Nachteilsausgleich an Schulen für Schülerinnen und Schüler

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1 Nachteilsausgleich Nachteilsausgleich an Schulen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Behinderungen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

2 Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz 2 Absätze 4 und 9 Schulgesetz des Landes NRW 126 Sozialgesetzbuch IX Ausbildungsordnungen der verschiedenen Schulformen 4 Abs.1 AO-GS 6 Abs. 9 APO-SI 13 Abs.7 APO-GOSt

3 Personengruppe Für folgende Schülergruppen, die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen anstreben, können Nachteilsausgleiche gewährt werden: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Schülerinnen und Schüler mit medizinisch attestierten Erkrankungen Schülerinnen und Schüler mit nachgewiesener LRS (in der Regel nur in der Primarstufe und der Sekundarstufe I)

4 Sinn und Zweck von Nachteilsausgleichen Durch eine Behinderung bedingte Benachteiligungen sollen ausgeglichen werden. Dem Grundsatz der Chancengleichheit soll möglichst vollständig entsprochen werden. Es werden keine geringeren Leistungsanforderungen gestellt sondern durch modifizierte - aber gleichwertige - Aufgabenstellungen und formate können die jeweiligen individuellen Erfordernisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Es gelten für alle Schülerinnen und Schüler die gleichen Leistungsbewertungsmaßstäbe.

5 Nachteilsausgleiche im Unterricht, bei Klassenarbeiten / Klausuren und anderen Leistungsüberprüfungen außer bei ZP 10 und Abiturprüfungen Die Schulen gewähren und bestimmen Nachteilsausgleiche selbstständig. Die gewährten Nachteilsausgleiche werden schriftlich dokumentiert. Sie beziehen sich auf einen individuellen Förderplan, der die zugrunde liegenden Beeinträchtigungen erläutert. Die Ausgleichsmaßnahmen werden konkret benannt. Die Regelungen werden in den Klassenkonferenzen und in den Zeugniskonferenzen kommuniziert, damit alle beteiligten Kolleginnen und Kollegen die Maßnahmen umsetzen können. In der Oberstufe sind gewährte Nachteilsausgleiche anzeigepflichtig (Bezirksregierung Detmold).

6 Mögliche Nachteilsausgleiche im Unterricht Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie zeigt Möglichkeiten auf. Nachteilsausgleiche werden immer an die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler angepasst. - angemessene Zeitzugaben - Modifikation der Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen - Einsatz technischer, elektronischer und sonstiger apparativer Hilfen - personelle Unterstützung - Veränderung der Aufgabenstellung - Verständnishilfen, zusätzliche Erklärungen - unterrichtsorganisatorische Veränderungen - Veränderung der Arbeitsplatzorganisation - Veränderung der räumlichen Voraussetzungen - individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen - schriftliche Prüfungen ersatzweise zu mündlichen Prüfungen - Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form

7 Nachteilsausgleiche bei den zentralen Abschlussprüfungen (ZP 10) und bei den Abiturprüfungen Lehrerinnen und Lehrer haben im Verfahren eine beratende Funktion aber keine Entscheidungsbefugnis. Meldeverfahren: Ende September erfolgt per Schulmail eine Aufforderung des MSW, Schülerinnen und Schüler zu melden, für die Nachteilsausgleiche beantragt werden. Das MSW übermittelt der Bezirksregierung Detmold die erfassten Meldungen. Genehmigungsverfahren ZP 10: Die Schulleitungen entscheiden über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei den zentralen Prüfungen nach Klasse 10. Genehmigungsverfahren Abiturprüfung: Die Schulen übersenden für die gemeldeten Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Unterlagen (Förderplan, bisher gewährte Nachteilsausgleiche, ärztliches Attest..) an die Bezirksregierung Detmold. Die Bezirksregierung Detmold entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei der Abiturprüfung. Bei plötzlichen Erkrankungen (bspw. Unfall) im Vorfeld der Abiturprüfung erfolgt die Antragstellung direkt bei der Bezirksregierung Detmold. Hinweise auf gewährte Nachteilsausgleiche auf Arbeiten und Zeugnissen dürfen nicht erfolgen.

8 Mögliche Nachteilsausgleiche bei den zentralen Abschlussprüfungen und bei den Abiturprüfungen angemessene Zeitzugaben (Richtwerte ggf. in der BR-Detmold erfragen) Einsatz technischer, elektronischer und sonstiger apparativer Hilfen personelle Unterstützung in Form motorischer Hilfestellungen oder pflegerischer Maßnahmen adaptierte Arbeitsmaterialien Veränderung der räumlichen Gegebenheiten Ansprechpartner/-innen: Bezirksregierung Detmold, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Schulrechtsbereich im Dezernat 48 der Bezirksregierung

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