Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen"

Transkript

1 Merkblatt Wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen Stand: Juli 2012 Ansprechpartner: Kathleen Spranger (0371) (0371) Karla Bauer (03741) (03741) Dr. Ulf Spanke (0375) (0375) Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evt. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Chemnitz Postanschrift: Postfach Chemnitz / Büroanschrift: Straße der Nationen Chemnitz (0371) / (0371) / chemnitz@chemnitz.ihk.de / Internet:

2 Allen Angaben und Erläuterungen im Rahmen der Darstellung liegt eine Recherche und Aufbereitung mit dem Stand Juli 2009 zugrunde. Im Interesse der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wurden jedoch Schwerpunkte gesetzt. Daher erhebt diese Zusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verwendung bzw. Vervielfältigung dieses Merkblattes auch auszugsweise in jeglichem Medium zu anderen als privaten Zwecken bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der IHK. I. Einleitung Vereine können grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um einen nichtwirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Verein handelt, wirtschaftlich tätig werden. Wirtschaftliche Betätigung von Vereinen Verein auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideelen Zielsetzung lediglich Nebenzweck = = Wirtschaftlicher Verein i. S. d. 22 BGB Nichtwirtschaftlicher Verein i. S. d. 21 BGB steuerbegünstigter Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb a) Nichtwirtschaftlicher Verein Ein nichtwirtschaftlicher Verein hat gemäß 51 ff Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, durch das Finanzamt steuerbegünstigt veranlagt zu werden, wenn er ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke fördert. Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt. Der Gesetzgeber gestattet den nichtwirtschaftlichen Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) wirtschaftlich zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. 2

3 b) Wirtschaftlicher Verein Es ist jedoch darauf zu achten, das der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht alleiniger Satzungszweck sein darf, denn Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung sollen auf die zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zurückgreifen. Dazu gehört auch der wirtschaftliche Verein. Dieser liegt vor, wenn der Verein entweder an einem äußeren Markt unternehmerisch planmäßig und dauerhaft sowie entgeltlich als Anbieter auftritt oder eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet oder den Zweck einer genossenschaftlichen Kooperation verfolgt, der seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt (LG Lübeck, AZ: 7T297/08). Nachfolgend soll es lediglich um die wirtschaftliche Betätigung von nichtwirtschaftlichen Vereinen gehen. II. Gemeinnütziger Zweck Gemäß 51 ff. AO besteht für einen Verein die Möglichkeit, durch das Finanzamt steuerbegünstigt veranlagt zu werden, wenn er ausschließlich, unmittelbar und selbstlos entweder mildtätige oder kirchliche oder auch gemeinnützige Zwecke fördert. Der Verein dient dann gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Beispielhaft kann hierfür der Sport, die Jugend- und Altenhilfe, der Umweltschutz, die Bildung und Erziehung und ähnliches angeführt werden. Selbstlos werden gemeinnützige Zwecke dann gefördert, wenn die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein muss die in seiner Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich verfolgen. Es muss eindeutig festgelegt werden, welche Zwecke er verfolgt und in welcher Art und Weise er diese verwirklichen möchte. Die Satzung darf keine nicht steuerbegünstigten Zwecke enthalten. Ob der gemeinnützige Zweck vorliegt, prüft abschließend das Finanzamt anhand der Vereinssatzung und erlässt bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen vorläufigen Freistellungsbescheid. Die Gemeinnützigkeit wird nicht durch wirtschaftliche Betätigung des Vereines ausgeschlossen, sofern diese nicht zum Selbstzweck des Vereins wird. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass ein gemeinnütziger Verein auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Er kann hierbei steuerbefreiende Tatbestände wahrnehmen. 3

4 III. Besteuerung des Vereins Wenn die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist, genießt der Verein je nach Tätigkeitsbereich Steuervergünstigungen. Es werden beim Verein nach dem Grad der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr 4 Tätigkeitsbereiche unterschieden: 1. Ideelle Tätigkeit Dazu gehören Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden, Zuschüsse vom Bund, Land und Gemeinden oder anderen öffentlichen Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. 2. Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Verpachtet der Verein beispielsweise die Vereinsgaststätte, so gehört der Pachtzins grundsätzlich zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung. 3. Wirtschaftliche Betätigung durch steuerbegünstigten Zweckbetrieb Nach 65 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn: - er der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dient, - die wirtschaftliche Betätigung für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist, - der Verein mit dieser Tätigkeit nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb mit anderen nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art tritt (bspw. musikalischer Auftritt eines Musikvereins, Jugendherbergen usw.). Die Tätigkeitsbereiche von unterliegen nicht der Körperschafts-, Gewerbeund / oder Grundsteuer. 4. Wirtschaftliche Betätigung Dazu gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebes anfallen. Das betrifft insbesondere Erträge aus: - dem Verkauf von Speisen und Getränken, - Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden, - der Veranstaltungen von Basaren u. ä.. Ein gemeinnütziger Verein muss für die wirtschaftliche Betätigung keine Körperschafts- und keine Gewerbesteuer zahlen, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer ,00 EUR im Jahr nicht übersteigen. Der Verein ist auch von der 4

5 Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ebenfalls steuerbefreit sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer bis 2.100,00 EUR im Jahr. IV. Fazit Ein gemeinnütziger Verein kann trotz wirtschaftlicher Betätigung Steuervergünstigungen geltend machen. Insbesondere aus dem Freibetrag von ,00 Euro für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergibt sich ein großer Vorteil. Betreibt ein Verein beispielsweise eine für alle allgemein zugängliche Gaststätte, kann er den genannten Steuervorteil nutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verein weiterhin als gemeinnützig eingestuft bleibt. Um die Gemeinnützigkeit zu wahren, darf ein Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen ( 55 AO). Damit sind der wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich Grenzen gesetzt. Es können auch Körperschaften als steuerbegünstigt im Sinne der 51 ff. AO anerkannt werden, die ihre Einnahmen nahezu ausschließlich durch die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, wenn die steuerbegünstigte satzungsmäßige Tätigkeit ( ideeller Anteil der Vereinstätigkeit) einen entsprechend gewichtigen Teil der Gesamtaktivitäten der Körperschaft ausmacht. Der Gesetzgeber lässt eine wirtschaftliche Betätigung der Vereine also ausdrücklich zu, solange die Gemeinnützigkeit überwiegt. Karla Bauer Justitiarin IHK Regionalkammer Plauen 5

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit

60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit 60 Chancen und Grenzen der Gemeinnützigkeit Dieser Dreijahresrhythmus gilt aber nur für Vereine, die sich wirklich nur auf die gemeinnützigen Tätigkeiten beschränken. Tun sie das nicht und entfalten sie

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Deutscher Bundestag WD /17 Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gemeinnützigkeit bei wirtschaftlichen Vereinen Aktenzeichen: WD 4-3000 047/17 Abschluss der Arbeit: 15. Mai 2017 Fachbereich:

Mehr

Der Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT Der Weg in die GEMEINNÜTZIGKEIT Gliederung Der Weg in die Gemeinnützigkeit I Was ist bei der Satzung zu beachten? Der Weg in die Gemeinnützigkeit II 26.11.2013 Badischer Sportbund Freiburg e.v. 2 Der Weg

Mehr

Besteuerung von Sportvereinen

Besteuerung von Sportvereinen Besteuerung von Sportvereinen Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016 Der Verein Definition Rechtsfähiger Verein (im Vereinsregister eingetragen = e.v.) Nicht für

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft

Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013 2 1 Steuerbegünstigte

Mehr

Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen

Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Veräußerung von Immobilien/Liegenschaften gemeinnütziger oder kirchlicher Stiftungen

Mehr

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation

Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation Die vier Sphären der steuerbegünstigten Organisation 6 Fragen an Melanie Jakobs EINE INITIATIVE VON In Partnerschaft mit PROJEKTTRÄGER TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE Errichtung und Beratung gemeinnütziger Körperschaften,

Mehr

Die steuerliche Behandlung von sportlichen Veranstaltungen

Die steuerliche Behandlung von sportlichen Veranstaltungen Die steuerliche Behandlung von sportlichen Veranstaltungen Einführung Für sportliche Veranstaltungen besteht in der Regel Steuerpflicht, die abhängig vom Veranstaltungsrahmen, vom Geschäftsbetrieb und

Mehr

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für einen Bibliotheksfreundeskreis Kanzlei Dr. Dimitrow Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin Leipzig, 17. März 2010 Gliederung 1. Was ist ein Bibliotheksfreundeskreis?

Mehr

TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT. Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten

TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT. Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten TRANSPARENZ LEICHT GEMACHT Webinar-Reihe Fit in 10 Schritten Fit in 10 Schritten Gemeinnütziges Steuerrecht Ein Webinar-Angebot im Rahmen des Projekts Transparenzleicht-gemacht des Deutschen Spendenrats

Mehr

Vorstandsarbeit besser machen. Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband

Vorstandsarbeit besser machen. Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Vorstandsarbeit besser machen Holger Wittig-Koppe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Was können wir heute tun? 1. Ein paar Sätze zu meinem Hintergrund und meinem Verband 2. Auch für Vorstände macht es Sinn

Mehr

Förderverein Grundschule Bermaringen. Gründungversammlung. Aula der Grundschule Bermaringen. Donnerstag, , 20:00 Uhr

Förderverein Grundschule Bermaringen. Gründungversammlung. Aula der Grundschule Bermaringen. Donnerstag, , 20:00 Uhr Förderverein Grundschule Bermaringen Gründungversammlung Aula der Grundschule Bermaringen Donnerstag, 21.07.2011, 20:00 Uhr Tagesordnung Gründe Zuwendungen Zuwendungen sind sind steuerlich steuerlich absetzbar

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale

Mehr

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun?

VEREINSBESTEUERUNG. Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? VEREINSBESTEUERUNG 2010 Was bleibt was ist neu? Was kann / muss ich tun? Steuerliche Unterscheidungen im gemeinnützigen eingetragenen Verein Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher

Mehr

Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts

Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts

Mehr

BDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1

BDK LV Oberbayern. H. und W. Orendi Steuerberatung. Oktober 2008 Strategieberatung 1 Oktober 2008 Strategieberatung 1 Gemeinnützigkeit Steuern Neuerungen Oktober 2008 Strategieberatung 2 Gliederung des Vortrags 1. Erläuterung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. 1.1. Voraussetzungen 1.2.

Mehr

Mustersatzung (gemeinnütziger Verein)

Mustersatzung (gemeinnütziger Verein) Mustersatzung (gemeinnütziger Verein) 1 Name, Sitz 1. Der Verein führt den Namen 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. 3. Der Sitz des Vereins ist 2 Zweck

Mehr

tsb - Info: Vereine und Steuern

tsb - Info: Vereine und Steuern tsb - Info: Vereine und Steuern Mit Einführung der Registrierkassen wurde auch wieder das Thema Vereine und Steuern aufgegriffen und seit März 2016 veranstaltet das BMF (Bundesministerium für Finanzen)

Mehr

Gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte von Verkaufsaktivitäten

Gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte von Verkaufsaktivitäten Vorschläge zu Themenblöcken und Verlauf 1. Grundlagen des Gemeinnützigkeits-(= Steuer-) rechts 2. Konkrete (steuerrechtliche) Bewertung und Zuordnung von Verkaufs-Aktivitäten 3. Steuerrechtliche Überprüfungen

Mehr

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage

Klaus Rauch/Martin Eichhorst. Steuern in der Sozialwirtschaft. - Steuern und Gemeinnützigkeit. 2. Auflage Klaus Rauch/Martin Eichhorst Steuern in der Sozialwirtschaft - Steuern und Gemeinnützigkeit 2. Auflage B 371626 Seite I. GRUNDLAGEN DES STEUERRECHTS 12 1. BEGRIFFSABGRENZUNGEN UND -BESTIMMUNGEN 12 2. EINTEILUNG

Mehr

Bekanntmachung Abgabenordnung 1977

Bekanntmachung Abgabenordnung 1977 Bekanntmachung AO 1977 700.471 Bekanntmachung Abgabenordnung 1977 Vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 79) 1Am 1. Juni 1977 ist die Abgabenordnung 1977 (AO 77) in Kraft getreten. 2Mit dieser Neuordnung werden alle

Mehr

Muster einer Überschussermittlung Bestand der Rücklagen und Vermögenszuführungen

Muster einer Überschussermittlung Bestand der Rücklagen und Vermögenszuführungen Muster einer Überschussermittlung Bestand der Rücklagen und Vermögenszuführungen A. Ideeller Tätigkeitsbereich I. Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (01.01. bis 31.12.20..) Beitragseinnahmen

Mehr

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner

LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 8. aktualisierte und erweiterte Auflage 2015 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater

Mehr

Besteuerung. der. Vereine

Besteuerung. der. Vereine Besteuerung der Vereine Themenübersicht 1. Die Tätigkeitsbereiche des Vereins 2. Die Steuererklärungspflicht 3. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen 4. Der neue Spendenabzug 5. Freibeträge Rechtsform der

Mehr

Stiftungsgründung, Erben und Vererben

Stiftungsgründung, Erben und Vererben Stiftungsgründung, Erben und Vererben Dr. Jörg Henze, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, HENZE ENDERS & PARTNER 1 Gliederung A. Der Stiftungsbegriff B. Die Rechtsformwahl Stiftung C. Zivilrechtliche Grundlagen

Mehr

Steuerfragen für Vereine

Steuerfragen für Vereine Steuerfragen für Vereine Vortrag Volkshochschule Baden-Baden e.v. im Auftrag der Bürgerstiftung Baden-Baden Agenda Gemeinnützigkeit Körperschaft- und Gewerbesteuer Umsatzsteuer Lohnsteuer Lotteriesteuer

Mehr

1 Name und Sitz des Vereins 2 Aufgaben und Zweck des Vereins 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 4 Mitgliedschaft

1 Name und Sitz des Vereins 2 Aufgaben und Zweck des Vereins 3 Gemeinnützigkeit des Vereins 4 Mitgliedschaft 1 Name und Sitz des Vereins Der am 11.01.2018 gegründete Verein hat seinen Sitz in Nandlstadt. Er führt den Namen Initiative NandlstadtElternFürKinder. 2 Aufgaben und Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt

Mehr

Diözesanvertreterversammlung Trier 13. April 2013 in Alken. Steuerliche Besonderheiten bei Schützenbruderschaften

Diözesanvertreterversammlung Trier 13. April 2013 in Alken. Steuerliche Besonderheiten bei Schützenbruderschaften Diözesanvertreterversammlung Trier 13. April 2013 in Alken Steuerliche Besonderheiten bei Schützenbruderschaften Ralf Heinrichs Bundesgeschäftsführer Gemeinnützigkeit Voraussetzungen 1. Verein (unerheblich

Mehr

Die Besteuerung von Vereinen. Die Besteuerung von Vereinen

Die Besteuerung von Vereinen. Die Besteuerung von Vereinen Die Besteuerung von Vereinen Inhaltsübersicht 1. Grundlagen 2. Voraussetzungen der Steuerbegünstigung im Einzelnen 3. Tätigkeitsbereiche des Vereins und deren steuerliche Folgen 4. Risiko: Verlust der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel: Die Besteuerung von Sportvereinen 1 A) Allgemeines 1 B) Vereinsformen 2 I. Rechtsfähiger Verein 3 II. Nichtrechtsfähiger Verein 3 III. Regionale Untergliederungen 4 IV.

Mehr

Leistungen an Mitglieder.

Leistungen an Mitglieder. Leistungen an Mitglieder Leistungen Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale Aufwendungen für den Verein, für satzungsgemäße Ausgaben Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Geschenke 18.01.2015 2 Leistungen

Mehr

Der Verein führt den Namen Wir dabei Regensburg e.v. und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein führt den Namen Wir dabei Regensburg e.v. und ist im Vereinsregister eingetragen. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wir dabei Regensburg e.v. und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Regensburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mehr

Begrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine

Begrüßung. Martin Gansen. Besteuerung der Vereine Begrüßung Martin Gansen Besteuerung der Vereine (mandantenbezogen) Dienstag, den 27. November 2007 www.steuerberater-gansen.de Man muss die Welt (das Steuerrecht) nicht verstehen, man muss sich darin zurechtfinden

Mehr

Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. Satzung

Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. Satzung Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Krankenhaus Waldfriede e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v.

Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v. Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v. Stand: 10.09.1996 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein der Josefschule Ahaus e.v. und hat seinen Sitz in 48683 Ahaus, Kampstraße 10. Er

Mehr

Bundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.

Bundesrat hat am Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1. Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement

Mehr

Förderverein Chormusik für Berlin e.v.

Förderverein Chormusik für Berlin e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Förderverein Chormusik für Berlin e.v. S a t z u n g 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Chormusik für Berlin e.v. im Folgenden Verein genannt. 2. Der Verein hat seinen

Mehr

Das BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

Das BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Anlage Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs 1. Vermerk 1. Ausgangslage INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer

Mehr

Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf

Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, Aulendorf Sigrid Vogler-Baier, Steuerberaterin Vogler-Baier OHG, Steuerberatungsgesellschaft Hasengärtlestr. 10, 88326 Aulendorf Tel: 07525 9203 0 E-Mail: info@vogler-baier.de www.vogler-baier.de Voraussetzungen:

Mehr

Verein & Steuern. Baumunk Borcherding Pehl Böker 1

Verein & Steuern. Baumunk Borcherding Pehl Böker 1 Verein & Steuern Baumunk Borcherding Pehl Böker 1 Vorstellung Herward Baumunk Dipl. Betriebswirt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Mitglied der Sozietät Baumunk Borcherding Pehl Böker Steuerberater,

Mehr

SATZUNG. Präambel: 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

SATZUNG. Präambel: 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich SATZUNG Präambel: Der Verein übernimmt die Inhalte der SÜDWEST PRESSE Aktion 100 000 und Ulmer helft und unterstützt andere gemeinnützige und mildtätige Vereine und karitative sowie gemeinnützige Einrichtungen

Mehr

LESEPROBE. Stiftungen. Stiftungszivilrecht Grundzüge des Stiftungssteuerrechts. Praktikerwissen kompakt. Dr. Daniel J. Fischer

LESEPROBE. Stiftungen. Stiftungszivilrecht Grundzüge des Stiftungssteuerrechts. Praktikerwissen kompakt. Dr. Daniel J. Fischer Stiftungen Stiftungszivilrecht Grundzüge des Stiftungssteuerrechts Dr. Daniel J. Fischer Praktikerwissen kompakt 6. Auflage 2015 Stiftungen Stiftungszivilrecht Grundzüge des Stiftungssteuerrechts Dr. Daniel

Mehr

2. Der gemeinnützige

2. Der gemeinnützige 2. Der gemeinnützige Sportverein ein Überblick Alles, was Sie über die Besteuerung von Vereinen wissen müssen, ist in den Vereinsrichtlinien enthalten. Danach sind Vereine, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,

Mehr

Gemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1

Gemeinnützigkeitsrecht. Folie Nr. 1 Gemeinnützigkeitsrecht Folie Nr. 1 Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen Stiftung ggmbh Verein nicht rechtsfähig rechtsfähig e.v. nicht rechtsfähig Folie Nr. 2 Außersteuerliche Charakteristika

Mehr

Förderverein der Walther-Groz-Schule Albstadt

Förderverein der Walther-Groz-Schule Albstadt Förderverein der Walther-Groz-Schule Albstadt SATZUNG 1 NAME UND SITZ... - 2-2 ZWECK... - 2-3 STEUERBEGÜNSTIGUNG (GEMEINNÜTZIGKEIT)... - 3-4 MITGLIEDSCHAFT... - 3-5 MITGLIEDSBEITRÄGE... - 3-6 ORGANE...

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Rahmenbedingungen Begrifflichkeiten Spende Unter einer Spende versteht man eine freiwillige finanzielle, Dienst- oder Sachleistung, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung seitens des Spendenempfängers

Mehr

Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht

Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben. Es soll Ihnen einen ersten Überblick über

Mehr

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt

Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt Leipziger Straße 1 98617 Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt 24.03.2011 Folie: 1 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer

Mehr

Tätigkeitsbericht. Inhalt

Tätigkeitsbericht. Inhalt Vereine müssen nachweisen, dass sie im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke auch tatsächlich verfolgen ( 63 Abgabenordnung). Folglich muss sich im widerspiegeln,

Mehr

Einnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2016 bis 31. Dezember INIGEM e. V. Initiative Gemeinnützigkeit

Einnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2016 bis 31. Dezember INIGEM e. V. Initiative Gemeinnützigkeit Einnahmen Überschuss Rechnung 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 INIGEM e. V. Initiative Gemeinnützigkeit Inhalt Rechtliche Grundlagen und wirtschaftliche Verhältnisse... 3 Gründung... 3 Steuerliche

Mehr

Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt

Namasté. Folien nur für Seminarteilnehmer - Alle Rechte bei Alexander Wagandt Namasté 1 Namasté Ich ehre in dir den göttlichen Geist, den ich auch in mir selbst ehre und weiß, dass wir eins sind. 2 Wir könnten viel wenn wir zusammenstünden Friedrich Schiller 3 4 Hintergrund Status

Mehr

St.-Vitus-Werk - Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbh

St.-Vitus-Werk - Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbh Gesellschaftsvertrag der Firma St.-Vitus-Werk - Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbh mit Sitz in Meppen Gesellschaftsvertrag St.-Vitus-Werk GmbH Stand: 13. Dezember 2013 Seite 1 / 6 1 Firma und

Mehr

FEUERWEHR UND STEUERRECHT

FEUERWEHR UND STEUERRECHT FEUERWEHR UND STEUERRECHT Vortrag beim Kreisfeuerwehrverband Bitburg-Prüm am 18. November 2010 Referenten vom Finanzamt : Franz- Josef Stoy und Heinz Broy Referent des Kreisfeuerwehrverbandes: Ralf Kockelmann

Mehr

Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen

Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Gemeinnützigkeit Fluch oder Segen Agenda I. Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts II. III. Vorteile der Gemeinnützigkeit Nachteile der Gemeinnützigkeit -Allgemein -Formvorschriften

Mehr

Satzung der Stiftung Karl Mustermann

Satzung der Stiftung Karl Mustermann Präambel Mit dem Treuhandvertrag vom.. werden Karl Mustermann und die Bürgerstiftung Norden die unselbständige Stiftung errichten. Stiftung Karl Mustermann Die Stiftung wird den Namen Stiftung Karl Mustermann

Mehr

2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung

2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung Landesverband Mütter- und Familienzentren in Bayern Handbuch für Mütter- und Familienzentren in Bayern 12/2015 2.2.9 Muster zur Körperschaftsteuererklärung Achtung: Auf den folgenden vier Seiten drucken

Mehr

Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018)

Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug. Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Aktuelles zur Besteuerung von NPO und zum Spendenabzug Prof. Matthias Alber (Oktober 2018) Themen 1. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 2. Mittelverwendung nach 55 AO 3. Richtige Übertragung von Vermögen

Mehr

Steuerrecht und Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Einzelfragen zur Abgabenordnung

Steuerrecht und Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Einzelfragen zur Abgabenordnung Steuerrecht und Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Einzelfragen zur Abgabenordnung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Steuerrecht und Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Einzelfragen zur Abgabenordnung Aktenzeichen:

Mehr

Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Stand: August 2008

Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Stand: August 2008 Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben. Es soll Ihnen einen ersten Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: Mail: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber der

Mehr

gültig mit der Eintragung in das Vereinsregister am 25. Februar 1992, geändert am , , und

gültig mit der Eintragung in das Vereinsregister am 25. Februar 1992, geändert am , , und Förderverein für Schülerarbeit im EJW. e.v. Satzung gültig mit der Eintragung in das Vereinsregister am 25. Februar 1992, geändert am 23.01.1999, 14.02.2004, 19.02.2005 und 16.02.2008 1 Name, Sitz (1)

Mehr

Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Besonderheiten

Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Besonderheiten Die Gründung eines Fördervereins Rechtliche und steuerliche Informationsveranstaltung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. 17. November 2009 Reinhard Take Steuerberater 13.11.2009, 1, TMP

Mehr

SATZUNG 1. Name und Sitz. Der Verein führt den Namen SEEDS. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v..

SATZUNG 1. Name und Sitz. Der Verein führt den Namen SEEDS. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen SEEDS Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist Lichtenberger Weg 6 in 72070 Tübingen.

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/904. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/904. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung Deutscher Bundestag Drucksache 15/904 15. Wahlperiode 02. 05. 2003 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Problem und Ziel Nach bisherigem Recht (seit 1.

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen April Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht

Oberfinanzdirektion Niedersachsen April Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Oberfinanzdirektion Niedersachsen April 2013 Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben.

Mehr

Gemeinnützigkeit von Sportvereinen

Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Gemeinnützigkeit von Sportvereinen Landesverband Motorbootsport Baden-Württemberg www.lvm-bw.de Peter Haag vizepraesident@lvm-bw.de Quellen: Oberfinanzdirektion Niedersachsen Badischer Sportbund http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17514&article_id=67744&_psmand=110

Mehr

Non-Profit: Verein, ggmbh u. a. - Aktuelle Besteuerung März Bernhard Thie, Rechtsanwalt, Steuerberater, Karlsruhe

Non-Profit: Verein, ggmbh u. a. - Aktuelle Besteuerung März Bernhard Thie, Rechtsanwalt, Steuerberater, Karlsruhe Non-Profit: Verein, ggmbh u. a. - Aktuelle Besteuerung März 2018 Bernhard Thie, Rechtsanwalt, Steuerberater, Karlsruhe Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag

Mehr

Schulverein Primarschule Prima-Arche e.v.

Schulverein Primarschule Prima-Arche e.v. Schulverein Primarschule Prima-Arche e.v. Satzung vom 22.06.2010 geänderte Fassung vom 28.02.2012 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Schulverein Prima-Arche e.v.. Er hat seinen Sitz in Hamburg.

Mehr

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Gliederung Dauerbrenner: ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG bei staatlichen Hochschulen? Ort der sonstigen Leistung Auftragsforschung

Mehr

Rechtliche Probleme bei der Verstetigung von Forschungsverbünden

Rechtliche Probleme bei der Verstetigung von Forschungsverbünden Rechtliche Probleme bei der Verstetigung von Forschungsverbünden Dr. Maren Bedau 12. Juni 2009 Hogan & Hartson L.L.P. All rights reserved. Probleme von Forschungsverbünden ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Mehr

VEREINSSATZUNG. ( 1 ) Der Verein gibt sich den Namen Förderverein der Gesamtschule Wilhelm Conrad Röntgen Zepernick e.v.

VEREINSSATZUNG. ( 1 ) Der Verein gibt sich den Namen Förderverein der Gesamtschule Wilhelm Conrad Röntgen Zepernick e.v. VEREINSSATZUNG 1 Name und Sitz des Vereins ( 1 ) Der Verein gibt sich den Namen Förderverein der Gesamtschule Wilhelm Conrad Röntgen Zepernick e.v. ( 2 ) Er hat seinen Sitz in 16341 Panketal. Der Verein

Mehr

Übungsleiter und Spendenrecht

Übungsleiter und Spendenrecht V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung

Mehr

SATZUNG DES VEREINS CUSANUSWERK E.V.

SATZUNG DES VEREINS CUSANUSWERK E.V. A) Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz, Vereinsjahr 1. Der Verein führt den Namen Cusanuswerk e.v.. 2. Der Sitz des Vereins ist Bonn. 3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben des

Mehr

Verein der Freunde und Förderer der Kreismusikschule Nordhausen e.v. Satzung. 1 Name und Sitz

Verein der Freunde und Förderer der Kreismusikschule Nordhausen e.v. Satzung. 1 Name und Sitz Verein der Freunde und Förderer der Kreismusikschule Nordhausen e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen, Verein der Freunde und Förderer der Kreismusikschule Nordhausen e.v Der Verein hat

Mehr

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht

Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht Ein Praxisleitfaden von Jürgen E. Milatz Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Tom Kemcke Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg und Dr. Robert Schütz Rechtsanwalt

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung Bundesrat Drucksache 160/03 (Beschluss) 14.03.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung A. Zielsetzung Nach bisherigem Recht (seit 1. Januar 2001) setzt die

Mehr

Steuern für Vereine von A-Z

Steuern für Vereine von A-Z Steuern für Vereine von A-Z Bearbeitet von Harald Dauber, Josef Schneider 1. Auflage 2016. Buch. 192 S. Softcover ISBN 978 3 95554 119 4 Format (B x L): 17 x 24 cm Steuern > Steuerrecht allgemein, Gesamtdarstellungen

Mehr

Satzung des Vereins Lions Hilfswerk Ulm/Neu-Ulm-Schwaben

Satzung des Vereins Lions Hilfswerk Ulm/Neu-Ulm-Schwaben Satzung des Vereins Lions Hilfswerk Ulm/Neu-Ulm-Schwaben 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Lions Hilfswerk Ulm/Neu-Ulm-Schwaben. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm (Donau).

Mehr

Besteuerung im Krankenhaus

Besteuerung im Krankenhaus Ursula Augsten Ralph Bartmuß Stephan Rehbein Alexandra Sausmekat Besteuerung im Krankenhaus GABLER Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 11 Bearbeiterverzeichnis 13 1 Rechtliche Erscheinungsformen

Mehr

BÜRGER HELFEN BÜRGERN e.v. SATZUNG

BÜRGER HELFEN BÜRGERN e.v. SATZUNG BÜRGER HELFEN BÜRGERN e.v. SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen, BÜRGER HELFEN BÜRGERN ev '. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Der Sitz des Vereins ist in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das

Mehr

Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen Quellenangabe und Bildnachweis Finanzministerium Nordrhein-Westfalen - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren - Investitionsumlagen - Echte Zuschüsse (Bund, Land, Gemeinde) -Spenden - Verwaltungskosten

Mehr

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung des Vereins 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Opferhilfe Sachsen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der

Mehr

Tätigkeitsbericht. Inhalt

Tätigkeitsbericht. Inhalt Vereine müssen nachweisen, dass sie im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke auch tatsächlich verfolgen ( 63 Abgabenordnung). Folglich muss sich im Tätigkeitsbericht

Mehr

SATZUNG des Vereins TECHNIK + HELFEN

SATZUNG des Vereins TECHNIK + HELFEN SATZUNG des Vereins TECHNIK + HELFEN Förder- und Betreuungsverein des Technischen Hilfswerks, Remscheid e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen TECHNIK + HELFEN. Sitz des Vereins ist

Mehr

Förderverein Mittelhofschule e.v. Ellwangen. Vorsitzende: Frau Christina Wagner Dewaldsweg Ellwangen SATZUNG -1-

Förderverein Mittelhofschule e.v. Ellwangen. Vorsitzende: Frau Christina Wagner Dewaldsweg Ellwangen SATZUNG -1- Förderverein Mittelhofschule e.v. Ellwangen Vorsitzende: Frau Christina Wagner Dewaldsweg 4 73479 Ellwangen SATZUNG -1- SATZUNG 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein

Mehr

Vereine können jedoch wegen der Verfolgung von gemeinnützigen Zielen von der Besteuerung befreit werden oder bestimmte Ermäßigungen erhalten.

Vereine können jedoch wegen der Verfolgung von gemeinnützigen Zielen von der Besteuerung befreit werden oder bestimmte Ermäßigungen erhalten. Besteuerung der Vereine - Kurzinfo - (Stand: 01. Januar 2016) Vereine unterliegen grundsätzlich der Besteuerung nach allen Steuergesetzen, wie andere Steuerpflichtige auch, wenn der Tatbestand verwirklicht

Mehr

Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN

Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Präambel: Anlässlich der 1200-Jahr-Feier der seinerzeit selbstständigen Gemeinde Ailingen wurde die Aktion Gemeinsinn Ailingen ins Leben gerufen. Viele Bürger

Mehr

Förder- und Freundeskreis Elliniko SATZUNG

Förder- und Freundeskreis Elliniko SATZUNG Förder- und Freundeskreis Elliniko SATZUNG Hamburg, den 22. November 2013 Seite 1 von 4 SATZUNG FÖRDER- UND FREUNDESKREIS ELLINIKO 1 Name und Sitz Der Verein heißt Förder- und Freundeskreis Elliniko e.

Mehr

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 22.10.1975 gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf. (2) Der Verein wurde am 17.12.1975 unter der Nr. 69 VR 8385 in das

Mehr

Fragen zur Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO)

Fragen zur Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO) Fragen zur Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO) 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 089/16 Seite 2 Fragen zur Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO) Aktenzeichen: WD 4-3000 089/16 Abschluss

Mehr

Freunde der Freiburger Straßenbahn e.v. Vereinssatzung

Freunde der Freiburger Straßenbahn e.v. Vereinssatzung 1 (Name, Sitz) Freunde der Freiburger Straßenbahn e.v. Vereinssatzung zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 9. April 2010 Der Verein Freunde der Freiburger Straßenbahn e. V. mit Sitz in Freiburg

Mehr

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen

Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen Satzung der Stiftung der Kreissparkasse Waiblingen 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die von der Kreissparkasse Waiblingen, Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtete Stiftung führt den Namen Stiftung der

Mehr