Kirchliche Stiftungen in der EKvW

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1 Kirchliche Stiftungen in der EKvW Stand: Michael Jacob Martina Linnemann 1

2 Was ist eine Stiftung? Stiftungsakt: rechtsgeschäftliche Widmung einer Vermögensmasse für einen vom Stifter festgelegten Zweck Rechtsform: selbstständige oder unselbstständige Stiftung, die bestimmte, durch ein Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mit Hilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken gewidmet ist 2

3 Wie funktioniert eine Stiftung? Ewigkeitscharakter Erhalt des Vermögens (Dotationskapital) Zweckerfüllung aus Erträgen des Vermögens (Zinsen) 3

4 Stiftungstypen Operative Stiftungen z.b. Anstaltsträgerstiftungen Förderstiftungen Bürgerstiftungen/ Kirchliche Gemeinschaftsstiftungen 4

5 Selbstständige Stiftung - juristische Person - Rechtssubjekte natürliche Personen Privatrecht juristische Personen öffentliches Recht Förderverein ggmbh kirchliche Stiftung verfasste Kirche Kirchengemeinde Kirchenkreis Landeskirche 5

6 Selbstständige Stiftung Rechtsgrundlagen - 80 ff BGB StiftG NRW StiftG EKvW/ 61 VwO 51 ff AO (steuerbegünstigte Zwecke) 6

7 Selbstständige Stiftung - Merkmale - Zweck Vermögen Organisation 7

8 Selbstständige Stiftung - Zweck - kirchlich i.s.d. StiftG EKvW Diakonie und Verkündigung steuerbegünstigt i.s.d. AO gemeinnützig mildtätig kirchlich kulturell 8

9 Selbstständige Stiftung - Vermögen I - Geld Sachwerte Mindesthöhe: Richtwert Erhöhung durch Zustiftungen 9

10 Selbstständige Stiftung - Vermögen II - Was darf eine kirchliche Körperschaft ins Stiftungsvermögen geben? genehmigungsfähig nicht genehmigungsfähig Erbschaften/Schenkungen Kirchensteuermittel Sondervermögen (betriebswirtsch. Einr.) unselbstständige Stiftungen Grundstücke Kapitalvermögen Pflichtrücklagen Spenden 10

11 Selbstständige Stiftung - Organisation - Organe zwingend: Vorstand fakultativ: Aufsichtsorgan (Stiftungsrat, Kuratorium) daneben: Geschäftsführer, Beirat, Förderkreis Nur evangelische Kirchenmitglieder! 11

12 Selbstständige Stiftung - Errichtung - Stifter = natürliche oder juristische Person Stiftungsgeschäft (auch testamentarisch) Stiftungssatzung Inhalt: zwingend (BGB): Name, Sitz, Zweck, Organe, Vermögen, Bildung des Vorstands fakultativ: Organisation, Verwaltung, Vertretung, Rechnungslegung, Auflösung, Vermögensanfall 12

13 Selbstständige Stiftung - Anerkennungsverfahren - Erforderliche Anerkennungen: durch LKA durch Bezirksregierung im Vorfeld: Abstimmung der Entwürfe von Stiftungsgeschäft und satzung durch LKA mit Bezirksregierung und OFD 13

14 Selbstständige Stiftung - kirchliche Stiftungsaufsicht - LKA Einverständnis bei Errichtung, Auflösung, Satzungsänderung Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte Vorlage Jahresabrechnung Stiftungsverzeichnis Vertretungsbescheinigungen 14

15 Selbstständige Stiftung - staatliche Stiftungsaufsicht - Bezirksregierung Anerkennung bei Errichtung Genehmigung weitreichender Satzungsänderungen Genehmigung Auflösung 15

16 Dachstiftung - Organisation - Dachstiftung (z.b. durch KK) Stiftungsfonds KG KG Privatperson KG 16

17 Dachstiftung - Stiftungsfonds I - Merkmale: Zweck Vermögen 17

18 Dachstiftung - Stiftungsfonds II - Vermögen: geringer als bei selbstständiger Stiftung ist Sondervermögen der Dachstiftung Verwaltung durch die Dachstiftung 18

19 Errichtung: Dachstiftung - Stiftungsfonds III - Übertragung einer Zustiftung auf die Stiftung durch Zustiftungsvereinbarung Auflagen (z.b.): Name Zweck Verwendung des Vermögens, falls Zweckerfüllung nicht mehr möglich Rückfallklausel 19

20 Unselbstständige Stiftung Grundsatz: Stifter nat./jur. Person Besonderheit: Stifter = KdöR Sondervermögen 20

21 Unselbstständige Stiftung - Rechtsgrundlagen - BGB 15 Abs. 6, 61 VwO Besonderheiten: keine Rechtsperson, bedarf eines rechtsfähigen Trägers Eigenstiftung grds. nicht erlaubt, Ausnahme: KdöR Stiftungsvermögen = Sondervermögen der kirchlichen Körperschaft 21

22 Unselbstständige Stiftung - Merkmale - Zweck Vermögen Organisation 22

23 Unselbstständige Stiftung Vermögen I - geringer als bei selbstständiger Stiftung bleibt Sondervermögen der kirchlichen Körperschaft Verwaltung üblich durch Kreiskirchenamt 23

24 Unselbstständige Stiftung Vermögen II - Was darf eine kirchliche Körperschaft ins Stiftungsvermögen geben? genehmigungsfähig Erbschaften/Schenkungen nicht genehmigungsfähig Kirchensteuermittel Kapitalvermögen Pflichtrücklagen Spenden Grundstücke 24

25 Unselbstständige Stiftung Organisation - Gesamtleitung: Leitungsorgan (Presbyterium, KSV/Kreissynode) Vertretung bei notariellen Erklärungen, Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit (z. B. Grundstücksangelegenheiten) Satzungsänderung, Auflösung Stiftungsrat operative Arbeit daneben: Beirat, Kuratorium, Stifterversammlung beratende Funktion 25

26 Unselbstständige Stiftung - Besetzung der Gremien - Stiftungsrat: Wahl der Mitglieder durch Presbyterium Besetzung mit Mitgliedern des Presbyteriums und anderen interessierten Kirchenmitgliedern (z.b. je zur Hälfte) 26

27 Unselbstständige Stiftung - Errichtung - Verfahren: Abstimmung Satzungsentwurf mit LKA und örtlichem Finanzamt Beschluss des Leitungsorgans Zustimmung KSV Genehmigung LKA Veröffentlichung KABl. 27

28 Unselbstständige Stiftung - Anerkennung und Aufsicht - keine staatliche Anerkennung Vermögensaufsicht des LKA: Genehmigung der Errichtung Genehmigung Satzungsänderungen Genehmigung Auflösung Rechnungsprüfung durch RPA des Kirchenkreises 28

29 Kirchliche Gemeinschaftsstiftung Pendant zur Bürgerstiftung Besonderheit: große Zahl von Stiftern i.d.r. unselbstständig, da zunächst nur geringes Vermögen vorhanden Anschubfinanzierung durch kirchliche Körperschaft Erhöhung des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen 29

30 Gemeinnützige Stiftungen im Steuerrecht 30

31 Gemeinnützigkeit Eine Stiftung wird als gemeinnützig anerkannt, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern Ziel: Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks Folge: Steuervergünstigungen 31

32 Anforderungen Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit 51 ff. AO Steuerbegünstigte Zwecke gemeinnützige Zwecke ( 52 AO) mildtätige Zwecke ( 53 AO) kirchliche Zwecke ( 54 AO)» Voraussetzungen» Satzung ( 59, 60 AO)» tatsächliche Geschäftsführung ( 63 AO) 32

33 Anforderung Gemeinnützigkeit Selbstlosigkeit 55 AO Keine Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke + Voraussetzungen 55 Abs. 1 Nr. 1 5 AO Problem: Verwaltungskosten Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit 33

34 Steuervergünstigungen Körperschaftsteuerbefreit gem. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Gewerbesteuerbefreit gem. 3 Nr. 6 GewStG ermäßigter Umsatzsteuersatz gem. 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bei vollem Vorsteuerabzug Vergünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. 13 Abs. 1 Nr. 16 und 17 ErbStG Grundsteuerbefreiung gem. 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen 34

35 Vermögen Grundsatz: Stiftungsvermögen im Bestand zu erhalten (sog. Vermögenserhaltung) Problem: Wertminderungen (sog. Inflation) 35

36 Zeitnahe Mittelverwendung Grundsatz: Vermögenserträge sind bis zum Ablauf des auf die Vereinnahmung folgenden Jahres zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden (vgl. 55 Abs. 1 Nr. 1+5 AO) Ausnahmen : Zuwendungen mit Bestimmung diese dem Vermögen zuzuführen Zuwendungen im Rahmen eines Spendenaufrufs (Hinweis auf Erhöhung Stiftungsvermögen) Zuwendungen von Todes wegen Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach bereits zur Vermögensbildung dienen Mittel, die in Form einer zulässigen Rücklage nach 58 AO angesammelt und gehalten werden 36

37 Rücklagenbildung 58 Nr. 6 AO: Anspar- oder Projektrücklage (zur Realisierung finanziell aufwändiger Projekte) 58 Nr. 7a AO: Freie Rücklage (zum Ausgleich der inflationsbedingten Wertverluste) 1/3 der Überschüsse aus 10 v.h. aus den übrigen Vermögensverwaltung Vermögenssphären (nicht Spenden!) 37

38 Beispiel Jahre Überschuss aus Gebäudeverm.: / Wertpapierertr.: Höchstzulässige Rücklagen: 01: 1/3 von = : 1/3 von = : kein Überschuss vorhanden! (beachte: Vortrag!) 04: 1/3 von =

39 Besteuerung bei Errichtung Erbschaft- und Schenkungsteuer nach 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG steuerfrei 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 10 Jahre Grunderwerbsteuer grds. nach 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei 39

40 Spendenregelungen bis Spendenabzug bei Stiftungen "normaler" Spendenabzug 5/10 % des G.d.E. 10b Abs. 1 S. 1+2 EStG "Sonder"-Spendenabzug b Abs. 1 S. 3 EStG Gründungszuwendung b Abs. 1a EStG 40

41 Beispiel Ein lediger Steuerpflichtiger mit einem konstanten Gesamtbetrag der Einkünfte von leistet im Veranlagungszeitraum 02 eine Stiftungszuwendung i.s.d. 10 b Abs. 1 a EStG i.h.v In keinem der übrigen Jahre erfolgen weitere Spenden. 41

42 Jahr generelle Förderung Zusätzliche Stiftungsförderung Klein- Groß- laufende Gründungsspenden spenden Zuwendungen zuwendungen

43 Spendenregelungen ab Spendenabzug bei Stiftungen einheitl. Spendenabzug 20 % des G.d.E. 10b Abs. 1 Nr. 1 EStG "Sonder"-Spendenabzug b Abs. 1 S. 3 EStG Vermögensstock b Abs. 1a EStG 43

44 Steuerliche Sphären der gemeinnützigen Stiftung Vier-Sphären-Modell ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb 65 ff. AO stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 14 i.v.m. 64 AO

45 Steuerbegünstigte Zweckbetriebe ( 65 ff. AO) sog. Zweckverwirklichungsbetrieb mit unvermeidbarem Wettbewerb Voraussetzungen: Dient dazu die steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung zu verwirklichen Zwecke sind nur durch solch einen wigb zu erreichen In nicht mehr als unvermeidbaren Umfang im Wettbewerb zu anderen 45

46 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Definition 64 i.v.m. 14 AO Selbständige nachhaltige Tätigkeit Einnahmeerzielung Über Vermögensverwaltung hinausgehend Keine Gewinnerzielungsabsicht nötig Folge: partielle Steuerpflicht 46

47 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - Ertragsteuerpflicht Besteuerungsgrenze Einnahmen Einnahmen unter über , ,00 Befreiungsgrenze Gewinnermittlung 64 Abs. 3 AO./. Freibetrag 3.835,00 bis max. auf 0,00 ingesamt Ertragsteuerfreiheit z.v.e. x 25 v.h. 47 Gewerbeertrag x Hebesatz

48 Rechnungslegung Der Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung erfolgt durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Art und Höhe der Einnahmen und Ausgaben (vgl. 63 Abs. 3 AO) 48

49 Weitere Informationen Ev. Kirche von Westfalen Landeskirchenamt - Stiftungsberatung - Altstädter Kirchplatz Bielefeld Tel.: 0521/ (Michael Jacob, Stiftungsdezernat) 0521/ (Martina Linnemann, Stiftungsdezernat) stiftung@lka.ekvw.de Internet: 49

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