Vereinsknowhow.de Ä Vereinsinfobrief Nr. 312 Ä Ausgabe 5/2016 Ä

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1 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 312 Ausgabe 5/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. MitgliedsbeitrÅge - håufige Streitpunkte 2. Verwertung von Sachspenden Ç so sind die Einnahmen steuerfrei Seminare får Vereine Vereine und GemeinnÅtzigkeit aktuell Berlin, 5. MÇrz 2016 Steuern und Steuerfallen bei gemeinnåtzigen Organisationen Berlin, 5. MÇrz 2016 BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Leipzig, 16. April 2016 Essen, 23. April 2016 Berlin, 30. April 2016 Frankfurt/M., 28. Mai 2016 Mitarbeit im Verein KÉln, 30. April 2016 Praxiswissen får VereinsvorstÇnde Berlin, 4. Juni 2016 Online-Seminare Steuercheck får gemeinnåtzige Einrichtungen 9. MÇrz Uhr Zeitnahe Mittelverwendung und RÅcklagenbildung 13. April Uhr BuchfÅhrung I - Grundlagen der BuchfÅhrung 27. April Uhr BuchfÅhrung II - Praktische BuchfÅhrung 25. Mai Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: 1

2 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 312 Ausgabe 5/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 1. MitgliedsbeitrÇge hçufige Streitpunkte Bei Uneinigkeit Åber Beginn und Ende der Mitgliedschaft ist die FÇlligkeit der MitgliedsbeitrÇge oft ein zentrales Thema. Wir klçren hçufige Fragen. Meist regelt die Satzung nur die Beitragspflicht allgemein. Éber FÅlligkeit, BeitragserhÑhungen oder Rckerstattung bestehen dann oft Unsicherheiten. Wann endet die Beitragspflicht? Die Beitragspflicht endet erst mit der Mitgliedschaft Ç nicht bereits mit der Kndigung. Ist die Kndigung nur mit einer Frist mñglich, besteht die Beitragspflicht bis zum Ablauf der Frist weiter. Eventuell noch fållige BeitrÅge mssen bezahlt werden. Das gilt auch fr BeitragserhÑhungen. RÅckerstattung von BeitrÇgen? GrundsÅtzlich besteht kein Anspruch auf eine Rckerstattung von BeitrÅgen. Nach Auffassung des KG Berlin, hat das Vereinsmitglied aber einen Rckforderungsanspruch auf den zu viel bezahlten Beitrag, wenn es die Mitgliedschaft vor Ablauf des Zeitraums durch Kndigung beendet (Kammergericht Berlin, , 26 U 47/08). Mit dieser Rechtsauffassung steht das Kammergericht Berlin aber allein. Im Allgemeinen hat ein Mitglied keine Ansprche auf das VereinsvermÑgen. Damit Fragen zu Beitragsrckzahlungen gar nicht erst aufkommen, sollten sich die ZahlungszeitrÅume und die Kndigungsfristen bzw. -zeitpunkte decken. Bei jåhrlicher Beitragszahlung empfiehlt sich also eine Satzungsregelung, die eine Kndigung nur zum Jahresende erlaubt. Die Satzung kann aber die Rckzahlung von BeitrÅgen grundsåtzlich ausschlieöen. Ende des Vereins Wird der Verein aufgelñst, besteht die Beitragspflicht zunåchst fort. Im Liquidationsjahr, das mit der Anmeldung des AuflÑsungsbeschlusses zum Vereinsregister beginnt, mssen die Mitglieder also grundsåtzlich noch BeitrÅge zahlten. Mit dem AuflÑsungsbeschluss Åndert sich aber der Zweck des Vereins, deswegen kñnnen je nach Einzelfall auch die Beitragspflichten entfallen. In jedem Fall noch zu bezahlen sind aber vor der Liquidationsphase fållig gewordene BeitrÅge. Die Beitragspflicht endet, wenn die wenn die Satzung es nicht anders regelt, mit der ErÑffnung des Insolvenzverfahrens ber das VereinsvermÑgen (BGH, , II ZR 190/06). ZurÅckbehaltung von BeitrÇgen Die Beitragspflicht ist nicht an bestimmte Leistungen gebunden, die der Verein im Rahmen der Mitgliedschaft gewåhrt. Die Zahlung von MitgliedsbeitrÅgen kann deshalb nicht mit der Begrndung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane håtten ihre Pflichten nicht erfllt. Auch wenn einem Mitglied Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, vorenthalten werden, kñnnen fållige Beitragszahlungen nicht zurck behalten werden (Brandenburgisches OLG, , 3 U 147/09) ZulÅssig ist aber eine Verrechnung mit anderen Geldforderungen, z.b. Vergtungen, die dem Mitglied vom Verein zustehen. 2

3 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 312 Ausgabe 5/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Sanktionen bei BeitragsrÅckstand Zwischen dem Erfllen der Beitragspflicht und den Mitgliederrechten besteht kein rechtlicher Zusammenhang. Ein Ruhen der Mitgliederrechte, der Ausschluss von der Mitgliederversammlung oder der Nutzung der Vereinsanlagen ist deshalb bei BeitragsrckstÅnden nur zulåssig, wenn die Satzung das so regelt. Zahlungsform der BeitrÇge Viele Vereine wollen die Verwaltung erleichtern und deswegen alle MitgliedsbeitrÅge per Lastschrifteinzug erheben. Zu einer bestimmten Zahlungsweise kann der Verein die Mitglieder aber nur per Satzung verpflichten. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder die Beitragsordnung sind dazu nicht ausreichend. Die Satzung kann aber regeln, dass ein bestimmtes Zahlungsverfahren per Beitragsordnung oder Vorstandsbeschluss fr verbindlich erklårt werden kann. Auf die gleiche Weise kñnnen Mehrkosten fr andere Zahlungsverfahren oder bei Rcklastschriften mit Mehrzahlungen verbunden werden. Zahlungsverzug Fr Beitragsschulden gelten, was FÅlligkeit, Verzug und VerjÅhrung anbelangt, die allgemeinen Regelungen des BGB. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die BeitrÅge zu einem festgelegten Kalendertag fållig sind. Die Satzung Ç oder besser eine auf der Satzung basierende Beitragsordnung Ç sollte deswegen einen festen Zahlungstermin bestimmen (z. B. den des Jahres bei jåhrlichen BeitrÅgen). Entstehen dem Verein Kosten durch das Eintreiben rckståndiger BeitrÅge, kann er sie vom Mitglied einfordern; allerdings nur in tatsåchlich angefallener HÑhe. Um die durch den Zahlungsverzug angefallenen Kosten nicht einzeln nachweisen zu mssen, kann auch eine pauschale Vereinsstrafe festgelegt werden. Dafr ist aber eine Satzungsklausel nñtig: Fristloser Vereinsaustritt bei BeitragserhÉhungen? GrundsÅtzlich gilt, dass eine BeitragserhÑhung zu keinem Sonderkndigungsrecht fhrt. Die Mitglieder sind hier auf die ordentliche (befristete) Kndigung verwiesen. Die Frist dafr muss sich aus der Satzung ergeben (andernfalls wåre ohnehin ein sofortiger Austritt mñglich) und darf nicht långer als 2 Jahre sein (Ü 39 BGB). Eine fristlose Kndigung ist zwar auch fr die Vereinsmitgliedschaft mñglich, aber nur, wenn das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben ber die Belastungen orientieren kñnnen muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den MitgliedsbeitrÅgen geben im deswegen ein Sonderkndigungsrecht. Ab welcher prozentualen ErhÑhung das mñglich ist, ist nicht allgemein geklårt und hångt stark von den VerhÅltnissen im einzelnen Verein ab. Das heiöt: welche Gegenleistungen der Verein fr seine Mitglieder erbringt ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind (z. B. fr Sportkleidung oder Trainingsstunden) gegenber denen die BeitrÅge nicht mehr so sehr in Gewicht fallen wie finanziell belastbar die Mitglieder sind 3

4 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 312 Ausgabe 5/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen wie lange die ordentliche Kndigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhñhte Belastung tragen msste. Die zumutbare prozentuale BeitragserhÑhung kann deswegen sehr unterschiedlich sein. Das Landgericht Aurich (Urteil vom , 1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine ErhÑhung um 40% nicht als Grund fr einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg hielt ein Sonderkndigungsrecht erst bei ErhÑhungen um mehr als 100% fr zulåssig (Urteil vom , 302 S 128/98). Wichtig ist eine gute Begrndung der BeitragserhÑhung. Kann ihre Notwendigkeit aus gestiegenen Kosten usf. abgeleitet werden, ist die ErhÑhung nicht nur rechtlich leichter durchsetzbar, sondern auch fr die Mitglieder besser nachvollziehbar. 2. Verwertung von Sachspenden so sind die Einnahmen steuerfrei Bezogen auf Zahngoldsammlungen liefert die Finanzverwaltung ein Gestaltungsmodell, das sich auch auf andere Sachspenden Åbertragen lçsst. Sammeln und verwerten gemeinntzige Einrichtungen Sachspenden durch Weiterverkauf, handelt es sich dabei regelmåöig um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschÅftsbetrieb. Dann kann auch keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden, weil die Sachspenden zweckfremd verwendet werden. Am Beispiel Zahngold zeigt die Finanzverwaltung, wie sich das fr die Spender und die gemeinntzige Einrichtung besser gestalten låsst. Die Sammlung und Verwertung von Zahngold durch eine gemeinntzige Einrichtung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher GeschÅftsbetrieb. Hier gilt nichts anderes als bei sonstigen Altmaterialsammlungen. Anders sieht es auch, wenn die Einrichtung das Gold fr die Spender treuhånderisch verwertet. ErklÅren die Spender, dass das Zahngold von der Einrichtung im Namen und auf Rechnung der Spender verwertet werden soll und spenden den VerkaufserlÑs, liegt kein wirtschaftlicher GeschÅftsbetrieb vor. Voraussetzung ist, dass die gemeinntzige Einrichtung das Zahngold lediglich fr die Spender bei der Scheideanstalt einreicht. Dazu mssen die Spender aber namentlich erfasst werden. Nehmen Spender anonym an der Zahngoldsammlung teil, begrndet die gemeinntzige KÑrperschaft, die das Zahngold sammelt und verwerten låsst, damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschÅftsbetrieb. Das Modell låsst sich auch auf andere Sachspenden bertragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Spenden aus PrivatvermÑgen oder aus BetriebsvermÑgen stammen. Der gelegentliche Verkauf von GegenstÅnden aus dem PrivatvermÑgen bleibt einkommensteuerfrei. Das gilt auch fr die Umsatzsteuer. Bei Unternehmen wird die Entnahme aus dem BetriebsvermÑgen ohnehin als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Hier spielt es also keine Rolle, wenn statt einer Spende ein Verkauf erfolgt Ç zumindest dann nicht, wenn der Verkaufspreis dem Buchwert entspricht. 4

5 Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 312 Ausgabe 5/ Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Hinweis: Da der VerkaufserlÑs gespendet wird und nicht die Sache, liegt keine Sach-, sondern eine Geldspende vor. Damit entfållt auch die sonst bei Spenden aus dem PrivatvermÑgen erforderliche Wertermittlung. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom , IV A 3 - S 0062/15/10006 Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÅge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften Ç kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden kñnnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, Drefahl 5

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