderchancen und Förderbedarf * Förderaufgaben und Fördermaßnahmen * Förderziele * Gewährung eines Nachteilsausgleiches ( 7 Abs. 3 VO) Der Förderplan muss Eltern und Schüler/-innen bekannt und mit ihnen besprochen werden. Der Förderplan wird zwecks lückenloser Dokumentation der individuellen Förderung in die Schülerakte aufgenommen und bei Schulwechsel an die neue Schule weitergeleitet.
8 II. Umsetzung: Förderplan - Beispiel
9 II. Umsetzung: Förderplan Vorbereitung der SuS
10 III. Nachteilsausgleich: Rechtliche Grundlagen Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses /VOGSV) vom 19. August : Nachteilsausgleich (1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehendenfunktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinder- ungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen. (2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers insbesondere: 1. verlängerte Arbeitszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen, 2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Wörterbuch, Computer und Audiohilfen, 3. Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, 4. differenzierte Aufgabenstellung, insbesondere auch bei besonderen Schwierigkeiten in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen oder in der Grundschule beim Rechnen, 5. mündliche statt schriftliche Prüfung, z. B. einen Aufsatz auf Band sprechen, 6. unterrichtsorganisatorische Veränderungen, z. B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten, 7. differenzierte Hausaufgabenstellung, 8. individuelle Sportübungen. (3) Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag, oder auf Antrag der Klassenkonferenz nach Beteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Besteht für die Schülerin oder den Schüler ein Förderplan, sind Hinweise auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in diesen aufzunehmen. Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler sind über die jeweiligen Formen des vorgesehenen Nachteilsausgleichs zu informieren. (4) Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen dann aufzunehmen, wenn damit ein Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung verbunden ist. Wenn mit dem gewährten Nachteilsausgleich ein Abweichen von den Grundsätzen nach Satz 1 nicht verbunden ist, ist ein entsprechender Vermerk nicht zulässig.
11 IV. Nachgedacht 1. Betrachten Sie exemplarisch eine Ihrer Lerngruppen. Welche SuS hätten in dieser Klasse den rechtlichen Anspruch auf einen Förderplan aufgrund von: * drohendem oder akutem fachlichen Leistungsversagen und drohender Nichtversetzung ( 6, Abs. 2 VO); * drohendem oder akutem Leistungsversagen sowie drohender Nichtversetzung aufgrund personaler und sozialer Kompetenzdefizite ( 77 VO, Nr. 5); * Schwierigkeiten im Lesen, der Rechtschreibung oder im Rechnen ( 40 VO / Nr.3); * sprachlicher Defizite im Bereich der Beherrschung der deutschen Sprache ( 2 VOBGM); * zeitlich begrenzten Lerndefiziten ( 2 VOBGM, Abs. 4); * besonderer (Hoch)Begabung ( 2 VOBGM, Abs. 4)? 2. Welche Maßnahmen wollen Sie ergreifen für diese Schüler/-innen? Wie gehen Ihre Kolleginnen und Kollegen mit dieser Thematik um und wie können Sie kooperieren?
12 Quellennachweis http: hessen.verwaltung.de
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