Gutes für VEREINe. IHK Bonn/Rhein-Sieg am 30. August Kooperationen gemeinnütziger Vereine - Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt Steuerberater
|
|
- Ella Ackermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gutes für VEREINe IHK Bonn/Rhein-Sieg am 30. August Kooperationen gemeinnütziger Vereine - Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt Steuerberater Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft Rheinwerkallee Bonn Tel.: Fax: info@balzerkuehnelang.de
2 Inhaltsverzeichnis I. Kooperationen, eine Chance für ein erweitertes Tätigkeitsspektrum II. Grundsätzliche zivil- und vereinsrechtliche Rahmenbedingungen 1. Vereinsrechtliche Vorgaben 2. Kooperationsformen III. Steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Rahmenbedingungen 1. Gemeinnützigkeitsrecht 2. Umsatzsteuer 2
3 I. Kooperationen als Chance für Vereine 3
4 I. Kooperationen als Chance für Vereine Vielfältige Möglichkeiten zwischen zwei oder mehreren Vereinen zwischen Vereinen und der öffentlichen Hand (z.b. Schulen) Zwischen Vereinen und Wirtschaftsunternehmen Chance für Zusätzliche (Vereins-)Angebote für Mitglieder und Dritte Akquise von Neumitgliedern Erhalt zusätzlicher personeller, sachlicher und finanzieller Ressourcen 4
5 II. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen 5
6 II. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen 1.Vereinsrechtliche Vorgaben Die Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Kooperation muss sich stets im Rahmen der Satzungsvorgaben bewegen! Insbesondere ist der Vereinszweck zu befolgen! Kein Mitteltransfer für vereinsfremde Ziele! Kein Handeln des Vorstands gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung! Kein Handeln gegen die Vorgaben des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts! 6
7 II. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen 2. Kooperationsformen Bilaterale/Multilaterale Kooperationen: e.v. 1 gemeinsames Projekt e.v. 2 Auftreten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung 7
8 II. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen 2. Kooperationsformen Gesellschaftsrechtliche Kooperationen: e.v. 1 e.v. 2 Gesellschafter GmbH, GbR, ggf. ggf. GmbH 8
9 II. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen 2. Kooperationsformen Hilfsperson e.v. 1 bedient sich als Dienstleister e.v. 2 GmbH Projekt 9
10 II. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen 2. Kooperationsformen Sponsoring Werbeleistung e.v. GmbH Geld, Sachleistung 10
11 III. Steuerliche Rahmenbedingungen 11
12 II. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.Gemeinnützigkeitsrecht Beachte: Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Institutionen: 58 Nr. 1 AO nur bei entsprechender Satzungsermächtigung zulässig 58 Nr. 2 AO grds. zulässig keine ausdrückliche Satzungsermächtig ung erforderlich Personal/Räume 58 Nr. 3,4 AO grds. zulässig nur im Rahmen des eigenen Satzungszweckes auch andere gemeinnützige Zwecke förderfähig 12
13 II. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.Gemeinnützigkeitsrecht Beachte: Erbringung von Dienstleistungen an andere gemeinnützige Vereine unentgeltlich im Rahmen des 58 Nr. 3 AO (s.o.) möglich entgeltlich ggf. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 13
14 II. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere: Gemeinschaftsprojekte eigene, unmittelbare Zweckverwirklichung? oder lediglich Zuarbeit als Hilfsperson isd 57 AO? oder Begründung einer BGB-Gesellschaft? problematisch, da BGB-Gesellschaft selbst nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann und überdies eigenes Umsatzsteuersubjekt ist 14
15 II. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.Gemeinnützigkeitsrecht Insbesondere: Sponsoring Werbeleistung e.v. GmbH Geld, Sachleistung Beachte: Die steuerliche/gemeinnützigkeitsrechtliche Betrachtung des Sponsoring hängt von der Leistung des Vereins gegenüber dem Sponsor ab. 15
16 II. Steuerliche Rahmenbedingungen 1.Gemeinnützigkeitsrecht Sponsoring Verein: erbringt keine Gegenleistung Spende (steuerfrei) erbringt eine Duldungsleistung Vermögens- (Namensrechtsüberlassung) verwaltung erbringt eine aktive Werbeleistung (steuerfrei) steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 16
17 II. Steuerliche Rahmenbedingungen 2.Umsatzsteuer Beachte: Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für gemeinnützige Vereine Insbesondere bei Kooperationen besteht die Gefahr der Bildung einer BGB-Gesellschaft; diese ist eigens (grds. umsatzsteuerpflichtiges) Steuersubjekt! 17
18 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 18
Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und privaten gemeinnützigen Körperschaften
Kristin Heidler Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und privaten gemeinnützigen Körperschaften Eine Analyse am Beispiel der Hochschulen Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrProblematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung
Mehr60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit
60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie
MehrRechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen Begrifflichkeiten Spende Unter einer Spende versteht man eine freiwillige finanzielle, Dienst- oder Sachleistung, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung seitens des Spendenempfängers
MehrSigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf
Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:
MehrZur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben
Zur Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben Quelle: BMF-Schreiben v. 23.04.2010, zusammengestellt von Andreas Rockenbach, Steuerreferent im DFB, Frankfurt Abgabenordnung 29 31.07.1987 IV B
MehrSie beantwortet auch gerne Fragen zum Thema "Spenden und Sponsoring".
Alle Spender erhalten innerhalb von 8 Wochen nach Eingang ihrer Spende beim TV 1886 e.v. Trebur ein Schreiben über den Eingang ihrer Spende verbunden mit einer beigefügten Spendenbescheinigung. Die Abwicklung
MehrAuswirkungen des neuen AEAO auf Holdingstrukturen in der Sozialwirtschaft 30. Oktober 2012 in Winnenden
Auswirkungen des neuen AEAO auf Holdingstrukturen in der Sozialwirtschaft 30. Oktober 2012 in Winnenden Prof. Dr. Stefan Schick Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht 70469 Stuttgart Leitzstraße 45 Tel.:
MehrHerzlich Willkommen zum Workshop Umsatzsteuern im Sportverein. Umsatzsteuern im Sportverein
Herzlich Willkommen zum Workshop Prof. Dr. Dirk Heering (DHP Sportmanagement) Dipl.-Kfm. Uwe Meier, StB (LKM Steuerberatersozietät) 1 Der Verein als Unternehmer?! - Die Umsatzsteuerpflicht Im wirtschaftlichen
MehrBundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.
Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement
MehrAKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT
AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015
MehrHandreichung zum Sponsoring und Unternehmenspartnerschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
1 Handreichung zum Sponsoring und Unternehmenspartnerschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland 1. Allgemeines Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen (Sach- oder
MehrWorkshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative?
Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative? Stiftungsforum Hamburg & der Norden `17 Hamburg, März 2017 Inhaltsübersicht Die Immobilie in der steuerlichen Sphäre 3 Die Immobilie
MehrFördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrDas BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Anlage Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs 1. Vermerk 1. Ausgangslage INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer
MehrFlüchtlinge und Sportverein - Rechtliche und steuerrechtliche Aspekte
Flüchtlinge und Sportverein - Rechtliche und steuerrechtliche Aspekte Regionssportbund Hannover, 03.05.2016 Referent: Elmar Lumer, Rechtsanwalt, Bonn Lehrreferent und Fachberater für Recht, Steuern, Finanzen
MehrKooperationen & Outsourcing von Hochschulen
Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Workshop Besteuerung von Hochschulen im CHE- Hochschulkurs 13. April 2010, Berlin Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids
MehrDie Zusammenlegung von Stiftungen rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen. Stiftungsforum Westfalen 10. März 2015
Die Zusammenlegung von Stiftungen rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen Stiftungsforum Westfalen 10. März 2015 Agenda I. Ausgangspunkt: Die notleidende Stiftung II. Instrumentarien des Stiftungsrechts
MehrKooperationen & Outsourcing von Hochschulen
Kooperationen & Outsourcing von Hochschulen Unterauftragsverhältnis bei Forschungskooperationen Vorgaben eines Zuwendungsbescheids im Rahmen eines Forschungsprojekts können zur Einbindung eines Kooperationspartners
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.
MehrGrundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Workshop 3 Die wichtigsten Fallstricke für Engagierte und ihre Organisationen Oliver Rohn Rechtsanwalt Justiziar Bundesverband Deutscher Stiftungen 9. März 2018 Inhaltsverzeichnis
MehrEinleitung. Was ist Sponsoring? Die steuerliche Vielfalt des Sponsorings. Jens Kesseler IQ Steuerberatungsgesellschaft mbh Leipzig
Die steuerliche Vielfalt des Sponsorings Jens Kesseler IQ Steuerberatungsgesellschaft mbh Leipzig Einleitung (Die Arbeitsunterlagen ergeben ohne mündliche Erläuterungen ein unvollständiges Bild. Jede vom
Mehr7.1.3 Steuerliche Behandlung des Sponsorings beim steuerbegünstigten Verein
willig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Vereins als Empfänger sind und nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen
MehrTätigkeitsbericht. Inhalt
Vereine müssen nachweisen, dass sie im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke auch tatsächlich verfolgen ( 63 Abgabenordnung). Folglich muss sich im Tätigkeitsbericht
MehrTätigkeitsbericht. Inhalt
Vereine müssen nachweisen, dass sie im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke auch tatsächlich verfolgen ( 63 Abgabenordnung). Folglich muss sich im widerspiegeln,
MehrSchlecht und Partner Schlecht und Collegen. NON Profit / Gemeinnützigkeit
Schlecht und Partner Schlecht und Collegen NON Profit / Gemeinnützigkeit Wir über uns Schlecht und Partner sind erfahrene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Unsere Partnerschaft stützt sich auf eine
MehrSteuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings. Folie Nr. 1
Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings Folie Nr. 1 Abgrenzungskriterien (Spende Sponsoring i.e.s.) Mäzen Spender Sponsor Förderer sind in der Privatpersonen Privatpersonen Unternehmen Regel Stiftungen
MehrRechts- und Steuerfragen für gemeinnützige Einrichtungen. Königswinter, 3. November 2012. Dr. Daniel J. Fischer, Rechtsanwalt/Steuerberater
Rechts- und Steuerfragen für gemeinnützige Einrichtungen Königswinter, 3. November 2012 Dr. Daniel J. Fischer, Rechtsanwalt/Steuerberater Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft Rheinwerkallee
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft
Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte
MehrWorkshop Die kommunale Sponsoring-Richtlinie
Dr. Hampe Consulting Workshop Die kommunale Sponsoring-Richtlinie Bochum, 25.11.2015 1 Ablauf A. Vorstellung B. Einführung in das Verwaltungssponsoring C. Rechtliche Rahmenbedingungen des Verwaltungssponsoring
MehrBesteuerung im Krankenhaus
Ursula Augsten Ralph Bartmuß Stephan Rehbein Alexandra Sausmekat Besteuerung im Krankenhaus GABLER Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 11 Bearbeiterverzeichnis 13 1 Rechtliche Erscheinungsformen
MehrRechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Kanzlei Dr. Dimitrow Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin Leipzig, 17. März 2010 Gliederung 1. Was ist ein Bibliotheksfreundeskreis?
MehrDie Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen - rechtliche und steuerliche Aspekte (Teil 1)
Die Zusammenarbeit gemeinnütziger Organisationen - rechtliche und steuerliche Aspekte (Teil 1) Eine gemeinnützige 1 Organisation ist weitgehend von der Pflicht befreit, Steuern zu zahlen, und hat auch
MehrSteuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen
Steuerrechtliche Rahmenbedingungen von Fundraising an Hochschulen Evangelische Akademie Bad Boll, 8. März 2010 Dr. Thomas Fritz Agenda I. Steuerpflicht staatlicher Hochschulen II. III. IV. Spendenrecht
MehrGründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft. Dagmar Stock
Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Gründung einer Tochtergesellschaft und umsatzsteuerliche Organschaft Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
MehrVRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt / Steuerberater Graurheindorfer Straße 149a 53117 Bonn Tel.: 02 28 / 26 79 2 4 02 Fax:
MehrSatzung der Paul Schatz Gesellschaft e. V. beschlossen in der Mitgliederversammlung am
Satzung der Paul Schatz Gesellschaft e. V beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.11.2011 1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Paul Schatz Gesellschaft e.v.". Er hat seinen
MehrBesteuerung von Sportvereinen
Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für
MehrVeräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen
MehrInformationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner
Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Tochter-GmbH Für welchen Zweck gründet man eine Tochter GmbH (Beispiele) Ø Ausgliederung umgrenzter Tätigkeiten Ø Durchführung eines jährlichen
MehrV e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n. Ablösesummen Ausbildungsentschädigung
Ablösesummen Ausbildungsentschädigung Stand: März 2009 Steuerliche Behandlung bei der Körperschaftsteuer Zuordnung der Einnahmen aus Ablösesummen und Ausbildungsentschädigungen Zweckbetrieb wenn die Einnahmen
MehrTRANSPARENZ LEICHT GEMACHT. Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten
TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten Fit in 10 Schritten Gemeinnütziges Steuerrecht Ein Webinar-Angebot im Rahmen des Projekts Transparenzleicht-gemacht des Deutschen Spendenrats
MehrMehrwertsteuer Behandlung von Sponsoring / Sachleistungen. Bild: Keystone
Mehrwertsteuer Behandlung von Sponsoring / Sachleistungen Bild: Keystone Inhaltsverzeichnis Definitionen Sachleistungen Einräumen von Rechten Bekanntmachungsleistungen Fragen Erstellt in Anlehnungen an
MehrPatrick-Marcel Hagner. Bilanzierende Stiftungen. Rechnungslegung im Spannungsfeld zwischen Handels-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht AVM
Patrick-Marcel Hagner Bilanzierende Stiftungen Rechnungslegung im Spannungsfeld zwischen Handels-, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht AVM IV VORWORT UND DANKSAGUNG INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGS- UND SYMBOLVERZEICHNIS
MehrUmsatzsteuer und Gemeinnützigkeit
Thomas Jacobs Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit Am Gemeinwohl orientierte Steuerbefreiungen im Lichte der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie am Beispiel von Sozialfürsorge, Erziehung und Bildung, Sport und
MehrSteuererklärungen im gemeinnützigen Verein
Steuererklärungen im gemeinnützigen Verein Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM) 21.03.2019 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben:
Mehr1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017
ARBEITSGEMEINSCHAFT BERNIG / FIETKAU Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle und praxisrelevante Fragen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenabzug Januar 2017 2. Aktuelles aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel
MehrSpendenbegriff. Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die
Spenden 1x1 Spendenbegriff Eine Spende ( 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) unentgeltlich (es steht keine Gegenleistung gegenüber) an einen gemeinnützigen
MehrDie Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG
Die Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG und ihre Anwendung im gemeinnützigen Verein Steuerberater Reinhard Take TAKE MARACKE & PARTNER www.take-maracke.de Allgemeines Während bis 2006 lediglich die
MehrKeine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung?
UMSATZSTEUER Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Vermögensverwaltung? von RAin/StBin, Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Eine aktuelle Entscheidung des BFH über steuerbare Leistungen eines
MehrVergütung von Übungsleitern
Vergütung von Übungsleitern Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater 27.08.2016 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter 2009 Diplom-Kaufmann (FH) 2012
MehrSteuerrechtliche Impli-kationen bei. Hoch-schulausgründungen
Steuerrechtliche Impli-kationen bei Carlé Korn Stahl Strahl Rechtsanwälte und Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht Hoch-schulausgründungen Vortrag im Rahmen des Seminars Unternehmen gründen und fördern
MehrWirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen
Merkblatt Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Stand: Juli 2012 Ansprechpartner: Kathleen Spranger (0371) 6900-1122 (0371) 6900-191122 sprangerk@chemnitz.ihk.de Karla Bauer (03741)
MehrBetriebsprüfung: Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen
Betriebsprüfung: Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen Referenten: Martin Schafhausen Dr. Ole Ziegler Plagemann Rechtsanwälte Frankfurt am Main 1 Überblick Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
MehrGemeinnützige Vereine und Stiftungen
Gemeinnützige Vereine und Stiftungen Erfolgreich gründen und Führen von Dr. Michael Sommer Dr. Ralf Stefan Werz Dr. Benjamin Leuchten I.Auflage, 2013 C.H.BECK o f rztf JvT.ltyV Inhalt l&tes 1. Kapitel
MehrVergütung von Übungsleitern
Vergütung von Übungsleitern Daniel Fischer Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU / ISM) 11.08.2018 1 Zur Person Daniel Fischer Berufsleben: 2001 Abitur 2005
MehrFinanzamt Bergheim Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller. Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen
Eine Vortrag von Frau Kurth und Herrn Müller Die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 unter anderem: Erhöhung des Steuerfreibetrages (sog. Übungsleiterpauschale)
MehrErfolgreiche Betriebsübergabe. Handwerk steuerliche Aspekte. Unternehmensnachfolge Steuerrecht. Rechtsanwalt/Steuerberater Dr.
Carlé Korn Stahl Strahl Rechtsanwälte und Steuerberater Fachanwälte für Steuerrecht Erfolgreiche Betriebsübergabe im Handwerk steuerliche Aspekte Vortrag am 21. Juni 2017 im Rahmen der Veranstaltung der
MehrDUFOUR Advokatur Die Top-Adresse für Stifter, Stiftungen und NPO
DUFOUR Advokatur Die Top-Adresse für Stifter, Stiftungen und NPO Stiftungen und NPO: eine Dufour - Kernkompetenz DUFOUR zählt zu den Top-Adressen bei der Beratung von Stiftern, Stiftungen und NPO zu den
MehrDie StifterStudie der Bertelsmann Stiftung - Beratung und Beratungsbedarf von Stiftern. Dr. Karsten Timmer
Die StifterStudie der Bertelsmann Stiftung - Beratung und Beratungsbedarf von Stiftern Die Rolle von Beratern bei der Gründung Der Impuls kommt nur selten von einem Berater Bitte teilen Sie uns mit, wer
MehrVergleich der Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Hochschulen. Folie Nr. 1
Vergleich der Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Hochschulen Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher
MehrUmsatzsteuer bei der Werkstatt Chance und Risiko
Umsatzsteuer bei der Werkstatt Chance und Risiko Vorstellung des Referenten Dipl.-Finanzwirt Wolfgang Kaiser Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner der Schüllermann und Partner AG Telefon: 06103 605-170
MehrBesteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen
Besteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen - Eine ökonomische Notwendigkeit - 1. Die Problemlage Überblick 2. Steuertatbestände 3. Der Forschungs- und Entwicklungsbegriff 4. Wettbewerb als Entscheidungskriterium
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Ansprechpartner bei : Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Heuel Rechtsanwältin, Steuerberaterin Roswitha Prowatke, LL.M. 02204/9508-100 Wir vertreten überwiegend Mandanten im Raum
MehrSATZUNG 1. Name und Sitz. Der Verein führt den Namen SEEDS. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v..
SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen SEEDS Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist Lichtenberger Weg 6 in 72070 Tübingen.
MehrTRANSPARENZ LEICHT GEMACHT
TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT Workshop: Sensibilisierung für mehr Transparenz Engagement im Wandel Ehrenamtskongress 2018, Nürnberg, 06. Juli 2018 1 Referentin Projektleiterin Transparenz-leicht-gemacht Steffi
Mehr27. Jahrestagung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.v, Erfurt, 23. und 24. September 2002
Gemeinnützigkeit 27. Jahrestagung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.v, Erfurt, 23. und 24. September 2002 Herausgegeben im Auftrag der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.v Prof.
MehrAusstieg aus der Gemeinnützigkeit: Wie erreicht man sie und welche Auswirkungen ergeben sich?
GEMEINNÜTZIGKEIT Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit: Wie erreicht man sie und welche Auswirkungen ergeben sich? von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf Nicht immer erweist sich die Entscheidung für die
MehrAusstieg aus der Gemeinnützigkeit: Wie erreicht man sie und welche Auswirkungen ergeben sich?
GEMEINNÜTZIGKEIT Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit: Wie erreicht man sie und welche Auswirkungen ergeben sich? von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf Nicht immer erweist sich die Entscheidung für die
MehrEhrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine
Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine Sta n d : D e z e m ber 2 0 0 9 Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wurde im Einkommensteuergesetz (EStG) ein
MehrLESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner
Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater
MehrCompliance-Richtlinie Spenden und Sponsoring bei der Stadtwerke Köln GmbH
Compliance-Richtlinie Spenden und Sponsoring bei der Stadtwerke Köln GmbH Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Präambel
MehrQuellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen
Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren - Investitionsumlagen - Echte Zuschüsse (Bund, Land, Gemeinde) -Spenden - Verwaltungskosten
MehrFörderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. Satzung
Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister
MehrVortrag anlässlich der Herbsttagung des Deutschen Museumsbunds, Arbeitskreis Verwaltungsleitung
Gemeinnützigkeit: Gütesiegel oder Steuerfalle? Vortrag anlässlich der Herbsttagung des Deutschen Museumsbunds, Arbeitskreis Verwaltungsleitung 14. September, Bundeskunsthalle, Bonn Dr. Bernhard Spies,
MehrNewsletter
Newsletter 01.10.2014 Inhalt: Spendenrecht... 2 Haftungsbegrenzung isd. 31 BGB... 4 Pflege von Sportanlagen... 5 Spendenrecht Bereits seit dem 01.01.2000 ist das sog. Durchlaufspendenverfahren abgeschafft;
MehrInternationale Aspekte
Internationale Aspekte Aktuelles für steuerbegünstigte Organisationen Katharina Fink Seite 2 Mögliche Konstellationen 1) Inbound: Tätigkeit von ausländischen gemeinnützigen Körperschaften im In- und Ausland
MehrRechtliche Fragen. Steuerliche Aspekte. Lindemann. Folie 2 Februar Rechtliche Fragen. Grundlagen. Ideeller Bereich
Steuerliche Aspekte Steuerliche Aspekte des Fundraisings Fundraising für Kunst und Kultur 21. bis 22. Februar 2011 Evangelische Akademie Bad Boll 1. (Steuerrecht, 4-Sparten-Rechnung) 2. / Mitgliederbeiträge
MehrIm Rahmen der 3-jährigen Überprüfungen sind dabei regelmäßig folgende Unterlagen einzureichen:
Vortrag am 22. März 2018 zum Münchner Stiftungsfrühling Die meisten Stiftungen sind wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit. Aufgabe des Finanzamts
MehrFörderverein Grundschule Bermaringen. Gründungversammlung. Aula der Grundschule Bermaringen. Donnerstag, , 20:00 Uhr
Förderverein Grundschule Bermaringen Gründungversammlung Aula der Grundschule Bermaringen Donnerstag, 21.07.2011, 20:00 Uhr Tagesordnung Gründe Zuwendungen Zuwendungen sind sind steuerlich steuerlich absetzbar
MehrDer Gemeinnützige Sportverein
Regine Weinand Sportliche Veranstaltungen nach 67 a AO Hinweis: Zweckbetriebsgrenze sportl. Veranstaltung wurde ab 2013 von 35.000 auf 45.000 erhöht,. Der Gemeinnützige Sportverein 25.04.2013 Diskussionsthemen
MehrKlaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage
Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG
MehrSatzung für den gemeinnützigen Förderverein des Landhaus Rosenthal e.v.
Satzung für den gemeinnützigen Förderverein des Landhaus Rosenthal e.v. 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein des Landhaus Rosenthal und ist in das Vereinsregister einzutragen;
MehrDeckblatt. Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner
Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Deckblatt 1. Trennung Finanzbereiche 2. Rücklagenentwicklung 3. Echte vs. unechte Mitgliedsbeiträge 4. Versicherungen für Organe des Vereins
MehrUMSATZSTEUERPRIVILEG der Deutsche Post AG (k)ein Ende in Sicht
UMSATZSTEUERPRIVILEG der Deutsche Post AG (k)ein Ende in Sicht 1 Neufassung der EU-Umsatzsteuerrichtlinie 1977 Jetzt: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.Nov.06 Chance verpasst: Alte Formulierung wurde
MehrEinnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2016 bis 31. Dezember INIGEM e. V. Initiative Gemeinnützigkeit
Einnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 INIGEM e. V. Initiative Gemeinnützigkeit Inhalt Rechtliche Grundlagen und wirtschaftliche Verhältnisse... 3 Gründung... 3 Steuerliche
Mehr"Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."
Steuern im Verein Aktuelle Themen 1. Vergütungen an Vorstandsmitglieder Vorstände von Vereinen sind grundsätzlich nach BGB unentgeltlich tätig. Dies ist durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz aufgrund einer
MehrFundraising. Silvia Starz Organisationsberatung, Coaching, Training
Fundraising Silvia Starz Organisationsberatung, Coaching, Training www.netzwerk-gemeinnützigkeit.de Mittelbeschaffung Fundraising Fundraising ist Handlungskonzept für Non-Profit-Organisationen zur Akquisition
MehrVorstandsarbeit besser machen. Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband
Vorstandsarbeit besser machen Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Was können wir heute tun? 1. Ein paar Sätze zu meinem Hintergrund und meinem Verband 2. Auch für Vorstände macht es Sinn
MehrStiftungen im Zivil- und Steuerrecht
Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt
MehrSATZUNG des Vereins Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen
SATZUNG des Vereins Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen und hat seinen Sitz in Kernen im Remstal. Er soll
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht Jana Seifert Steuerberaterin Rechnungslegung von Stiftungen Christoph Maaß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Frankfurt am Main, den
MehrCrowdfunding und Steuern. - welche steuerlichen Tücken sind dabei zu beachten?
und Steuern - welche steuerlichen Tücken sind dabei zu beachten? Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Dipl.-Kfm. Thomas Kühn audalis Notax GmbH WPG / StBG BPW Business Webinar Berlin, den 29.06.2015 2/15
MehrSatzung Netzwerk Embryonenspende
Satzung Netzwerk Embryonenspende 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen Netzwerk Embryonenspende und hat seinen Sitz in Dillingen a. d. Donau. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrHinweise. I. auf steuerrechtliche Vorschriften und Vorschriften zur wirtschaftlichen Einordnung. und den
1 Informationen zur Durchführung von Veranstaltungen der Universität Bayreuth Wichtiger Hinweis vorweg! Setzten Sie sich rechtzeitig vor jedem Vorhaben mit Ref. II/1.5 in Verbindung. Informationen und
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrSATZUNG DES VEREINS FREUNDE DES BERLINER ENSEMBLE E.V.
SATZUNG DES VEREINS FREUNDE DES BERLINER ENSEMBLE E.V. 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR (1) Der Verein führt den Namen Freunde des Berliner Ensemble e. V. (2) Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein
Mehr