Vortrag anlässlich der Herbsttagung des Deutschen Museumsbunds, Arbeitskreis Verwaltungsleitung
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- Bernd Siegel
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1 Gemeinnützigkeit: Gütesiegel oder Steuerfalle? Vortrag anlässlich der Herbsttagung des Deutschen Museumsbunds, Arbeitskreis Verwaltungsleitung 14. September, Bundeskunsthalle, Bonn Dr. Bernhard Spies, Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH
2 Titel 2
3 Agenda Fragestellung: echte oder unechte Zuwendung bei unechter Leistungsaustausch, Problemkreis Herausgeberschaft Katalog Problemkreis Werbemittel BFH-Urteil: Auflagen Zuwendungsgeber in AnBestP geregelt Fragestellung: Unter welchen Gesichtspunkten ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zulässig? 3
4 Gefährdung der Gemeinnützigkeit durch 1. Prozentualer Anteil der Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten dürfen einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen. (55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO) Laut Finanzverwaltung liegt dieser bei deutlich unter 50% der insgesamt vereinnahmten Mittel. (siehe Textziffer 17 AEAO und Beschluss des BFH vom , B 82/98, Bundessteuerblatt 2000 II S. 320) Wesentlich ist ein Ausgabeverhalten, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist und dazu beiträgt, dass ein möglichst hoher Anteil der Fördemittel unmittelbar und und effektiv dem Satzungszweck zu Gute kommt. 4
5 Grundsätzlich führt eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Verlust der Gemeinnützigkeit ( 55 BHO Abs. 1 AO). Gesetzliche Ausnahmen nach 68 Nr. 7 AO: -Wenn der Satzungszweck der Körperschaft Kulturförderung ist, so sind kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen stets als sogenannter Zweckbetrieb dem ideellen Bereich zuzuordnen. - Etwaige Verluste sind für die Gesellschaft unschädlich -Nicht dazu zählt der Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich kultureller Veranstaltungen. Ausnahmen gemäß Verwaltungsanweisung zu 55 Abs. 1. Nr. 1 AO: (koordinierter Ländererlass des BMF per ): -Wenn der Verlust nur durch gemischte Aufwendungen entstanden ist, die Körperschaft marktübliche Preise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verlangt und dieser kein eigenständiger Gebäudesektor ist. -Wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht und die Mittel binnen 12 Monaten dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder zuführt. Die Mittel dürften nicht dem begünstigten Zweckbetrieb entstammen. 5
6 2. Verlust aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Hier kann es sich um Personalkosten handeln. Die KAH konnte diese als Ergebnis einer steuerlichen Betriebsprüfung nicht mehr geltend machen. Vielmehr hat man sich auf eine pauschale Gewinnvereinbarung in Höhe von 15% der Umsätze (zzgl. Steuern) geeinigt. Zu prüfen ist also: - Ob ein Zweckbetrieb nach 68 Nr. 7 AO vorliegt, der dem ideellen Bereich zugeordnet werden kann - Ob die Verluste der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe für die Steuervergünstigung unschädlich sind. 6
7 Herausgeberschaft Kataloge bisherige Situation: Bundeskunsthalle hat die Herausgeberschaft. Zu Prüfen: Wunsch der Kuratoren Herausgeber zu sein. Ergebnis: Nach 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen Mittel nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden, also dazu die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Kunst und Kultur selbstlos zu fördern ( 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Durch die Übertragung erhalten die Kuratoren einen Vermögensvorteil in Form eines Imagegewinns. Die Finanzverwaltung kann hieraus einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit ableiten und zur Auflage machen, dass die Herausgeberschaft bepreist und Teil des Kuratorenhonorars wird. Die zusätzliche Vergütung wäre dann der persönlichen Einkommenssteuer zu unterwerfen. Bei der Bepreisung wären die Maximalkosten bei der Katalogserstellung heranzuziehen abzgl. der Verkaufserlöse. Gemäß 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf keine Person durch eine unverhältsmäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Zusätzlicher Nachteil ist, dass die Übertragung der Herausgeberschaft auch dazu führt, dass bei allen weiteren Katalogveräußerungen der Kurator seine Zustimmung geben muss. 19. November
8 Steuerliche Auswirkungen bei Verwendung des Logos der BKM Situation: Der Zuwendungsgeber wünscht eine prominente Platzierung des Logos auf allen Werbemitteln, sowie eine Verlinkung zur Homepage der BKM. Das Logo hat die gleiche Größe wie das der KAH. Frage: Inwiefern handelt es sich um einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch Ergebnis: Grundsätzlich liegt, gemäß Abschnitt 1.1 Abs. 23 des Ust. Anwendungserlasses, bei einem Hinweis auf den Zuwendungsgeber kein Leistungsaustausch vor. Hier sind Verlinkung und Logo-Größe jedoch problematisch. Laut Nr. 10 zu 64 des Anwendungserlasses der AO liegt damit eine Werbeleistung im Sinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gemäß 64 AO vor. Dessen Gewinn kann gemäß 64 Abs. 6 Nr. 1 AO auf Antrag mit 15 % der Einnahmen bemessen werden. Gegenstand des umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs wäre dann angemessener Betrag für die Werbeleistungen der Bundeskunsthalle. Empfehlung: Das Logo der BKM sollte kleiner ausfallen und auf eine Verlinkung sollte verzichtet werden. 19. November
9 Abgabenordnung (AO) 153 Berichtigung von Erklärungen (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1.dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder 2.dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. (2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. (3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen. 19. November
10 Anwendungserlass des BMF zu 153 AO, Berichtigung zu Erklärungen, (per , Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I) Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von der Selbstanzeige -Abs. 2.5: Ein Fehler, der dem Anzeige-und Berichtigungspflichtigen i.s.d. 153 AO unterlaufen ist, ist straf-und bzw. bußgeldrechtlich nur vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Straf-bzw. Ordnungswidrigkeitsrechts. -Gemäß Abs. 2.6 reicht bedingter Vorsatz für eine Steuerhinterziehung aus, d.h. eine billigende Inkaufnahme. Ist jedoch ein internes Kontrollsystem eingerichtet, so kann das gegen Vorsatz sprechen. 19. November
11 Transport 19. November
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11. Mai
13 Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH Museumsmeile Bonn Friedrich-Ebert-Allee Bonn Geschäftsführer: Dr. Bernhard Spies, Rein Wolfs Umsatzsteuer-Nummer: DE Amtsgericht Bonn HR-Nr Die Kunst-und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. Vorsitzender des Kuratoriums: Ministerialdirektor Dr. Günter Winands
2. Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige
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