Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen
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- Johannes Knopp
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1 Merkblatt Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Stand: Juli 2012 Ansprechpartner: Kathleen Spranger (0371) (0371) Karla Bauer (03741) (03741) Dr. Ulf Spanke (0375) (0375) Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evt. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz / Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz (0371) / (0371) / chemnitz@chemnitz.ihk.de / Internet:
2 Allen Angaben und Erläuterungen im Rahmen der Darstellung liegt eine Recherche und Aufbereitung mit dem Stand Juli 2009 zugrunde. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wurden jedoch Schwerpunkte gesetzt. Daher erhebt diese Zusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verwendung bzw. Vervielfältigung dieses Merkblattes auch auszugsweise in jeglichem Medium zu anderen als privaten Zwecken bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der IHK. I. Einleitung Vereine können grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um einen nichtwirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Verein handelt, wirtschaftlich tätig werden. Wirtschaftliche Betätigung von Vereinen Verein auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideelen Zielsetzung lediglich Nebenzweck = = Wirtschaftlicher Verein i. S. d. 22 BGB Nichtwirtschaftlicher Verein i. S. d. 21 BGB steuerbegünstigter Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb a) Nichtwirtschaftlicher Verein Ein nichtwirtschaftlicher Verein hat gemäß 51 ff Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, durch das Finanzamt steuerbegünstigt veranlagt zu werden, wenn er ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke fördert. Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt. Der Gesetzgeber gestattet den nichtwirtschaftlichen Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) wirtschaftlich zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. 2
3 b) Wirtschaftlicher Verein Es ist jedoch darauf zu achten, das der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht alleiniger Satzungszweck sein darf, denn Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung sollen auf die zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zurückgreifen. Dazu gehört auch der wirtschaftliche Verein. Dieser liegt vor, wenn der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt, der seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt (LG Lübeck, AZ: 7T297/08). Nachfolgend soll es lediglich um die wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen gehen. II. Gemeinnütziger Zweck Gemäß 51 ff. AO besteht für einen Verein die Möglichkeit, durch das Finanzamt steuerbegünstigt veranlagt zu werden, wenn er ausschließlich, unmittelbar und selbstlos entweder mildtätige oder kirchliche oder auch gemeinnützige Zwecke fördert. Der Verein dient dann gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Beispielhaft kann hierfür der Sport, die Jugend- und Altenhilfe, der Umweltschutz, die Bildung und Erziehung und ähnliches angeführt werden. Selbstlos werden gemeinnützige Zwecke dann gefördert, wenn die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein muss die in seiner Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich verfolgen. Es muss eindeutig festgelegt werden, welche Zwecke er verfolgt und in welcher Art und Weise er diese verwirklichen möchte. Die Satzung darf keine nicht steuerbegünstigten Zwecke enthalten. Ob der gemeinnützige Zweck vorliegt, prüft abschließend das Finanzamt anhand der Vereinssatzung und erlässt bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen vorläufigen Freistellungsbescheid. Die Gemeinnützigkeit wird nicht durch wirtschaftliche Betätigung des Vereines ausgeschlossen, sofern diese nicht zum Selbstzweck des Vereins wird. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass ein gemeinnütziger Verein auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Er kann hierbei steuerbefreiende Tatbestände wahrnehmen. 3
4 III. Besteuerung des Vereins Wenn die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, genießt der Verein je nach Tätigkeitsbereich Steuervergünstigungen. Es werden beim Verein nach dem Grad der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr 4 Tätigkeitsbereiche unterschieden: 1. Ideelle Tätigkeit Dazu gehören Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden, Zuschüsse vom Bund, Land und Gemeinden oder anderen öffentlichen Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. 2. Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Verpachtet der Verein beispielsweise die Vereinsgaststätte, so gehört der Pachtzins grundsätzlich zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung. 3. Wirtschaftliche Betätigung durch steuerbegünstigten Zweckbetrieb Nach 65 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn: - er der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dient, - die wirtschaftliche Betätigung für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist, - der Verein mit dieser Tätigkeit nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb mit anderen nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art tritt (bspw. musikalischer Auftritt eines Musikvereins, Jugendherbergen usw.). Die Tätigkeitsbereiche von unterliegen nicht der Körperschafts-, Gewerbeund / oder Grundsteuer. 4. Wirtschaftliche Betätigung Dazu gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebes anfallen. Das betrifft insbesondere Erträge aus: - dem Verkauf von Speisen und Getränken, - Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden, - der Veranstaltungen von Basaren u. ä.. Ein gemeinnütziger Verein muss für die wirtschaftliche Betätigung keine Körperschafts- und keine Gewerbesteuer zahlen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer ,00 EUR im Jahr nicht übersteigen. Der Verein ist auch von der 4
5 Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ebenfalls steuerbefreit sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer bis 2.100,00 EUR im Jahr. IV. Fazit Ein gemeinnütziger Verein kann trotz wirtschaftlicher Betätigung Steuervergünstigungen geltend machen. Insbesondere aus dem Freibetrag von ,00 Euro für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergibt sich ein großer Vorteil. Betreibt ein Verein beispielsweise eine für alle allgemein zugängliche Gaststätte, kann er den genannten Steuervorteil nutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verein weiterhin als gemeinnützig eingestuft bleibt. Um die Gemeinnützigkeit zu wahren, darf ein Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen ( 55 AO). Damit sind der wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich Grenzen gesetzt. Es können auch Körperschaften als steuerbegünstigt im Sinne der 51 ff. AO anerkannt werden, die ihre Einnahmen nahezu ausschließlich durch die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, wenn die steuerbegünstigte satzungsmäßige Tätigkeit ( ideeller Anteil der Vereinstätigkeit) einen entsprechend gewichtigen Teil der Gesamtaktivitäten der Körperschaft ausmacht. Der Gesetzgeber lässt eine wirtschaftliche Betätigung der Vereine also ausdrücklich zu, solange die Gemeinnützigkeit überwiegt. Karla Bauer Justitiarin IHK Regionalkammer Plauen 5
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