Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt

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1 Leipziger Straße Meiningen Besteuerung von Vereinen Regionale Aktionsgruppen e.v. Erfurt Folie: 1

2 Inhalt I. Gemeinnützigkeit II. Spendenrecht III. Körperschaft-/Gewerbesteuer IV. Umsatzsteuer V. Zuschüsse Folie: 2

3 I. Gemeinnützigkeit Folie: 3

4 Vorteile der Gemeinnützigkeit weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung Spendenbegünstigung Erbschaftsteuer... Folie: 4

5 Nachteile der Gemeinnützigkeit strenge Bindung an Satzung (gemeinn.zweck muss in Satzung stehen) Beschränkung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Wettbewerbsverbot) Verpflichtung zur Mittelverwendung ausschließlich für Satzungszwecke, Vermögensbindung Folie: 5

6 Mittelverwendung Grundsatz: Mittel des Vereins müssen zeitnah für satzungsmäßige gemeinnützige Zwecke verwendet werden, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres verwendet werden. Der Überschuss des Jahres 2009 muss grundsätzlich bis Ende 2010 für gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden sein. Die Zuführung in Rücklagen ist gesetzlich geregelt. Folie: 6

7 Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. abweichend zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Für Anschaffungen im gemeinnützigen Bereich, kann eine Rücklage gebildet werden. Das Projekt sollte innerhalb eines Zeitraums von 3-5 Jahren verwirklicht sein. Freie Rücklage nach 58 Nr. 7a AO Folie: 7

8 Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Für Investitionen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dürfen bei konkreten Anlass Mittel zurückgelegt werden (z. B. Erweiterung Gebäude, Anschaffungen). Freie Rücklage nach 58 Nr. 7a AO Folie: 8

9 Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach 58 Nr. 7a AO Für immer wiederkehrende Ausgaben (z.b. Löhne, Mieten) darf i.h. des Mittelbedarfs einer angemessenen Zeitperiode (mehrere Monate bis ein Jahr) eine Rücklage gebildet werden. Folie: 9

10 Rücklagenbildung Folgende Rücklagen sind u.a. zulässig: Zweckerfüllungs-/Projektrücklage Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Betriebsmittelrücklage Freie Rücklage nach 58 Nr. 7a AO 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung 10% Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs 10% des Überschusses Zweckbetrieb 10% des Gewinns aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Rücklage muss nicht aufgelöst werden) Folie: 10

11 Satzung Verein Inhalt der Satzung gemeinnützige Zwecke Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Allgemeinheit Selbstlosigkeit Vermögensbindung Folie: 11

12 in Satzung muss die Tätigkeit genau beschrieben sein (Finanzamt muss entnehmen können, ob die Steuerbegünstigungen vorliegen) keine Zuwendungen an Mitglieder Festlegung der Vermögensverwendung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Folie: 12

13 Überprüfung der Gemeinnützigkeit FA überprüft in der Regel alle 3 Jahre, ob die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten werden Steuererklärung für gemeinnützige Vereine Einreichung eines Geschäfts- oder Tätigkeitsberichtes für alle 3 Jahre sowie Vermögensaufstellung Überprüfung der Gemeinnützigkeit jährlich, wenn steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Umsatz > EUR) Folie: 13

14 II. Spendenrecht Folie: 14

15 Spenden sind freiwillige Zahlungen (ohne Rechtspflicht) sie dürfen keine Gegenleistung als Entgelt für eine Leistung sein förderwürdige Zwecke: - Gemeinnützige Zwecke - Kirchliche Zwecke - Mildtätige Zwecke Folie: 15

16 Amtlich vorgeschriebener Vordruck - Die Zuwendungsbestätigungen müssen seit nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden. - Es gibt Vereinfachungen bei Zuwendungen unter 200 EUR Bankeinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts reicht aus gilt für Zuwendungen zur Linderung der Not in Klaus Katastrophenfällen Wachter - Dipl. Finanzwirt Folie: 16

17 Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen Der Vordruck darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. Die gesetzlichen Grundlagen, nach denen der Verein als gemeinnützig anerkannt worden ist, sind anzugeben; nach Abschnitt B der Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Die Zuwendungsbestätigung muss den Haftungshinweis enthalten. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei allen Geldspenden ist anzugeben, ob es sich um eine Aufwandsspende (Verzicht auf Vergütung) handelt. Folie: 17

18 Spendenarten: - Geldspende - Sachspende - Aufwandsspenden Folie: 18

19 Aufwandsspenden Aufwandsspenden (z.b. Vereinsmitglied verzichtet auf Fahrgeld) sind als Spenden abzugsfähig: Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen Vereinbarung ergeben. Der Anspruch muss ernsthaft (Zahlungsfähigkeit) und rechtswirksam sein. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Der Ersatzanspruch muss angemessen sein. Der Spender muss schriftlich, zeitnah und nachträglich auf seinen Anspruch verzichten. Folie: 19

20 Haftungsrechtliche Konsequenzen Ausstellerhaftung - der Aussteller der Bescheinigung haftet für die entgangene Steuer, wenn Zuwendungsbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt wurde - z.bsp. keine Gemeinnützigkeit, Bestätigung einer Sachzuwendung statt Geldzuwendung Folie: 20

21 Veranlasserhaftung - Zuwendung wird nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. - Verschulden des Veranlassers ist nicht erforderlich Folie: 21

22 Finanzamt setzt die entgangene Steuer mit 30% pauschal an bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die bei der Gewerbesteuer gekürzt wurden zusätzlich 15% Haftungsbescheid gegen den Verein/ oder Verantwortlichen Folie: 22

23 III. Körperschaft- /Gewerbesteuer beim gemeinnützigen Verein Folie: 23

24 4 Tätigkeitsbereiche Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse für den Satzungszweck Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grundbesitz Zweckbetrieb Einnahmen, die mit der Gemeinnützigkeit unmittelbar zusammenhängen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeeinnahmen, wirtschaftliche Betätigung Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht Folie: 24

25 Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Bruttoeinnahmen liegen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Klaus Der Gewinn Wachter beträgt - Dipl. mehr Finanzwirt als Der auf volle 100 abgerundete Gewerbeertrag beträgt mehr als Folie: 25

26 III. Körperschaft-/Gewerbesteuer beim NICHT-gemeinnützigen Verein Folie: 26

27 3 Tätigkeitsbereiche Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Vermögensverwaltung Zinsen, langfristige Vermietung von Grundbesitz Einkünfte nfte aus V+V/ Kapitalvermögen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bewirtung, Werbeeinnahmen, wirtschaftliche Betätigung Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerpflicht Folie: 27

28 Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Klaus Der Gewinn Wachter beträgt - Dipl. mehr Finanzwirt als Der auf volle 100 abgerundete Gewerbeertrag beträgt mehr als Folie: 28

29 Körperschaftsteuersätze 42% 40% 25% 26,5% 15% / / Solidaritätszuschlag, ab : 5,5% Folie: 29

30 IV. Umsatzsteuer Folie: 30

31 Umsatzsteuer (gemeinnütziger Verein) nicht umsatzsteuerbar Ideeller Bereich Vermögensverwaltung i.d.r. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuerpflichtig mit 7% i.d.r. umsatzsteuerpflichtig mit 7%, falls nicht steuerfrei Zweckbetrieb nichtunternehmerisch unternehmerisch Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umsatzsteuerpflichtig mit 19% Folie: 31

32 Umsatzsteuer (Nichtgemeinnütziger Verein) nicht umsatzsteuerbar Ideeller Bereich Vermögensverwaltung i.d.r. steuerfrei, ansonsten umsatzsteuerpflichtig mit 19% Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umsatzsteuerpflichtig mit 19% nichtunternehmerisch unternehmerisch Folie: 32

33 Nichterhebung der Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen werden. Folie: 33

34 Angabe der Steuernummer in Rechnungen seit ( 14 Abs. 1a UStG) Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich, falls der Verein Kleinunternehmer ist oder über steuerfreie Umsätze abrechnet oder über eine Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis 150 ) abrechnet. Folie: 34

35 V. Zuschüsse Folie: 35

36 Echte Zuschüsse Zahlung wird nicht auf Grund eines Leistungsverhältnisses erbracht kein Leistungsaustausch Zahlung in erster Linie zur Förderung, d.h. Subvention aus bestimmten strukturpolitischen, volkwirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen nicht umsatzsteuerbar Folie: 36

37 Unechte Zuschüsse Leistungsaustausch zwischen leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und Zahlendem unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Zuschuss (Zahlung wird erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht) Zahlender erhält Gegenstand oder sonstigen Vorteil auf Grund dessen er als Empfänger der Leistung angesehen werden kann umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig Folie: 37

38 Entgelt von dritter Seite Zahlungen werden von einem anderen als dem Leistungsempfänger für eine Leistung gewährt Zahlungen, auf die der Zuschussempfänger einen Rechtsanspruch hat oder wenn die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich rechtlichenverpflichtung gegenüber dem Zuschussempfänger bzw. in seinem Interesse gewährt wird Leistungsaustausch wird begründet umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig Folie: 38

39 Folie: 39

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