Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts
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- Friederike Kristina Egger
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1 Fördern ohne Risiko Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts Sascha Voigt de Oliveira, Rechtsanwalt / Steuerberater Berlin, 20. Januar 2006 TAX 1
2 Agenda Einleitung Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts Spenden-Sponsoring Mittelverwendung Grundsätze der Umsatzbesteuerung 2
3 Einleitung Rechtsgrundlagen 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (i.v.m. 51 ff. AO): Von der Körperschaftsteuer sind befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die - nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und - nach der tatsächlichen Geschäftsführung - ausschließlich und - unmittelbar - gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. 3
4 Einleitung Mögliche Rechtsformen: Freundeskreise AG Vorteil: - Haftung in Höhe des Aktienkapitals -Einfache Übertragungsmöglichkeit GmbH Vorteil: - Haftung in Höhe des Gesellschaftsvermögens - Leitung durch Geschäftsführer Nachteile: Nachteile: - Komplizierte - Mindestkapital Formalitäten i.h.v bei Gründung - Hohe Formalisierung e.v. Vorteil: - Einfacher Gründungsvorgang - Personalistische Struktur Nachteile: - Personalistische Struktur - Wirtschaftliche Aktivitäten nur als Nebenzweck Stiftung Vorteil: - Hohe Reputation - Steuervorteile Nachteile: - Mindestkapital i.h.v Unselb. Stiftung Vorteil: - Einfacher Gründungsvorgang Nachteile: - Keine rechtliche Selbständigkeit; Notwendigkeit eines Treuhänders 4
5 Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts Rechtsgrundsätze Ausschließlichkeit ( 56 AO) Unmittelbarkeit ( 57 AO) Selbstlosigkeit ( 55 AO) vs. Verfolgung gewerblicher Zwecke Mittelverwendungsgrundsatz Grundsatz der Vermögensbindung Tatsächliche Geschäftsführung 5
6 Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts 4 Sphären Betrachtung (jur. Person des Privatrechts) ideeller Bereich - Spenden - Mitgliedsbeiträge Vermögensverwaltung Zweckbetrieb -Museen - Theater - Kulturveranstaltungen - Einkünfte aus VV, - Wertpapieren, - Lizenzen u.ä., - Beteiligung an GmbH wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Beteiligung an GmbH; - Vermarktungstätigkeiten Hinweis: Systematik gilt für alle Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen 6
7 Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts Grundsätze der Ertragsbesteuerung (jur. Person d. privaten Rechts) ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb keine keine Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer 7
8 Spende Sponsoring Grundregelung zum Spendenabzug ( 10b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG) Spenden besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke z.b. Sport, Bildung und Erziehung, Jugend, Heimatkunde, Wohlfahrtspflege etc. namentlich benannte förderungswürdige Zwecke Wissenschaft und Forschung Kunst und Kultur mildtätige Zwecke 2 der Löhne, Gehälter und Umsätze oder 5 v.h. des Gesamtbetrages der Einkünfte 2 der Löhne, Gehälter und Umsätze oder v.h. des Gesamtbetrages der Einkünfte Spendenvortrag und rücktrag bei Großspenden 8
9 Spende Sponsoring Förderer sind in der Regel Privatpersonen Unternehmen Spender Unternehmen Sponsor Motivation Fördergedanke dominant Tue Gutes und rede darüber Betrieblicher Nutzen vorhanden Zusammenarbeit In der Regel nicht gegeben Durchführung von Sponsorship Öffentlichkeitswirkung Selten Erstrebtes Ziel des Sponsors Vertragliche Grundlage Auf keinen Fall vorhanden In der Regel Sponsoringvertrag Steuerliche Auswirkung a) beim Geber b) beim Nehmer Spendenabzug ideelle Einnahmen Betriebsausgabenabzug Betriebseinnahme im steuerpflichtigen Bereich oder im ideellen Bereich 9
10 Mittelverwendung Grundsätze der Mittelverwendung Grundsatz der zeitnahen Verwendung der Mittel nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Mittel, die heute vereinnahmt werden, müssen spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (Zu- und Abflussprinzip) Notwendigkeit einer Mittelverwendungsrechnung für Mittel, die nicht im Jahr der Vereinnahmung ausgegeben werden 10
11 Mittelverwendung 58 Nr. 1 letzter Halbsatz AO n.f. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Zuwendungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts möglich, wenn sie in einem nicht steuerbegünstigten BgA zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. 11
12 Mittelverwendung Bildung steuerlicher Rücklagen Rücklagen nach 58 AO Zweck- oder Projektrücklage nach 58 Nr. 6 AO freie Rücklagen für Vermögensverwaltung nach 58 Nr. 7a, b AO Betriebsmittelrücklage nach 58 Nr. 6 AO Vermögensrücklage bei Stiftungen nach 58 Nr. 12 AO Formale Voraussetzung: Beschlüsse der Organe 12
13 Mittelverwendung Freie Rücklage nach 58 Nr. 7a AO Jährliche Zuführung von 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung max. 10 v.h. der übrigen Mittel außerhalb der Vermögensverwaltung jährlich Mittel aus - Ergebnis Zweckbetriebe - Ergebnis wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ideeller Bereich (Spenden, Beiträge) 13
14 Grundsätze der Umsatzbesteuerung ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kein Unternehmer i.s.d. UStG Unternehmer i.s.d. UStG keine Umsatzsteuer Umsatzsteuer ab 0,01 14
15 Grundsätze der Umsatzbesteuerung Körperschaft Unternehmer kein Unternehmer umsatzsteuerbar nicht umsatzsteuerbar umsatzsteuerpflichtig umsatzsteuerbefreit nach 4 UStG 7% oder 16 % Vorsteuerabzug grundsätzlich kein Vorsteuerabzug 15
16 Grundsätze der Umsatzbesteuerung Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen Urteil des EUGH Kennemer Golf & Country Club Konkretisierbare Leistung an Mitglied begründet teilweise Umsatzsteuerbarkeit des Mitgliedsbeitrages sofern kein Befreiungstatbestand Besteuerung mit geltendem Umsatzsteuersatz ggf. Vorsteuerabzug Pressemitteilung des BMF (15. April 2005) keine Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen, reinen Fördervereinen Prüfung des Anpassungsbedarfs des nationalen Rechts an 6. EG-Richtlinie Auswirkungen ggf. auf Dachverbände 16
17 Ansprechpartner Sascha Voigt de Oliveira Senior Manager Tax +49 (30)
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