LESEPROBE. Vereinsbesteuerung PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Prof. Jürgen Werner

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1 Vereinsbesteuerung Prof. Jürgen Werner PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 9. aktualisierte und erweiterte Auflage 2017

2 Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Berlin

3 Autor: Titel: Prof. Jürgen Werner Vereinsbesteuerung Herausgeber: Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH Behrenstr Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / Internet: info@dws-verlag.de Gesamtherstellung: DCM Druck Center Meckenheim GmbH ISBN: aktualisierte Auflage 2017 Dieses Produkt wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, für den Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet werden.

4 Vorwort 3 Vorwort zur 9. Auflage Nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes zum (BGBI. I S. 556) ist etwas Ruhe in der Vereinbesteuerung eingekehrt. Neue wesentliche gesetzliche Regelungen sind nicht ergangen. Durch Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen wurde aber die Vereinsbesteuerung fortentwickelt. Dies wurde in dieser Neuauflage berücksichtigt. Probleme bereitet den Vereinen immer noch das Mindestlohngesetz (BGBl 2014 I S.1348), das zum in Kraft getreten ist. Zum wurde der Mindestlohn auf 8,84 angehoben. Obwohl dieses Gesetz für die ehrenamtliche Tätigkeit (Funktionäre bis 720 und Übungsleiter bis Tätigkeitsvergütung) nicht anzuwenden ist, sind viele Helfer in den Vereinen davon betroffen. Nicht nur die bürokratischen Anforderungen machen den Vereinen Schwierigkeiten, sondern auch die Höhe des Mindestlohnes, da viele Helfer (z. B. Platzwart, Reinigungskräfte) über 720 im Jahr verdienen, aber mit einem geringeren Stundenlohn einverstanden wären. Die Vereine sind auch oft nicht in der Lage, den Mindestlohn zu bezahlen. Die Vereine haben gehofft, dass mit den Änderungen zum auch die Besteuerungsgrenze des 64 Abs. 3 AO von erhöht werden würde. Dies ist leider nicht erfolgt. Die Grenze wurde seit 1990, also in jetzt 27 Jahren, um nur 14 % angehoben. Die kumulierte Inflationsrate beträgt über 50 %. Hier ist dringend eine Nachbesserung erforderlich, um den Vereinen eine solide finanzielle Basis zu ermöglichen. Negativ auf die Finanzen der Vereine könnte sich auch die BFH- Rechtsprechung zum Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebseinnahmen auswirken (BFH vom , DStR 2014 S. 1539). Die Tendenz der Rechtsprechung geht hier zum vollen Steuersatz. Die Finanzverwaltung hat sich bisher dieser Tendenz noch nicht angeschlossen, fraglich ist, wann sich dies ändert.

5 Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 9. Auflage... 3 Abkürzungsverzeichnis Einleitung Voraussetzungen der Steuerbegünstigung Übersicht Gemeinnützige Zwecke Mildtätige Zwecke Kirchliche Zwecke Förderung der Allgemeinheit Selbstlosigkeit Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Mittelverwendung Rücklagenbildung Satzung Mustersatzung (steuerlicher Teil) Fragen Sie den Steuerberater Ertragsteuerliche Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsbereiche Allgemeines Ideeller Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung Allgemeines ABC der Vermögensverwaltung Einnahmen aus Kapitalvermögen Allgemeines Kapitalertragsteuer Vermietung und Verpachtung Allgemeines Verpachtung der Vereinsgaststätte Verpachtung von Werberechten Zweckbetriebe Allgemeines Kulturelle Veranstaltungen Lotterie und Tombola... 51

6 6 Inhaltsverzeichnis Vermietung von Sportanlagen Sportliche Veranstaltungen Allgemeines Übersicht bei Option für Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen Anwendung des 67a Abs. 3 AO Allgemeines Sportler des Vereins Anderer Sportler Zuwendungen an Spitzensportler Kostenzuordnung beim Einsatz bezahlter Sportler ABC der Zweckbetriebe: Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ABC der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Die Besteuerung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Gestaltungsmöglichkeiten Wenig erfolgreiche Gestaltungen Erfolgreiche Gestaltungen Körperschaftsteuer Besteuerungsverfahren Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Bemessungsgrundlage Freibetrag und Höhe der Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umfang der Steuerpflicht Grundlagen zur Besteuerung Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde Umsatzsteuer Allgemeines Umsätze des Vereins Steuerbefreiungen Verzicht auf Steuerbefreiung ( 9 UStG) Kleinunternehmerregelung Steuersätze Vorsteuerabzug Vorsteuerpauschalierung 23a UStG... 87

7 Inhaltsverzeichnis Vorsteuerabzug beim Sportstättenbau Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer Lohnsteuer Die Körperschaft als Arbeitgeber Arbeitnehmer der Körperschaft Keine Arbeitnehmer Ehrenamtliche Tätigkeit Allgemeine Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige ( 3 Nr. 26a EStG) Allgemeines Anspruchsberechtigte Umfang der Tätigkeit Förderung steuerbegünstigter Zwecke Kollision mit anderen Steuervergünstigungen Berücksichtigung der Ehrenamtspauschale Auszahlung der Ehrenamtspauschale Auszahlung an Arbeitnehmer Rückspende an den Verein Steuerbefreiung für nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher ( 3 Nr. 26 EStG) Allgemeines Anspruchsberechtigte Umfang der Tätigkeit Förderung steuerbegünstigter Zwecke Berücksichtigung auch bei kurzfristiger Beschäftigung Berücksichtigung bei selbstständiger Tätigkeit Auszahlung an Arbeitnehmer Rückspende an den Verein Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer Pflichten als Arbeitgeber Regelung bei der Sozialversicherung Mindestlohn Spendenrecht Einleitung Besteuerung der Spenden bei der Körperschaft Gesetzliche Regelung des Spendenabzugs Voraussetzungen des Spendenabzuges Begriff der Spende Keine Zuwendungsbestätigung für Nutzungen und Leistungen

8 8 Inhaltsverzeichnis 8.7 Freiwilligkeit der Spende Keine Gegenleistung der Körperschaft Verzicht auf Aufwandsersatz oder Vergütungen Wertansatz der Zuwendung Übersicht Barzuwendungen Sachzuwendungen Zuwendungen aus dem Privatvermögen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Zuwendungsempfänger Verwendung der Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke Zuwendungsbestätigung Allgemeine Zuwendungsbestätigung Vereinfachte Zuwendungsbestätigung 50 Abs. 2 EStDV Die Verantwortlichkeit des Spendenausstellers Haftungsrechtliche Konsequenzen Allgemeines Die Ausstellerhaftung Die Veranlasserhaftung Strafrechtliche Konsequenzen Gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen Fallstudie Ertragsteuern (VZ 2016) Fallstudie Umsatzsteuer (VZ 2016) Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Literaturhinweise

9 Abkürzungsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis A Abschnitt Abs. Absatz AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung a. F. alte Fassung AfA Absetzung für Abnutzung AG Aktiengesellschaft AO Abgabenordnung AO-StB AO-Steuerberater Art. Artikel BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium der Finanzen BSG Bundessozialgericht BStBl. Bundessteuerblatt Buchst. Buchstabe bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DB Der Betrieb dgl. dergleichen DStR Deutsches Steuerrecht EStG Einkommensteuergesetz etc. et cetera e. V. eingetragener Verein evtl. eventuell EuGH Europäischer Gerichtshof FA Finanzamt ff. folgende [Seiten] GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GdbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz GewStR Gewerbesteuerrichtlinien ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. d. R. in der Regel i. H. v. in Höhe von i. R. d. im Rahmen des i. S. d. im Sinne des

10 10 Abkürzungsverzeichnis i. V. in Verbindung KG Kommanditgesellschaft KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuerrichtlinien LStR Lohnsteuerrichtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuersystemrichtlinie Nr. Nummer OFD Oberfinanzdirektion o. g. oben genannte OHG Offene Handelsgesellschaft R Richtlinie S. Seite s. siehe s. u. siehe unten SGB Sozialgesetzbuch sog. so genannt Soli Solidaritätszuschlag stpfl. steuerpflichtig Tz. Textziffer v. H. von Hundert vgl. vergleiche u. a. unter anderem USt Umsatzsteuer UStAE Umsatzsteueranwendungserlass UStDV Umsatzsteuerdurchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz UStR Umsatzsteuerrichtlinien usw. und so weiter z. B. zum Beispiel

11 Vereinsbesteuerung 11 1 Einleitung Vereine unterliegen wie andere Körperschaften mit ihren Einkünften und Umsätzen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Das deutsche Steuerrecht gewährt jedoch für Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unter den Voraussetzungen der 51 ff. AO zahlreiche Vergünstigungen. So sind steuerbegünstigte Vereine von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, soweit sie keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es zahlreiche Befreiungen und es ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz für die im Vermögensverwaltungs- und Zweckbetriebsbereich erzielten Umsätze. Nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher, die für einen steuerbegünstigten Verein tätig sind, erhalten einen Freibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer i. H. v , ehrenamtlich Tätige in Höhe von 720. Weitere Vergünstigungen bestehen bei der Grund-, Lotterie- und Schenkungs-/Erbschaftsteuer. Bereits diese kurze Übersicht zeigt, wie bedeutsam die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft für den Verein ist. Sie kann auch für seine Finanzierung von wesentlicher Bedeutung sein, da nur Spenden an steuerbegünstigte Vereine beim Spender steuerlich abziehbar sind und öffentliche Zuschüsse in der Regel nur an Vereine gewährt werden, die den Status der Steuerbegünstigung haben. Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes sind beginnend ab dem Verbesserungen für die Ehrenamtlichen und die steubegünstigten Vereine eingeführt worden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten aber nicht nur für Vereine. Alle Körperschaften i. S. d. 1 Abs. 1 KStG können vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt werden, also insbesondere Stiftungen, aber auch GmbHs und AGs (vgl. 51 Satz 2 AO).

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